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BGH Urteil vom 28.06.2001 – I ZR 121/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Preisempfehlung bei Alleinvertrieb

Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Marken- ware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegen- über ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen eigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt.

BGH, Urt. v. 28. Juni 2001 - I ZR 121/99 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 17. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit

Geräten der Unterhaltungselektronik.

Die Beklagte verpflichtete sich in einem Unterlassungsvertrag vom

11. Juni 1996 gegenüber der Klägerin, "es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel mit unverbindlichen Preisempfehlun-

gen zu bewerben, die nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe beste-

hen". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung

einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM.

Am 6. September 1996 vereinbarte die Beklagte mit dem deutschen

Marketingunternehmen der Firma S. ein Alleinvertriebsrecht für deren Fern-

sehgeräte-Modell K. , das damals erst am Markt eingeführt wurde, "bei

Abnahme von 3.300 Stück bis Ende März 1997". In der Gerätebeschreibung

war die unverbindliche Preisempfehlung von 1.099,-- DM vorgesehen.

In den Ausgaben des "B. " vom 27. November 1996 und

vom 11. Dezember 1996 warb die Beklagte jeweils für dieses Fernsehgerät.

Hierbei stellte sie ihrem eigenen Preis von 899,-- DM eine "Unverbindliche

Preisempfehlung des Herstellers" in Höhe von 1.099,-- DM gegenüber.

Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 forderte die Klägerin daraufhin von

der Beklagten wegen dieser Anzeigen die Zahlung einer Vertragsstrafe von

11.000,-- DM. Die Beklagte ging hierauf nicht ein und warb zudem in einer

weiteren Zeitungsanzeige

in der Ausgabe des

"B. " vom

15. Januar 1997 erneut für das fragliche Fernsehgeräte-Modell mit der unver-

bindlichen Preisempfehlung der Firma S. .

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Beklagte durch

ihre Anzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar

1997 insgesamt dreimal gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsver-

trag vom 11. Juni 1996 verstoßen habe. Mit der Klage ursprünglich erhobene

Vertragsstrafenforderungen wegen zweier weiterer Verstöße sind nicht Gegen-

stand des Revisionsverfahrens geworden. Wegen der behaupteten Verstöße

gegen den Unterlassungsvertrag durch die Werbung für das Fernsehgerät S.

K. hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.000,-- DM nebst

Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von

insgesamt

22.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt,

wobei sie jeweils ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt haben.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren

von Bedeutung - zur Zahlung von 11.000,-- DM verurteilt (Kammergericht KG-

Rep 2000, 124).

Mit ihrer (insoweit zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag weiter, die Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen der Werbung

für das Fernsehgerät S. K. abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Re-

vision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dadurch

ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 11. Juni 1996 verletzt

und eine Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM verwirkt, daß sie für das

Fernsehgerät der Marke S. , Modell K. , mit der höheren unverbindlichen

Preisempfehlung des Herstellers geworben hat. Hierzu hat es ausgeführt, die

Beklagte habe sich in dem Unterlassungsvertrag nicht nur verpflichtet, die

Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu unterlassen, wenn die-

se nicht einmal der Form nach ausgesprochen worden sei, sondern auch dann,

wenn eine tatsächlich abgegebene unverbindliche Preisempfehlung - wie dies

bei den beanstandeten Anzeigen der Fall sei - aus der Sicht der angesproche-

nen Verbraucher in keiner Weise eine marktgerechte Orientierungshilfe biete.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Beru-

fungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte durch ihre Werbe-

anzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar 1997

gegen den Unterlassungsvertrag vom 11. Juni 1996 verstoßen und dadurch die

vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.

1. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag rechtsfehlerfrei, insbesonde-

re ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder

Erfahrungssätze, dahingehend ausgelegt, daß die vereinbarte Vertragsstrafe

nicht nur dann verwirkt sein sollte, wenn mit einer nicht erklärten unverbindli-

chen Preisempfehlung geworben wird, sondern auch dann, wenn die in der

Werbung genannte unverbindliche Preisempfehlung aus der Sicht der ange-

sprochenen Verkehrskreise keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt.

Die Revision erhebt gegen die Vertragsauslegung keine Verfahrensrügen.

2. Das Berufungsgericht hat des weiteren ohne Rechtsfehler angenom-

men, daß die Werbung mit der Preisempfehlung für das Fernsehgerät S.

K. gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe, weil diese der Er-

wartung der Verbraucher nicht entsprochen habe, mit einem Hinweis auf eine

unverbindliche Preisempfehlung eine marktgerechte Orientierungshilfe zu er-

halten.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen die Verbrau-

cher bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an,

diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, daß der

empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraus-

sichtlich geforderten Preis entspreche. Die Bezugnahme auf den empfohlenen

Preis suggeriere Preisgünstigkeit im Marktvergleich. Sie sei daher irreführend,

wenn ein Hersteller - wie im Streitfall - im Inland nur einen einzigen Händler

beliefere, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fall

gebe es keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern und keinen Markt, für

den die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne. Das Be-

rufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die unverbindliche Preisempfeh-

lung in einem solchen Fall nur noch die Funktion habe, dem Händler eine at-

traktive Preiswerbung zu ermöglichen, die dem angesprochenen Verbraucher

die unrichtige Vorstellung vermittele, es gebe tatsächlich einen in etwa der

Empfehlung entsprechenden Marktpreis.

Die von dem Berufungsgericht festgestellte Verkehrsauffassung stimmt

im übrigen mit den in § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB n.F. (§ 38a Abs. 1 Nr. 2 GWB

a.F.) geregelten Voraussetzungen für eine kartellrechtlich zulässige unverbind-

liche Preisempfehlung für Markenwaren überein.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht - entgegen der Ansicht

der Revision - nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung "Richtpreiswer-

bung I" (Urt. v. 5.1.1966 - Ib ZR 23/64, GRUR 1966, 327, 332 f., insoweit in

BGHZ 45, 115 nicht abgedruckt). Diese ist auf der Grundlage der damaligen

Verhältnisse ergangen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Verkehr-

sauffassung - auch infolge der Abschaffung der vertikalen Preisbindung für

Markenwaren durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - gewan-

delt.

Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob hier, wie die

Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung in Zweifel gezogen hat, auch

nur der Form nach eine "unverbindliche Preisempfehlung" ausgesprochen wor-

den war.

3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein zeitlich

befristetes Alleinvertriebsrecht der Beklagten angenommen, ohne deren Vor-

trag in der Berufungserwiderung zu berücksichtigen, wonach sie lediglich über

neun - sämtlich in den neuen Bundesländern gelegene - Verkaufsstätten ver-

fügt habe. Aus diesem Umstand ergebe sich, daß nur von einem regional be-

grenzten Alleinvertriebsrecht ausgegangen werden könne. Die Revision ver-

weist jedoch nicht auf Vorbringen, mit dem die Beklagte in den Vorinstanzen

bestritten hat, daß ihr für das Fernsehgerät S. K. ein Alleinvertriebsrecht

zugestanden habe. Der Umstand, daß die Beklagte damals nur in einem be-

stimmten Teil des Bundesgebiets tätig war, schließt nicht aus, daß ihr für das

konkrete Sondermodell ein begrenztes Alleinvertriebsrecht für das Inland ein-

geräumt werden konnte und - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf

den Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Importeur rechtsfehlerfrei

festgestellt hat - auch tatsächlich eingeräumt worden ist.

4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Berufungs-

gericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe den Verstoß gegen

den Unterlassungsvertrag zumindest fahrlässig begangen.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert