BGH Urteil vom 25.07.2001 – 5 StR 300/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001
hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung
einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den
Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erho-
benen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsicht-
lich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rausch-
giftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten – berechnet
aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn – als Wertersatz
gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz kei-
nen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem “Brutto-
prinzip” der Verkaufserlös insgesamt – ohne Abzug des Einkaufspreises und
weiterer Aufwendungen – für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73
– Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in
LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4).
Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des
Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c
– Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr
vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als
Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl.
BGHR StGB § 73c – Härte 5). Dabei wird auf die – weiter aufzuklärenden –
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf
abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen
Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9,
12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13.
Juni 2001 – 3 StR 131/01 –).
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Brause