BGH Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 91/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Rücktrittsfrist
BGB § 242 Cc
Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es al- lerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertrags- partei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungs- recht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist verein- bart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristset- zung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-
mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte räumte in einem Lizenzvertrag vom 26. August/12. Septem-
ber 1994 der Klägerin das Recht ein, das Fotomaterial, die Drehbücher und die
Synchronfassungen der geplanten Fernsehserie "Die Bibel - Das Alte Testa-
ment" für eine Buchreihe zu verwenden. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin
eine Garantiesumme von 1,5 Mio. DM zu zahlen, von der (zuzüglich Mehrwert-
steuer) 500.000 DM bei Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin, je
350.000 DM am 30. Juni 1995 und 30. Juni 1996 sowie 300.000 DM am
30. Juni 1997 zu entrichten waren. In den Besonderen Vertragsbedingungen
des Lizenzvertrages ist (unter Nr. 1) bestimmt:
"Teilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht binnen 12 Monaten nach Abschluß dieses Vertrages mit, daß die TV-Produktion zur Ausstrahlung in Deutschland durch einen hier ansässigen Vollpro- grammsender erworben wurde, so kann der Lizenznehmer von die- sem Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts zahlt der Lizenz- geber geleistete Lizenzvergütungen an den Lizenznehmer zurück; weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen."
Federführende Koproduzentin der geplanten 21 Episoden der Fernseh-
serie war die T. -Film GmbH & Co. Diese vergab die Senderechte an zehn
Folgen der Fernsehserie mit Vertrag vom 30. November 1995 und die Sende-
rechte an elf weiteren Folgen mit Vertrag vom 22. August 1997 an die
DEGETO Film GmbH. Von der vereinbarten Garantiesumme bezahlte die Klä-
gerin an die Beklagte insgesamt 1,2 Mio. DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember
1996 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Li-
zenzvertrag vom 26. August/12. September 1994.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der von ihr als Ga-
rantiesumme gezahlten Lizenzvergütungen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach
der vereinbarten Rücktrittsklausel zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil die
Fernsehproduktion - was unstreitig ist - nicht binnen zwölf Monaten nach Ab-
schluß des Lizenzvertrages an einen inländischen Vollprogrammsender zur
Ausstrahlung in Deutschland veräußert worden sei. Die Klägerin habe zwar die
eingeräumten Rechte für die Herstellung und den Vertrieb verschiedener Bü-
cher mit den Titeln "Abraham", "Schöpfung", "Jakob", "Josef" und "Moses" ge-
nutzt, ihre Kosten hätten jedoch die Erlöse aus dem Bücherverkauf überstie-
gen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,2 Mio. DM
nebst Zinsen in Höhe von 10 % seit dem 17. März 1997 zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erho-
ben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 321.000 DM nebst 5 % Zin-
sen seit dem 27. Dezember 1997 zu verurteilen.
Die Beklagte hat in erster Linie vorgetragen, das vereinbarte Rücktritts-
recht sei bereits vor dessen Ausübung durch die Klägerin - mit dem Abschluß
des Vertrages zwischen der T. -Film GmbH & Co. und der DEGETO Film
GmbH vom 30. November 1995 - entfallen. Zumindest sei das Rücktrittsrecht
verwirkt, weil die Parteien nach dem 12. September 1995 ihre vertraglichen
Beziehungen fortgesetzt hätten, ohne daß sich die Klägerin ein Rücktrittsrecht
vorbehalten habe. Die Klägerin habe von den ihr eingeräumten Nutzungsrech-
ten Gebrauch gemacht und die am 30. Juni 1996 fällige Rate der Garantie-
summe ohne Vorbehalt bezahlt. Da der Rücktritt der Klägerin den Lizenzver-
trag nicht beendet habe, sei diese verpflichtet, den noch ausstehenden Teilbe-
trag der Garantiesumme zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klage
in Höhe von 1.112.513,07 DM
(1,2 Mio. DM abzüglich 87.486,93 DM Lizenzgebühr für verkaufte Bücher)
nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. März 1997 stattgegeben und sie im üb-
rigen
- ebenso wie die Widerklage - abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat
es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 321.000 DM nebst 5 % Zinsen hier-
aus seit dem 27. Dezember 1997 zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,
deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt,
die Rückzahlung ihrer als Garantiesumme gezahlten Lizenzvergütungen zu
verlangen, weil sie nicht wirksam von dem Lizenzvertrag vom 26. August/
12. September 1994 zurückgetreten sei.
Die Klägerin sei unstreitig nach dem 12. September 1995 zunächst be-
fugt gewesen, von dem Lizenzvertrag zurückzutreten. Der erst mit Schreiben
vom 17. Dezember 1996 erklärte Rücktritt sei jedoch unwirksam gewesen. Die
Parteien hätten zwar keine Frist für die Ausübung des Rücktritts vereinbart,
dem Vertrag sei aber zu entnehmen, daß das Rücktrittsrecht nur zeitnah zur
Entstehung des Rücktrittsrechts habe ausgeübt werden können. Die Parteien
hätten vereinbart, daß im Fall des Rücktritts nur die entrichteten Lizenzvergü-
tungen zurückzuzahlen seien und weitergehende Ansprüche beiderseits aus-
geschlossen sein sollten. Die Klägerin habe somit das Recht gehabt, sich von
dem Lizenzvertrag zu lösen, wenn die Fernsehrechte an der Serie nicht wie
vorgesehen binnen eines Jahres verkauft worden seien; sie habe sich jedoch
nach einem Jahr entscheiden müssen. Bei einer anderen Auslegung des Ver-
trages wäre es der Klägerin dagegen theoretisch möglich gewesen, in Aus-
wertung der eingeräumten Nutzungsrechte riesige Umsätze und Gewinne zu
machen, dann aber, falls die Fernsehrechte nicht, nicht rechtzeitig oder nur
teilweise verkauft worden seien, irgendwann zurückzutreten und die gezahlten
Lizenzvergütungen vollständig zurückzuverlangen. Der erst über 15 Monate
nach Entstehung des Rücktrittsrechts erklärte Rücktritt sei nicht - wie erforder-
lich - zeitnah ausgesprochen worden.
Unter den gegebenen Umständen sei das Rücktrittsrecht zumindest
verwirkt. Die Klägerin habe nach Ablauf der Jahresfrist am 12. September 1995
die am 30. Juni 1996 fällige Rate der Garantiesumme vorbehaltlos gezahlt und
vor der Fälligkeit der letzten Rate - ein Jahr später - mit Schreiben vom 24. Juni
1996 noch eine verbesserte Qualität des ihr zu liefernden Materials gefordert.
Sie habe damit zu erkennen gegeben, daß sie ihr Rücktrittsrecht nicht ausüben
werde. Von der Beklagten habe nicht erwartet werden können, selbst eine Klä-
rung herbeizuführen, ob die Klägerin ihr Rücktrittsrecht ausüben wolle, da sie
im Fall eines Rücktritts leer ausgehen sollte.
Da der Lizenzvertrag somit fortbestehe, sei die Klägerin auf die Wider-
klage antragsgemäß zur Zahlung der letzten Rate der Garantiesumme zu ver-
urteilen.
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Diese füh-
ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-
gangen, daß das im Lizenzvertrag vom 26. August/12. September 1994 verein-
barte Rücktrittsrecht am 12. September 1995 entstanden ist, weil nicht - wie
vorgesehen - binnen eines Jahres nach Vertragsschluß ein Vertrag mit einem
inländischen Vollprogrammsender über die Rechte zur Ausstrahlung der ge-
samten Fernsehserie in Deutschland zustande gekommen ist. Diese Beurtei-
lung steht im Einklang mit dem klaren Wortlaut der vereinbarten Rücktrittsklau-
sel und wird von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen.
2. Die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts war nach dem Li-
zenzvertrag der Parteien nicht fristgebunden; dieses Gestaltungsrecht konnte
lediglich verwirkt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Rücktritts-
recht habe nach seiner Entstehung zeitnah ausgeübt werden müssen, ist
rechtsfehlerhaft. Sie ist für das Revisionsgericht nicht bindend, weil sie weder
im Wortlaut des Vertrages noch in dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien
eine Stütze findet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.6.2001 - VIII ZR 329/99, WM
2001, 1623, 1625 = ZIP 2001, 1536). Die Revision weist zu Recht darauf hin,
daß sich die Beklagte nicht damit verteidigt hat, das Rücktrittsrecht sei nach
dem Vertrag mangels zeitnaher Ausübung erloschen. Das Vorbringen der Be-
klagten ging vielmehr dahin, das Rücktrittsrecht sei nicht entstanden, weil ein
Sendevertrag mit der DEGETO Film GmbH - wenn auch zunächst nur über
zehn Folgen der Fernsehserie - geschlossen worden sei, oder - sollte es ent-
standen sein - jedenfalls verwirkt sei.
Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verletzt im übrigen im
Hinblick auf den unstreitigen Sachverhalt das Gebot der möglichst nach beiden
Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 146, 280,
284; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 -
Popmusikproduzenten, m.w.N.). Das Vorhaben, Episoden des Alten Testa-
ments für das Fernsehen zu verfilmen, hatte einen außergewöhnlichen Um-
fang. Es sollten 21 Folgen (mit je 90 Minuten Spielzeit) gedreht werden; die
Produktion - mit einem veranschlagten Aufwand von 200 Mio. DM - mußte sich
dementsprechend über mehrere Jahre hinziehen. Die Parteien gingen weiter-
hin unstreitig davon aus, daß die Senderechte an der Serie nicht "durch einen
einzigen Vertrag" vermarktet werden könnten. Die Klägerin konnte die geplan-
ten Bücher zur Fernsehserie nur dann erfolgreich absetzen, wenn die Serie
auch tatsächlich durch einen inländischen Vollprogrammsender ausgestrahlt
wurde, mußte aber die Bücher rechtzeitig vorbereiten, wenn sie diese parallel
zu den Fernsehausstrahlungen der Serie vertreiben wollte. Sie konnte mit ihren
Vorbereitungen nicht warten, bis die Senderechte vergeben waren, zumal nach
dem Lizenzvertrag der Parteien dafür nur eine Frist von einem Jahr vorgese-
hen war. Bei dieser Sachlage war für die Parteien offensichtlich, daß beide
Seiten nach Abschluß des Vertrages wegen ihrer Aufwendungen für das Pro-
jekt ein Interesse hatten, dieses nach Möglichkeit zum Erfolg zu führen, selbst
wenn sich bei der Vermarktung der Senderechte zunächst Schwierigkeiten er-
geben sollten. Es wäre deshalb mit der Interessenlage beider Parteien nicht
vereinbar gewesen, die Klägerin bei Entstehen des Rücktrittsrechts zu zwin-
gen, zeitnah eine Entscheidung über dessen Ausübung zu treffen.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Vertragsausle-
gung des Berufungsgerichts auch nicht als Ergebnis einer ergänzenden Ver-
tragsauslegung haltbar. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur zulässig,
wenn eine Lücke im Vertrag festzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1999 -
I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602 m.w.N.). Dies ist jedoch nach dem Vorbrin-
gen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Eine ergänzende
Vertragsauslegung wäre zudem nur in der Weise möglich, daß zu ermitteln wä-
re, was die Parteien im Fall des Erkennens einer Regelungslücke bei einer an-
gemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96,
NJW 1998, 1219 f. m.w.N.). Eine Auslegung der Voraussetzungen für das
Rücktrittsrecht der Klägerin, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat,
widerspräche aber - wie dargelegt - der bei Vertragsschluß gegebenen Interes-
senlage beider Parteien. Die Interessen der Beklagten waren vielmehr ausrei-
chend dadurch gewahrt, daß diese nach § 355 BGB befugt war, für die Aus-
übung des Rücktrittsrechts gegebenenfalls eine Frist zu setzen, nach deren
Ablauf das Recht erloschen wäre. Zudem waren die Interessen der Beklagten
dadurch geschützt, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts in jedem Fall dem
Grundsatz von Treu und Glauben unterstand und deshalb gegebenenfalls ver-
wirkt werden konnte.
3. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Rücktrittsrecht der
Klägerin sei zumindest verwirkt, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht
stand. Die Entscheidung über die Frage der Verwirkung ist zwar grundsätzlich
dem Tatrichter vorbehalten, der den ihm dazu vorgetragenen Sachverhalt ei-
genverantwortlich zu würdigen hat. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprü-
fen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und
die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Fest-
stellungen getragen wird (BGHZ 146, 217, 223 - Temperaturwächter, m.w.N.).
Dabei erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft.
a) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen
Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn
sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch
eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und
deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt
(BGHZ 146, 217, 220 - Temperaturwächter, m.w.N.). Das Verstreichen eines
längeren Zeitraums kann allein die Verwirkung von Rechten nicht begründen
(vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2537 m.w.N.). Für
Gestaltungsrechte gilt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - kein
allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen
Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings bei Gestaltungs-
rechten verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspar-
tei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszu-
üben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1969
- III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723). Entscheidend sind aber letztlich immer
die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 99/94,
NJW-RR 1996, 949, 950; MünchKomm/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdn. 471).
b) Die Revision rügt danach mit Erfolg, daß die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen die Annahme einer Verwirkung des Rücktrittsrechts
nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nur unzureichende Feststellun-
gen dazu getroffen, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte, daß das Rück-
trittsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und keine Tatsachen festgestellt,
aus denen sich ergeben könnte, daß sie sich darauf eingerichtet hat. Die Prü-
fung des Parteivorbringens zur Frage der Verwirkung, die dem Senat als Revi-
sionsgericht verwehrt ist, wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren nach-
zuholen sein.
Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme, das Rücktrittsrecht ha-
be, um seine Verwirkung zu vermeiden, binnen kurzer Frist ausgeübt werden
müssen, bereits der Umstand, daß sich die Beklagte selbst - notfalls durch
Fristsetzung nach § 355 BGB - Sicherheit darüber verschaffen konnte, ob sie
noch mit der Ausübung des Rücktrittsrechts rechnen mußte. Gegen die An-
nahme, die Beklagte habe auf die Nichtausübung des Rücktrittsrechts vertrau-
en dürfen, spricht weiter der Zweck des Lizenzvertrages. Dieser sollte es der
Klägerin ermöglichen, "Bücher zur Fernsehserie" auf den Markt zu bringen. Es
lag daher nicht der übliche Fall der Vergabe einer Unterlizenz vor, in dem das
Vermarktungsrisiko ganz bei dem Lizenznehmer liegt, weil dieser es auch
selbst in der Hand hat, sein Nutzungsrecht so gut wie möglich auszuwerten.
Der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin war vielmehr, wie auch in der vertragli-
chen Regelung des Rücktrittsrechts zum Ausdruck gekommen ist, davon ab-
hängig, daß die Fernsehserie im Inland durch einen Vollprogrammsender aus-
gestrahlt wird. Die Klägerin konnte sich zudem nicht ohne Verlust durch Rück-
tritt von dem Lizenzvertrag lösen, weil sie, um die erworbenen Nutzungsrechte
im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Serie auswerten zu können,
rechtzeitig Vorbereitungen treffen mußte und die dazu erforderlichen Aufwen-
dungen bei einem Rücktritt verloren hätte.
Nachdem es der T. -Film GmbH & Co. gelungen war, durch Vertrag
vom 30. November 1995 die Senderechte wenigstens an zehn Folgen der
Fernsehserie zu vergeben, hatte die Klägerin danach - auch für die Beklagte
offensichtlich - gute Gründe, mit der Entscheidung über die Ausübung ihres am
12. September 1995 entstandenen Rücktrittsrechts noch zuzuwarten. Der Be-
klagten war jedoch bekannt, daß der Erfolg des Lizenzvertrages unverändert
davon abhing, daß die Serie vollständig von einem Vollprogrammsender aus-
gestrahlt wird und die Klägerin deshalb nach wie vor ein erhebliches Interesse
hatte, das ihr vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht ausüben zu können, falls
dies nicht erreicht werden konnte. Ein anderer Lizenznehmer wäre bei der ge-
gebenen Sachlage ohnehin kaum zu finden gewesen, weil auch der wirtschaft-
liche Erfolg jedes anderen Lizenznehmers von der Vergabe der Senderechte
an einen Vollprogrammsender abhängig sein mußte. Bei dieser Sachlage
konnte das Zuwarten der Klägerin bei der Beklagten kaum ein Vertrauen darauf
begründen, das Rücktrittsrecht werde auch dann nicht mehr ausgeübt werden,
wenn es nicht gelinge, die Fernsehrechte an den restlichen elf Folgen der Se-
rie zu vergeben.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-
heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
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Starck
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