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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – 1 StR 229/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 229/01

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis be-

schränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie

auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erkenn-

bar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insbe-

sondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu ent-

nehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe

geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewäh-

rung gehabt hat.

2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer

die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraft-

fahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch

hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat.

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