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BGH Urteil vom 13.06.2001 – VIII ZR 176/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 13. Juni 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 134

Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Er-

werber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer

als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen

Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 176/00 - OLG München

LG München I

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2000 in der Fas-

sung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen abge-

schlossenen Vertrages über den Verkauf einer Anwaltskanzlei.

Der Beklagte betrieb bis Ende 1998 in M. unter dem Namen:

"B. & C. " als Alleininhaber eine Anwaltskanzlei, in der er als freie

Mitarbeiter die ganztags arbeitenden Rechtsanwälte V. und T. , die

halbtags arbeitende Rechtsanwältin F. sowie die Rechtsanwältin

C. -S. geringfügig beschäftigte; die Kanzleiräume waren angemietet.

Da der Beklagte seine Kanzlei bis zum 31. Dezember 1998 veräußern wollte,

um den Veräußerungsgewinn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999

noch zum halben Steuersatz versteuern zu können, der Kläger hingegen zu

expandieren beabsichtigte, schlossen die Parteien einen auf den

20. November 1998 datierten "Kaufvertrag über eine Anwaltskanzlei". In dem

Vertrag war unter anderem bestimmt:

"§ 1 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft und überträgt an den Erwerber seine vor- genannte Anwaltskanzlei mit folgenden materiellen und immate- riellen Vermögensgegenständen:

...

b) den mit der Kanzlei verbundenen sogenannten good will, ins-

besondere den Mandantenstamm.

...

§ 2 Kaufpreis

1. Der Kaufpreis für die Kanzlei beträgt DM 1.050.000 (später ge-

ändert auf DM 1.140.000).

2. Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:

a) DM 150.000 (später geändert auf DM 240.000) für die ... mate-

riellen Vermögensgegenstände

b) DM 900.000 für die ... immateriellen Vermögensgegenstände.

3. Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig:

a) DM 787.500 bis spätestens 22.12.1998 ...

b) DM 262.000 bis spätestens 30.06.1999 ...

§ 3 Außenverhältnis und Innenverhältnis

1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ab 01.01.1999 bis 31.03.1999 im Außenverhältnis nur deswegen eine Außenso- zietät begründet wird, um den Mandantenstamm auf den Er- werber überzuleiten. Die Außensozietät führt auf Wunsch des Erwerbers bis auf dessen Widerruf auf Kanzleibögen, Kanzlei- schildern etc. den Namen "Rechtsanwälte B. , S. & Collegen" und nachfolgend (sollen) wie bisher die als freie Mitarbeiter tätigen Rechtsanwälte/innen genannt werden.

2. Im Innenverhältnis ist jedoch ab dem Stichtag der Übergabe der Erwerber Alleininhaber der Kanzlei mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten.

3. Vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 (später abgeändert auf 31.12.1999) wird der Veräußerer dem Erwerber weiterhin in uneingeschränktem Umfang als anwaltlicher freier Mitarbeiter zur Verfügung stehen, und zwar mit dem Ziel der Man- datsüberleitung auf den Erwerber.

...

§ 4 Übergabe

1. Die Übergabe der Kanzlei erfolgt am und mit Wirkung zum

31.12.1998, 24.00 Uhr.

...

§ 8 Mandantendaten

...

2. Da die Parteien im Außenverhältnis vorübergehend eine Au- ßensozietät begründen, gehen sie davon aus, daß eine Zu- stimmung der Mandanten zur Übertragung der Mandatsver- hältnisse und zu dem Zugriff des Erwerbers auf die Mandan- tendaten und Mandatsakten nicht erforderlich ist.

3. Im Innenverhältnis wird der Erwerber jedoch mit dem Stichtag der Übergabe Eigentümer der Mandantendaten und Mandats- akten.

4. Soweit sich die Zustimmung der Mandanten zur Verwendung der Mandantendaten und Mandatsakten als erforderlich erwei- sen sollte, wird das Eigentum hieran vom Veräußerer lediglich aufschiebend bedingt an den Erwerber übertragen. ..."

...

Vereinbarungsgemäß schieden zum 31. Dezember 1998 die Rechtsan-

wälte V. , T. und C. -S. aus der Kanzlei aus, während

Rechtsanwältin F. , wie vorgesehen, in der Kanzlei verblieb. Der Kläger

zahlte die erste Kaufpreisrate fristgerecht zum 22. Dezember 1998. Wegen der

Feiertage wurde die Kanzlei erst am 4. Januar 1999 an den Kläger einschließ-

lich aller Mandantenakten übergeben, ohne daß die Mandanten hiervon Kennt-

nis hatten. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 1999 berief sich der Kläger, der

von Anfang an mit Verlust gearbeitet hatte, auf die Nichtigkeit des Kaufvertra-

ges, focht diesen ferner wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an und ver-

langte Rückzahlung des bereits geleisteten Teilkaufpreises; dieser Aufforde-

rung kam der Beklagte nicht nach. In der Folgezeit kündigten alle Mitarbeiter

der Kanzlei bis auf eine Auszubildende ihre Verträge. Der Aufforderung des

Klägers vom 10. Dezember 1999, die Kanzlei zurückzunehmen und bis zum

17. Dezember 1999 einen Termin zur Rücknahme zu nennen, kam der Be-

klagte nicht nach, sondern verließ die Kanzlei unter Mitnahme seiner persönli-

chen Sachen am 18./19. Dezember 1999.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Nichtigkeit des Praxis-

kaufvertrages

festgestellt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger

787.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Rechtsanwalts-

kanzlei zu zahlen.

Auf die Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht die Verurtei-

lung des Beklagten zur Zahlung von 787.500 DM nebst Zinsen aufrechterhal-

ten, die Zug-um-Zug-Einschränkung durch Beifügung einer Liste konkretisiert

und auf die Rückgabe von Fremdgeldern in Höhe von 157.730 DM erweitert,

hingegen die Rückgabe des Goodwills entfallen lassen. Ferner hat es auf An-

trag des Klägers festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Erfüllung seiner

Verpflichtung, die Rechtsanwaltskanzlei zurückzunehmen, in Annahmeverzug

befinde.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung

der Klage in vollem Umfang weiter, der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußre-

vision seinerseits, den Beklagten einschränkungslos zur Zahlung zu verurtei-

len.

Entscheidungsgründe

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2000,

2592 ff veröffentlicht ist, ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene

Praxiskaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Ver-

bindung mit § 134 BGB nichtig, da eine ausdrückliche Einwilligung der Man-

danten des Beklagten in die Aktenübergabe weder bei Abschluß des Ver-

pflichtungsgeschäfts noch bei der faktischen Übergabe der Kanzlei am

4. Januar 1999 vorgelegen habe. Der Nichtigkeit des Kaufvertrages stehe nicht

die vertragliche Regelung entgegen, daß der Beklagte als freier Mitarbeiter

zum Zwecke der Mandatsüberleitung in der Kanzlei des Klägers weiter habe

mitarbeiten sollen; aus der Neuregelung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO sei

nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die salvatorische Klausel des § 12 Nr. 4

des Vertrages führe hier nicht zur Wirksamkeit des restlichen Vertrages; der

Beklagte könne der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht § 242 BGB

entgegenhalten. Der Bereicherungsanspruch des Klägers sei nicht deshalb

ausgeschlossen, weil die Kanzlei in dem Zustand, in welchem sie ihm am

4. Januar 1999 übergeben worden sei, nicht mehr existiere; § 817 Satz 2 BGB,

der eine Rückforderung bei beiderseitigem Gesetzesverstoß grundsätzlich

ausschließe, stehe der Rückabwicklung nicht entgegen.

Der Beklagte sei allerdings zur Ausübung seines ihm zustehenden Zu-

rückbehaltungsrechts bis zur Rückgabe der zur Kanzlei gehörenden Gegen-

stände berechtigt, weil der Kläger insoweit, auch wenn die Gegenstände nicht

mehr vorhanden sein sollten, gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft

hafte. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nach § 818 Abs. 3 BGB

nicht berufen, da er bereits im Juli 1999 von der Unwirksamkeit des Kaufver-

trages ausgegangen sei; insoweit sei der Tenor des landgerichtlichen Urteils

neu gefaßt worden.

Der Beklagte befinde sich ferner mit seiner Verpflichtung, die Rechtsan-

waltskanzlei zurückzunehmen, seit dem 17. Dezember 1999 in Annahmever-

zug, der auch nicht durch § 297 BGB ausgeschlossen sei.

II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält

einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht der Vorin-

stanzen verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom

20. November 1998 nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, so daß er nicht ge-

mäß § 134 BGB unwirksam ist.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der auch

das Berufungsgericht ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer

Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in der sich der Veräußerer zur Überga-

be der Mandantenakten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten ver-

pflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräu-

ßerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht. Durch die zivilrechtliche

Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrages (§ 134 BGB) sollen die Man-

danten vor einer Weitergabe von "Geheimnissen", die sie einem Angehörigen

der genannten Berufsgruppe anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entspre-

chenden Zustimmungserklärung geschützt werden (BGHZ 116, 268, 272 ff;

BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, WM 1995, 1357 unter 2 a aa;

BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 25/94, WM 1996, 22 unter II 2 a;

BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - VIII ZR 194/95, WM 1996, 1815 unter II 2 a;

siehe auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034

unter III 1).

2. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darf allerdings ein Rechts-

anwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertrage-

nen Rechtsangelegenheiten betrauen, ohne damit ein Mandantengeheimnis

unbefugt zu offenbaren (vgl. BGHZ 115, 123, 128; BGH, Urteil vom 10. August

1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, 1841 unter II 2 b m.w.Nachw.). Auch erstreckt

sich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietäts-

mitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten; denn bei ei-

ner Mandatserteilung an eine Sozietät haben wegen der mit einer Sozietät ver-

bundenen Vorteile hinsichtlich der Organisation und Arbeitsteilung (BGHZ 56,

355, 360) im Zweifel sowohl der Mandant als auch die Sozietät den Willen, im

Falle einer Sozietätserweiterung das hinzutretende Mitglied von diesem Zeit-

punkt an - sein vermutetes Einverständnis vorausgesetzt - in das Auftragsver-

hältnis einzubeziehen. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitar-

beiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbe-

ziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, daß er nach au-

ßen als Mitglied der Sozietät in Erscheinung tritt (BGHZ 124, 47, 48 ff

m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM

2000, 1342 unter II 1). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des beste-

henden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten be-

rechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen,

scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203

Abs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder

aus. Dementsprechend sind auch - vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 b

Abs. 4 Satz 1 BRAO erfolgte - Abtretungen von Honorarforderungen eines

Rechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der die

Angelegenheiten des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt hat-

te, nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden

(BGH, Urteil vom 10. August 1995 aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996

- IX ZR 37/96, WM 1996, 2244 unter 1).

3. Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlosse-

ne Kanzleiveräußerungsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1

Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB als nichtig anzusehen.

a) Die von den Mandanten vor dem Übergabezeitpunkt der Kanzlei er-

teilten Mandate bezogen sich auf sämtliche Mitglieder der unter dem Namen

"B. & Collegen" aufgetretenen Anwaltskanzlei, auch wenn diese lediglich

als sogenannte Außensozietät ausgestaltet war, ohne daß dies dem Innenver-

hältnis entsprach (vgl. BGHZ 124, 47, 51). Diese Kanzlei bestand nach der

Übernahme durch den Kläger - wenn auch mit geringfügig verändertem Brief-

kopf - fort, wobei die Anwälte V. und T. sowie C. -S. aus-

geschieden waren, der Kläger hingegen in die Kanzlei eingetreten war;

Rechtsanwältin F. sowie der Beklagte, letzterer für eine Übergangszeit, wa-

ren

weiterhin Mitglieder der Außensozietät. Damit erstreckten sich die der früheren

Kanzlei erteilten Mandate zugleich auf den Kläger. Daß dieser nach den intern

getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nunmehr Alleininhaber der Kanzlei

war, während der Beklagte neben Rechtsanwältin F. lediglich als freier Mit-

arbeiter nur noch für einen gewissen Zeitraum tätig sein sollte, ändert an der

eingetretenen Erweiterung der Mandatsverhältnisse auf den Kläger nichts. Der

mutmaßliche Wille der Mandanten, welche die als Sozietät auftretende Kanzlei

des Beklagten beauftragt hatten, umfaßte auch in diesem Fall die Einbezie-

hung des hinzugetretenen Klägers in die bestehenden Mandatsverhältnisse mit

der Folge, daß vorhandene Mandantenakten an diesen herausgegeben werden

durften.

b) Soweit das Berufungsgericht für den hier vorliegenden Fall einer

Kanzleiveräußerung darauf abstellen will, daß der Beklagte als ursprünglich

Verantwortlicher aus der Kanzlei nach einer Übergangszeit ausscheiden sollte,

demgemäß die alleinige Verfügungsbefugnis über die Mandantenakten auf

Dauer nicht mehr ausüben konnte, so daß auch der Mandantenschutz nicht

mehr gewährleistet sei, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Ein solcher Schutz der Mandanten besteht auch in den Fällen einer Sozietäts-

erweiterung oder Kanzleifusion nicht. Vielmehr haben sämtliche Mitglieder ei-

ner Kanzlei, wenn sich die erteilten Mandate auf sie erstrecken, ungehinderten

Zugang zu den Mandantenakten, so daß ein unbefugtes Offenbaren von "Ge-

heimnissen" durch die bisherigen Sozietätsmitglieder nicht erfolgt. Das gleiche

muß für den Fall gelten, daß der bisherige Kanzleiinhaber - unter Fortbestand

der (Außen-)Sozietät - aus der Kanzlei ausscheidet und an seiner Stelle ein

neuer Inhaber eintritt. Auch mit einer solchen, nicht ungewöhnlichen Verände-

rung innerhalb der beauftragten Sozietät muß der Mandant, der im Regelfall

keinen Einblick in die internen Verhältnisse der Kanzlei hat, rechnen.

Schutzwürdige Interessen des Mandanten werden ebenso wie im Falle einer

Sozietätserweiterung durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der

Kanzlei im Regelfall nicht berührt. Deshalb ist auch in einem solchen Fall

grundsätzlich nicht nur von der Erstreckung des Mandatsverhältnis auf den

neuen Kanzleiinhaber, sondern auch von einer Einwilligung der Mandanten in

die Aktenherausgabe an diesen auszugehen (LG Baden-Baden, NJW-RR

1998, 202, 203).

4. Ist danach der zwischen den Parteien geschlossene Kanzleikaufver-

trag ohne Verstoß gegen ein Verbotsgesetz abgeschlossen, kommt es auf die

Frage der Erstreckung des Rechtsgedankens aus § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO

auf die mit einer Kanzleiveräußerung verbundenen Übergabe von Mandanten-

akten (vgl. LG Baden-Baden aaO; ablehnend Lauda, Anmerkung zum BGH-

Urteil vom 17. Mai 1995, LM § 134 BGB Nr. 149) wie auf die Auswirkung der in

§ 12 Nr. 4 des Vertrages enthaltenen salvatorischen Klausel nicht an.

III. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Beklagten entfällt auch die

Zug-um-Zug-Einschränkung, so daß die Anschlußrevision gegenstandslos ist.

Da somit das angefochtene Urteil insgesamt nicht bestehenbleiben

kann, war die Sache zur weiteren Klärung, zunächst zur Frage des Durchgrei-

fens der vom Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1999 erklärten Vertragsan-

fechtung wegen arglistiger Täuschung, hinsichtlich derer das Berufungsgericht

- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellun-

gen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Wiechers

Dr. Wolst