BGH Urteil vom 27.06.2001 – VIII ZR 329/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 27. Juni 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2
Zur Heilung eines privatschriftlichen Kaufvertrages über Geschäftsanteile
an eine GmbH, wenn der spätere "Verkaufs- und Übertragungsvertrag"
mit anderen Personen auf Erwerberseite und zu anderen schuldrechtli-
chen Bedingungen geschlossen wurde.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 329/99 - OLG Celle
LG Stade
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 1999
aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Stade vom 21. Juli 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Freistellung von der Verpflich-
tung aus einer Höchstbetragsbürgschaft.
Der Kläger war zusammen mit der Schiffs- und Yachtwerft GmbH C.
& Co. (im folgenden: Schiffswerft GmbH & Co.) zu gleichen Anteilen Ge-
sellschafter der E. Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: E. GmbH)
sowie einer Firma Fischereibetrieb K. Verwaltungsgesellschaft mbH.
Der Kläger war zugleich Geschäftsführer der E. GmbH. Die E. GmbH war
Inhaberin von Schutzrechten für eine Maschine zur Speiseeisherstellung. Im
Einvernehmen mit dem Kläger verhandelte der Beklagte mit der L. GmbH,
die am Erwerb dieser Rechte interessiert war, über den Verkauf aller Gesell-
schaftsanteile an der E. GmbH und der K. GmbH. Zur Vorbereitung
der ins Auge gefaßten Anteilsabtretung löste die E. GmbH ihre Verbindlich-
keiten bei Lieferanten ab und nahm dazu ein Darlehen bei der D. Bank
AG auf. Die Gesellschafter der E. GmbH, der Kläger und die Schiffswerft
GmbH & Co., übernahmen mit Urkunden vom 9. November 1994 jeweils selbst-
schuldnerische Höchstbetragsbürgschaften bis zum Betrag von 150.000 DM für
sämtliche
Ansprüche
der D.
Bank
AG
gegen
die
E.
GmbH aus deren bankmäßiger Geschäftsverbindung.
Der Kläger und die Schiffswerft GmbH & Co., für die der Beklagte als
Geschäftsführer der Komplementärin handelte, trafen im Herbst 1994 eine auf
den 10./11. Oktober 1994 datierte schriftliche Vereinbarung, in welcher auf die
Verkaufsverhandlungen mit der L. GmbH Bezug genommen wird. In dieser
Vereinbarung, in der die E. GmbH und die K. GmbH wegen einer
geplanten Umfirmierung als M. Maschinenbau GmbH und M. Marketing
GmbH bezeichnet werden, sind unter anderem folgende Regelungen getroffen:
"3. Herr P. W. (= Kläger) erklärt, daß er für den Fall, daß die Firma L. GmbH die unter Punkt 1. genannten Firmen (= E. GmbH und K. GmbH) nicht kauft, seine Anteile an beiden o.g. Firmen zum Preis von insgesamt 2.000 DM, in Worten DM ZWEITAUSEND, an die Schiffs- und Yachtwerft GmbH C. & Co. verkauft, und zwar unter der Bedingung, daß die von ihm an die D. Bank gegebene Bürgschaft für Verbindlich- keiten der M. Maschinenbau GmbH (= E. GmbH) abgelöst und er von allen aus dieser Bürgschaft resultierenden Verpflich- tungen freigehalten wird.
4. Herr C. D. (= Beklagter) erklärt, daß die Schiffs- und Yachtwerft GmbH C. & Co. die Anteile zum unter Punkt 3. genannten Preis kaufen wird und daß die vom ausschei- denden Gesellschafter P. W. an die D. Bank ge- gebene Bürgschaft über 150.000 DM für Verbindlichkeiten der M. Maschinenbau GmbH von der Gesellschafterin Schiffs- und Yachtwerft GmbH C. & Co. abgelöst und er von allen aus dieser Bürgschaft resultierenden Verpflichtungen freigehalten wird. Herr C. D. steht für die Ablösung persönlich ein."
Im Februar 1995 nahm die L. GmbH Abstand vom Kauf der Gesell-
schaftsanteile. Daraufhin veräußerte der Kläger mit zwei notariellen Verträgen
vom 11. April 1995 seine Geschäftsanteile an der E. GmbH und an der K.
GmbH jeweils zur Hälfte an den Beklagten und an dessen Bruder zum
Kaufpreis von jeweils 1.000,- DM. In dem die E. GmbH betreffenden “Ver-
kauf- und Übertragungsvertrages” ist unter anderem folgendes geregelt:
"§ 2
Der Erschienene zu 1) (= Kläger) verkauft und überträgt seinen Geschäftsanteil von 50.000 DM an den Erschienenen zu 2) (= Bruder des Beklagten) und den weiteren Geschäftsanteil von 50.000 DM an den Erschienenen zu 3) (= Beklagter) zum Kauf- preis von jeweils 500 DM, die Erschienenen zu 2) und 3) nehmen die Übertragung an.
§ 3
Der Erschienene zu 1) verzichtet auf sämtliche Forderungen ge- genüber der Gesellschaft - gleich welcher Art - und hält darüber hinaus die Gesellschaft und die Gesellschafter von sämtlichen Forderungen und Ansprüchen frei, die bis zum 23.12.1993 ent- standen sind. Die Forderungsfreistellung gilt über das genannte Datum aber für Forderungen, die er als Geschäftsführer der GmbH eingegangen ist oder eventuell bis zu einer Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister noch eingeht."
Über das Vermögen der Schiffswerft GmbH & Co. wurde am 21. Mai
1997 das Konkursverfahren eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten, ihn von
den Verbindlichkeiten aus der Höchstbetragsbürgschaft gegenüber der D.
Bank AG freizustellen. Das Landgericht hat der Klage insoweit in vollem
Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Be-
rufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte
sei aus Nr. 4 Satz 2 der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger
und der Schiffswerft GmbH & Co. mit Datum vom 10./11. Oktober 1994, die
aber wohl erst am 10./11. November 1994 getroffen worden sei, zur Freistel-
lung des Klägers von der Bürgschaft verpflichtet. Daß entgegen dieser Verein-
barung die Anteile an der E. GmbH an den Beklagten und seinen Bruder und
nicht an die Schiffswerft GmbH & Co. abgetreten worden seien, stehe dem "bei
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nicht entgegen. Der Verkaufspreis
von 2.000 DM habe für den Kläger nur dann einen Sinn gehabt, wenn er von
seiner Bürgschaft für die Schulden der E. GmbH freigehalten werde. Eine
etwaige Formnichtigkeit der Vereinbarung sei durch die im notariellen Vertrag
vom 11. April 1995 erfolgte Abtretung der Anteile an den Beklagten und seinen
Bruder geheilt, weil es den Beteiligten nur auf die Abtretung an die "Gruppe
D. " angekommen sei. Die in § 3 des notariellen Vertrages geregelte Frei-
stellungsverpflichtung des Klägers stehe seinem Freistellungsanspruch aus der
privatschriftlichen Vereinbarung nicht entgegen, weil die Klausel einschrän-
kend dahin auszulegen sei, daß sie nur unbekannte Verbindlichkeiten der E.
GmbH umfasse und damit nicht die Forderung der D. Bank, für welche
der Kläger sich verbürgt habe.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe
aus der privatschriftlichen Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 gegen den
Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung zu.
1. Die in Nr. 4 Satz 2 des privatschriftlichen Vertrages vom 10./11. Okto-
ber 1994 getroffene Freistellungsvereinbarung ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1
GmbHG in Verbindung mit § 125 BGB wegen Formmangels unwirksam. Notari-
eller Beurkundung bedurfte nicht nur die Verpflichtung des Klägers zur Über-
tragung der Gesellschaftsanteile an die Schiffswerft GmbH & Co. in Nr. 3 und 4
Satz 1 des Vertrages, sondern auch die Vereinbarung der Freistellungsver-
pflichtung; denn das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erstreckt
sich auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der
Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen (vgl. BGH, Ur-
teile vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a und
vom 30. Juni 1969 – II ZR 71/68, WM 1969, 1257 unter III; Scholz/Winter,
Rdnr. 48 f). Der Wille der Vertragsparteien, daß zwischen der Verpflichtung zur
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Freistellungsverpflichtung des
Beklagten ein notwendiger Zusammenhang bestehen sollte, ergibt sich zwei-
felsfrei aus dem Wortlaut von Nr. 3 der Vereinbarung, wonach die Freistellung
"Bedingung" für die Übertragung der Anteile sein soll.
Die formnichtige Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 ist entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 2
GmbHG durch die notarielle Abtretung der Anteile des Klägers an der E.
GmbH an den Beklagten und seinen Bruder vom 11. April 1995 geheilt worden.
Eine Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG heilt nur denjenigen formnichtigen
Verpflichtungsvertrag, in dessen Erfüllung sie erfolgt. Dem steht hier entgegen,
daß die Anteile im notariellen Vertrag an andere Personen abgetreten worden
sind als an die in dem privatschriftlichen Verpflichtungsvertrag bezeichnete
Gläubigerin. Das Berufungsgericht hat es aufgrund einer nicht näher begrün-
deten wirtschaftlichen Betrachtungsweise für eine Heilung als ausreichend er-
achtet, daß es den Beteiligten der privatschriftlichen Vereinbarung auf eine
Abtretung an die ”Gruppe D. ” angekommen sei. Für den für die Heilung
nach § 15 Abs. 4 GmbHG erforderlichen Zusammenhang zwischen beiden
Verträgen ist dies nicht ausreichend.
Die notarielle Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten und sei-
nen Bruder hätte hier die Heilung der formnichtigen privatschriftlichen Verein-
barung zwischen dem Kläger und der Schiffswerft GmbH & Co. nur dann be-
wirken können, wenn letztere die nach dem Verpflichtungsvertrag zu bean-
spruchenden Anteile des Klägers an der E. GmbH ihrerseits an den Beklagten
und seinen Bruder weiterverkauft und der Kläger die Anteile in Kenntnis dieser
"Lieferkette", und deshalb in Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung gegenüber
der Schiffswerft GmbH & Co., unmittelbar an den Beklagten und seinen Bruder
abgetreten hätte. In diesem Fall wäre, sofern die direkte Abtretung mit Zustim-
mung der ursprünglichen Gläubigerin erfolgt wäre, durch die notarielle Abtre-
tung auch das unwirksame Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Kläger und
der Schiffswerft GmbH & Co., also der Vertrag vom 10./11. Oktober 1994, ge-
heilt worden (RGZ 71, 399, 402 f; vgl. dazu auch Pohlmann, Die Heilung
formnichtiger Verpflichtungsgeschäfte durch Erfüllung, 1992, Satz 128 f;
Scholz/Winter, aaO, § 15 Rdnr. 72 a). Diese Voraussetzungen hat das Beru-
fungsgericht aber nicht festgestellt, und sie finden auch keine Stütze im Vor-
bringen der Parteien.
Entgegen der Revisionserwiderung kann der Vertrag auch nicht so aus-
gelegt werden, daß alternativ die Schiffswerft GmbH & Co. oder der Beklagte
und sein Bruder Käufer der Anteile sein sollen; für einen solchen vom eindeuti-
gen Wortlaut der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen sind
keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden. Auch der von der Revisi-
onserwiderung für den Fall eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO dar-
gelegte weitere Vortrag des Klägers würde keine Auslegung des Vertrages in
diesem Sinne rechtfertigen. Selbst wenn der Beklagte und sein Bruder von
vornherein “erwogen” haben sollten, die Anteile selbst zu kaufen, sagt dies
nichts darüber, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsschluß tatsäch-
lich hatten.
2. Ein Freistellunganspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer
Übernahme der in Nr. 4 Satz 1 des Vertrages vom 10./11. Oktober 1994 ver-
einbarten Freistellungsverpflichtung der Schiffswerft GmbH & Co. durch den
Beklagten. Zwar wäre es angesichts des zeitlichen und persönlichen Zusam-
menhangs zwischen den verschiedenen Verkaufs- und Abtretungsverträgen
denkbar, daß der Beklagte und sein Bruder - konkludent – im Wege einer Ver-
tragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Schiffswerft GmbH & Co. aus
der privatschriftlichen Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 eingetreten sind
und der Formmangel dann durch die notarielle Abtretung an sie nach § 15
Abs. 4 Satz 2 GmbHG als geheilt anzusehen wäre. Für die Annahme eines da-
hin gerichteten Willens der Parteien fehlt es jedoch an tatsächlichen Anhalts-
punkten in dem in Bezug genommenen Parteivortrag.
a) Eine eindeutige Interessenlage der Beteiligten des notariellen Vertra-
ges vom 11. April 1995, aus welcher sich auf eine konkludente Vertragsüber-
nahme durch den Beklagten und seinen Bruder - unter Fortdauer der Freistel-
lungsverpflichtung nun zu Lasten des Beklagten und seines Bruders statt der
Schiffswerft GmbH & Co. - hätte schließen lassen können, ist nicht erkennbar.
Zu Recht rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht seiner Auslegung
des notariellen Vertrages zugrunde gelegte Annahme, die Abtretung der An-
teile an der E. GmbH sei zu diesem Preis für den Kläger ohne Freistellung von
der Bürgschaft wirtschaftlich "sinnlos" gewesen, weil er anderenfalls die Anteile
auch habe behalten können, nicht auf tatsächlichen Feststellungen beruht und
daß ein entsprechendes Vorbringen des Klägers nicht vorliegt (§ 286 Abs. 1
ZPO). Es ist nämlich nicht dargetan, wie die Parteien der beiden Verträge zu
einem Kaufpreis von 500 DM je Geschäftsanteil gelangt sind. Mit Recht bean-
standet die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den
unstreitigen Vortrag des Beklagten außer Acht gelassen hat, nach der Absage
der L. GmbH habe die E. GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb einge-
stellt. Hierzu hat der Kläger selbst vorgetragen, schon im Oktober/November
1994 habe die Überschuldung der E. GmbH "im Raum gestanden" und das
Darlehen der D. Bank habe nur der "Firmenfortführung bis zum Verkauf"
dienen sollen; daher stellt sich zwangsläufig die vom Berufungsgericht nicht
einbezogene, aber unter dem Gebot einer nach beiden Seiten hin interessen-
gerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 29. März 2000 – VIII ZR 297/98,
NJW 2000, 2508 unter II 2 a m.w.Nachw.) einzubeziehende Frage, welchen
Sinn es auf der anderen Seite für den Beklagten und seinen Bruder gehabt
haben sollte, zwei überschuldete Unternehmen zu einem Kaufpreis von
1.000 DM zu erwerben und im Zusammenhang damit zusätzlich noch die Bürg-
schaftsverpflichtung des Klägers gegenüber der D. Bank zu übernehmen.
Die Revisionserwiderung vermag entsprechendes Vorbringen des Klägers in
den Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen. Ihre Behauptung im Revisions-
rechtszug, die E. GmbH habe auch nach der Absage der L. GmbH noch ei-
nen
“realisierbaren Wert” gehabt, steht in Widerspruch zum Vorbringen beider
Parteien in den Tatsacheninstanzen, insbesondere zu dem oben wiedergege-
benen eigenen Vortrag des Klägers.
b) Gegen eine Übernahme der Verpflichtung zur Freistellung des Klä-
gers von der Bürgschaft spricht insbesondere der insoweit eindeutige Wortlaut
des notariellen Vertrages, der nicht nur eine Übertragung der Geschäftsanteile
vornimmt, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft enthält. Die in § 3 vom
Kläger übernommene Verpflichtung, die E. GmbH und deren Gesellschafter
von den Altschulden der Gesellschaft zu befreien, ist mit der Annahme einer
stillschweigenden Einbeziehung der Freistellungsverpflichtung aus der privat-
schriftlichen Vereinbarung mit der Schiffswerft GmbH & Co. vom 10./11. Okto-
ber 1994 nicht vereinbar. Nach dem klaren Wortlaut dieser Klausel, von dem
bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts zunächst auszugehen ist (BGHZ
121, 13, 16), hat der Kläger seinerseits die E. GmbH und deren Gesellschaf-
ter, also auch den Beklagten, nicht nur von “sämtlichen” bis zum 31.12.1993
entstandenen “Forderungen und Ansprüchen” freizustellen. In Satz 2 des § 3
ist des weiteren bestimmt, daß sich die Freistellungsverpflichtung über das ge-
nannte Datum hinaus auf alle Verbindlichkeiten erstreckt, die die Gesellschaft
durch den Kläger als Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung eingegangen
ist. Davon ist unmißverständlich auch das bei der Umschuldung eingegangene
Darlehen
der
E. GmbH gegenüber der D. Bank AG umfaßt, weil der Kläger zum
damaligen Zeitpunkt Alleingeschäftsführer der E. GmbH war. Wenn aber der
Kläger gegenüber dem Beklagten und seinem Bruder auch die von der Bürg-
schaft gesicherte Hauptschuld zu erfüllen hat, ist das mit einem Anspruch auf
Befreiung von der entsprechenden Bürgschaftsschuld nicht zu vereinbaren.
Wie die Revision mit Recht rügt, fehlt für die vom Berufungsgericht vor-
genommene einschränkende Auslegung von § 3 des notariellen Vertrages da-
hin, daß hiervon die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. Bank
nicht berührt sein sollte, eine tragfähige Grundlage in den tatsächlichen Fest-
stellungen und im Parteivortrag (§ 286 Abs. 1 ZPO). An die auf einem solchen
Verfahrensfehler beruhende tatrichterliche Auslegung ist der Senat nicht ge-
bunden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Urteil
vom 25.2.1992 – X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a ). Die Annahme des
Berufungsgerichts, es hätten nur "unbekannte Forderungen und Ansprüche
aus laufenden Geschäften" vom Kläger übernommen werden sollen, steht im
Widerspruch zum klaren Wortlaut der Klausel, ohne daß dieses Auslegungser-
gebnis durch tatsächliche Anhaltspunkte im Parteivortrag abgesichert ist.
III. Das angefochtene Urteil war dementsprechend aufzuheben (§ 564
Abs. 1 ZPO). Der Senat konnte nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache
selbst entscheiden, weil die bisherigen Feststellungen eine Auslegung der ver-
traglichen Erklärungen erlauben und weitere tatsächliche Feststellungen nicht
zu erwarten sind. Der Wortlaut der einander widersprechenden Urkunden, der
privatschriftlichen und der notariellen, ist eindeutig. Umstände, aus denen sich
ein vom Wortlaut abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien
vom Vertragsinhalt ergeben könnte, sind in den Tatsacheninstanzen weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Die Revisionserwiderung hat
- wie dargetan - auch nicht aufgezeigt, daß ein solcher Tatsachenvortrag mög-
lich gewesen wäre.
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Deppert
Dr. Frellesen
für den wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterzeich- nung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst 18. Juli 2001