BGH Beschluß vom 03.04.2001 – XI ZA 1/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth,
Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird
abgelehnt.
Streitwert: 500.000 DM
Gründe
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weil
der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßko-
stenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die beabsichtigte
Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Vor-
aussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil der
Beklagte sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994
(BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung
in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme
des Beklagten auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen
ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich erklärt
hat, daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen nichts geändert habe
(vgl. BGH, Beschluß
vom
27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).
2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf
Erfolg, weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs der
Revisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine Wiedereinset-
ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weil
er die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne ein
dem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Pro-
zeßbevollmächtigten versäumt hat. Einer Partei, die vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels
beantragt hat, ist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs nur
dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung
nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der
Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit
rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-
kostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung
dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht
ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vor-
druck vorgelegt noch
ihre Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfe-
Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß
sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluß vom 27. November
1996 aaO).
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Wassermann