Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.06.2001 – VI ZR 29/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 12. Juni 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch

die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher

Dienstpflichtverletzungen nichts geändert.

b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus,

daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen

Verrichtungen begangen hat.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VI ZR 29/00 - OLG München

LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 17. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen machen als Valorenversicherer gegen die beklagte Post

AG Regreßansprüche wegen des Verlustes von Postwertsendungen geltend.

Mehrere Kunden hatten der Beklagten am 21. März 1995 Wertsendun-

gen zum Zwecke der Beförderung übergeben, die in der Wertkammer des

Postamts III in M. gelagert wurden. Dort war der diensthabende Postschaffner

L., der seit längerer Zeit Alkoholprobleme hatte, auf den Postsäcken der Wert-

kammer eingeschlafen. Als gegen 21.30 Uhr ein Unbekannter mit einem post-

gelben VW-Bus in die Wertschleuse einfuhr und den Wertversand für F.-W.

verlangte, händigte ihm der Postassistent B. die Wertsendungen ohne weitere

Kontrolle aus. Der Unbekannte verschwand damit und teilte die Beute noch in

derselben Nacht mit zwei Komplizen. Der damals bei der Beklagten beschäf-

tigte Y., der aufgrund früherer Tätigkeit die Zustände in der Wertkammer

kannte, wurde später als Mittäter des Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Klägerinnen leisteten den geschädigten Kunden aufgrund der abge-

schlossenen

Valorenversicherungen

Entschädigung

in Höhe

von

154.393,50 DM, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese hat bisher

nur den für die Wertbriefe angegebenen Wert erstattet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die

Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-

gerinnen ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nur in dem

durch § 12 Abs. 4 PostG bestimmten Umfang. Insoweit seien die Ansprüche

jedoch bereits erfüllt. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung

nach § 12 Abs. 6 PostG lägen nicht vor. Die Postbediensteten L. und B. hätten

die durch den Diebstahl verursachten Schäden nicht durch vorsätzliche Pflicht-

verletzungen herbeigeführt, da beiden das Bewußtsein gefehlt habe, einer be-

stimmten Rechts- und Amtspflicht zuwider zu handeln.

Auch das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten Y. könne keine

unbeschränkte Haftung der Beklagten begründen. Y. habe die entwendeten

Wertsachen nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Hän-

den gehabt. Als Mittäter des Diebstahls habe er den Schaden nicht "in Aus-

übung seiner Verrichtungen" im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt. Gegen

Pflichtverletzungen, wie sie Y. durch die Weitergabe seiner Kenntnisse in der

Wertkammer vorzuwerfen seien, könne kein Unternehmer und Arbeitgeber sei-

ne Kunden schützen. Dies gelte auch für den Fall, daß haftungsbegründend

nur die Vorschriften des PostG Anwendung fänden. Eine Pflichtverletzung i.S.

von § 12 Abs. 6 PostG liege in derartigen Fällen nicht vor.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

Die Revision rügt mit Recht, daß die Abweisung der Klage auf einer

rechtsfehlerhaften Anwendung des § 831 BGB und des § 12 Abs. 6 PostG be-

ruht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die be-

klagte Post vielmehr für den durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung ihres

ehemaligen Bediensteten Y. verursachten Schaden nach Maßgabe der Haf-

tungsbestimmungen des Gesetzes über das Postwesen (PostG) einzustehen.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung aller-

dings das PostG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989

(BGBl I S. 1449) und den hierzu ergangenen Änderungen gem. Art. 6 des

Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2368 ff.)

zugrundegelegt.

a) Danach ist die Haftung der Nachfolgeunternehmen der Deutschen

Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ih-

rer Dienstleistungen entstehen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der

sich aus den Vorschriften des PostG ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG). Diese Rege-

lung ist erschöpfend, so daß daneben für die Anwendung anderer Haftungs-

normen, insbesondere derjenigen des bürgerlichen Rechts kein Raum ist. Die-

se haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach dem

ReichspostG 1871 (RGZ 107, 41; BGHZ 12, 96) und wurde vom PostG 1969

übernommen (§ 11 Abs. 1; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 -

VersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 74/91 - NJW

1993, 2235). An ihr hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der

Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahre 1995, wie die Aufrechterhaltung der

§§ 11 ff. PostG zeigt, nichts geändert (vgl. Altmannsperger, Gesetz über das

Postwesen, Einleitung I 1 Rdn. 22; Anm. zu § 11 PostG a.F. (1989) II; Gramlich

NJW 1994, 2785, 2791). Die durch das Postneuordnungsgesetz 1994 insoweit

vorgenommenen Änderungen haben lediglich redaktionelle Bedeutung (Be-

gründung

RegEntw., BT-Drs. 12/6718 S. 107).

zum

b) Gemäß § 12 Abs. 4 und 5 PostG ist die Haftung der Post bei Verlust

von Wertsendungen unabhängig von einem Verschulden von Postbediensteten

auf den angegebenen Wert beschränkt. Unbeschränkt haftet die Post nach

Abs. 6 dieser Vorschrift lediglich dann, wenn der Schaden durch eine vorsätzli-

che Pflichtverletzung verursacht worden ist. Diese Regelung ist 1989 neu in

das PostG eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende eingeschränkte

Haftung der Post in Fällen vorsätzlicher Dienstverfehlung nicht mehr als sach-

gerecht angesehen wurde. Damit ist aber nur der Umfang der Haftung für Fälle

dieser Art erweitert worden. An dem geschlossenen Haftungssystem der Post

insgesamt hat sich hierdurch nichts geändert.

2. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht jedoch ei-

ne Haftung der Beklagten für den aus dem Diebstahl der Wertsendungen den

Postkunden erwachsenen Schaden nach § 12 Abs. 6 PostG zu Unrecht ver-

neint.

Es kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht

eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung der Postbediensteten L. und B. in

tatrichterlicher Würdigung nicht für gegeben hält, einer rechtlichen Überprü-

fung anhand der Revisionsbegründung stand hält. Als rechtsfehlerhaft erwei-

sen sich jedenfalls die Ausführungen, mit denen es eine Haftung der Beklagten

für den des gemeinschaftlichen Diebstahls der Wertsendungen für schuldig

befundenen ehemaligen Postbediensteten Y. abgelehnt hat.

a) Das Berufungsgericht ist - insoweit dem Landgericht folgend - der

Auffassung, Y. habe den Schaden nicht "in Ausführung seiner Verrichtungen"

im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt, weil er die entwendeten Wertsachen

nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Händen gehabt

habe. Diese Erwägung ist bereits im Ansatz verfehlt. Eine Haftung der Beklag-

ten als Geschäftsherrin nach § 831 BGB kommt von vornherein nicht in Be-

tracht. Die postrechtliche Haftungsregelung in §§ 11 ff. PostG ist, wie bemerkt,

erschöpfend, so daß andere Haftungsnormen daneben ausgeschlossen sind.

Eine Haftung der Post kann daher auch nicht über den Umweg über die Prinzi-

palhaftung bei pflichtwidriger Verrichtung des Gehilfen gemäß § 831 BGB er-

reicht werden. Das ergibt sich aus folgendem:

Nach bürgerlichem Recht bildet § 831 BGB die Grundlage für die delikti-

sche Haftung des Geschäftsherrn bei einer widerrechtlichen Rechtsgutverlet-

zung durch den Verrichtungsgehilfen, für den dieser, sofern er schuldhaft ge-

handelt hat, auch persönlich nach § 823 BGB in Anspruch genommen werden

kann. Auch nach der Haftungsregelung des PostG kann der Beschäftigte per-

sönlich haftbar gemacht werden, freilich nur dann, wenn er seine Dienstpflich-

ten vorsätzlich verletzt hat (§ 11 Abs. 2 PostG). War letzteres der Fall, so bil-

dete vor der Privatisierung der Post § 839 BGB die Haftungsgrundlage für die

Inanspruchnahme des Postbediensteten selbst (Altmannsperger aaO § 11

PostG II Rdn. 62 (1988)). Eine Eintrittspflicht des Staates für die Amtspflicht-

verletzung des Postbediensteten nach den Grundsätzen der Staatshaftung

gemäß Art. 34 GG fand in diesen Fällen indessen nicht statt, weil sie durch die

in §§ 12 ff. PostG normierte unmittelbare Haftung der Post ausgeschlossen war

(BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112, 1113; Alt-

mannsperger aaO Vorbemerkung zu §§ 11 bis 21 PostG II Rdn. 6; vgl. auch

Seitdem die Rechtsbeziehungen, die bei Inanspruchnahme der Einrich-

tungen des Postwesens entstehen, infolge der Neustrukturierung der Post pri-

vatrechtlicher Natur sind (§ 7 PostG i.d.F. von 1989), kann die persönliche

Haftung des Beschäftigten allerdings nicht mehr auf § 839 BGB gestützt wer-

den. Grundlage der deliktischen Verantwortlichkeit des Bediensteten bei vor-

sätzlicher Pflichtverletzung ist nunmehr die privatrechtliche Haftungsnorm des

§ 823 BGB (Altmannsperger aaO Einleitung I 1 Rdn. 22). Das bedeutet aber

nicht, daß nunmehr die Post selbst gem. § 831 oder § 278 BGB für das Fehl-

verhalten ihrer Bediensteten haftbar gemacht werden kann. Ebenso wie früher

die Anwendung des Art. 34 GG ausgeschlossen war, so verdrängt auch nach

der hier maßgeblichen Fassung des PostG von 1989 die darin vorgenommene

spezielle und abschließende Haftungsregelung die Prinzipalhaftung der Post

nach § 831 BGB. Auf die Frage, ob Y. den Schaden in Ausübung seiner Ver-

richtungen im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt hat, kommt es danach

- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht an.

b) Aber auch die für den Fall einer ausschließlichen Geltung der Haf-

tungsvorschriften des PostG geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, daß

eine Pflichtverletzung des Y. im Sinne des § 12 Abs. 6 PostG nicht vorliege,

begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Herbeiführung des Schadens in

Ausübung einer Verrichtung des Postbediensteten ist, worauf die Revision zu-

treffend hinweist, kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG. Nach die-

ser Vorschrift reicht es für die Haftung der Post vielmehr aus, wenn der Scha-

den von dem Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verur-

sacht worden ist".

Ob der Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner

dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die be-

schränkte Haftung der Post gemäß §§ 11 ff. PostG ist lediglich, daß es sich um

einen Schaden handelt, der mit einer typisch postalischen Tätigkeit und den

damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht (ständige

Rechtsprechung, vgl. BGHZ 12, 96, 97 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Dezem-

ber 1967 - III ZR 40/67 - VersR 1968, 282; vom 4. Dezember 1975 und Be-

schluß vom 7. Mai 1992 jeweils aaO). Diese Voraussetzung ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Postbe-

dienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten

verstoßen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 aaO; vom 4. Dezember 1975

zu III. 2) b) aaO; OLG Hamburg ArchPF 1973, 289).

Hieran hat sich, wie eingangs bereits erwähnt, durch die Erweiterung der

Posthaftung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Beschäftigten in § 12

Abs. 6 PostG nichts geändert. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß

sich die Post nicht, wie bisher, auf die eingeschränkte Posthaftung berufen

können soll, wenn der Schaden durch eine besonders schwere Pflichtverlet-

zung verursacht worden ist (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-

ses für das Post- und Fernmeldewesen, BT-Drs. 11/4316 S. 45, 87). Nicht aber

sollten die vorgenannten Grundsätze berührt werden, die die Rechtsprechung

sonst zur Haftung der Post im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung entwickelt

hatte. Die Einschränkung der Posthaftung für das Fehlverhalten von Postbe-

diensteten, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, besteht daher auch

nicht im Falle des § 12 Abs. 6 PostG. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß

der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen

Verrichtungen begangen hat.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der Neuverhandlung wird das Berufungsge-

richt dem weiteren Vorbringen der Parteien zum Umfang der Haftung und zur

Verjährung, zu dem es bisher an tatsächlichen Feststellungen fehlt, nachgehen

müssen.

Dr. Müller

Dr. v. Gerlach

Dr. Dressler

Wellner Pauge