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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 428/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung
trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom
1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Be-
ratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträ-
ge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem
letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken
abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisions-
begründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet
wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in
abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl.
§ 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der
Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt
19, 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßen
worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äuße-
rung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokoll-
führers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungs-
zimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge
nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß
es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden
Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift auf-
zunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung
nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen
Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker