Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 27.06.2001 – 1 StR 100/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 26. Juni 2001 in der Sitzung am 27. Juni 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -,
Staatsanwalt
- in der Sitzung am 27. Juni 2001 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Kempten vom 9. November 2000 wird
verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-
chen, seinen Bekannten J. A. getötet zu haben. Es konnte sich weder von
der Täterschaft des Angeklagten noch von dessen Beteiligung an dem Tö-
tungsdelikt überzeugen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwalt die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-
treten wird, hat keinen Erfolg.
I.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt an. In der Revisions-
begründung nimmt sie jedoch hin, daß das Landgericht von einem nicht an-
greifbaren Alibi des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist, weshalb er “als
unmittelbarer Täter ausscheide”. Sie rügt aber, die Strafkammer habe den An-
geklagten “wegen Mittäterschaft, zumindest wegen Anstiftung zum Tötungsde-
likt” verurteilen müssen.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Der Angeklagte, ein indischer Staatsangehöriger, lebt seit 1990 in der
Bundesrepublik Deutschland. Er lernte das Tatopfer J. A. und dessen
Schwester S. im Zusammenhang mit Scheinehen kennen. S. A. ging un-
ter Vermittlung des Angeklagten im Juni 1997 mit dem indischen Staatsanghö-
rigen R. S. – einem Freund des Angeklagten - eine Scheinehe ein.
S. A. erhielt dafür vom Angeklagten eine Entlohnung von 5.000 DM.
Im Februar 1998 heiratete der Angeklagte in Indien die indische Staats-
angehörige N. K. . Anschließend lebten beide in Deutschland zusammen.
Im Oktober 1998 wurde der Asylantrag der N. K. abgelehnt. Der Ange-
klagte wirkte auf J. A. ein, dieser solle mit N. K. eine Scheinehe ein-
gehen. Der Angeklagte versprach A. , der - wie dessen Freundin G. Ka.
- Alkoholiker war und keiner Arbeit nachging, eine Entlohnung von 8.000 DM
sowie die Überlassung und Finanzierung einer Wohnung, die auch als Schein-
wohnsitz dienen sollte. Im Januar 1999 schloß J. A. im Beisein des Ange-
klagten eine Kapital-Lebensversicherung über 34.434 DM und eine Risikole-
bensversicherung über 155.556 DM ab. Begünstigte aus den Versicherungen
für den Todesfall waren N. K. und in zweiter Linie deren Schwester Ra. .
Die ersten Prämien zahlte der Angeklagte. Die Eheschließung zwischen
J. A. und N. K. fand im Februar 1999 in Dänemark statt. Danach mie-
tete der Angeklagte für beide eine Scheinwohnung an und zahlte die Miete bis
Mai 1999 im voraus. Die Entlohnung von 8.000 DM für das Eingehen der
Scheinehe war im Mai 1999 noch nicht gezahlt.
b) Am Mittag des 8. Juni 1999 traf der Angeklagte mit J. A. und
G. Ka. zusammen. Sie führten ein Gespräch, dessen Inhalt nicht bekannt
ist. Jedenfalls verabredeten sie ein Treffen am nächsten Tag zwischen 13.00
Uhr und 14.00 Uhr. Möglicherweise wurden die beabsichtigte Übernahme der
Scheinwohnung und die Zahlung der Entlohnung besprochen. Noch am Nach-
mittag desselben Tages warteten J. A. und seine Freundin G. auf den
Angeklagten vor dessen Wohnung. Dieser bat beide in seine Wohnung, wo
sich entweder N. K. oder ein unbekannter Inder, den der Angeklagte als
seinen Bruder vorstellte, aufhielt. Der Angeklagte und J. A. führten in ei-
nem Nebenraum ein längeres Gespräch, bei dem G. nicht dabei sein durf-
te.
Am 9. Juni 1999 begaben sich J. A. und G. Ka. gegen 12.45
Uhr zu der Scheinwohnung. Kurz vor der Ankunft trennten sich beide, weil der
Angeklagte Frau Ka. bei der Schlüssel- und Geldübergabe nicht dabei haben
wollte. Als J. A. bis gegen 16.00 Uhr nicht zurückkam, machte sich G.
Ka. auf den Weg zur Wohnung des Angeklagten. Dieser kam ihr in Beglei-
tung von N. K. in seinem Pkw entgegen. Der Angeklagte berichtete G. ,
er habe bis 15.00 Uhr vergeblich auf J. A. gewartet.
Ab 17.30 Uhr war der Angeklagte auf seiner Arbeitsstelle in der Gast-
stätte “Linde”. Zwischen 22.45 Uhr und 23.00 Uhr telefonierte der Angeklagte
von dort mit einer unbekannten Person. Gegen 23.15 Uhr verließ er nach ei-
nem Gespräch mit einer Kollegin die Gaststätte und fuhr mit seinem Pkw da-
von. Für eine Fahrt zu dem Tatort hätte der Angeklagte etwa 36 Minuten benö-
tigt.
c) Aufgrund der Spurenlage am Tatort wurde festgestellt, daß das Ta-
topfer zwischen 22.13 Uhr und 23.15 Uhr von einer unbekannten Person mit
einem Kraftfahrzeug auf einen Wanderparkplatz an der Kreisstraße zwischen
Ro. und B. gebracht wurde. Der Geschädigte wurde mit einem vermut-
lich 30 bis 40 Zentimeter langen, einseitig geschärften Krummdolch bedroht
und flüchtete auf einem neben der Kreisstraße verlaufenden Radweg in Rich-
tung B. . Ca. 100 Meter von dem Parkplatz entfernt wurde J. A. mittels
des beschriebenen Messers getötet. Im Zuge des Kampfes ging J. A. , der
die Arme zum Schutz vor den Oberkörper hielt, zu Boden. Der Täter oder die
Täterin kniete von hinten auf den auf der Asphaltdecke des Radweges liegen-
den J. A. auf. Anschließend setzte die unbekannte Person das Messer am
hinteren Halsbereich des Tatopfers an und trennte unter viermaligem Ansetzen
mit 35 voneinander abgrenzbaren Schnitten den Kopf nahezu vollständig vom
Rumpf ab. Danach verbrachte die unbekannte Person ihr Opfer auf einen ne-
ben dem Radweg befindlichen Grünstreifen. Unter Hinterlassen zahlreicher
vom Blut des Tatopfers stammender Schuhspuren ging die unbekannte Person
zum Parkplatz zurück.
Gegen 23.20 Uhr kam die Zeugin Ad. Ri. mit ihrem Fahrrad unmit-
telbar am Tatort vorbei. Sie bemerkte eine Verunreinigung des Radwegs, sah
in kurzer Entfernung einen hellen Sack und hörte es beim Passieren der Stelle
hinter sich rascheln. Am nächsten Morgen wurde die Leiche des Tatopfers zwi-
schen dem Radweg und der Fahrstraße entdeckt.
c) Die Untersuchung des umfangreichen Spurenmaterials ergab im
Rahmen der DNA-Begutachtung keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Täter-
schaft des Angeklagten hätten schließen lassen. Weder in dem vom Ange-
klagten benutzten Pkw Opel Vectra, noch in einem von ihm ebenfalls benutzten
Pkw VW Golf noch in der Wohnung des Angeklagten fanden sich Blutspuren.
Auch an der von ihm benutzten Wäsche und Bekleidung waren Spuren nicht
feststellbar. Die Schuhspuren konnten dem Angeklagten ebenfalls nicht zuge-
ordnet werden.
II.
Daß das Landgericht bei dieser Beweislage sich von der Täterschaft
oder einer sonstigen Beteiligung des Angeklagten nicht überzeugen konnte, ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine eigenhändige Tatbege-
hung des Angeklagten ausgeschlossen, weil dieser nach den getroffenen Fest-
stellungen zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein konnte.
2. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht ausführlich dargelegt
hat, warum es sich auch nicht von einer Mittäterschaft oder einer Anstiftung
des Angeklagten hat überzeugen können, halten ebenfalls rechtlicher Über-
prüfung stand. Ohne Erfolg rügt die Staatsanwaltschaft, die Urteilsgründe seien
nicht nur lückenhaft, sondern sie seien auch widersprüchlich und überspannten
die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit. Die
durch Tatsachen nicht belegte Behauptung, kein anderer als der Angeklagte
habe ein Motiv für die Tat gehabt, so daß nur er eine andere Person angestiftet
und darüber hinaus als im Hintergrund Handelnder auch einen wichtigen Tat-
beitrag erbracht habe, vermag den Bestand des freisprechenden Urteils nicht
zu gefährden.
a) Das Landgericht hat wegen fehlender objektiver Anknüpfungstatsa-
chen umfassend die Motivationslage im Hinblick auf eine mittäterschaftliche
Begehungsweise oder auf die Anstiftung eines Dritten für die Tötung des Ta-
topfers J. A. geprüft. Es hat die möglichen Interessen des Angeklagten am
Tod des Tatopfers und die sich daraus ergebenden Verdachtsmomente zu-
nächst gesondert auf ihren Beweiswert untersucht und ist zu dem Ergebnis ge-
kommen, daß diese jeweils für sich genommen keine für eine Verurteilung hin-
reichenden Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zuließen.
Das Landgericht hat sich auch nicht auf eine Einzelbewertung unter jeweiliger
Anwendung des Zweifelssatzes beschränkt, sondern hat die Indizien der ge-
botenen Gesamtwürdigung (BGHSt 35, 308, 316) unterzogen. Es hat aus-
drücklich darauf hingewiesen, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, aus der
Gesamtheit belastender Umstände den Schluß auf die Täterschaft des Ange-
klagten auch dann zu ziehen, wenn keines der festgestellten Beweisanzeichen
allein zur Überführung ausreichen würde (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 4).
Daß es diesen Schluß nicht gezogen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Denn weder deutet die Motivlage allein auf den Angeklagten hin noch
vermag sie die fehlenden Feststellungen zu ersetzen, wen der Angeklagte am
frühen Nachmittag des 9. Juni 1999 an der Wohnung des Angeklagten antraf
und was danach bis zum Tatzeitpunkt - frühestens kurz nach 22.00 Uhr - ge-
schehen ist. Somit liegt, worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift zutreffend hinweist, eine unaufklärbare Zeitlücke vor, die sich nur durch
spekulative Erwägungen ausfüllen ließe.
b) Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Vorbringen keine Lücken
oder Widersprüche in den Urteilsgründen auf, soweit sich die Strafkammer mit
der Motivlage im einzelnen auseinandersetzt:
aa) Das Landgericht hat zunächst als Motiv in Betracht gezogen, daß
der Tod von J. A. dem Angeklagten Nutzen brachte, weil N. K. Be-
zugsberechtigte aus zwei Lebensversicherungen war. Dieses Motiv hat die
Strafkammer wegen der beherrschenden Stellung des Angeklagten in der Be-
ziehung mit N. K. “noch nicht von vorneherein ausgeschlossen”. Soweit
die Beschwerdeführerin rügt, dieses Motiv sei “evident” und die Strafkammer
überspanne mit ihren Erwägungen über den möglichen Grund zum Abschluß
der Versicherungen die Anforderungen an den in dubio Grundsatz, hat sie da-
mit keinen Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen,
daß die – im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingehen der Schein-
ehe erfolgten – Abschlüsse der Lebensversicherungen den Zweck gehabt hät-
ten, nach außen eine reguläre Eheschließung zwischen J. A. und
N. K. zu dokumentieren, stellt eine mögliche Schlußfolgerung dar, die re-
visionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
bb) Das Landgericht hat weiter erwogen, ein mögliches Tatmotiv des
Angeklagten habe darin bestehen können, daß dieser sich durch den Tod
J. A. s die Zahlung der Entlohnung für die Scheineheschließung mit
N. K. - 8.000 DM und Wohnungsüberlassung - habe ersparen wollen. Die
Wertung des Landgerichts, für ein solches Motiv - welches um so gewichtiger
wäre, je schlechter die finanzielle Situation des Angeklagten gewesen wäre -
fehle es an hinreichenden Erkenntnissen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte neben seinem regulären
monatlichen Einkommen von 2.000 DM weitere Einkunftsquellen, da er wieder-
holt Einzahlungen von größeren vierstelligen Beträgen auf sein Konto vor-
nahm. Auch unter Berücksichtigung des Ratenzahlungsverzugs für sein Kraft-
fahrzeug durfte das Landgericht deshalb durchgreifende Zweifel daran haben,
daß die noch ausstehende Entlohnung A. s (ein) Tatmotiv des Angeklagten
gewesen sei.
cc) Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen des Landgerichts,
eine im Raum stehende Anzeige J. A. s wäre dann ein eigenständiges
Tatmotiv gewesen, wenn der Angeklagte nicht mehr in der Lage oder bereit
gewesen wäre, die in Aussicht gestellte Entlohnung zu zahlen. Dafür hat das
Landgericht zuvor - wie dargestellt - jedoch keine Feststellungen treffen kön-
nen. Daß A. tatsächlich mit einer Anzeige gedroht habe, hat das Landgericht
nicht festgestellt. Bei der von der Revision angegriffenen weiteren Erwägung,
daß mit dem Tod von J. A. der Aufenthalt der N. K. in der Bundesre-
publik Deutschland möglicherweise nicht mehr langfristig gesichert war, han-
delt es sich um eine - nicht tragende - Hilfsbegründung.
c) Schließlich hält auch die Bewertung des Landgerichts dem Be-
schwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft stand, allein nach der Motivati-
onslage hätten auch andere Personen aus dem persönlichen Umfeld des Ta-
topfers ein selbständiges Motiv für die Tötung des J. A. haben können.
aa) So ist kein Rechtsfehler erkennbar, daß die Strafkammer ein Ra-
chemotiv des Ehemanns der S. A. , R. S. , für einen Auftragsmord für
denkbar hält: Die Kammer hat festgestellt, daß J. A. im Februar 1999 als
Zeuge in einer gegen R. S. durchgeführten Hauptverhandlung zu dessen
Lasten über das Zustandekommen von dessen Scheinehe ausgesagt hat. Dies
läßt den möglichen Schluß zu, daß noch im Juni 1999 das Rachemotiv Aus-
gangspunkt für die Tötungshandlung war. Die Urteilsgründe weisen keine Lük-
ke auf, wenn die Strafkammer für ihre Schlußfolgerung allein das verlesene
Hauptverhandlungsprotokoll heranzieht und sich darüber hinaus nicht im ein-
zelnen mit der Aussage des J. A. auseinandersetzt.
bb) Es stellt auch keinen Widerspruch dar, daß die Strafkammer selbst
bei N. K. ein eigenständiges Motiv für möglich hält, die beim Ableben des
J. A. mit einer erheblichen Versicherungssumme rechnen konnte. Dem
widerspricht nicht, daß die Strafkammer beim Angeklagten ein Tötungsmotiv
nicht von vornherein ausgeschlossen hat, weil dieser sich aufgrund des Zu-
sammenlebens mit N. K. von dem Geld Vorteile hätte erhoffen können.
cc) Soweit die Strafkammer ausführt, es sei nicht einmal mit letzter Si-
cherheit auszuschließen, daß im Zusammenhang mit einem früheren Aufent-
halt des J. A. in Hamburg noch ein weiterer Täterkreis ein Motiv haben
könnte, mag dies spekulativ sein. Darauf beruht das Urteil ersichtlich nicht.
3. Da die Beweiswürdigung auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf-
weist, muß es hingenommen werden, daß die Schwurgerichtskammer für diese
schwerste Straftat den Tatvorgang nicht sicher hat feststellen können, um zu
einer Verurteilung zu gelangen (vgl. BGH JR 1981, 304 ff. mit Anm. Peters für
eine wahldeutige Tatsachengrundlage). Die von der Staatsanwaltschaft über
den Generalstaatsanwalt vorgelegten Unterlagen über eine nach Urteilserlaß
gemachte Äußerung eines Mitgefangenen des Angeklagten in der Untersu-
chungshaft haben jedenfalls für das Revisionsverfahren keine Bedeutung.
Schäfer
Wahl
Boetticher
Schluckebier
Hebenstreit