BGH Urteil vom 02.05.2000 – XI ZR 150/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Mai 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensver- trages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.
b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treu- handvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG).
BGH, Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 4. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil der
22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
23. Oktober 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-
ges, den er mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung seiner Betei-
ligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat.
Aufgrund eines in seiner Wohnung geführten Werbegesprächs
mit einem Anlagevermittler beauftragte der Kläger am 11. Juli 1986 die
M. Vermögensanlagen - Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der
Vermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrages; die Treuhänderin
sollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils
an einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem Ge-
samtaufwand von 50.000 DM im Namen und für Rechnung des Klägers
abschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des Treu-
handverhältnisses unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführung
wurde, wie vereinbart, am 27. Juli 1986 notariell beurkundet.
Die Treuhänderin schloß unter Vorlage der notariellen Vollmacht
im Namen des Klägers mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über
50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetrag
wurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der der Kläger,
vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten ist, ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 29. April 1998 widerrief der Kläger den Darle-
hensvertrag unter Hinweis darauf, daß er nicht nach § 2 HWiG belehrt
worden sei. Die Beklagte hält diesen Widerruf für unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung der auf den wi-
derrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen des Klägers in Hö-
he von 35.786,46 DM und auf Feststellung, daß der Beklagten aus die-
sem Vertrag keine Rechte zustehen, stattgegeben. Das Berufungsge-
richt, dessen Urteil in OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1999, 288 veröffent-
licht ist, hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revi-
sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei gemäß § 3 Abs. 1 HWiG zur Rückzahlung der
vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der vom Kläger er-
klärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei. Der Kläger sei
nämlich in einer Verhandlungssituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG zur Abgabe der auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-
richteten Willenserklärung bestimmt worden. Weil die Folgen der Erklä-
rung der Treuhänderin nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB den Kläger trä-
fen, komme es nicht darauf an, daß dieser die Erklärung nicht selbst
abgegeben habe. Unerheblich sei auch, daß der widerrufene Darle-
hensvertrag nicht in der Privatwohnung des Klägers, sondern in den
Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen worden sei. Durch den
Treuhandvertrag, zu dessen Abschluß der Kläger in seiner Privatwoh-
nung geworben worden sei, und die Erteilung der unwiderruflichen
Vollmacht sei ein "automatischer" Ablauf in Gang gesetzt worden, der
letztlich zum Darlehensvertrag geführt habe. Zwar habe nicht die Be-
klagte, sondern ein unbeteiligter Dritter den Kläger zur Abgabe der
Vertragserklärung bestimmt; das Verhalten des Dritten müsse die Be-
klagte sich aber nach § 123 Abs. 2 BGB analog zurechnen lassen, da
sie hätte erkennen müssen, daß Beteiligungserwerbungen der in Rede
stehenden Art vielfach nach einem Schema abliefen, das regelmäßig
einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasse. Der Wider-
ruf sei auch nicht durch die notarielle Beurkundung von Treuhandver-
trag nebst Vollmacht ausgeschlossen, da der widerrufene Darlehens-
vertrag nicht beurkundet und damit ein Grund für den Widerrufsaus-
schluß nicht gegeben sei. Der Widerruf sei auch mangels Belehrung
über die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im übrigen nicht ver-
wirkt. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch das Feststel-
lungsbegehren begründet.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wonach eine auf Abschluß eines Vertra-
ges über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der
der Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im Bereich
seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der
Kunde, falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft, gewährt dem Kläger kein Recht, die
Darlehensvertragserklärung zu widerrufen.
1. Die auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Wil-
lenserklärung hat nicht der Kläger, sondern die von ihm beauftragte
und bevollmächtigte Treuhänderin für ihn abgegeben. Die Treuhänderin
ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder aufgrund einer Verhand-
lungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bestimmt worden.
Daß ihre Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegen
den Kläger wirkt, hat zwar zur Folge, daß der Kläger als "Kunde" der
Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen ist. Daraus ergibt
sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht, daß der
Kläger ohne weiteres das Recht hat, die von der Treuhänderin für ihn
abgegebene Erklärung zu widerrufen, weil er zum Abschluß des Treu-
handvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die Treuhänderin
in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt worden ist.
a) Ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen
oder aber für den Vertretenen vorliegen muß, regelt das Haustürwider-
rufsgesetz nicht. Aus der Gleichsetzung des "Erklärenden" mit dem
"Kunden" in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWG ist
nicht zu folgern, daß auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch ei-
nen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eine
Haustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des "Kunden" legt nur fest,
wen die
rechtlichen Folgen der Vertragserklärung
treffen
(Fi-
scher/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11).
b) Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 164 Abs. 1
BGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Zu-
rechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen sei-
ner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserklä-
rung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der Ver-
tragserklärung auf die Person des Vertreters oder aber auf die des
Vertretenen abzustellen ist.
2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen Teil-
bereich, der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte § 166 BGB.
a) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln nicht
auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an.
Diese Regelung trägt dem Umstand, daß der Vertreter eine eigene
Willenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung
(Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 166 Rdn. 1). Der Geschäftspartner
verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Ver-
treter und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation.
Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt nun allerdings
keinen Willensmangel im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB voraus. Es soll
einen situativen Übereilungsschutz gewähren (Auer ZBB 1999, 161,
163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil
in den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG
erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß auf die Willensbildung des-
sen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluß ei-
nes entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unange-
messener Weise Einfluß genommen worden ist, also die Gefahr einer
mangelhaften Willensbildung gegeben ist.
Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines Dritten aus-
gesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner
verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ver-
tretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166
Abs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist
deshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungen
des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die
Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil
vom 13. März 1991 – XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Staudin-
ger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG Rdn. 16; MünchKomm/Ulmer,
BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 15; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 1 HWiG
Rdn. 4;
Palandt/
Putzo, BGB 59. Aufl. Einl. HWiG Rdn. 3; Fischer/Machunsky, HWiG
2. Aufl. § 1 Rdn. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl.
§ 1 HWiG Rdn. 63; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 6. Aufl. Rdn. 1270;
Teske BB 1988, 869, 870).
b) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daß
sich nicht der Vertreter, sondern - wie hier der Kläger bei Abschluß des
Treuhandvertrages und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene in
einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG be-
funden hat, bedarf keiner Entscheidung.
Nach § 166 Abs. 2 BGB kann sich der Vertretene auf die Un-
kenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die er
selbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluß des Rechtsge-
schäfts bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1
BGB hat der Bundesgerichtshof für den Fall der arglistigen Täuschung
des Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem
Willensmangel jeweils auf die Person und die Bewußtseinslage desje-
nigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Ge-
schäftsabschluß beruhe. Das sei, handele er selbständig, der Vertreter.
Dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere
Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der
Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147).
Die Frage, ob dies auch in anderen Fällen von Willensmängeln oder
unzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des Vertre-
tenen gilt (dafür: MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 166 Rdn. 41;
Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 166 Rdn. 12; dagegen: Staudinger/
Schilken, BGB 13. Bearb. § 166 Rdn. 27; Soergel/Leptien, BGB
13. Aufl. § 166 Rdn. 33), hat der Bundesgerichtshof noch nicht ent-
schieden. Sie kann auch hier dahinstehen.
Der Kläger hat der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten
Treuhandvertrages für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-
stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die Beklagte selb-
ständig handelnd als Partnerin des Darlehensvertrages ausgewählt und
auch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben des Klägers
verhandelt. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf ih-
rer Entschließung. Daß dem Treuhandvertrag, der vom Kläger aufgrund
einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ge-
schlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnommen wer-
den kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Vertrag über
ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM für den Kläger abzuschließen,
ändert unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem Rechnung
zu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es der Be-
klagten trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung unmög-
lich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu vermeiden.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe dies
durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erreichen kön-
nen. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß der
Treuhandvertrag und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurkun-
det waren, so daß die Beklagte angesichts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG
keinen Anlaß hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Abgesehen
davon hätte eine solche hier auch keinen Schutz des Klägers bewirkt.
Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertrete-
rin des Klägers erfolgen (Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 2 HWiG
Rdn. 48;
Fischer/
Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43).
c) Auch unter Berücksichtigung des § 166 Abs. 2 BGB steht dem
Kläger danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu wider-
rufen. Daß der Kläger das Geschehen mit dem Abschluß des Treu-
handvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben hat,
ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit ohne rechtli-
che Bedeutung.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderin
namens und in Vollmacht des Klägers geschlossen hat, für ihn nicht
deshalb unwirksam, weil er die Treuhandvertrags- und die damit ver-
bundene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben hat.
Für einen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der Voll-
machtserklärung gegenüber der Treuhänderin hat der Kläger nichts
vorgetragen. Ob er diese Erklärungen noch widerrufen kann, ist für die
Wirksamkeit des Darlehensvertrages ohne Belang. Nach dem unbe-
strittenen Vorbringen der Beklagten ist ihr die notariell beurkundete
Vollmacht von der Treuhänderin vor Abschluß des Darlehensvertrages
vorgelegt worden. Zugunsten der Beklagten greift deshalb § 172 Abs. 1
BGB ein. Die Beklagte durfte danach auf den Inhalt der Urkunde ver-
trauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei Ab-
schluß des Darlehensvertrages gekannt oder kennen müssen (§ 173
BGB). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf die
mögliche Widerruflichkeit des Treuhandvertrages abgestellt und zu-
gunsten des Klägers außerdem noch davon ausgegangen wird, auch
die Vollmachtserklärung als solche sei widerruflich oder teile nach
§ 139 BGB das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrages.
Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts mußte der Beklagten zwar bekannt sein, daß der
entgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen war. Daraus er-
gibt sich indes noch nicht, daß sie bei dem erst Monate später erfolgten
Abschluß des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des Treuhand-
vertrages und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen muß-
te, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht im
Rahmen des § 173 BGB nicht besteht (MünchKomm/Schramm, BGB
3. Aufl. § 173 Rdn. 3).
Die Treuhandvertrags- und die Vollmachtserklärung des Klägers
waren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach dem
klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG ein Widerrufsrecht nicht.
Darauf durfte die Beklagte, ohne daß ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit
gemacht werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann,
wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG mit der Richtlinie 85/577/EWG vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-
ßerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
(Abl.
Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wider-
rufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nicht
vereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für Ver-
träge über Immobilien nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 a)), einschränkend aus-
zulegen sein sollte.
Die Streitfrage, ob dies möglich und notwendig ist (vgl. dazu
Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb, § 1 HWiG Rdn. 150; MünchKomm/
Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 49; Fischer/Machunsky, HWiG
2. Aufl. § 1 Rdn. 207; Stüsser NJW 1999, 1586, 1589) bedarf deshalb
ebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtser-
klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen
werden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG
Rdn. 7; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 15; Hoffmann
ZIP 1999, 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen Voraussetzungen
die Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwirk-
samkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu BGHZ 102, 60, 62;
110, 363, 369; Staudinger/Roth, BGB 13. Bearb. § 139 Rdn. 56;
MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 164 Rdn. 94).
2. Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam,
weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immobi-
lienfonds, nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheit
bildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senatsurteil
BGHZ 133, 254, 261). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksam-
keit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist
nichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht vom Kläger,
sondern von der Treuhänderin für ihn erklärt worden. Daß für sie eine
Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG vorlag, ist
weder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein
Widerrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht in
Betracht.
3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 HWiG
widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des Haustürwiderrufge-
setzes durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schon
deshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in
der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organi-
satorischen Gründen sinnvoll ist.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-
weisen.
Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Joeres