Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.06.2001 – 3 StR 131/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 131/01

URTEIL

vom

13. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni

2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hildesheim vom 6. Dezember 2000 im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 29 Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall eines Betrages von

40.000 DM als Wertersatz angeordnet. Mit der auf die Verfallsanordnung be-

schränkten Revision der Staatsanwaltschaft wird beanstandet, daß der Werter-

satz nicht in voller Höhe des erlangten Entgelts von 50.500 DM bemessen,

sondern im Wege einer Härtefallregelung nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ein

Abschlag in Höhe von ca. 20 % für die zu erwartende Belastung durch Steuer-

nachzahlungen gewährt worden ist.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Hochbauingenieur, im

Bauordnungsamt der Stadt H. als Baugesuchsprüfer angestellt. Im

Rahmen einer später genehmigten Nebentätigkeit fertigte er für Bauherren

Bauzeichnungen, Berechnungen und Bauvorlagen, wobei er wußte, daß ihm

diese Tätigkeit für seinen dienstlichen Zuständigkeitsbereich, dem Stadtgebiet

H. , ausdrücklich untersagt war. Gleichwohl umging er dieses Verbot in

zahlreichen Fällen, wobei er seine Mitwirkung verschleierte. Der Verurteilung

zugrundegelegt sind 29 Bauantragsverfahren der Stadt H. , in denen der

Angeklagte - nach seinem Geständnis - den Auftrag zur Fertigung von An-

tragsunterlagen übernommen und dabei mit den Auftraggebern vereinbart hat-

te, daß das vereinbarte Entgelt nicht nur für seine Architektenleistung, sondern

auch für seine Mitwirkung bei der Genehmigung gezahlt werde, wobei er ent-

weder diese selbst vornehmen oder bei Kollegen durch entsprechende Ein-

flußnahme veranlassen werde. Er erklärte dazu, daß kleinere Mängel überse-

hen und erforderliche Ermessensentscheidungen zu Gunsten der Bauherren

gefällt werden würden. Hierfür erlangte er insgesamt einen Betrag von

50.500 DM (UA S. 18; die Addition der in den Urteilsgründen genannten Ein-

zelbeträge ergäbe allerdings einen Gesamtbetrag von 50.800 DM).

I. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-

spruchs.

1. Die Beschränkung der Revision auf die Verfallsanordnung ist hier un-

wirksam, weil diese nicht losgelöst vom übrigen Teil des Rechtsfolgenaus-

spruchs einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Prüfung zugänglich ist

(vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Denn was der Angeklagte

aus den begangenen Taten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat und

was somit zur Grundlage einer Verfallsanordnung gemacht werden kann, hängt

davon ab, inwieweit die dem Angeklagten von den einzelnen Auftraggebern

gezahlten Entgelte als Bestechungslohn oder als bloße Gegenleistung für er-

brachte Architektenleistungen angesehen werden können. Diese Frage betrifft

in gleicher Weise den Strafausspruch.

2. Fertigt ein Angestellter eines Bauordnungsamtes Bauantragsunterla-

gen, so handelt es sich selbst dann um eine außerdienstliche Handlung, wenn

er später mit dem Genehmigungsverfahren für diesen Antrag dienstlich befaßt

wird. Denn die Ausarbeitung solcher Unterlagen gehört nicht zu den dienstli-

chen Obliegenheiten des Amtes und seiner Angehörigen, sondern stellt eine

Verrichtung für den Bauherren dar, die regelmäßig von freiberuflichen Archi-

tekten oder anderen fachlich Berechtigten vorgenommen wird. Wenn ein Ange-

stellter der Behörde auf Grund seiner fachlichen Befähigung solche Arbeiten

neben seinen dienstlichen Obliegenheiten vornimmt, handelt es sich um eine

private Nebentätigkeit, gleich ob sie genehmigt ist oder gegen dienstliche Vor-

schriften verstößt (vgl. BGHSt 11, 125 ff.; 18, 263, 266 f.). Ein derartiges Ver-

halten eines Amtsangehörigen unterliegt daher grundsätzlich selbst dann nicht

den §§ 331, 332 StGB, wenn es aus dienstrechtlichen Gründen verboten ist

(BGH GA 1962, 214 f.). Dies könnte im vorliegenden Fall bedeuten, daß nur

die Vereinbarung, gegen Entgelt das Genehmigungsverfahren unter Verletzung

von Dienstpflichten durchzuführen oder entsprechend zu beeinflussen, den

Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt und grundsätzlich nur der darauf entfal-

lende Teil des Gesamtentgeltes als Bestechungslohn angesehen werden kann,

während es sich bei dem übrigen Teil um die Gegenleistung für die Fertigung

von Antragsunterlagen und damit um die private Entlohnung einer Nebentätig-

keit handelt. Für den umgekehrt gelagerten Fall, daß ein Amtsträger als Ge-

genleistung für eine dienstliche Handlung eine werkvertragliche Leistung ge-

gen ein vermindertes Entgelt zugewandt erhält, hat die Rechtsprechung eben-

falls angenommen, daß nur die Differenz zu einem angemessenen Werklohn

als Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB gewertet werden kann (vgl. BGH

ZBR 1991, 312, 313). Etwas anderes könnte aber dann gelten, wenn dem An-

geklagten der Auftrag zur Fertigung von Antragsunterlagen gerade im Hinblick

auf seine amtliche Stellung und seine Bereitschaft, das Genehmigungsverfah-

ren gegebenenfalls unter Verletzung dienstlicher Pflichten durchzuführen oder

durchführen zu lassen, erteilt und dies von ihm auch erkannt worden wäre (vgl.

BGHSt 18, 263, 267 f.). Denn dann könnte bereits in dem Auftrag für diese Ne-

bentätigkeit ein Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB liegen. Dazu fehlen je-

doch ausreichende Feststellungen. Diese können auch nicht den Urteilsstellen

UA S. 20 und S. 3 unten entnommen werden, da diese Ausführungen ersicht-

lich nicht im Hinblick auf die aufgezeigten Abgrenzungsprobleme getroffen

worden sind.

Da somit den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden

kann, ob das gesamte Entgelt oder nur ein Teil davon als Vorteil nach § 332

StGB angesehen werden kann, fehlt es sowohl an einer ausreichenden Be-

stimmung des Schuldumfangs als Grundlage für die Strafzumessung, als auch

an der Feststellung dessen, was der Angeklagte aus den Taten im Sinne des

§ 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, und damit ebenso an der erforderlichen Grundla-

ge für eine Entscheidung über den Verfall nach § 73 ff. StGB. Beides kann nur

einheitlich geprüft und bestimmt werden, damit eine in sich widersprüchliche

Entscheidung vermieden wird; letztlich muß die Entscheidung über den aufge-

hobenen und den aufrechterhaltenen Teil als widerspruchsfreies Ganzes er-

scheinen (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 8).

II. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin:

1. Sollte sich nicht feststellen lassen, daß die jeweiligen Aufträge im

Hinblick auf die Unrechtsvereinbarung erteilt worden sind, wird der Anteil am

Gesamtentgelt, der für die Mitwirkung am Genehmigungsverfahren bestimmt

war, zu ermitteln sein. Sollten sich dafür zuverlässige Berechnungsgrundlagen

nicht ergeben, wird dieser notfalls geschätzt werden müssen (vgl. zur Zulässig-

keit von Schätzungen bei der Ermittlung des Schadensumfangs BGHSt 38,

186, 193).

2. Bei der Anwendung der Härteklausel nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB

wird zu beachten sein, daß an das Vorliegen einer unbilligen Härte hohe An-

forderungen zu stellen sind; die Situation muß so sein , daß die Verfallsanord-

nung "ungerecht" wäre, daß sie das Übermaßverbot verletzen würde (BGH

NStZ 1995, 495). Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Angeklagten

zu berücksichtigen, die hier die Anwendung der Härteklausel nur schwer vor-

stellbar erscheinen lassen (vgl. BGH aaO).

Zu erwartende steuerliche Nachforderungen auf Grund der zugeflosse-

nen Entgelte sind aus mehreren Gründen regelmäßig nicht geeignet, das Vor-

liegen einer unbilligen Härte zu rechtfertigen:

a) Mit der Einführung des Bruttoprinzips beim Verfall durch das Gesetz

zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und an-

derer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I 372) ist die Möglichkeit entfallen,

die dem Täter entstandenen Aufwendungen für Einkauf, Unkosten u.ä. abzu-

setzen. Damit wäre es nur schwer vereinbar, die den Täter meist weit weniger

schwer treffenden steuerlichen Nachteile anders zu behandeln, worauf die

Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen hat.

b) Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung den praktischen Schwierig-

keiten begegnen wollen, die mit der Feststellung der Unkosten bei der vorzu-

nehmenden Saldierung nach früherem Recht verbunden waren, weshalb die

Gewinnabschöpfungsmöglichkeit des § 73 StGB a.F. nur geringe Bedeutung

erlangt hatte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 3, 7 m.w.Nachw.).

Dieses gesetzgeberische Anliegen würde unterlaufen, wenn auf dem Umweg

über die Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB die weitaus aufwendigere

und regelmäßig nur mit steuerrechtlicher Sachverständigenhilfe zu bewerkstel-

ligende Feststellung der steuerlichen Nachteile notwendig werden würde.

c) Die Strafkammer hat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend

hingewiesen hat - bei der Berücksichtigung steuerlicher Nachteile übersehen,

daß durch die steuerrechtliche Behandlung des Verfalls die steuerliche Wir-

kung der Steuerpflichtigkeit solcher Einnahmen regelmäßig weitgehend neutra-

lisiert wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wirkt sich

die Begleichung des Verfallbetrags steuermindernd aus (BFH DStRE 2000,

1187 = BFH/NV 2001/25), gegebenenfalls kann ein negatives Einkommen im

Jahr der Verfallsbegleichung auch im Wege des Verlustrücktrags, bzw. des

Verlustvortrags nach § 10 d Satz 1 und 4 EStG abgezogen werden. Sollten im

Einzelfall gleichwohl noch gewichtige steuerliche Nachteile verbleiben, so kann

dies allenfalls beim Hinzutreten anderer gewichtiger Umstände zur Begründung

einer unbilligen Härte im Rahmen einer Gesamtabwägung der Auswirkungen

der Verfallsanordnung im Sinne der Verletzung des Übermaßverbotes heran-

gezogen werden.

d) Die unter der Geltung des Nettoprinzips nach § 73 StGB a.F. entwik-

kelte Rechtsprechung zur Berücksichtigung bereits gezahlter Steuern bei der

Verfallsanordnung betraf Fälle, in denen infolge dieser Zahlung der Wert des

Erlangten im Vermögen des Täters insoweit nicht mehr vorhanden war, was die

Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ermöglicht hatte (vgl.

BGHSt 33, 37, 40; BGHR StGB § 73 c Härte 1). Diese Alternative des § 73 c

Abs. 1 Satz 2 StGB darf jedoch nicht mit der Prüfung einer unbilligen Härte

nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB vermengt werden, wie dies das Landgericht

durch die rechtlich zweifelhafte Erwägung, es dürfe keinen Unterschied ma-

chen, ob die Finanzbehörden schnell gearbeitet haben oder nicht (UA S. 20),

möglicherweise getan hat.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Schaal