Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 12.06.2001 – XI ZR 341/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

30. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 68.023,33 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäi-

schen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom

20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG;

ABl Nr. L 372/31), die erst nach Abschluß der streitigen Darlehensver-

träge umzusetzen war, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das

deutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht

dafür, einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht

erteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen

als den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch argli-

stige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wird. Es ist

dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende

Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraus-

setzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt

worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90,

WM 1990, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, ZIP 2000,

1155, 1157 m.w.Nachw.). Abgesehen davon besteht ein Recht der Klä-

ger auf Widerruf nach der eindeutigen, einer Auslegung kaum zugängi-

gen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG bei einer von einem Notar

beurkundeten Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, von vornherein

nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsge-

richt rechtsfehlerfrei verneint.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann