BGH Urteile vom 12.06.2001 – XI ZR 341/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
30. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 68.023,33 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäi-
schen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG;
ABl Nr. L 372/31), die erst nach Abschluß der streitigen Darlehensver-
träge umzusetzen war, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das
deutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht
dafür, einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht
erteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen
als den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch argli-
stige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wird. Es ist
dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende
Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraus-
setzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt
worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90,
WM 1990, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, ZIP 2000,
1155, 1157 m.w.Nachw.). Abgesehen davon besteht ein Recht der Klä-
ger auf Widerruf nach der eindeutigen, einer Auslegung kaum zugängi-
gen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG bei einer von einem Notar
beurkundeten Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, von vornherein
nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei verneint.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann