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BGH Urteil vom 27.06.2001 – 3 StR 136/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 136/01

URTEIL

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 20. November 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen "we-

gen schweren Raubes in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fäl-

len, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung und in 4 Fällen tatein-

heitlich mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter räuberischer Erpres-

sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt". Mit seiner hier-

gegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Er beanstandet namentlich die Beweiswürdigung, soweit sich das

Landgericht in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage von seiner Täterschaft über-

zeugt hat, und macht geltend, das Landgericht habe hierbei gegen den Zwei-

felssatz verstoßen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt

worden, zwischen dem 4. September und dem 1. Dezember 1999 zur Erbeu-

tung von Bargeld zehn Überfälle auf Sonnenstudios, Reisebüros, ein Blumen-

geschäft und eine Boutique verübt, dabei in zwei Fällen zusätzlich Sexualde-

likte gegen die weiblichen Tatopfer begangen sowie in einem weiteren Fall

versucht zu haben, im Anschluß an einen der Überfälle das Opfer durch telefo-

nische Drohungen zur Zahlung von 10.000 DM zu erpressen. Der Angeklagte

hat vier der Überfälle sowie die versuchte räuberische Erpressung in vollem

Umfang oder teilweise eingeräumt (Fälle 1, 2, 3, 4 und 11 der Anklage), die

Begehung der übrigen ihm vorgeworfenen Taten dagegen bestritten (Fälle 5

bis 10 der Anklage). Das Landgericht hat sich in den Fällen 5, 6 und 8 auf-

grund der Aussagen der überfallenen Tatopfer, die den Angeklagten bereits bei

einer polizeilichen Wahlgegenüberstellung mit Sicherheit wiedererkannt hatten,

von dessen Täterschaft überzeugt und ihn verurteilt. Im Fall 10 hat das Land-

gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der

Fälle 7 und 9 hat es den Angeklagten dagegen freigesprochen. Zwar spreche

vieles dafür, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen der Täter gewesen sei.

Jedoch seien insoweit nicht überwindbare Zweifel geblieben, weil ihn die bei-

den Opfer dieser Taten bei der polizeilichen Wahlgegenüberstellung nicht

ohne Vorbehalt als Täter identifiziert hätten und die sich hieraus ergebenden

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens auch durch ihre Aussage

in der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt seien.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-

richts in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage gehen fehl.

a) Das Landgericht war durch den Zweifelssatz nicht gezwungen, seiner

Würdigung des Beweisergebnisses zur Täterschaft des Angeklagten in diesen

Fällen zugrunde zu legen, dieser sei in den Fällen 7 und 9 nicht der Täter ge-

wesen, vielmehr seien diese Überfälle durch einen anderen Täter begangen

worden, der dem Angeklagten in hohem Maße ähnlich sehe.

Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist keine Beweis-, son-

dern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn

es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom

Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar ent-

scheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BVerfG MDR 1975,

468, 469; NJW 1988, 477; BGHR StPO § 261 Einlassung 4; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 26 und 29; Schlüchter in SK-

StPO 13. Lfg. - Stand Mai 1995 - § 261 Rdn. 69). Auf einzelne Elemente der

Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Er gilt jedenfalls nicht

für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluß auf eine unmit-

telbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann (BGHSt 25,

285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289 ff.; BGH NJW 1983, 1865; vgl. auch

BGH NStZ 1999, 205, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; a. A. in

die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen: BGH NJW 1989, 1043,

1044). Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu einem

non liquet, hat dies somit nicht zur Folge, daß sie zugunsten des Angeklagten

als bewiesen anzusehen wäre, vielmehr ist sie mit der ihr zukommenden Un-

gewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungser-

hebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BVerfG MDR

1975, 468, 469; BGH NJW 1983, 1865; mißverständlich daher BGHSt 25, 285,

286, wonach nur das erwiesene Alibi Einfluß auf die Entscheidung haben kön-

ne, mit insoweit krit. Anm. Foth NJW 1974, 1572 und Hanack JR 1974, 383,

384).

Für vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies: Ob der Angeklagte in den

Fällen 7 und 9 der Täter war, ist allein für die Entscheidung über Schuld- und

Freispruch in diesen Fällen unmittelbar relevant. Da sich das Landgericht nicht

von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen konnte, hat es ihn insoweit

rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen. Dagegen

ist der Umstand, ob der Angeklagte oder ein Dritter diese Taten begangen hat,

für die Entscheidung über den Schuldspruch in den vom Tatbild her vergleich-

baren Fällen 5, 6 und 8 nur von mittelbarer Bedeutung. Es handelt sich damit

bezogen auf diese Fälle nur um ein Indiz. Das Landgericht war daher nicht ge-

zwungen, bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten in die-

sen Fällen zu seinen Gunsten davon auszugehen, in den Fällen 7 und 9 habe

ein anderer, dem Angeklagten ähnelnder Täter die Überfälle begangen. Viel-

mehr hatte es in seine Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses lediglich eine

derartige Möglichkeit einzubeziehen.

b) Es ist auch nicht zu besorgen, daß das Landgericht diese Möglichkeit

bei seiner Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen haben

könnte. Zwar hat das Landgericht unter anderem ausgeführt (UA S. 29/30), der

Ansatzpunkt, ein anderer Täter mit südländischem Aussehen habe im selben

Tatzeitraum serienweise kleine Geschäfte überfallen, bleibe abstrakt-

theoretisch, die Hauptverhandlung habe schon für die Annahme nichts erge-

ben, es könne eine Person geben, die dem Angeklagten ähnelt, bzw. die Mög-

lichkeit, ein anderer Täter, welcher dem Angeklagten verblüffend ähnelt, könne

sich nahezu zeitgleich ebenfalls mit Überfällen auf kleine Geschäfte beschäftigt

haben, rücke in weite Ferne. Diese Begründungselemente dürfen jedoch nicht

isoliert betrachtet, sondern müssen im Kontext der Darlegungen zur Beweis-

würdigung gelesen werden. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit

der Erwägung des Landgerichts, "die Überlegung, eine dem Angeklagten ver-

blüffend ähnliche Person könne in den Fällen 5, 6 und 8 .... die Überfälle be-

gangen haben", könne dem Angeklagten nicht zum Freispruch verhelfen. Sie

sind außerdem gedanklich verknüpft mit der - zutreffenden (s. oben a) - Über-

legung, aus dem Umstand, daß der Angeklagte in den Fällen 7 und 9 nicht

zweifelsfrei als Täter feststehe, sei nicht zu schließen, es "müsse" einen ande-

ren Täter geben, der so ähnlich wie der Angeklagte aussieht, bzw. die Ge-

schädigten S. , L. und K. (Tatopfer der Fälle 5, 6 und 8) könnten

sich bei der Identifikation des Angeklagten geirrt haben, weil es einen anderen

Täter mit dem Aussehen des Angeklagten geben "müsse" (UA S. 29).

Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung des Landgerichts

wird daher deutlich, daß es sich durchaus der Möglichkeit eines anderen Tä-

ters in den Fällen 7 und 9 bewußt war, hieraus jedoch unter Berücksichtigung

des sonstigen Beweisergebnisses nichts zugunsten des Angeklagten für die

Fälle 5, 6 und 8 ableiten wollte. Aus diesem Grund blieb für das Landgericht für

diese Taten die Möglichkeit eines anderen, dem Angeklagten ähnelnden Täters

"abstrakt-theoretisch", rückte "in weite Ferne" bzw. ergab die Hauptverhand-

lung hierfür keinen Anhaltspunkt. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts

zu den Fällen 5, 6 und 8 ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf-

grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker