Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.04.2001 – XI ZA 1/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth,

Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird

abgelehnt.

Streitwert: 500.000 DM

Gründe

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weil

der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßko-

stenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die beabsichtigte

Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Vor-

aussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil der

Beklagte sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994

(BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung

in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme

des Beklagten auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen

ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich erklärt

hat, daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnissen nichts geändert habe

(vgl. BGH, Beschluß

vom

27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).

2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf

Erfolg, weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs der

Revisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausgeschlossen ist. § 233

ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weil

er die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne ein

dem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Pro-

zeßbevollmächtigten versäumt hat. Einer Partei, die vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels

beantragt hat, ist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs nur

dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung

nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der

Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit

rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-

kostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung

dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht

ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vor-

druck vorgelegt noch

ihre Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfe-

Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß

sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluß vom 27. November

1996 aaO).

Nobbe Bungeroth Müller

Joeres Wassermann