Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 428/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 428/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung

trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom

1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Be-

ratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträ-

ge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem

letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken

abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisions-

begründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet

wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in

abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl.

§ 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der

Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt

19, 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßen

worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äuße-

rung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokoll-

führers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungs-

zimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge

nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß

es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden

Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift auf-

zunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung

nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen

Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker