BGH Urteil vom 16.07.2002 – X ZR 250/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: BGHR: ja
PostG 1989 §§ 12 Abs. 6, 14 Abs. 1; BGB § 254 A
Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert, daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner Pflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden umfaßt.
b) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haf- tungsausschluß greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt, daß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Hat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein über- wiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der Regel des § 254 Abs. 1 BGB.
c) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die Post des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das konkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.
BGH, Urt. v. 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2000 verkün-
dete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Valorenversicherer. Sie macht Ersatzansprüche ihrer
Versicherungsnehmerin, der W...-bank (im folgenden: W.-Bank), aus abgetrete-
nem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Postsendungen
geltend, für die sie Ersatz geleistet hat.
Die W.-Bank lieferte am 2. März 1995 bei Postämtern der Beklagten ins-
gesamt sechs Pakete ein, die für verschiedene Raiffeisenbanken und Volks-
banken bestimmt waren. Drei Pakete enthielten Banknoten im Wert von je
250.000,-- DM, zwei Pakete solche im Wert von 200.000,-- DM, und in einem
Paket befanden sich 150.000,-- DM. Die W.-Bank deklarierte die Pakete jeweils
mit der Wertangabe "3.500,-- DM". Den Paketbeförderungsverträgen der W.-
Bank mit der Beklagten lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-
klagten für den Frachtdienst Inland (Stand April 1993, Amtsblatt 24 v.
29.3.1993) zugrunde, die unter anderem in der Anlage 2 die Bestimmung der
Ziffer 6.1.1 enthielten:
6.1.1 Grundsätzliches
(1) Pakete werden gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (Nr. 2.1 der Anlage 1) mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe ist auf 100.000 DM, bei Paketen mit Luftpost auf 10.000 DM be- schränkt; sie muß mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen.
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Wert" und die Angabe des Wertbetrags tragen. ...
(3) (4) ...
Am 3. März 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeug
der Beklagten gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent der Beklag-
ten, P. K., die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisung
trug er den für die Pakete ausgestellten Ladezettel nicht am Körper, sondern
steckte ihn auf eines der Wertpakete. Außerdem sicherte er die Laderaumtüren
des Lkw auch nicht - wie in den Dienstvorschriften vorgeschrieben - mit einem
Vorhängesicherheitsschloß. Anschließend fuhr K. mit dem Lkw an eine Posta b-
gangsstelle, die auch für nicht bei der Beklagten beschäftigte Personen zu-
gänglich war. Dort ließ er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mit
geöffneten Laderaumtüren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand
sich auch der Postangestellte J. an der Postabgangsstelle. Dieser wurde wegen
des Diebstahls der sechs Pakete rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte erstattete
pro Paket 3.500,-- DM. Weitere 447.850,-- DM stellte die zuständige Staatsan-
waltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klägerin aus.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte den restlichen Schaden in Höhe
von 831.150,-- DM nebst Zinsen geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, daß
die Beklagte sowohl wegen der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung des Be-
triebsassistenten K. als auch wegen des Diebstahls des Postangestellten J.
hafte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich unter anderem damit
verteidigt, daß ihr ein etwaiger Diebstahl des J. nicht zuzurechnen sei und der
Betriebsassistent K. seine Pflichten nicht vorsätzlich verletzt habe. Im übrigen
stehe dem Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 1 PostG a.F. entgegen, da die
W.-Bank den Schaden dadurch überwiegend verursacht habe, daß die Wertpa-
kete in doppelter Hinsicht nicht ordnungsgemäß deklariert worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entschei-
dung gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin durch
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsübergang aktivlegitimiert ist. Für
das Revisionsverfahren ist deshalb mangels gegenteiliger Feststellungen des
Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin Inhaberin einer etwai-
gen Forderung gegen die Beklagte ist.
II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin aus § 12 Abs. 6 PostG a.F. verneint, weil der behauptete Diebstahl des
ehemaligen Postangestellten J. der Beklagten nicht zugerechnet werden könne.
Diese Vorschrift erfordere eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Erfüllungs-
gehilfen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber in § 12 Abs. 6 PostG a.F.
von dem allgemeinen Grundsatz, daß eine sogenannte "Leutehaftung" nicht
bestehe, habe abweichen wollen. Die Norm stelle zudem eine Ausnahmevor-
schrift dar. Um eine Ausuferung der Anwendbarkeit zu verhindern, sei sie nach
Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß eine uneingeschränkte Haftung für
Sachschäden nur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von Personen
begangen worden sei, die als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB in die
konkrete Vertragserfüllung einbezogen worden seien. Der damalige Postbe-
dienstete J. sei nicht Erfüllungsgehilfe gewesen; er sei am 3. März 1995 an der
Briefabgangsstelle von der Beklagten nicht dazu eingesetzt worden, die von
den Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu befördern.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Schadensersatz aus Werkver-
trag (§ 631 BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das
Postwesen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I,
1449) mit den hierzu ergangenen Änderungen gemäß Art. 6 des Postneuord-
nungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I, 2325, 2368) (im folgenden:
PostG a.F.) herleiten. Der Anspruch ergibt sich aus positiver Forderungsverlet-
zung, wobei die haftungsrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften der §§ 11 und 12 PostG a.F.
modifiziert sind.
b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob J.
die sechs Wertpakete entwendet hat. Für das Revisionsverfahren ist deshalb
zugunsten der Klägerin von einem von J. begangenen Diebstahl auszugehen.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten J. sei der Be-
klagten nicht zuzurechnen.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht § 278 BGB herangezogen und
geprüft, ob J. als Erfüllungsgehilfe nach dieser Bestimmung angesehen werden
kann. Es hat dabei verkannt, daß diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwen-
dung kommt, weil die §§ 11 ff. PostG a.F. eine spezielle und in ihrem Rege-
lungsbereich abschließende Haftungsregelung enthalten, neben der für die An-
wendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Bürgerlichen Rechts,
kein Raum ist (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129).
Nach § 11 Abs. 1 PostG a.F. ist die Haftung der Beklagten für Schäden,
die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entste-
hen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des
Postgesetzes ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 beste-
henden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge
der Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Aufrechterhaltung der
§§ 11 ff. PostG a.F. zeigt, nichts geändert
(BGH, Urt. v. 12.6.2001
- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über
das Postwesen (1989), Einl. I 1 Rdn. 22). Durch die 1989 neu in das Postgesetz
eingefügte Vorschrift des § 12 Abs. 6 PostG a.F., nach der die Post unbe-
schränkt haftet, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung
verursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung für Fälle dieser Art
erweitert.
bb) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß die Herbeiführung des
Schadens bei der Erfüllung einer dem Geschäftsherrn obliegenden Verbindlich-
keit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG a.F. ist. Während die Zu-
rechnung des Verhaltens eines Dritten über § 278 BGB voraussetzt, daß zwi-
schen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertrage-
nen Aufgaben nicht nur ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusamme n-
hang, sondern vielmehr ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht (st.
Rspr.; BGHZ 114, 262, 270; BGH, Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW
1993, 1704, 1705; BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233,
1234), reicht es für die Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG a.F. aus, wenn
der Schaden von ihren Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung
verursacht worden ist" (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128,
3129). Wegen der für den Postkunden unübersichtlichen Funktionen und Tätig-
keiten ihrer Bediensteten soll die Post für alle bei ihr Beschäftigten haften. Ob
der einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner
dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die Haf-
tung der Post ist lediglich, daß es sich um einen Schaden handelt, der mit einer
typischen postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Ge-
fahren in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben,
wenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre
Dienstpflichten verstoßen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67, NJW 1968,
646, 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73, NJW 1976, 1319; BGH, Urt. v.
12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Das entspricht dem in § 428
Satz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonach
der Frachtführer oder Spediteur für alle betriebsangehörigen Mitarbeiter unab-
hängig davon haftet, ob sie bei Ausführung der fraglichen Beförderung mitge-
wirkt haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils übertragenen Pflichten-
kreises tätig werden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Betriebsassistent
K. dadurch eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat, daß er zum einen
den Ladezettel entgegen der postinternen Anweisung nicht an seinem Körper
getragen und zum anderen die Laderaumtüren des von ihm gefahrenen Fahr-
zeugs entgegen den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht mit einem Vor-
hängesicherheitsschloß gesichert hat, weil der Schadensersatzanspruch der
Klägerin durch § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. ausgeschlossen sei.
2. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist insoweit für das Revisions-
verfahren zugunsten der Klägerin von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ge-
mäß § 12 Abs. 6 PostG a.F. auszugehen. Soweit die Revisionserwiderung in
diesem Zusammenhang vorbringt, das Verhalten des Mitarbeiters K. rechtferti-
ge nicht die Annahme vorsätzlichen Verschuldens, da Vorsatz voraussetze, daß
der Handelnde die Pflichtwidrigkeit seines Tuns kenne und einen dadurch be-
dingten Schadensfall billigend in Kauf nehme, kann dem nicht beigetreten wer-
den. Zutreffend ist allerdings, daß zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur die
Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört (BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 30/94,
NJW 1995, 1960, 1961; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rdn. 11
m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 PostG a.F. bezieht sich der Vor-
satz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht aber auch auf den da-
durch verursachten Schaden. Insoweit kommt die im Haftungsrecht allgemein
geltende Regel zur Anwendung, daß sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grund-
sätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken brau-
chen, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden aus-
zulösen (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061 unter
Hinweis auf BGHZ 75, 328, 329). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof
für die persönliche Haftung der Postbediensteten wegen vorsätzlicher Amts-
pflichtverletzung unter Geltung des Postgesetzes 1969 entschieden, daß sich
der Vorsatz des Schädigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorg-
faltspflicht, nicht aber auf den Schaden beziehen muß (BGH, Urt. v. 21.5.1987
- III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit der sittenwidrigen Schädigung nach
§ 826 BGB, bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfol-
gen erstrecken muß (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060,
1061), ist § 12 Abs. 6 PostG a.F. nach Zweck und Funktion nicht vergleichbar.
Auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keine
Anhaltspunkte für ein Abweichen des Verschuldenserfordernisses von der an-
geführten Grundregel entnehmen.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch bei
einem vorsätzlichen Handeln des Betriebsassistenten K. verneint. Es hat dazu
im wesentlichen ausgeführt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. sei die Ersatz-
pflicht der Beklagten für den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wenn
der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht sei. Die überwie-
gende Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die Sendung
nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite für die Be-
klagte, weil die eingelieferten Sendungen jeweils mit nur 3.500,-- DM deklariert
worden seien und die Wertbeschränkung
für
jedes Wertpaket auf
100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Kläge-
rin sei es der Beklagten wegen der Zahlung von 21.000,-- DM nicht verwehrt,
sich auf den Haftungsausschluß zu berufen. Ein Verzicht auf das Recht oder
ein Fall widersprüchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 PostG a.F.
schließe allgemein die Ersatzpflicht der Beklagten aus und beziehe sich nach
dem einschränkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und nach Sinn
und Zweck auch auf die Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG a.F.. Die Wertpakete
seien von den Absendern nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden, weil zum
einen die Pakete nicht ordnungsgemäß deklariert worden seien und zum ande-
ren die Wertbeschränkung für Wertpakete auf 100.000,-- DM nicht beachtet
worden sei. Für die Absender hätten entsprechende Pflichten bestanden. Diese
folgten indes nicht bereits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Deklaration und Beachtung der Wertbeschränkung ergebe sich aber aufgrund
der Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen Frachtdienst Inland der Beklagten mit dem Stand vom 1. April 1993. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Einbeziehungsvereinbarung
Vertragsbestandteil geworden. Sie seien wirksam und verstießen nicht gegen
§ 9 AGBG. Die Bankfilialen hätten gegen Ziffer 6.1.1 verstoßen, indem sie in
jedem der sechs Pakete Geldbeträge im Wert von mindestens 150.000,-- DM
zur Versendung gebracht und den Wert mit nur 3.500,-- DM angegeben hätten.
Unerheblich seien die Behauptungen der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten
hätten den Banken gegenüber stets den Eindruck vermittelt, eine Einlieferung
von Geldbeträgen über 100.000,-- DM mit Wertangabe von 3.500,-- DM sei
ordnungsgemäß, und die in Rede stehenden Pakete wären von den betreffen-
den Schalterkräften der Beklagten auch angenommen worden, wenn die ein-
liefernden Personen jeweils erklärt hätten, daß der tatsächliche Wert höher als
3.500,-- DM und auch höher als 100.000,-- DM sei. Die Mitarbeiter der Beklag-
ten seien nicht befugt gewesen, die Geschäftsbedingungen abzubedingen, was
die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auch hätten wissen müssen. Zu-
dem habe die Klägerin solche Falschauskünfte nicht konkret behauptet. Auf-
grund der nicht ordnungsgemäß eingelieferten Sendungen werde gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet, daß der Verlust der Sendungen überwie-
gend durch die Absender verursacht worden sei mit der Folge, daß die Ersatz-
pflicht der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe diese Vermutung
nicht widerlegt. Sie habe keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daß
die Sendungen bei ordnungsgemäßer Einlieferung gleichwohl entwendet wor-
den wären.
2. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ist die Ersatzpflicht der Deutschen
Bundespost POSTDIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sendun-
gen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Be-
schaffenheit der Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch den Absen-
der verursacht worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die überwiegende
Verursachung durch den Absender vermutet, wenn die Sendung nicht ord-
nungsgemäß eingeliefert worden ist. Der Haftungsausschluß nach § 14 Abs. 1
PostG a.F. setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Absender und
der Post gemäß § 254 BGB voraus. Wird festgestellt, daß der Schaden übe r-
wiegend durch das Verhalten des Absenders herbeigeführt worden ist, entfällt
die Ersatzpflicht der Post, ohne daß es zu einer Quotelung der Verursachungs-
beiträge kommt. Nur unter dieser Voraussetzung verdrängt der Ausschlußtat-
bestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. zugunsten der Beklagten die Verur-
sachungsabwägung nach § 254 BGB (Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen
(1988), § 14 PostG Anm. 2; Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., § 14 PostG Rdn. 4),
und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch dann,
wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten
der Post verursacht worden ist (§ 12 Abs. 6 PostG a.F.). Hat hingegen die Post
den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein überwiegender Beitrag
des Absenders nicht feststellen, verbleibt es bei der Regel des § 254 BGB, wo-
nach die Beiträge an der Herbeiführung des Schadens gegeneinander abzuwä-
gen sind.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine erheblich
zu niedrige Wertangabe bei Wertpaketen an sich geeignet ist, den Verlust einer
Postsendung zu verursachen, und daß ein solches Verhalten eines Absenders
bei entsprechenden Feststellungen die Ersatzpflicht der Post nach § 14 Abs. 1
Satz 1 PostG a.F. ausschließen kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, daß
die Wertpakte nicht entsprechend den Regeln der Post über die Versendung
von Wertpaketen deklariert waren und daß die Wertbeschränkung auf
100.000,-- DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen Feststellungen des Be-
rufungsgericht stützen allerdings nicht dessen Annahme, der Verstoß gegen
diese Deklarationsregeln rechtfertigte die Schlußfolgerung, die Absender hätten
die Wertsendungen nicht ordnungsgemäß eingeliefert mit der Folge, daß die
überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet werde.
aa) Das Postgesetz selbst enthält keine Regelungen, die den Begriff der
nicht ordnungsgemäßen Einlieferung ausfüllen. Aus § 12 Abs. 4 PostG a.F. läßt
sich lediglich entnehmen, daß die Haftung für den Verlust von Wertsendungen
an die Wertangabe gebunden ist und die Post beschränkt nur bis zur Höhe der
Wertangabe haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nicht
ordnungsgemäße Einlieferung durch den Absender im Rahmen der Verursa-
chungsvermutung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. zu stellen sind.
bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß maßgeblich für
die Ordnungsmäßigkeit der Einlieferung einer Postsendung die in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen für den Frachtdienst Inland (Stand 1.4.1993) (im
folgenden: AGB FrD Inl) enthaltenen Regelungen sind.
Danach ist eine Sendung nicht ordnungsgemäß eingeliefert, wenn die für
die jeweilige Sendung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht einge-
halten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 PostG Rdn. 6). Nachdem § 6
RPostG 1871 noch den Begriff der "nicht reglementsmäßigen Einlieferung"
verwendet hatte, der eine übergeordnete und selbständige Bedeutung als Aus-
schlußtatbestand hatte (Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 18; Reinert
ArchPT 1992, 113, 115, 117), knüpfte das Postgesetz 1969 mit der Verwen-
dung des Begriffs "ordnungsmäßig" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai
1963 (BGBl. I, 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen für die Dienste der
Post im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 PostO), so daß in der Folge im
Schrifttum der in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. verwendete Begriff "ordnungs-
gemäß" im Sinne einer der Postordnung gemäßen Einlieferung verstanden
wurde. Als nicht ordnungsgemäß eingeliefert wurden daher insbesondere Sen-
dungen angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriften
der Postordnung verstießen (Eidenmüller, aaO, § 14 PostG Anm. 6; Altmanns-
perger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Zu-
ge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser ver-
wendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst worden.
Aus dieser Anknüpfung an die Postordnung läßt sich allerdings entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesen
enthaltenen Benutzungsregelungen seien als maßgeblich auch dafür heranzu-
ziehen, ob eine ordnungsgemäße Einlieferung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG
a.F. vorliegt.
(1) Zwar sind die AGB FrD Inl der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a
AGBG (i.d.F. von Art. 12 Abs. 28 PT NeuOG vom 14.9.1994, BGBl. I, 2325)
auch ohne Einbeziehung gemäß § 2 AGBG Bestandteil des zwischen der W.-
Bank und der Beklagten geschlossenen Postbeförderungsvertrages geworden
(dazu vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - III ZR 59/94, NJW 1995, 875; BGH, Urt. v.
1.2.1996 - I ZR 44/94, NJW 1996, 2374). Die Auslegung der über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinaus als Allgemeine Geschäftsbedingungen ver-
wendeten AGB FrD Inl der Beklagten unterliegt in vollem Umfang der revisions-
rechtlichen Überprüfung (st. Rspr.; BGHZ 98, 256, 258; 112, 204, 210; BGH,
Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712).
(2) Auch sehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die
AGB FrD Inl in Nr. 3.2.1 besondere Versendungsformen vor. Gegen Zahlung
eines zusätzlichen Entgelts kann der Absender unter bestimmten Vorausset-
zungen die besondere Versendungsform "Wertangabe" beantragen. Anlage 2
regelt unter 6.1.1, daß Pakete gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts mit
Wertabgaben befördert werden, wobei die Wertangabe auf 100.000,-- DM be-
schränkt ist und mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen muß.
(3) Zu Unrecht hat hingegen das Berufungsgericht angenommen, der
Absender sei aufgrund der Regelung in Nr. 6.1.1 der Anlage 2 zu den AGB FrD
Inl der Beklagten zur entsprechenden Deklaration und Beachtung der Wertbe-
schränkung verpflichtet; bei Nichtbeachtung sei die Sendung nicht ordnungs-
gemäß im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. eingeliefert mit der Folge,
daß überwiegende Verursachung des Schadens durch den Absender vermutet
werde. Abgesehen davon, daß es vorliegend nicht um eine Obliegenheit des
Absenders, sondern darum geht, ob und in welcher Höhe die Post wegen einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch diese verur-
sachten Schaden haftet, wird der Absender durch die Vorschriften des Postge-
setzes und der AGB FrD Inl nicht verpflichtet, den wirklichen Wert der Sendung
anzugeben. Es steht ihm frei, durch die Höhe der Wertangabe entsprechend
dem Wert des Inhalts der Sendung (vgl. zu dieser Beschränkung Art. 35 Nr. 2.6
Weltpostvertrag 1994 (Seoul), BGBl. 1998 II S. 2082) eine besonders gesi-
cherte Beförderung zu erreichen und den Höchstbetrag der Haftung der Post
nach § 12 Abs. 4 PostG a.F. zu bestimmen (OLG Frankfurt NJW 1995, 735,
736; Ohnheiser, aaO, § 12 PostG Rdn. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 PostG
Rdn. 39). Dem entspricht es, daß der Postverkehr mit Rücksicht auf das Post-
geheimnis und aus Gründen des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwang
hinsichtlich des Inhalts der Sendungen kennt (vgl. die Gegenäußerung der
Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz über das
Postwesen vom 28.7.1969, BT-Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14
PostG Rdn. 3).
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten treffen ihrem
Zweck entsprechend Regelungen nur für den Fall, daß der Absender bei der
Versendung eines Pakets Wertangaben macht. Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so aus-
zulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä-
gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden
(st. Rspr.; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Sen.Urt. v.
20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658; BGH, Urt. v. 10.12.1998
- I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). Für die vorzunehmende objektive Aus-
legung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise auf-
gefaßt werden durften (Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657,
658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwen-
deten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und
die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkes
an, wobei auch insoweit die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen
Postkunden (vgl. dazu Schmid, Der Postbeförderungsvertrag und das AGB-
Gesetz, 1995, S. 130/131) maßgeblich sind.
(5) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die maßgebliche Klausel der
Nr. 6.1.1 Abs. 1 der Anlage 2 der AGB FrD Inl vom durchschnittlichen Postkun-
den nicht dahingehend verstanden werden, durch diese Bestimmung für Pakete
mit Wertangabe werde festgelegt, daß eine ordnungsgemäße Einlieferung im
Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. nur vorliegt, wenn die Wertangabe
dem tatsächlichen Wert der Postsendung entspricht. Satz 1 der Nr. 6.1.1 Abs. 1
betrifft allein den Inhalt und das Zustandekommen eines Vertrages zwischen
der Post und ihrem Kunden. Darin wird festgelegt, daß für die Beförderung von
Wertpaketen ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist. Dies legt es für den maß-
geblichen durchschnittlichen Postkunden nahe, daß die im anschließenden
Satz 2 der Bestimmung genannten Wertgrenzen und das Erfordernis einer min-
destens dem Wert des Inhalts entsprechenden Wertangabe des Absenders nur
dazu dienen, die Höhe des Entgelts zu bestimmen, das für eine Postsendung
mit Wertangabe zu entrichten ist. Dagegen lassen sich aus der Sicht des Kun-
den aus den in der Klausel verwendeten Formulierungen keine greifbaren An-
haltspunkte dafür gewinnen, daß mit den dort aufgestellten Erfordernissen hin-
sichtlich der Wertangabe auch eine haftungsrechtlich bedeutsame Festlegung
der Ordnungsmäßigkeit der Einlieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG
a.F. bewirkt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die weiteren Absätze der
Nr. 6.1.1 und auch die Nr. 6.1.2 der Anlage 2 der AGB FrD Inl sich näher mit
den Erfordernissen befassen, denen die Postsendung selbst genügen muß und
daß es hier um das Entstehen eines Anspruchs auf ein zusätzliches Entgelt und
dessen Höhe geht. Nicht geregelt sind hingegen Fälle, bei denen der Absender
entweder keine Wertangaben macht oder falsch deklariert. Aus den Deklarie-
rungsregeln der AGB FrD Inl kann daher nicht gefolgert werden, es läge der
haftungsrechtlich relevante Tatbestand der nicht ordnungsgemäßer Einlieferung
im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bereits dann vor, wenn diese Re-
geln über Wertangaben nicht eingehalten werden.
cc) Eine solche Auslegung der Deklarierungsbestimmungen in den AGB
FrD Inl verbietet sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 PostG
a.F.. Die Haftungsbeschränkung zugunsten der Postunternehmen rechtfertigt
sich aus dem hohen Schadenspotential des postalischen Massenbetriebs, das
nur durch kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen reduziert
werden könnte (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235; Alt-
mannsperger, aaO § 11 PostG Rdn. 4 f; Eidenmüller, aaO § 11 PostG Anm. 2).
Die Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluß bil-
den insoweit das Ergebnis der Abwägung zwischen den Interessen des einzel-
nen am umfassenden Ausgleich möglicherweise entstehender Vermögens-
nachteile und dem Allgemeininteresse an der schnellen und kostengünstigen
Abwicklung postalischer Dienste. Zwar hat die vom tatsächlichen Wert einer
Wertsendung abweichende geringere Wertangabe in der Regel eine Erhöhung
des Schadensrisikos zur Folge, weil Wertsendungen bei ihrer Beförderung ent-
sprechend ihren Wertangaben behandelt zu werden pflegen. Es ist auch zu be-
rücksichtigen, daß der Absender mit seinem Verzicht auf die von der Post an-
gebotene Möglichkeit besondere Versendungsarten mit gesteigerten Haftungs-
folgen und weitergehenden Schutzvorkehrungen das Transportgut freiwillig ei-
nem erhöhten Verlustrisiko aussetzt. Diese Erwägungen rechtfertigen es aller-
dings nicht, über den in § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. geregelten Haftungsaus-
schluß bei überwiegender Schadensverursachung durch den Absender hinaus
die in Satz 2 der Bestimmung geregelte Vermutung dahin auszulegen, daß un-
abhängig vom Verschulden jeder noch so geringe Verstoß des Absenders ge-
gen Einlieferungsbestimmungen des Postunternehmens mit Hilfe einer gesetzli-
chen Vermutung zum Haftungsausschluß der Post führt, und zwar auch in Fäl-
len, in denen der Schaden überwiegend durch vorsätzliche Pflichtverletzung
eines Bediensteten der Post verursacht worden ist.
Ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Post
kann deshalb die Vermutungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. schon
wegen ihrer strengen Rechtsfolge nur in engen Grenzen Platz greifen. Es muß
jeweils festgestellt werden, welches konkrete, das Transportrisiko erhöhende
Verhalten des Absenders den Schluß einer nicht ordnungsgemäßen Einlief e-
rung der Wertsendung zuläßt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die gesetzl i-
che Vermutung die Feststellung nicht ersetzt, daß der Absender durch sein
Verhalten den Schaden verursacht hat. Eine solche Feststellung ist auch dann
erforderlich, wenn hinreichend konkrete Anforderungskriterien für eine nicht
ordnungsgemäße Einlieferung vorliegen. Das Gesetz knüpft die Vermutung der
überwiegenden Verursachung zu Lasten des Absenders an diesen als beson-
ders gravierend eingestuften Tatbestand, weil bei dessen Vorliegen typischer-
weise ein höheres Verlustrisiko der Post eintritt, ohne daß diese vorbeugend
entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Da die Postbedienste-
ten bei Entgegennahme einer Wertsendung nicht feststellen können, ob die
Wertangabe des Absenders dem tatsächlichen Inhalt entspricht, wird durch die
Vermutungsregel des Gesetzes das durch den Absender geschaffene erhöhte
Risiko auf diesen abgewälzt. Allerdings kann die Vermutung zugunsten der
Post nur eingreifen, wenn die nicht ordnungsgemäße Einlieferung tatsächlich
den Schaden in nicht zu vernachlässigender Weise verursacht hat. Die Vermu-
tung ersetzt nicht die im Rahmen der §§ 254 BGB und 14 Abs. 1 PostG a.F.
erforderliche Feststellung, daß der Beitrag des Absenders für die Herbeiführung
des Schadens ursächlich gewesen ist. Die Vermutung erspart dem Postunter-
nehmen nur den Beweis für das Überwiegen des Verursachungsbeitrags des
Absenders, ohne daß sich dadurch die materielle Rechtslage ändert.
c) Die Revision kann nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich
nicht mehr auf den Haftungsausschluß nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. berufen,
nachdem sie Zahlungen in Höhe der jeweiligen Wertangabe von 3.500,-- DM
angekündigt und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt
habe. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich
bereits im Blick auf § 11 Abs. 4 PostG a.F., wonach die Deutsche Bundespost
dem Absender beim Verlust von Sendungen mit Wertangaben in Höhe des un-
mittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufungs-
gericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß aus den geleisteten
Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.000,-- DM kein Verzicht auf den Haf-
tungsausschluß folge und auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ge-
schaffen worden sei, den Haftungsausschluß nicht geltend zu machen. Diese
tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin
überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-
geln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie
auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvor-
schriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (st.
Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche
Fehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von der
Revision angeführten Schreiben nicht im einzelnen gewürdigt. Dies kann jedoch
einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begründen, da sich den im we-
sentlichen gleichlautenden Schreiben entnehmen läßt, daß die Beklagte für e i-
nen über 3.500,-- DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht ein-
stehen wollte.
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Be-
klagten habe es zum Zeitpunkt der Einlieferung der Pakete eine von deren ei-
genen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Praxis gegeben, wo-
nach bei der Abwicklung von Versendungen auf Nachfrage die Auskunft erteilt
worden sei, daß die Wertangabe der Höhe nach frei wählbar sei und mit dem
wirklichen Wert der Sendung nichts zu tun habe; deshalb sei es der Beklagten
nunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu berufen, die sie im Tagesgeschäft
selbst nicht beachtet habe. Der Revision könnte unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den für die
W.-Bank handelnden Personen bei der Einlieferung der Wertpakete eine solche
Auskunft erteilt worden wäre. Dem von der Revision angeführten Vortrag der
Klägerin läßt sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, wie
das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die Bediensteten
der Beklagten von einem wertvolleren Inhalt der Geldpakete ausgegangen sein
sollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine für die Revision
günstigere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall besteht für die Beklagte kein
Grund, Wertpakete zurückzuweisen, von denen ihre Beschäftigten vermuten,
daß der angegebene Wert nicht dem Wert des Inhalts entspricht. Dies folgt
schon daraus, daß es den Bediensteten der Beklagten verwehrt ist, die einge-
lieferten Pakete zu öffnen, um Feststellungen zum Wert des Inhalts zu treffen
(OLG Nürnberg VersR 1999, 912, 913).
V. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch nach
§ 831 BGB verneint, da § 11 Abs. 1 PostG a.F. die Haftung der Beklagten ab-
schließend regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entspricht
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH, Urt. v. 12.6.2001
- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129), wonach die postrechtliche Haftung in
§§ 11 ff. PostG a.F. erschöpfend geregelt ist, so daß andere Anspruchsgrund-
lagen insoweit ausgeschlossen sind.
VI. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts hat
das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über
die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-
richt zunächst die Verursachungsbeiträge der Absender und der Beklagten
festzustellen und gemäß § 254 Abs. 1 BGB abzuwägen haben. Dabei wird es
zu beachten haben, daß eine überwiegende Verursachung des Schadens durch
die Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. nicht schon dann ge-
geben sein muß, wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertanga-
ben erheblich gesteigert haben. Umgekehrt kann eine überwiegende Verursa-
chung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchaus
auch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche
Pflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist.
Dabei ist bei der Abwägung im vorliegenden Fall zu beachten, daß die Post als
Ganzes dem Kunden gegenübertritt, so daß sich hier unter Umständen die Bei-
träge der Postbediensteten J. und K. addieren. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130
zum Postgesetz 1969), die auch nach der Neustrukturierung der Post im Zuge
der Privatisierung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 PostG a.F. Geltung
beanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, daß eine hohe Wertan-
gabe die mit der Beförderung befaßten Postbediensteten zu einer sorgfältigeren
Behandlung der Sendung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rück-
griffsansprüche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkennt-
nis auch dem Postbenutzer aufdrängen muß, der eine Wertsendung aufgibt
(BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; vgl. auch den in
derselben Sache ergangenen Nichtannahmebeschluß vom 21.12.1988
- III ZR 54/88, WM 1989, 502, 503; OLG Oldenburg, PostRE 2.08.2.1. Nr. 4;
Altmannsperger, aaO, § 11 PostG Rdn. 66a; a.A. OLG Koblenz VersR 1986,
771). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschädigten nach § 14
Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. läßt sich in solchen Fällen aus dem allgemeinen
Rechtsgedanken herleiten, daß den Schaden mitverursacht, wer gefährdete
oder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt (So-
ergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 43) und auf diese Weise überflüssige
Gefahrenlagen schafft (MünchKomm/Oetker, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdn. 51).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden nach § 254
Abs. 1 BGB in einem Fall angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem Inhalt
(Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepäck aufgegeben wurde (BGHZ
24, 188, 200). Zudem gerät der Absender von Postgut in einen nach § 14
Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zu
niedrige Wertangaben macht, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß
die Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt
behandelt hätte (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, zur Veröffentlichung
bestimmt). Bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 PostG a.F. wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Be-
klagten nachzugehen haben, daß nach § 22 der internen Dienstanweisung für
die Betriebssicherung Bargeldsendungen mit
einem Wert
über
50.000,-- DM in einem Wertgelaß zu transportieren sind und auch im vorliegen-
den Fall so verfahren worden wäre, wenn die Absender den wahren Inhalt der
Pakete angegeben hätten.
Melullis
Jestaedt
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf