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BGH Beschluß vom 12.06.2001 – 5 StR 432/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt H ,

Richterin am Landgericht B

Rechtsanwalt S

Rechtsanwalt Bec

Rechtsanwalt R

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten Be ,

als Verteidiger des Angeklagten M ,

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 18. April 2000

a) dahin abgeändert, daß die Angeklagten hinsichtlich des ver-

suchten Tötungsdelikts des versuchten Totschlages in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und

b) insoweit in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen sowie im

Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Be wegen Mordes und ver-

suchten Mordes

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

– unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu lebens-

langer Freiheitsstrafe wegen eines am 22. Oktober 1995 begangenen Mor-

des – zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und

die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten M ,

einen Halbbruder des Angeklagten Be , hat es wegen versuchten Mor-

des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – ebenfalls unter Einbe-

ziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu 13 Jahren und sechs

Monaten wegen des oben genannten, gemeinsam mit Be begangenen

Mordes – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revi-

sionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge hinsichtlich des versuchten

Tötungsdelikts zu einer Schuldspruchänderung zu ihren Gunsten und zur

Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der gebildeten Ge-

samtstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten die Angeklagten

am 10. Oktober 1995 nach einem gemeinsamen Lokalbesuch mit dem später

getöteten Rö in Streit. Dabei schlugen die Angeklagten mit einer

Eisenstange auf den Kopf des Opfers ein. Im Zuge der Gewalttätigkeiten

– einen genauen Zeitpunkt hat das Schwurgericht nicht feststellen können –

entschlossen sich die Angeklagten, den Geschädigten zu töten, weil sie be-

fürchteten, daß er sie wegen der Mißhandlungen bei der Polizei anzeigen

würde. Sie schlugen und traten in der Folge dem schon am Boden liegenden

Opfer ins Gesicht und drosselten es mit einem Gürtel. In der Annahme, Rö

sei bereits tot oder werde alsbald versterben, ließen sie ihn in einer

Grünanlage zurück. In seiner Wohnung angekommen, erzählte der Ange-

klagte Be seiner Freundin, er habe zusammen mit seinem Bruder je-

manden umgebracht. Als diese das nicht glauben wollte, fuhr er mit ihr zum

Tatort zurück. Dort bemerkte der Angeklagte Be , daß das Opfer noch

röchelte. Um es endgültig zu töten und eine Strafanzeige zu verhindern, trat

und sprang er sodann mit großer Wucht mehrfach auf den Kopf des am Bo-

den liegenden Opfers. Dieses verstarb kurze Zeit später.

Das Landgericht hat die von beiden Angeklagten gemeinsam gegen

Rö geführten Angriffe als versuchten (Verdeckungs-)Mord in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; die vom Angeklagten

Be nach Rückkehr zum Tatort vorgenommenen Mißhandlungen hat es

als vollendeten (Verdeckungs-)Mord angesehen.

II.

Diese Feststellungen des Schwurgerichts zum Tathergang sind

rechtsfehlerfrei getroffen. Indes hält die rechtliche Würdigung teilweise

sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand und erfordert Korrekturen durch das

Revisionsgericht.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen hinsichtlich

der gemeinschaftlichen Mißhandlungen der Angeklagten die Verurteilung

wegen eines (versuchten) Verdeckungsmordes nicht.

a) Die Annahme dieses Mordmerkmals setzt gemäß § 211

Abs. 2 StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt, um eine

andere Straftat zu verdecken. Dabei kann die Tötungshandlung unmittelbar

an die zu verdeckende Straftat anschließen (vgl. BGHSt 35, 116; BGHR

StGB § 211 Abs. 2 – niedrige Beweggründe 37). Als Vortat eines Verdek-

kungsmordes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kommt auch ein gegen die

körperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht (BGH aaO). Han-

delt der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen

das Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zuge

der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen

will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken (std. Rspr.; vgl. zu-

letzt BGH NStZ 2000, 498 f. m.w.N.). Allein das Hinzutreten der Verdek-

kungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begange-

nen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem

durchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmor-

des deshalb kein Raum. Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit be-

dingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer einge-

wirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH Beschluß vom

11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –). Hat der mit jedenfalls bedingtem Tötungs-

vorsatz handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts began-

gen, dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die Ge-

walteinwirkung fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies ist aber

keine andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt (BGH NStZ 2000,

498).

Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn zwischen einer

(erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht

vorgenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur

liegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht

zunächst überlebende) Opfer auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des

versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdek-

kungsabsicht erfüllt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11). Die späte-

re Tötungshandlung bezieht sich dann auf eine zunächst abgeschlossene

Tat, mithin also auf eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.

b) Das Landgericht hat allerdings keine Zäsur festgestellt, bevor die

Angeklagten in Verdeckungsabsicht ihre Gewalttätigkeiten gegen das Opfer

fortgesetzt haben. Das Landgericht hat sich weiterhin keine sichere Über-

zeugung davon bilden können, wann im Verlauf der Mißhandlungen die An-

geklagten den Entschluß gefaßt haben, Rö (auch) deshalb zu

töten, um eine etwaige Strafverfolgung gegen sich zu verhindern. Vielmehr

legt die Strafkammer ausdrücklich dar, daß während der Gewalteinwirkun-

gen auf das Opfer der Zeitpunkt unklar geblieben ist, ab dem die Angeklag-

ten (auch) deshalb auf Rö eingeschlagen haben, um im Falle

seines Überlebens eine Strafanzeige durch ihn zu verhindern.

