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BGH Urteil vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

AGBG §§ 8, 9 Bm, Cl

Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzuse- hen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 - OLG Köln LG Köln

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2000 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Sat-

zung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifi-

zierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Das beklagte

Telekommunikationsunternehmen vertreibt Telefonkarten zum Preise

von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernspre-

chern der Beklagten Telefonate in entsprechendem Umfang führen

kann. Während die zuvor ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis

auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit

Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis ... (Monat/Jahr)"

an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und

drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, ist die Benut-

zung öffentlicher Fernsprecher mit Hilfe der Karte nicht mehr möglich;

zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden

nicht erstattet.

Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten

wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG.

Das Landgericht (VuR 2000, 73) hat der Klage stattgegeben und der

Beklagten untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

Zusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten die Klausel "Gültig

bis ... (Datum)" zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen.

Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1836) hat die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel gemäß § 9

Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten und zur Begründung im wesentli-

chen ausgeführt:

Bei der in Rede stehenden Gültigkeitsbeschränkung handele es

sich um eine dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG unterfal-

lende Regelung und nicht um eine gemäß § 8 AGBG der Inhaltskon-

trolle entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklag-

ten. Deren Einwand, mit Blick auf die Rechtsnatur der Telefonkarten als

sogenannte kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) und die bei diesen

mögliche Befristung der Leistungspflicht des Ausstellers entstehe ihre

Hauptleistungspflicht von vornherein nur mit der betreffenden inhaltli-

chen Beschränkung, rechtfertige keine abweichende Würdigung. Zwar

spreche alles für die von der Beklagten verfochtene rechtliche Einord-

nung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten. Anknüpfungspunkt der

Prüfung nach § 8 AGBG sei aber nicht die Karte selbst, sondern der ih-

rer Ausgabe zugrunde liegende stillschweigend abgeschlossene Bege-

bungsvertrag, dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt

durch die auf den Telefonkarten jeweils angebrachte Gültigkeitsbefri-

stung bestimmt werde. Die fehlende schriftliche Fixierung dieses Ver-

trags stehe der Einstufung als vorformulierte Vertragsbedingung nicht

entgegen.

Die infolgedessen inhaltlich überprüfbare Klausel "Gültig bis ...

(Datum)" führe zu einer mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbarenden

unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Sie lasse die zu deren

Lasten beabsichtigte Folge des Verfalls eines bei Ablauf der Gültig-

keitsdauer noch vorhandenen Guthabens unter Verstoß gegen das

Transparenzgebot nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen. Ob

eine eindeutige Regelung des Verfalls der Inhaltskontrolle standhalten

würde, könne daher offen bleiben.

Der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe

allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers. Davon

unabhängig sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein bei Fristablauf

noch nicht "abtelefoniertes" Guthaben verfalle oder der Kunde den ihm

mangels gegenteiliger Regelung zustehenden Anspruch auf Erstattung

des nicht verbrauchten Betrages behalte. Daß die Beklagte bei Ver-

tragsschluß auf den Verfall des Restguthabens hinweise, lasse sich

weder ihrem Vortrag noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

Den Verstoß gegen das Transparenzgebot belege auch die

Überlegung, daß der Kunde individualvertraglich den ihm nach allge-

meinen zivilrechtlichen Regeln zustehenden Anspruch auf Erstattung

des Guthabens behalte, weil das Gegenteil durch die insoweit zumin-

dest unklare Klausel nicht wirksam vereinbart sei (§ 5 AGBG). Die For-

mulierung der Gültigkeitsdauer auf der Telefonkarte werde den Kunden

aber in vielen Fällen verleiten, wegen der für ihn unklaren Rechtslage

auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand. Mit der vom Berufungsgerichts gegebenen Begründung

kann die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht verneint werden.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der streitigen

Gültigkeitsbeschränkung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sin-

ne des § 1 Abs. 1 AGBG gesehen und hierbei zutreffend nicht auf die

Telefonkarte als solche, sondern auf den ihrer Ausgabe zugrunde lie-

genden Vertrag abgestellt. Bei dieser - von der Revision nicht ange-

griffenen - Bewertung kann die Rechtsnatur der Telefonkarte ebenso

dahingestellt bleiben wie die rechtliche Einordnung des Kartenvertrags.

Unter die Definition des § 1 Abs. 1 AGBG fallen sämtliche einseitig für

eine mehrfache Verwendung vorgefertigte Erklärungen des Verwen-

ders, die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGHZ 101, 271, 274); Art

und Rechtscharakter der vertraglichen Regelung sind demgegenüber

unerheblich (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 1

Rdn. 14; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 1 Rdn. 8).

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner der fehlenden

schriftlichen Fixierung des Telefonkartenvertrags keine Bedeutung bei-

gemessen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung erfordert

nicht die Schriftform (BGHZ 141, 108, 110); es genügen vielmehr auch

vom Kunden beim Vertragsschluß mündlich akzeptierte Formulierungen

(BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86, WM 1988, 28, 29).

Daher reicht eine mit dem Abschluß des Telefonkartenvertrags regel-

mäßig verbundene stillschweigende Abrede, daß die Nutzung des Kar-

tenguthabens nach Maßgabe des jeweils aufgedruckten Datums befri-

stet ist, für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung aus.

Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob

eine derartige Abrede im Einzelfall wirksam ist oder an den Einbezie-

hungsvoraussetzungen der §§ 2, 3, 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG scheitert;

mögliche Verstöße gegen diese Vorschriften können mit der auf ab-

strakt feststellbare Verletzungen der §§ 9 bis 11 AGBG beschränkten

Verbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden

(BGHZ 116, 1, 3; 137, 27, 32).

3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß

die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG

unterliegt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei dieser

Klausel nicht um eine gemäß § 8 AGBG kontrollfreie Leistungsbe-

schreibung.

a) Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des Telefon-

kartenvertrags als eines erst durch die technische Entwicklung der

letzten Jahre möglich gewordenen Vertragstyps. Es obliegt daher

grundsätzlich dem kartenausgebenden Unternehmen, in eigener Ver-

antwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie

die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu be-

stimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 27, 30 zum Kreditkartenvertrag).

Daraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstan-

deten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblie-

ben sind, können am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG gemessen werden

(BGHZ 104, 82, 90).

b) Allerdings unterliegen gemäß § 8 AGBG bloße Abreden über

den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Lei-

stungsbeschreibungen) ebensowenig der Inhaltskontrolle nach dem

AGB-Gesetz wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbrin-

gende Entgelt (st.Rspr., vgl. BGHZ 137, 27, 29; 141, 137, 141; 141,

380, 382 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00,

WM 2001, 196, 197, für BGHZ vorgesehen). Dabei fallen unter den Be-

griff der Leistungsbeschreibung solche Bestimmungen, die Art, Umfang

und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das

Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizie-

ren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der

Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich

von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be-

stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag

nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84; 127, 35, 41;

141, 137, 141). In diesen engen Bereich fällt die streitige Beschrän-

kung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nicht.

Aufgrund des Telefonkartenvertrags ist die Beklagte verpflichtet,

für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernspre-

cher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im

Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dieses Hauptlei-

stungsversprechen wird durch die beanstandete Befristung näher aus-

gestaltet. Auch ohne die Festlegung eines Geltungszeitraums könnte

der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich das vom Kunden zu zahlende

Entgelt und die dafür gewährte Gegenleistung, bestimmt werden. Die

Beschränkung der Gültigkeitsdauer gehört daher nicht zu dem kontroll-

freien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil

fehlte, daß ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Die gegenteilige

Auffassung der Revision, durch die zeitliche Begrenzung der Nut-

zungsmöglichkeit werde die Hauptleistungspflicht der Beklagten über-

haupt erst inhaltlich fixiert, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen,

weil die bis Oktober 1998 herausgegebenen Telefonkarten nicht mit ei-

ner solchen Befristung versehen waren, ohne daß deshalb Zweifel an

der Wirksamkeit der damals abgeschlossenen Verträge bestünden.

Die beanstandete Befristung stellt auch keine - kontrollfreie -

Preisabrede dar. Der Anspruch des Kunden an die vollständige Inan-

spruchnahme der vorausbezahlten Gesprächsleistungen wird durch die

Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche

Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Ge-

genleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvor-

schriften im Sinne von § 8 AGBG (vgl. BGHZ 93, 358, 362 ff.). Auch die

Instanzgerichte haben Gültigkeitsbefristungen der vorliegenden Art

- etwa in bezug auf sogenannte Handy-Karten (vgl. OLG Brandenburg

VuR 2000, 147, 148; OLG Köln OLGR 2001, 103; LG Köln VuR 2000,

223, 224) oder bei Geschenk- und Kinogutscheinen (vgl. OLG Hamburg

VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65) - stets als nach §§ 9

bis 11 AGBG kontrollfähige Nebenabreden behandelt.

4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, so-

weit es in der angegriffenen Gültigkeitsbeschränkung einen zur Unwirk-

samkeit der Klausel führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot

(§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen hat.

a) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist

entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet,

Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durch-

schaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, daß eine Klausel - aus

der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners - in

ihrer Formulierung verständlich sein muß. Sie hat vielmehr auch die

wirtschaftlichen Nachteile so weit erkennen zu lassen, wie dies nach

den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Ge-

bot nicht gefolgt, kann schon darin eine unangemessene Benachteili-

gung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG liegen (BGHZ 106,

42, 49; 112, 115, 117 ff.; 136, 394, 401 f.; Senatsurteil vom 19. Oktober

1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547).

b) Die beanstandete Gültigkeitsbeschränkung verstößt nicht ge-

gen diese Grundsätze. Sie verschleiert die kundenbelastende Folge der

Nichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhande-

nen Guthabens nicht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsge-

richts, die der erkennende Senat aufgrund der bundesweiten Verbrei-

tung der streitgegenständlichen Telefonkarten in vollem Umfang nach-

prüfen kann, ist rechtsfehlerhaft.

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf der Telefon-

karte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der

technischen Verwendbarkeit des Papiers, kann nicht überzeugen, denn

damit wird der Ausgangspunkt der Inhaltskontrolle außer Acht gelas-

sen. Gegenstand der Prüfung nach dem AGB-Gesetz ist, wie das Be-

rufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat, nicht die Te-

lefonkarte als solche, sondern die Gültigkeitsbeschränkung als

- stillschweigende - Abrede im Rahmen des Telefonkartenvertrags.

Stellt man richtigerweise auf diesen Vertrag ab, so ist nicht ersichtlich,

inwiefern ein durchschnittlicher Kunde meinen könnte, der Vermerk auf

der Telefonkarte begrenze lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht

jedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch.

bb) Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf den Verfall eines

Restguthabens führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für den Kun-

den besteht deshalb kein Anlaß anzunehmen, mit Ablauf der angege-

benen Gültigkeitsdauer trete an die Stelle des kartenvertraglichen Lei-

stungsanspruchs ein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten

Restguthabens. Der Telefonkartenvertrag ist, unbeschadet seiner nähe-

ren rechtlichen Einordnung im übrigen, kein Darlehen im Rechtssinne

(§ 607 BGB). Der in Höhe des Kartenpreises vorausbezahlte Gesamt-

betrag künftiger Gesprächsentgelte soll im Laufe der Zeit mit den je-

weils anfallenden Verbindungsentgelten verrechnet und hierdurch be-

stimmungsgemäß aufgebraucht werden. Damit sind - ungeachtet der

wirtschaftlich mit der Vorauszahlung verbundenen Kreditierung der Be-

klagten sowie der Bargeldersatz-Funktion der Telefonkarte - die Merk-

male eines Darlehensvertrages nicht erfüllt. Ein Darlehensvertrag be-

gründet nach § 607 BGB die Verpflichtung, das Empfangene in Sachen

von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

cc) Die konkrete Formulierung der Gültigkeitsbeschränkung be-

gründet aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch deshalb

nicht die Erwartung, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch,

weil derartige Regelungen sich auch in anderen Bereichen des Wirt-

schafts- und Geschäftslebens finden, ohne daß damit entsprechende

Erstattungsansprüche verbunden sind. Das gilt beispielsweise für die

verbreiteten Kino- oder sonstigen Geschenkgutscheine, die häufig mit

einem "Verfalldatum" versehen sind (vgl. Ahrens BB 1996, 2477, 2479).

Die jeweiligen Fristen müssen zwar angemessen lang sein (vgl. OLG

Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65). Es wird

aber - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Li-

teratur die Ansicht vertreten, daß bei Fristablauf ein Anspruch des Gut-

scheininhabers auf Rücknahme des Papiers und Erstattung des Gut-

scheinbetrags gegeben sei (ablehnend etwa AG Northeim NJW-

RR 1989, 54). Weshalb der durchschnittlich verständige und informierte

Verbraucher demgegenüber bei der Telefonkarte davon ausgehen

sollte, ihm stehe nach Ablauf von maximal 39 Monaten Gültigkeitsdauer

ein Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages zu, ist nicht erkennbar

(ebenso Heinrichs EWiR 2001, 49, 50).

dd) Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darin, daß der Kunde durch

die beanstandete Klausel davon abgehalten werde, nach Ablauf der

Gültigkeit der Telefonkarte seinen Anspruch auf Erstattung des Rest-

guthabens geltend zu machen. Ein solcher Anspruch steht dem Kun-

den, wie dargelegt, nicht zu. § 5 AGBG ändert daran nichts. Die An-

nahme, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, liegt so fern,

daß sie auch im Rahmen des § 5 AGBG keine Berücksichtigung finden

kann.

III.

Die Revision war jedoch gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen, weil

das Berufungsurteil ungeachtet des Fehlers in den Entscheidungsgrün-

den sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die in der bean-

standeten Klausel enthaltene Regelung verstößt ihrem Inhalt nach ge-

gen das Benachteiligungsverbot des § 9 AGBG.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des

Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-

sen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist

nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Be-

stimmung

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,

nicht zu vereinbaren ist.

2. a) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuld-

rechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im

einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen be-

sondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen.

Auch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die

Beklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einord-

nung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine ge-

setzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefri-

stung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung

von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche

gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts ge-

hört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung

(BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung

greift in das Äquivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit

ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Ge-

sprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch neh-

men kann.

3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefri-

stung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertrag-

liche Äquivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Äquiva-

lenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber

angesehen werden muß.

a) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen

Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Lei-

stung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gül-

tigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips

und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden.

Solche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht

vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichti-

gung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als

nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom

21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745). Die Besonderheiten

des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, daß die von der Beklagten

gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten

bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer

als unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip, die die Karten-

nutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muß.

b) Dabei ist auf der Seite der Erwerber der Telefonkarten zu be-

rücksichtigen, daß sich ungeachtet der zunehmenden Verbreitung

transportabler Fernsprechgeräte (sogenannter Handys) nach wie vor

für zahlreiche Menschen gelegentlich oder auch häufiger das Bedürfnis

ergeben kann, einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen. Zur Be-

friedigung dieses Kommunikationsbedürfnisses sind die Betroffenen in

der Regel auf die Beklagte angewiesen, weil sie die einzige Anbieterin

ist, die in Deutschland ein flächendeckendes Netz von öffentlichen

Fernsprechern unterhält. Da die Beklagte ihre öffentlichen Fernspre-

cher im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den

Kartenbetrieb umgestellt hat, sind auch diejenigen Interessenten, die

nur verhältnismäßig selten in die Verlegenheit kommen, einen öffentli-

chen Fernsprecher benutzen zu müssen, gezwungen, eine Telefonkarte

der Beklagten zu erwerben. Sie müssen, da die Beklagte keine Tele-

fonkarten im Gegenwert von weniger als 12 DM anbietet, auch dann,

wenn sie zunächst nur ein einzelnes Ortsgespräch führen wollen, mit

dem Erwerb einer Telefonkarte den Gegenwert einer größeren Anzahl

von Telefongesprächen, von denen noch ungewiß ist, ob und wann sie

sie führen werden, vorab bezahlen. Bei solchen Telefonteilnehmern

kann die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten ungeachtet dessen,

daß sie verhältnismäßig geräumig bemessen ist, dazu führen, daß ein

Teil der vorab bezahlten Gesprächseinheiten ersatzlos verfällt.

c) Demgegenüber beruft die Beklagte sich darauf, schon wegen

der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wie-

der gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernspre-

chern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbe-

nutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse. Außer-

dem macht sie geltend, nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten

sei sie in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Mißbrauchs

durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe

Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen.

Diese Gesichtspunkte enthalten grundsätzlich anerkennungs-

werte Interessen der Beklagten, wobei es weder auf die zwischen den

Parteien streitige Frage nach der genauen Höhe der in der Vergangen-

heit durch Telefonkarten-Manipulationen entstandenen Verluste noch

auf die weitere Frage, in welchem Umfang solchen Manipulationen

durch eine verhältnismäßig geräumige Gültigkeitsbefristung vorgebeugt

werden kann, entscheidend ankommt. Beide Gesichtspunkte lassen

aber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbar-

keit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern zeitlich zu

begrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem En-

de der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im voraus für noch

nicht verbrauchte Gesprächseinheiten erhaltenen Betrag ersatzlos

verfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Das

Interesse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im voraus bezahlten

Gesprächseinheiten verzichten zu müssen, wiegt demgegenüber umso

schwerer, weil die Beklagte es war, die ihnen mit der Umstellung des

überwiegenden Teils ihrer öffentlichen Fernsprecher vom Münzbetrieb

auf den Kartenbetrieb die früher gegebene Möglichkeit verbaut hat,

immer nur die jeweils in Anspruch genommenen Gesprächseinheiten zu

bezahlen.

d) Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen Telefon-

karten wäre daher unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und

derjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte

zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Ge-

genwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet er-

halten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet

bekommen. Da die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen hat,

enthält die Befristung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten eine

unangemessene Benachteiligung der Kunden und ist daher nach § 9

AGBG unwirksam.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann