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BGH Beschluß vom 14.06.2001 – 5 StR 87/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die indes nur
zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Zum Schuldspruch ist die
Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da sich auch die
weitere Verfahrensrüge nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht und die
Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe das Urteil
nach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne die unerläßliche erneute – äu-
ßerlich erkennbare – Beratung verkündet. Nachdem die Strafkammer nach
der Urteilsberatung erneut in die Verhandlung eingetreten war, um sich der
Bedingung für einen vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag zu versi-
chern, waren Staatsanwalt und Verteidiger bei den Anträgen aus ihren vorhe-
rigen Schlußvorträgen verblieben; auch der Angeklagte hatte bei erneuter
Gelegenheit zum letzten Wort nichts weiter erklärt. Indes hatte die als Bei-
stand zugelassene Ehefrau des Angeklagten eine Erklärung abgegeben, wie
die Revision vorträgt, über ihr und ihres Ehemannes Bedauern über die Tat.
Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet, ohne daß das Gericht sich
zuvor nochmals zur Beratung zurückgezogen oder wenigstens die unerläßli-
che erneute, abschließend verbindliche – wenngleich möglicherweise ganz
kurze – Urteilsberatung durch eine nach außen erkennbare Verständigung
zwischen den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal durchgeführt hätte.
Der darin liegende Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO (BGH StV 1998,
530 m.w.N.) steht für das Revisionsgericht aufgrund der anwaltlichen Versi-
cherung des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der Sitzungsnieder-
schrift, die sich – entgegen entsprechender Empfehlung (BGHR StPO § 260
Abs. 1 – Beratung 1; BGH, Beschluß vom 23. November 2000
– 3 StR 428/00) – zu dem nicht protokollierungspflichtigen Vorgang der Be-
ratung verschweigt, und nach dem sonst durchgeführten Freibeweisverfah-
ren fest. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen die
Richtigkeit des detaillierten Sachvortrages des Verteidigers sprechen. Daß
sich das Gericht – was regelmäßig empfehlenswert ist – nicht ins Beratungs-
zimmer zurückgezogen hat, steht fest. An eine Beratungsgestaltung im Sit-
zungssaal haben die Strafkammervorsitzende, der Staatsanwalt und die
Protokollführerin keine konkrete Erinnerung; die Vermutung des Sitzungs-
vertreters der Staatsanwaltschaft, eine prozeßordnungswidrige Verfahrens-
weise wäre ihm aufgefallen, ist ohne relevanten Beweiswert. Auch nach der
dienstlichen Äußerung der beisitzenden Richterin bleibt jedenfalls zu besor-
gen, daß eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal
nicht, wie mindestens geboten, in einer für die Verfahrensbeteiligten äußer-
lich erkennbaren Weise stattgefunden hat. Eine Befragung der Schöffen hält
der Senat aufgrund der bislang gegebenen Beweislage nicht mehr für sach-
dienlich.
Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann in
Einzelfällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2001, 106), so hier zum
Schuldspruch, der von dem geringfügigen neuen Verhandlungsstoff, der Er-
klärung der Ehefrau, auch nach dem Revisionsvorbringen überhaupt nicht
betroffen und über den zuvor beraten war. Indes läßt sich nicht ausschließen,
daß der Rechtsfolgenausspruch in der erforderlichen ergänzenden Beratung,
die als verfahrensfehlerhaft unterblieben zu werten ist, abweichend bewertet
worden wäre, auch wenn die Berufsrichterinnen der Stellungnahme der Ehe-
frau des Angeklagten keine neuen, bislang in der Hauptverhandlung noch
nicht erörterten Umstände entnommen haben.
Der Senat sieht keinen Anlaß, zum Rechtsfolgenausspruch gehörige
Feststellungen, soweit sie sich auf § 21 oder § 64 StGB beziehen, von der
nach § 353 Abs. 2 StPO veranlaßten Aufhebung der Feststellungen auszu-
nehmen. Auch in der erneuten Hauptverhandlung wird daher zur Alkoholpro-
blematik des Angeklagten ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein, mit des-
sen Hilfe erneut aufzuklären sein wird, ob der Angeklagte bei der Tathand-
lung des Sichberauschens uneingeschränkt steuerungsfähig war und ob die
Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlie-
gen. Zur letztgenannten Frage merkt der Senat an, daß im Blick auf die vor-
liegend abgeurteilte Tat die Verneinung einer Gefahr neuer erheblicher
Straftaten problematisch erscheint (vgl. BGHR StGB § 64 – Gefährlichkeit 7).
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause