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BGH Beschluss vom 11.05.2000 – 5 StR 114/00

5. Strafsenat

5 StR 114/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Mai 2000 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 15. November 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher

Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg

und führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen

Feststellungen.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Lebensgefährtin

des Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark alkoholisiert

nach Hause in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredung

im Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde.

Nachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im Begriff

war, sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur ein

und schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabei

zugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und

trat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. „Zu

seinen Gunsten“ hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht mit

Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Die Geschädigte, die durch die

Gewalteinwirkung bewußtlos im Flur vor der Badezimmertür liegenblieb, erlitt

unter anderem ausgedehnte Blutungen vor allem im Bereich der linken

Gesichtshälfte und der rechten Rumpfseite, eine Einblutung des rechten

Nierenlagers sowie eine Fraktur der zehnten Rippe rechtsseitig. Weiterhin

entstand durch die Mißhandlung eine Einblutung unter der rechten Hirnhaut

über der rechten Großhirnhemisphäre, die ohne lebensrettende Maßnahmen

innerhalb weniger Stunden, aber auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung

mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte.

Nachdem der Angeklagte sein Opfer erheblich verletzt und bewußtlos

liegen sah, entschloß er sich nach den Feststellungen des Landgerichts,

seine Tat zu vertuschen, indem er vortäuschte, ihr Tod sei durch Ertrinken in

der Badewanne verursacht worden. Zu diesem Zweck ließ er Wasser in die

Wanne, legte die mittlerweile bis auf die Hose und Unterhose entkleidete

Geschädigte in die Wanne und drückte ihren Kopf solange unter Wasser, bis

sie durch Ertrinken starb.

II.

Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des

Tatgeschehens als gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord

durch Verdecken einer Straftat hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das

Urteil des Landgerichts läßt die notwendige Auseinandersetzung mit anderen

sich aufdrängenden Sachverhaltsvarianten vermissen. Eine solche

Auseinandersetzung war hier insbesondere deshalb geboten, weil angesichts

des Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein das

objektive Spurenbild als Grundlage zur Verfügung stand.

Das Landgericht hätte darlegen müssen, warum die massiven

Verletzungshandlungen, die nach seinen Feststellungen selbst bei sofortiger

ärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tode geführt

hätten, vom Angeklagten nicht bereits mit

(zumindest bedingtem)

Tötungsvorsatz vorgenommen wurden. Hierfür spräche nicht nur das

erhebliche Maß an Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten,

sondern auch die – vom Landgericht

festgestellten – vorherigen

Todesdrohungen des Angeklagten gegen die Geschädigte, falls sie ihn

verlassen werde.

Selbst wenn das Landgericht letzte Zweifel an einem Tötungsvorsatz

des Angeklagten im Zeitpunkt des Einschlagens auf die Geschädigte nicht

überwinden konnte, durfte es hier nicht in Anwendung des Grundsatzes „in

dubio pro reo“ von einem Körperverletzungsvorsatz mit nachfolgender

Verdeckungsabsicht ausgehen. Für die Annahme eines Verdeckungsmordes

ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei

es auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR

StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH NStZ–RR 1998, 67).

Zwar

kann

zur Verdeckung einer

vorherigen

(erfolglosen)

Tötungshandlung auch die spätere tatsächliche Tötung des Opfers den

Tatbestand des Verdeckungsmordes begründen. Dies setzt jedoch zwischen

den Tötungshandlungen eine entsprechende zeitliche Zäsur und das Fassen

eines neuen Tatentschlusses voraus (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2

– Verdeckung 11). Von einem neuen Tatentschluß geht das Landgericht aus,

ohne allerdings eine entsprechende Tatsachengrundlage hierfür zu

benennen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte der Geschädigten Teile

der Kleidung vom Leib gerissen hat, belegt das nicht. Insoweit lassen die

Urteilsgründe besorgen, daß es sich hierbei nur um eine bloße Vermutung

oder Annahme handelt (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 26).

Gleichfalls fehlt auch die Darlegung einer zeitlichen Zäsur zwischen den

Tötungshandlungen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall

(BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11), in dem der Angeklagte

zunächst den Tatort verlassen und dann in Verdeckungsabsicht wieder zum

Zwecke der endgültigen Tötung zurückgekehrt

ist, sind nach den

Feststellungen keine Umstände erkennbar, die eine zeitliche Zäsur

begründen könnten.

Schließlich hätte auch die nicht

fernliegende Möglichkeit der

Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sein Opfer nach der Gewalteinwirkung

im Flur bereits für tot hielt und mit dem Verbringen in die Badewanne einen

Badeunfall vortäuschen wollte.

Harms Häger Tepperwien

Gerhardt Raum