Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.05.2000 – 5 StR 114/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Mai 2000 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. November 1999 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg
und führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen
Feststellungen.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Lebensgefährtin
des Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark alkoholisiert
nach Hause in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredung
im Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde.
Nachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im Begriff
war, sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur ein
und schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabei
zugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und
trat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. „Zu
seinen Gunsten“ hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht mit
Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Die Geschädigte, die durch die
Gewalteinwirkung bewußtlos im Flur vor der Badezimmertür liegenblieb, erlitt
unter anderem ausgedehnte Blutungen vor allem im Bereich der linken
Gesichtshälfte und der rechten Rumpfseite, eine Einblutung des rechten
Nierenlagers sowie eine Fraktur der zehnten Rippe rechtsseitig. Weiterhin
entstand durch die Mißhandlung eine Einblutung unter der rechten Hirnhaut
über der rechten Großhirnhemisphäre, die ohne lebensrettende Maßnahmen
innerhalb weniger Stunden, aber auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung
mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte.
Nachdem der Angeklagte sein Opfer erheblich verletzt und bewußtlos
liegen sah, entschloß er sich nach den Feststellungen des Landgerichts,
seine Tat zu vertuschen, indem er vortäuschte, ihr Tod sei durch Ertrinken in
der Badewanne verursacht worden. Zu diesem Zweck ließ er Wasser in die
Wanne, legte die mittlerweile bis auf die Hose und Unterhose entkleidete
Geschädigte in die Wanne und drückte ihren Kopf solange unter Wasser, bis
sie durch Ertrinken starb.
II.
Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des
Tatgeschehens als gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord
durch Verdecken einer Straftat hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das
Urteil des Landgerichts läßt die notwendige Auseinandersetzung mit anderen
sich aufdrängenden Sachverhaltsvarianten vermissen. Eine solche
Auseinandersetzung war hier insbesondere deshalb geboten, weil angesichts
des Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein das
objektive Spurenbild als Grundlage zur Verfügung stand.
Das Landgericht hätte darlegen müssen, warum die massiven
Verletzungshandlungen, die nach seinen Feststellungen selbst bei sofortiger
ärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tode geführt
hätten, vom Angeklagten nicht bereits mit
(zumindest bedingtem)
Tötungsvorsatz vorgenommen wurden. Hierfür spräche nicht nur das
erhebliche Maß an Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten,
sondern auch die – vom Landgericht
festgestellten – vorherigen
Todesdrohungen des Angeklagten gegen die Geschädigte, falls sie ihn
verlassen werde.
Selbst wenn das Landgericht letzte Zweifel an einem Tötungsvorsatz
des Angeklagten im Zeitpunkt des Einschlagens auf die Geschädigte nicht
überwinden konnte, durfte es hier nicht in Anwendung des Grundsatzes „in
dubio pro reo“ von einem Körperverletzungsvorsatz mit nachfolgender
Verdeckungsabsicht ausgehen. Für die Annahme eines Verdeckungsmordes
ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei
es auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR
StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH NStZ–RR 1998, 67).
Zwar
kann
zur Verdeckung einer
vorherigen
(erfolglosen)
Tötungshandlung auch die spätere tatsächliche Tötung des Opfers den
Tatbestand des Verdeckungsmordes begründen. Dies setzt jedoch zwischen
den Tötungshandlungen eine entsprechende zeitliche Zäsur und das Fassen
eines neuen Tatentschlusses voraus (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
– Verdeckung 11). Von einem neuen Tatentschluß geht das Landgericht aus,
ohne allerdings eine entsprechende Tatsachengrundlage hierfür zu
benennen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte der Geschädigten Teile
der Kleidung vom Leib gerissen hat, belegt das nicht. Insoweit lassen die
Urteilsgründe besorgen, daß es sich hierbei nur um eine bloße Vermutung
oder Annahme handelt (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 26).
Gleichfalls fehlt auch die Darlegung einer zeitlichen Zäsur zwischen den
Tötungshandlungen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11), in dem der Angeklagte
zunächst den Tatort verlassen und dann in Verdeckungsabsicht wieder zum
Zwecke der endgültigen Tötung zurückgekehrt
ist, sind nach den
Feststellungen keine Umstände erkennbar, die eine zeitliche Zäsur
begründen könnten.
Schließlich hätte auch die nicht
fernliegende Möglichkeit der
Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sein Opfer nach der Gewalteinwirkung
im Flur bereits für tot hielt und mit dem Verbringen in die Badewanne einen
Badeunfall vortäuschen wollte.
Harms Häger Tepperwien
Gerhardt Raum