Das Landgericht hätte deshalb nur dann hinsichtlich des ersten

Tatkomplexes das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejahen dürfen,

wenn die zunächst begangenen Gewalttätigkeiten gegen das Opfer

Rö nicht mit Tötungsvorsatz erfolgt wären. Bei dieser Prüfung hätte aber

der Zweifelssatz beachtet werden müssen, weil es im Hinblick auf das

Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger wäre,

wenn bei den vorangegangenen Mißhandlungen ein Tötungsvorsatz bereits

bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –).

Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Bei Schlägen mit einer Ei-

senstange gegen den Kopf des Opfers liegt ein Tötungsvorsatz nahe.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend von ver-

suchtem Mord auf versuchten Totschlag. Er schließt aus, daß in einer neuen

Hauptverhandlung tragfähige Feststellungen für das Mordmerkmal der Ver-

deckungsabsicht getroffen werden könnten. Die Revisionen der Angeklagten

geben auch keinen zwingenden Anlaß, die Sache zu etwa möglicher Fest-

stellung bislang den Angeklagten nicht angelasteter Tatumstände zu umfas-

sender neuer Überprüfung der Schuldsprüche zurückzuverweisen. Gegen

die geänderten milderen Schuldsprüche hätten sich die Angeklagten nicht

wirkungsvoller als bislang verteidigen können.

2. Bezüglich des zweiten Tatabschnitts (Gewalteinwirkung gegen das

Opfer Rö allein durch den Angeklagten Be ) entnimmt der Senat dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die tatsächlichen Voraussetzun-

gen eines vollendeten Mordes. Hierfür sprechen insbesondere die vom

Landgericht getroffenen Feststellungen, daß das Opfer vor den weiteren

Gewalteinwirkungen Be noch gelebt hat und danach alsbald verstorben

ist, sowie die Feststellungen zu Zielrichtung und Massivität dieser Gewalt-

handlungen und zum Spurenbild am Tatort. Danach haben die Gewalthand-

lungen des Angeklagten Be den Tod des Opfers mindestens beschleu-

nigt. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daher

rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Angriffe, mehrere 1;

BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Doppelkausalität 2 m.w.N.). Hinsichtlich

dieses Tatkomplexes hat das Landgericht das Mordmerkmal der Verdek-

kungsabsicht auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die Fahrt zur Wohnung und der

erst dort gefaßte Entschluß zur Rückkehr zum Tatort bildeten eine ausrei-

chende Zäsur zwischen der zu verdeckenden Vortat und den späteren tödli-

chen Mißhandlungen.

3. Bestehen bleiben kann damit auch die vom Landgericht für den

vollendeten Mord gegen den Angeklagten Be verhängte Einzelfreiheits-

strafe von 13 Jahren. Die Strafzumessungserwägungen hierzu lassen einen

Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Änderung des Schuldspruches im ersten Tatkomplex führt zu

einer Aufhebung der insoweit gegen die Angeklagten verhängten Einzel-

strafen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß im Hinblick auf die einzubezie-

henden Freiheitsstrafen (Einsatzstrafe bei M : 13 Jahre und sechs Mo-

nate, bei Be : lebenslange Freiheitsstrafe) die nunmehr vom neuen

Tatrichter noch vorzunehmende Strafzumessung für die Angeklagten ohne

praktische Auswirkung auf die Gesamtsanktionen sein dürfte. Im Hinblick auf

die selbständige Bedeutung einer Einzelstrafe (vgl. BGHSt 4, 346; 1, 252)

sieht sich der Senat indes nach § 354 StPO aus Rechtsgründen gehindert,

selbst die Einzelstrafen festzusetzen.

Der Wegfall dieser Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der vom

Landgericht gebildeten Gesamtstrafen. Dies schließt die beim Angeklagten

Be an sich rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung der besonderen

Schwere der Schuld nach § 57b StGB ein. Hierüber wird der neue Tatrichter

ebenfalls zu befinden haben. Zu einer Entscheidung über die besondere

Schwere der Schuld nach § 57b StGB ist er gehalten, auch wenn er selbst

als Einzelstrafe keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit ei-

ner solchen nur nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat

(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57b Rdn. 2).

Bei dem gegebenen Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von Fest-

stellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter wird

über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafen und über § 57b StGB bei Be

auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und unter Berücksichtigung

der abweichenden milderen rechtlichen Würdigung des Senats zu entschei-

den haben. Er ist lediglich zur Ergänzung weiterer Feststellungen befugt, die

den bisherigen nicht widersprechen.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause