Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.06.2001 – 5 StR 87/01

5. Strafsenat

5 StR 87/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Juni 2001 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die indes nur

zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Zum Schuldspruch ist die

Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da sich auch die

weitere Verfahrensrüge nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht und die

Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe das Urteil

nach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne die unerläßliche erneute – äu-

ßerlich erkennbare – Beratung verkündet. Nachdem die Strafkammer nach

der Urteilsberatung erneut in die Verhandlung eingetreten war, um sich der

Bedingung für einen vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag zu versi-

chern, waren Staatsanwalt und Verteidiger bei den Anträgen aus ihren vorhe-

rigen Schlußvorträgen verblieben; auch der Angeklagte hatte bei erneuter

Gelegenheit zum letzten Wort nichts weiter erklärt. Indes hatte die als Bei-

stand zugelassene Ehefrau des Angeklagten eine Erklärung abgegeben, wie

die Revision vorträgt, über ihr und ihres Ehemannes Bedauern über die Tat.

Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet, ohne daß das Gericht sich

zuvor nochmals zur Beratung zurückgezogen oder wenigstens die unerläßli-

che erneute, abschließend verbindliche – wenngleich möglicherweise ganz

kurze – Urteilsberatung durch eine nach außen erkennbare Verständigung

zwischen den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal durchgeführt hätte.

Der darin liegende Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO (BGH StV 1998,

530 m.w.N.) steht für das Revisionsgericht aufgrund der anwaltlichen Versi-

cherung des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der Sitzungsnieder-

schrift, die sich – entgegen entsprechender Empfehlung (BGHR StPO § 260

Abs. 1 – Beratung 1; BGH, Beschluß vom 23. November 2000

3 StR 428/00) – zu dem nicht protokollierungspflichtigen Vorgang der Be-

ratung verschweigt, und nach dem sonst durchgeführten Freibeweisverfah-

ren fest. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen die

Richtigkeit des detaillierten Sachvortrages des Verteidigers sprechen. Daß

sich das Gericht – was regelmäßig empfehlenswert ist – nicht ins Beratungs-

zimmer zurückgezogen hat, steht fest. An eine Beratungsgestaltung im Sit-

zungssaal haben die Strafkammervorsitzende, der Staatsanwalt und die

Protokollführerin keine konkrete Erinnerung; die Vermutung des Sitzungs-

vertreters der Staatsanwaltschaft, eine prozeßordnungswidrige Verfahrens-

weise wäre ihm aufgefallen, ist ohne relevanten Beweiswert. Auch nach der

dienstlichen Äußerung der beisitzenden Richterin bleibt jedenfalls zu besor-

gen, daß eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal

nicht, wie mindestens geboten, in einer für die Verfahrensbeteiligten äußer-

lich erkennbaren Weise stattgefunden hat. Eine Befragung der Schöffen hält

der Senat aufgrund der bislang gegebenen Beweislage nicht mehr für sach-

dienlich.

Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann in

Einzelfällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2001, 106), so hier zum

Schuldspruch, der von dem geringfügigen neuen Verhandlungsstoff, der Er-

klärung der Ehefrau, auch nach dem Revisionsvorbringen überhaupt nicht

betroffen und über den zuvor beraten war. Indes läßt sich nicht ausschließen,

daß der Rechtsfolgenausspruch in der erforderlichen ergänzenden Beratung,

die als verfahrensfehlerhaft unterblieben zu werten ist, abweichend bewertet

worden wäre, auch wenn die Berufsrichterinnen der Stellungnahme der Ehe-

frau des Angeklagten keine neuen, bislang in der Hauptverhandlung noch

nicht erörterten Umstände entnommen haben.

Der Senat sieht keinen Anlaß, zum Rechtsfolgenausspruch gehörige

Feststellungen, soweit sie sich auf § 21 oder § 64 StGB beziehen, von der

nach § 353 Abs. 2 StPO veranlaßten Aufhebung der Feststellungen auszu-

nehmen. Auch in der erneuten Hauptverhandlung wird daher zur Alkoholpro-

blematik des Angeklagten ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein, mit des-

sen Hilfe erneut aufzuklären sein wird, ob der Angeklagte bei der Tathand-

lung des Sichberauschens uneingeschränkt steuerungsfähig war und ob die

Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlie-

gen. Zur letztgenannten Frage merkt der Senat an, daß im Blick auf die vor-

liegend abgeurteilte Tat die Verneinung einer Gefahr neuer erheblicher

Straftaten problematisch erscheint (vgl. BGHR StGB § 64 – Gefährlichkeit 7).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause