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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – 1 StR 229/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis be-
schränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie
auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erkenn-
bar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insbe-
sondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu ent-
nehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe
geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewäh-
rung gehabt hat.
2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer
die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraft-
fahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch
hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat.
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