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BGH Urteil vom 04.04.2001 – 5 StR 68/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 68/01

URTEIL

vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

4. April 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 22. August 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklag-

ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte, eine frühere DDR-Richterin, die

seit 1990 in Cottbus als (”Nur-”)Notarin tätig ist, wegen Rechtsbeugung in

fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, bleibt letztlich ohne Erfolg.

I.

Die Schuldsprüche erfassen fünf in den Jahren 1982 bis 1984 in

Cottbus begangene Fälle der Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren

zum Nachteil von insgesamt neun Verfolgten. In einem Fall wurden die bei-

den Verfolgten durch ein unter Vorsitz der Angeklagten ergangenes Stra-

furteil wegen ”landesverräterischer Nachrichtenübermittlung” in Überdeh-

nung des § 99 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt, die jeweils bis zur Überstellung in die

Bundesrepublik Deutschland teilweise vollstreckt wurden. Vier Fälle betref-

fen von der Angeklagten rechtsbeugerisch erlassene Haftbefehle, die für alle

sieben Verfolgten mehrmonatigen Freiheitsentzug nach sich zogen.

Die Angeklagte, die die Taten eingestanden und bedauert hat, stellte

nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor Beginn der Hauptverhandlung

durch Vermittlung ihrer Verteidigerin Geldbeträge von 9.000 DM für eine In-

dividualentschädigung der Verfolgten und von 21.000 DM zugunsten ge-

meinnütziger Organisationen bereit. Das hat die Strafkammer bei Anwen-

dung des als milder bewerteten Rechts der Bundesrepublik Deutschland zu

einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB veran-

laßt, in deren Folge die Einzelstrafen und auch die Gesamtstrafe unter der

Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe bemessen werden konnten. Ein Er-

reichen der Jahresgrenze hätte nach § 47 Nr. 4, § 49 BNotO i.V.m. § 24

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG zwingend das Erlöschen des Notaramtes der An-

geklagten zur Folge gehabt. Die Strafrahmenwahl wird von der Staatsan-

waltschaft mit der Sachrüge beanstandet.

II.

Im Ergebnis beanstandet der Senat die außergewöhnlich milde Be-

strafung der Angeklagten nicht.

1. Er stimmt allerdings mit der beschwerdeführenden Staatsanwalt-

schaft darin überein, daß gegen die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB auf

das Rechtspflegedelikt des § 339 StGB Bedenken bestehen. Zwar wird in

der Norm – nicht anders als in § 244 StGB-DDR – auch auf eine rechtsbeu-

gerische Benachteiligung von als Parteien geschützten Individualpersonen

abgestellt. Geschütztes Rechtsgut ist indes die Rechtspflege; ein Schutz für

die benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger erfolgt nur mittelbar, als

”Reflexwirkung” der Norm (vgl. BGHSt 40, 272, 275; Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 339 Rdn. 2). Danach neigt der Senat dazu, § 46a Nr. 1 StGB

– nicht anders als bei Steuerdelikten (BGH wistra 2001, 22 m.w.N.) – auf

Delikte der Rechtsbeugung für unanwendbar zu halten.

2. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Die

tatrichterliche Straffindung ist nämlich an Besonderheiten des Einzelfalles

ausgerichtet und insoweit im Ergebnis vertretbar.

a) Einsicht und Wiedergutmachungsleistungen der Angeklagten ge-

statteten es hier ausnahmsweise, auf eine

leichtere als die

in

§ 244 StGB-DDR vorgesehene Strafart der (nicht aussetzungsfähigen) Frei-

heitsstrafe, mithin gemäß § 33 StGB-DDR auf ”Verurteilung zur Bewährung”

zu erkennen. Diese Möglichkeit eröffnen § 25 Nr. 1 und Nr. 2 (in der zur Tat-

zeit geltenden Fassung; entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.d.F. des

5. DDR-Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988, GBl. I

Nr. 29 S. 335, bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 2

i.d.F. des 6. DDR-Strafrechts-

änderungsgesetzes vom 29. Juni 1990, GBl. I Nr. 39 S. 526), § 62 Abs. 2

i.V.m. Abs. 1 StGB-DDR. Unter dieser besonderen Voraussetzung erweist

sich im Blick auf die hiernach mögliche Höhe der ”anzudrohenden” Frei-

heitsstrafe (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StGB-DDR) unterhalb der Min-

deststrafe des § 339 StGB das Recht der DDR – abweichend von der Regel

(BGHSt 41, 247, 277) – als milder (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1

EGStGB).

b) Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, daß in Fällen

der hier vorliegenden Art eine derartige Strafzumessung nach dem Recht

der DDR regelmäßig nicht in Betracht kommt (BGHR StGB § 339 – Staats-

anwalt 2 m.w.N.). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen eine

Ausnahme von dieser Regel hier jedoch zu.

aa) Die Angeklagte hat durch eine jahrelange tadellose Ausübung

des Notaramtes ihre Lösung aus ihrer früheren Verstrickung in ein staatli-

ches Unrechtssystem unter Beweis stellen können. Hierin liegt ein für die

Beurteilung ihrer Person und ihrer Vergangenheit bedeutsamer Umstand

(vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2001, 670, 673). Vor diesem Hintergrund wäre

ein Strafausspruch, der eine Entfernung der Angeklagten aus dem Notaramt

zwingend nach sich zöge, mit anerkannten Strafzwecken schwer vereinbar.

bb) Gleichwohl wäre allein deshalb eine Strafrahmenverschiebung

nach Ausnahmevorschriften des DDR-Strafrechts angesichts der Schwere

der abgeurteilten Taten nach der Spruchpraxis des Senats noch nicht in Be-

tracht gekommen. Hier kommt indes ein weiterer außergewöhnlicher Um-

stand hinzu, der den Fall von den mit Systemwechsel und Zeitablauf ver-

bundenen Besonderheiten von Fällen der vorliegenden Art noch weiterge-

hend abhebt:

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht

in der Beschwerdeinstanz am 24. Juli 2000 verblieben letztlich nur wenige

Wochen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung mit Ablauf des

2. Oktober 2000 (vgl. Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Gleichwohl hat sich die

Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22. August 2000 in weitestem Ma-

ße geständig gezeigt und damit einen zügigen Verfahrensabschluß vor Ein-

tritt der Verjährung ermöglicht. Auch hat sie schon vor der Hauptverhandlung

die ihr zugute gehaltenen Wiedergutmachungsbemühungen in die Wege

geleitet. Darin liegen besonders aussagekräftige Indizien für die Unrecht-

seinsicht und den Umkehrwillen der Angeklagten. Zumal vor dem Hinter-

grund ihrer individuell außergewöhnlich hohen Belastung durch den zwin-

genden Amtsverlust für den Fall der Verhängung der Regelbestrafung

rechtfertigt dies im Ergebnis die getroffene Rechtsfolgenentscheidung. In-

soweit hebt sich der Fall von allen bislang vom Senat getroffenen Entschei-

dungen zu dieser Fallgruppe ab.

3. Der Tatrichter hat die entsprechende Milderung nach dem Straf-

recht der DDR selbst nicht erörtert. Der Senat schließt indes aus, daß er bei

Erkenntnis der hier möglichen und gebotenen Verurteilung auf Bewährung in

Anwendung des Strafrechts der DDR eine andere – etwa gar geringere –

(Haupt-)Freiheitsstrafe als neun Monate

festgesetzt hätte. Auf der

Grundlage dieser Bewertung gelangt der Senat letztlich zur Verwerfung der

Revision. Einer Umstellung des Rechtsfolgenausspruchs – (Haupt-)Strafe

statt Gesamtfreiheitsstrafe und Verurteilung auf Bewährung unter Androhung

der Freiheitsstrafe statt Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung der

Vollstreckung zur Bewährung – bedarf es, auch zugunsten der Angeklagten

(§ 301 StPO), im Blick auf die Gleichsetzung bezüglich der Vollstreckung

(vgl. Art. 315 Abs. 3 EGStGB) nicht.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause