BGH Urteil vom 12.06.2001 – VI ZR 29/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 12. Juni 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
PostG 1989 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6
a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch
die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher
Dienstpflichtverletzungen nichts geändert.
b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus,
daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen
Verrichtungen begangen hat.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VI ZR 29/00 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und Pauge
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 17. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 1999 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen machen als Valorenversicherer gegen die beklagte Post
AG Regreßansprüche wegen des Verlustes von Postwertsendungen geltend.
Mehrere Kunden hatten der Beklagten am 21. März 1995 Wertsendun-
gen zum Zwecke der Beförderung übergeben, die in der Wertkammer des
Postamts III in M. gelagert wurden. Dort war der diensthabende Postschaffner
L., der seit längerer Zeit Alkoholprobleme hatte, auf den Postsäcken der Wert-
kammer eingeschlafen. Als gegen 21.30 Uhr ein Unbekannter mit einem post-
gelben VW-Bus in die Wertschleuse einfuhr und den Wertversand für F.-W.
verlangte, händigte ihm der Postassistent B. die Wertsendungen ohne weitere
Kontrolle aus. Der Unbekannte verschwand damit und teilte die Beute noch in
derselben Nacht mit zwei Komplizen. Der damals bei der Beklagten beschäf-
tigte Y., der aufgrund früherer Tätigkeit die Zustände in der Wertkammer
kannte, wurde später als Mittäter des Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerinnen leisteten den geschädigten Kunden aufgrund der abge-
schlossenen
Valorenversicherungen
Entschädigung
in Höhe
von
154.393,50 DM, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese hat bisher
nur den für die Wertbriefe angegebenen Wert erstattet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die
Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-
gerinnen ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nur in dem
durch § 12 Abs. 4 PostG bestimmten Umfang. Insoweit seien die Ansprüche
jedoch bereits erfüllt. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung
nach § 12 Abs. 6 PostG lägen nicht vor. Die Postbediensteten L. und B. hätten
die durch den Diebstahl verursachten Schäden nicht durch vorsätzliche Pflicht-
verletzungen herbeigeführt, da beiden das Bewußtsein gefehlt habe, einer be-
stimmten Rechts- und Amtspflicht zuwider zu handeln.
Auch das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten Y. könne keine
unbeschränkte Haftung der Beklagten begründen. Y. habe die entwendeten
Wertsachen nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Hän-
den gehabt. Als Mittäter des Diebstahls habe er den Schaden nicht "in Aus-
übung seiner Verrichtungen" im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt. Gegen
Pflichtverletzungen, wie sie Y. durch die Weitergabe seiner Kenntnisse in der
Wertkammer vorzuwerfen seien, könne kein Unternehmer und Arbeitgeber sei-
ne Kunden schützen. Dies gelte auch für den Fall, daß haftungsbegründend
nur die Vorschriften des PostG Anwendung fänden. Eine Pflichtverletzung i.S.
von § 12 Abs. 6 PostG liege in derartigen Fällen nicht vor.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Die Revision rügt mit Recht, daß die Abweisung der Klage auf einer
rechtsfehlerhaften Anwendung des § 831 BGB und des § 12 Abs. 6 PostG be-
ruht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die be-
klagte Post vielmehr für den durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung ihres
ehemaligen Bediensteten Y. verursachten Schaden nach Maßgabe der Haf-
tungsbestimmungen des Gesetzes über das Postwesen (PostG) einzustehen.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung aller-
dings das PostG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl I S. 1449) und den hierzu ergangenen Änderungen gem. Art. 6 des
Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2368 ff.)
zugrundegelegt.
a) Danach ist die Haftung der Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ih-
rer Dienstleistungen entstehen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der
sich aus den Vorschriften des PostG ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG). Diese Rege-
lung ist erschöpfend, so daß daneben für die Anwendung anderer Haftungs-
normen, insbesondere derjenigen des bürgerlichen Rechts kein Raum ist. Die-
se haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach dem
ReichspostG 1871 (RGZ 107, 41; BGHZ 12, 96) und wurde vom PostG 1969
übernommen (§ 11 Abs. 1; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 -
VersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 74/91 - NJW
1993, 2235). An ihr hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der
Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahre 1995, wie die Aufrechterhaltung der
§§ 11 ff. PostG zeigt, nichts geändert (vgl. Altmannsperger, Gesetz über das
Postwesen, Einleitung I 1 Rdn. 22; Anm. zu § 11 PostG a.F. (1989) II; Gramlich
NJW 1994, 2785, 2791). Die durch das Postneuordnungsgesetz 1994 insoweit
vorgenommenen Änderungen haben lediglich redaktionelle Bedeutung (Be-
gründung
RegEntw., BT-Drs. 12/6718 S. 107).
zum
b) Gemäß § 12 Abs. 4 und 5 PostG ist die Haftung der Post bei Verlust
von Wertsendungen unabhängig von einem Verschulden von Postbediensteten
auf den angegebenen Wert beschränkt. Unbeschränkt haftet die Post nach
Abs. 6 dieser Vorschrift lediglich dann, wenn der Schaden durch eine vorsätzli-
che Pflichtverletzung verursacht worden ist. Diese Regelung ist 1989 neu in
das PostG eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende eingeschränkte
Haftung der Post in Fällen vorsätzlicher Dienstverfehlung nicht mehr als sach-
gerecht angesehen wurde. Damit ist aber nur der Umfang der Haftung für Fälle
dieser Art erweitert worden. An dem geschlossenen Haftungssystem der Post
insgesamt hat sich hierdurch nichts geändert.
2. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht jedoch ei-
ne Haftung der Beklagten für den aus dem Diebstahl der Wertsendungen den
Postkunden erwachsenen Schaden nach § 12 Abs. 6 PostG zu Unrecht ver-
neint.
Es kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht
eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung der Postbediensteten L. und B. in
tatrichterlicher Würdigung nicht für gegeben hält, einer rechtlichen Überprü-
fung anhand der Revisionsbegründung stand hält. Als rechtsfehlerhaft erwei-
sen sich jedenfalls die Ausführungen, mit denen es eine Haftung der Beklagten
für den des gemeinschaftlichen Diebstahls der Wertsendungen für schuldig
befundenen ehemaligen Postbediensteten Y. abgelehnt hat.
a) Das Berufungsgericht ist - insoweit dem Landgericht folgend - der
Auffassung, Y. habe den Schaden nicht "in Ausführung seiner Verrichtungen"
im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt, weil er die entwendeten Wertsachen
nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Händen gehabt
habe. Diese Erwägung ist bereits im Ansatz verfehlt. Eine Haftung der Beklag-
ten als Geschäftsherrin nach § 831 BGB kommt von vornherein nicht in Be-
tracht. Die postrechtliche Haftungsregelung in §§ 11 ff. PostG ist, wie bemerkt,
erschöpfend, so daß andere Haftungsnormen daneben ausgeschlossen sind.
Eine Haftung der Post kann daher auch nicht über den Umweg über die Prinzi-
palhaftung bei pflichtwidriger Verrichtung des Gehilfen gemäß § 831 BGB er-
reicht werden. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach bürgerlichem Recht bildet § 831 BGB die Grundlage für die delikti-
sche Haftung des Geschäftsherrn bei einer widerrechtlichen Rechtsgutverlet-
zung durch den Verrichtungsgehilfen, für den dieser, sofern er schuldhaft ge-
handelt hat, auch persönlich nach § 823 BGB in Anspruch genommen werden
kann. Auch nach der Haftungsregelung des PostG kann der Beschäftigte per-
sönlich haftbar gemacht werden, freilich nur dann, wenn er seine Dienstpflich-
ten vorsätzlich verletzt hat (§ 11 Abs. 2 PostG). War letzteres der Fall, so bil-
dete vor der Privatisierung der Post § 839 BGB die Haftungsgrundlage für die
Inanspruchnahme des Postbediensteten selbst (Altmannsperger aaO § 11
PostG II Rdn. 62 (1988)). Eine Eintrittspflicht des Staates für die Amtspflicht-
verletzung des Postbediensteten nach den Grundsätzen der Staatshaftung
gemäß Art. 34 GG fand in diesen Fällen indessen nicht statt, weil sie durch die
in §§ 12 ff. PostG normierte unmittelbare Haftung der Post ausgeschlossen war
(BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112, 1113; Alt-
mannsperger aaO Vorbemerkung zu §§ 11 bis 21 PostG II Rdn. 6; vgl. auch
§ 11 Abs. 2 PostG 1969).
Seitdem die Rechtsbeziehungen, die bei Inanspruchnahme der Einrich-
tungen des Postwesens entstehen, infolge der Neustrukturierung der Post pri-
vatrechtlicher Natur sind (§ 7 PostG i.d.F. von 1989), kann die persönliche
Haftung des Beschäftigten allerdings nicht mehr auf § 839 BGB gestützt wer-
den. Grundlage der deliktischen Verantwortlichkeit des Bediensteten bei vor-
sätzlicher Pflichtverletzung ist nunmehr die privatrechtliche Haftungsnorm des
§ 823 BGB (Altmannsperger aaO Einleitung I 1 Rdn. 22). Das bedeutet aber
nicht, daß nunmehr die Post selbst gem. § 831 oder § 278 BGB für das Fehl-
verhalten ihrer Bediensteten haftbar gemacht werden kann. Ebenso wie früher
die Anwendung des Art. 34 GG ausgeschlossen war, so verdrängt auch nach
der hier maßgeblichen Fassung des PostG von 1989 die darin vorgenommene
spezielle und abschließende Haftungsregelung die Prinzipalhaftung der Post
nach § 831 BGB. Auf die Frage, ob Y. den Schaden in Ausübung seiner Ver-
richtungen im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt hat, kommt es danach
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht an.
b) Aber auch die für den Fall einer ausschließlichen Geltung der Haf-
tungsvorschriften des PostG geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, daß
eine Pflichtverletzung des Y. im Sinne des § 12 Abs. 6 PostG nicht vorliege,
begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Herbeiführung des Schadens in
Ausübung einer Verrichtung des Postbediensteten ist, worauf die Revision zu-
treffend hinweist, kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG. Nach die-
ser Vorschrift reicht es für die Haftung der Post vielmehr aus, wenn der Scha-
den von dem Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verur-
sacht worden ist".
Ob der Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner
dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die be-
schränkte Haftung der Post gemäß §§ 11 ff. PostG ist lediglich, daß es sich um
einen Schaden handelt, der mit einer typisch postalischen Tätigkeit und den
damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGHZ 12, 96, 97 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Dezem-
ber 1967 - III ZR 40/67 - VersR 1968, 282; vom 4. Dezember 1975 und Be-
schluß vom 7. Mai 1992 jeweils aaO). Diese Voraussetzung ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Postbe-
dienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten
verstoßen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 aaO; vom 4. Dezember 1975
zu III. 2) b) aaO; OLG Hamburg ArchPF 1973, 289).
Hieran hat sich, wie eingangs bereits erwähnt, durch die Erweiterung der
Posthaftung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Beschäftigten in § 12
Abs. 6 PostG nichts geändert. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß
sich die Post nicht, wie bisher, auf die eingeschränkte Posthaftung berufen
können soll, wenn der Schaden durch eine besonders schwere Pflichtverlet-
zung verursacht worden ist (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-
ses für das Post- und Fernmeldewesen, BT-Drs. 11/4316 S. 45, 87). Nicht aber
sollten die vorgenannten Grundsätze berührt werden, die die Rechtsprechung
sonst zur Haftung der Post im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung entwickelt
hatte. Die Einschränkung der Posthaftung für das Fehlverhalten von Postbe-
diensteten, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, besteht daher auch
nicht im Falle des § 12 Abs. 6 PostG. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß
der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen
Verrichtungen begangen hat.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der Neuverhandlung wird das Berufungsge-
richt dem weiteren Vorbringen der Parteien zum Umfang der Haftung und zur
Verjährung, zu dem es bisher an tatsächlichen Feststellungen fehlt, nachgehen
müssen.
Dr. Müller
Dr. v. Gerlach
Dr. Dressler
Wellner Pauge