BGH Urteil vom 14.11.2002 – I ZR 137/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Preisempfehlung für Sondermodelle
UWG § 3
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 137/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 unter Zurück-
weisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in dem
Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Neufassung
des Berufungsurteils ergibt:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der
Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für
Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 20. Januar 1998
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der
weitergehenden Anschlußberufung in dem aus der nachfolgen-
den Verurteilung der Beklagten ersichtlichen Umfang geändert:
1. Die Beklagte wird unter Beibehaltung der Androhung der Ord-
nungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Ver-
braucher Markenartikel der Unterhaltungselektronik und des
Sortiments der Haushaltsgeräte unter Angabe einer unver-
bindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) zu bewer-
ben, die überhaupt nicht bzw. nicht oder nicht mehr in der an-
gegebenen Höhe besteht, insbesondere wie geschehen in der
Werbung der "A. Zeitung " vom 26. März 1997 für
Radiorecorder, in den Werbebeilagen zum "M. " und
zur "R. Zeitung" vom 21. Juli 1997 für Waschmaschinen
und in der Anzeigenbeilage der "W. Zeitung" vom 30. Juli
1997 für Kühlautomaten.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-
gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die
Werbung in der "A. Zeitung " vom 26. März 1997 für
Radiorecorder, in den Werbebeilagen zum "M. " und
zur "R. Zeitung" vom 21. Juli 1997 für Waschmaschinen
und in der Anzeigenbeilage der "W. Zeitung" vom 30. Juli
1997 für Kühlautomaten entstanden ist und noch entstehen
wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die
Auflagenhöhe der in Ziffer 1 näher bezeichneten Werbebeila-
gen zu erteilen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-
hoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel u.a. mit Elektronik- und
Elektrogeräten. Die Beklagte bot in einer Beilage zur Ausgabe der "A.
Zeitung " vom 26. März 1997 einen Radiorecorder der Marke "Sony" unter
Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 299,-- DM
zu einem Preis von 144,-- DM an. Tatsächlich betrug die unverbindliche Preis-
empfehlung des Herstellers zu diesem Zeitpunkt 229,-- DM.
In
Anzeigenbeilagen
der
Zeitung
"M. "
und
der
"R. Zeitung" vom 21. Juli 1997 warb die Beklagte für eine Waschmaschi-
ne der Marke Bauknecht mit einem Preis von 999,-- DM und in einer Beilage
zur "W. Zeitung" vom 30. Juli 1997 für einen Kühlautomaten desselben Her-
stellers mit einem Preis von 498,-- DM. Die unverbindlichen Preisempfehlungen
des Herstellers gab die Beklagte in den Anzeigen mit 1.639,-- DM (Waschma-
schine) und 749,-- DM (Kühlautomat) an.
Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat gel-
tend gemacht, bei der Waschmaschine und dem Kühlautomaten habe es sich
um Sondermodelle für Großmärkte gehandelt, die nicht an den Elektrofachhan-
del abgegeben worden seien und für die keine unverbindlichen Preisempfeh-
lungen des Herstellers bestanden hätten.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Ver- braucher Markenartikel unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) zu bewerben, die nicht
oder nicht mehr in der angegebenen Höhe bestehe, insbesonde- re wie geschehen in der Werbung in der "A. Zeitung " vom 26. März 1997,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 ge- nannte Wettbewerbshandlung entstanden sei oder künftig noch entstehe,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wann und wie oft sie seit dem 26. März 1997 mit fehlerhaften UVP geworben habe, aufzuschlüsseln nach Werbedatum, Wer- bemedium und Auflagenhöhe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, jedoch nicht, soweit die
Klägerin die Werbung mit der unrichtigen Preisempfehlung des Herstellers für
den Radiorecorder von "Sony" beanstandet hat. Sie hat vorgetragen, für die
beworbene Waschmaschine und den Kühlautomaten hätten die von ihr ange-
gebenen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers bestanden.
Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt,
die landgerichtliche Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die zugesprochenen Unterlas- sungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche über Radiorecorder hinausgehen.
Die Klägerin, die der Berufung der Beklagten entgegengetreten ist, hat
im Wege der Anschlußberufung beantragt,
unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung der Beklag- ten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher Markenartikel ihres Sortiments unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfeh-
lung des Herstellers (UVP) zu bewerben, die überhaupt nicht bzw. nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe bestehe, insbe- sondere wie geschehen in der Werbung in der "A. Zeitung " vom 26. März 1997 für Radiorecorder, in der Werbebeilage zum "M. " und zur "R. Zeitung" vom 21. Juli 1997 für Waschmaschinen und in der Anzeigenbeilage der "W. Zeitung" vom 30. Juli 1997 für Kühlautomaten.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung der Beru-
fung - nach dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrag
verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter, soweit
nicht Radiorecorder betroffen sind.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat
es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei, auch soweit er nicht auf einen Verstoß
bei der Werbung für Radiorecorder beschränkt sei, sondern sich allgemein auf
Markenartikel erstrecke, aus § 3 UWG gerechtfertigt. Der Beklagten falle bei der
beanstandeten Werbung für die Waschmaschine und den Kühlautomaten eine
Irreführung des Verkehrs zur Last. Eine zulässige unverbindliche Preisempfeh-
lung des Herstellers habe zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestanden. Die
Werbung sei daher geeignet gewesen, die Verbraucher in wettbewerbsrechtlich
relevanter Weise irrezuführen. Aus der zeitlichen Nähe der Verstöße ergebe
sich, daß die Beklagte planmäßig mit nicht oder nicht mehr bestehenden Preis-
empfehlungen geworben habe. Die angegriffene Werbung habe sich auf we-
sentliche Teile des Sortiments der Beklagten bezogen. Dies rechtfertige es, die
Verurteilung auf sämtliche Markenartikel zu erstrecken.
II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte über Artikel
der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte hinaus zur Unterlassung ver-
urteilt worden ist. Im übrigen (soweit Artikel der Unterhaltungselektronik und
Haushaltsgeräte betroffen sind) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausge-
sprochenen Unterlassungsgebot. Die Anträge auf Auskunftserteilung und Fest-
stellung der Schadensersatzverpflichtung sind nur insoweit begründet, als sie
sich auf die konkreten Verletzungshandlungen beziehen.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
daß der Klägerin ein Anspruch nach § 3 UWG gegen die Beklagte zusteht. Die
angegriffene Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers
ist als irreführend zu beanstanden.
a) Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 38a GWB a.F. =
§ 23 GWB n.F.) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist auch wett-
bewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie ist dann als irreführend anzuse-
hen, wenn nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um
eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf
der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucher-
preis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im
Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (st.
Rspr.; BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP
2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung, m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den vom Hersteller für die
Waschmaschine und den Kühlautomaten angegebenen Preisempfehlungen
handele es sich nicht um angemessene Verkaufspreise, die aufgrund ernsthaf-
ter Kalkulation ermittelt worden seien. Es habe sich bei den beworbenen Gerä-
ten nach der von der Beklagten vorgelegten "Basisliste Sonderprogramm
Standgeräte von Bauknecht" um Sondermodelle gehandelt, die anscheinend
nur an die M. - und S. -Gesellschaften ausgeliefert worden seien. Die
Beklagte habe auch nicht näher dargetan, daß es sich bei den in dieser Liste
mit "u.V.P." bezeichneten Gerätepreisen um solche gehandelt habe, die dem
von der Mehrheit der Empfänger voraussichtlich geforderten Preis entsprochen
hätten.
aa) Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar trägt grundsätzlich
die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die angegriffenen An-
gaben über geschäftliche Verhältnisse geeignet sind, die betroffenen Verbrau-
cher irrezuführen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820,
822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Gleichwohl hält die Fest-
stellung des Berufungsgerichts, die unverbindliche Preisempfehlung sei nicht
aufgrund ernsthafter Kalkulation ermittelt worden, im Ergebnis einer revisions-
rechtlichen Nachprüfung stand.
bb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts handelte es sich bei den von der Beklagten beworbenen Ar-
tikeln um Sondermodelle. Diese wurden nach dem Vortrag der Parteien nur ei-
nem beschränkten Kreis von Großabnehmern angeboten. Dies belegt auch die
von der Beklagten in den Prozeß eingeführte mit "Sonderprogramm Standge-
räte von Bauknecht" bezeichnete Preisliste. In Anbetracht des nur beschränkten
Abnehmerkreises der beworbenen Sondermodelle konnte das Berufungsgericht
davon ausgehen, die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers be-
ruhten nicht auf einer ernsthaften Kalkulation durchschnittlicher Verkaufspreise.
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung i.S. des § 23 GWB n.F.
kann nur ausgegangen werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung in
der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von
der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. Zu
den Adressaten der unverbindlichen Preisempfehlung rechnen danach grund-
sätzlich sämtliche Marktteilnehmer und nicht nur ein beschränkter Händlerkreis.
Denn die Verbraucher erwarten von der Werbung mit einer unverbindlichen
Preisempfehlung des Herstellers eine sachgerechte Orientierungshilfe für die
Preisüberlegungen und nicht nur eine Möglichkeit für den Händler zu einer at-
traktiven Preiswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2001 - I ZR 121/99, GRUR 2002,
95, 96 = WRP 2001, 1300 - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb). Diese Funktion
der unverbindlichen Preisempfehlung wird nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall -
ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu
einem besonderen Preis vertreibt.
Die Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet
ist, die wirtschaftliche Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise zu
beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 438 - Ehemalige Herstellerpreis-
empfehlung).
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-
fungsgericht das Unterlassungsgebot auf sämtliche Markenartikel der Beklagten
ausgedehnt hat. Zwar sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern in
ihnen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck
kommt. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wie-
derholungsgefahr beschränkt sich nicht allein auf die genau identische Verlet-
zungsform, sondern umfaßt alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen
(vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996,
899 - EDV-Geräte; BGH GRUR 2000, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreis-
empfehlung). Die Werbung der Beklagten mit unzutreffenden unverbindlichen
Preisempfehlungen für einen Radiorecorder, eine Waschmaschine und einen
Kühlautomaten begründet danach die Annahme der Wiederholungsgefahr für
Artikel der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte. Auf diese ist - wie in
der mündlichen Verhandlung erörtert - das Unterlassungsgebot jedoch zu be-
schränken. Die konkreten Verletzungshandlungen der Beklagten vermögen
nicht eine Wiederholungsgefahr für sämtliche von ihr vertriebenen Markenartikel
zu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).
3. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der
Auskunftsanspruch sind nur insoweit begründet, als sie sich auf die konkret be-
anstandete Werbung beziehen.
auf der Werbung mit - unzulässigen - Herstellerpreisempfehlungen für den Ra-
diorecorder, die Waschmaschine und den Kühlautomaten in den Werbebeila-
gen vom 26. März sowie 21. und 30. Juli 1997. Dagegen kann die Klägerin kei-
ne Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in der von ihr beantragten
umfassenden Form verlangen. Ohne Anführung weiterer Verstöße - an der es
vorliegend fehlt - ist die Wahrscheinlichkeit eines weitergehenden Schadens-
eintritts nicht dargelegt.
b) Auch der Auskunftsanspruch ist im Streitfall auf die konkret angeführ-
ten Wettbewerbsverstöße zu beschränken. Denn ein Anspruch auf Aus-
kunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen begangen hat,
die neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht nicht (vgl.
BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258
- Filialleiterfehler, m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 8. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7). Die Klägerin kann daher im Rahmen ihres
Antrags nur Auskunft darüber beanspruchen, in welcher Auflagenhöhe die in
Rede stehenden Werbebeilagen mit der beanstandeten Werbung erschienen
sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Büscher
Schaffert