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BGH Beschluß vom 28.06.2001 – III ZB 24/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
------------------------------------
ZPO § 233 Fc
Die Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristen-
kalender ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch un-
erläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Wei-
sung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten
zu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare
Sicherheit für die Ausgangskontrolle.
BGH, Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 28. Juni 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Febru-
ar 2001 - 7 U 198/00 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Der Beschwerdewert wird auf 35.391,60 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte legte gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am
10. November 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 22. De-
zember 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.
Zugleich beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit folgender
Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sein Prozeßbevollmäch-
tigter erster Instanz habe am Tage der Urteilszustellung die Eintragung einer
Vorfrist für den 1. Dezember und einer Hauptfrist für den 8. Dezember - jeweils
mit dem Stichwort "Berufung" verbunden - angeordnet. Die Akten seien ihm
auch entsprechend vorgelegt worden. Weil am 8. Dezember (einem Freitag)
die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers noch ausgestanden habe,
habe er eine Wiedervorlagefrist als "Direktvorlage" für den 11. Dezember (ei-
nen Montag) verfügt. Entsprechend auf dem Aktendeckel der Handakte ge-
kennzeichnete Sachen müßten im Fristenkalender für Wiedervorlagen notiert
und nach allgemeiner Weisung des Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz
durch persönliche Übergabe oder als oberste Akte auf seinem Schreibtisch
oder seinem Bürosessel wieder vorgelegt werden. Zur Notierung dieser Frist
und zur Direktvorlage am 11. Dezember sei es weisungswidrig nicht gekom-
men.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Berufungsfrist versagt.
II.
Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf
einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das sich
der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen das tatsächliche Ende der
Frist im Fristenkalender zu notieren, damit Irrtümer über den Zeitpunkt des
Fristablaufs vermieden werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März
1991 - XI ZB 1/91 - NJW 1991, 2082; vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR
1992, 1154, 1155; vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526,
1527). Fällt das Fristende dabei - wie hier - auf einen Sonnabend, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. BGH,
Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - NJW-RR 1987, 900). Hieran hat
es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fehlen lassen. Denn die auf seine
Weisung eingetragenen Fristen zum 1. und 8. Dezember konnten im Hinblick
auf den tatsächlichen Fristablauf am 11. Dezember nur Vorfristen sein. In die-
sem Sinn hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten offenbar auch die für
den 8. Dezember eingetragene Frist verstanden, obwohl der durch den Fri-
stenkalender vermittelte Eindruck ("Fristablauf heute") eine andere Handha-
bung nahelegen würde.
2.
Das organisatorische Versäumnis, das in dem bewußten Verzicht auf
Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist liegt, wird nicht - wie die
Beschwerde meint - dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte eine
Wiedervorlage der Akte zum Fristende verfügt und durch organisatorische
Maßnahmen (Eintragung einer Wiedervorlagefrist, Direktvorlage der Akte au-
ßerhalb der sonst üblichen Wiedervorlagen) die fristgerechte Wahrung der Be-
rufungsfrist sicherzustellen versucht hat. Diese Sachbehandlung bietet nämlich
im Rahmen der Ausgangskontrolle eine vergleichbare Sicherheit nicht. Wird
das tatsächliche Fristende einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-
frist notiert, läßt sich die gebotene Kontrolle, ob fristwahrende Maßnahmen
noch erforderlich sind, endgültig und zuverlässig an Hand des hierfür bestimm-
ten Fristenkalenders durchführen; die Erledigung der fristwahrenden Prozeß-
handlung wird im Kalender vermerkt. Demgegenüber bleibt im Fristenkalender
des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die mit den Worten "Fristablauf
heute" gekennzeichnete Frist unkommentiert. Der Fristenkalender büßt damit
seine Sicherungs- und Kontrollfunktion für die Ausgangskontrolle ein. Statt
dessen wird die Sache mit anderen auf einen Kalender der Wiedervorlagen
gesetzt, ohne daß, wie die Auszüge vom 8. und 11. Dezember zeigen, der An-
laß der Wiedervorlagepflicht in vergleichbarer Weise hervortritt. Es kommt die
Gefahr hinzu, die sich auch hier verwirklicht hat, daß sich in unmittelbarer zeit-
licher Nähe zu dem nicht festgehaltenen tatsächlichen Fristende Umstände
(Erkrankung einer Mitarbeiterin, nicht ausreichende Zeit für die Ausführung der
vom Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen organisatorischen Weisung zur
Wiedervorlage wegen eines Wochenendes) auswirken, die eine Fristsache
außer Kontrolle geraten lassen. Wenn daher im vorliegenden Fall auch ein
Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt haben
mag, läßt sich ein organisatorischer Fehler, der dem Prozeßbevollmächtigten
selbst zuzurechnen ist, nicht verneinen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr