Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.06.2001 – III ZB 24/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

ZPO § 233 Fc

Die Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristen-

kalender ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch un-

erläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Wei-

sung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten

zu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare

Sicherheit für die Ausgangskontrolle.

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 28. Juni 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Febru-

ar 2001 - 7 U 198/00 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Der Beschwerdewert wird auf 35.391,60 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte legte gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am

10. November 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 22. De-

zember 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.

Zugleich beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit folgender

Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sein Prozeßbevollmäch-

tigter erster Instanz habe am Tage der Urteilszustellung die Eintragung einer

Vorfrist für den 1. Dezember und einer Hauptfrist für den 8. Dezember - jeweils

mit dem Stichwort "Berufung" verbunden - angeordnet. Die Akten seien ihm

auch entsprechend vorgelegt worden. Weil am 8. Dezember (einem Freitag)

die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers noch ausgestanden habe,

habe er eine Wiedervorlagefrist als "Direktvorlage" für den 11. Dezember (ei-

nen Montag) verfügt. Entsprechend auf dem Aktendeckel der Handakte ge-

kennzeichnete Sachen müßten im Fristenkalender für Wiedervorlagen notiert

und nach allgemeiner Weisung des Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz

durch persönliche Übergabe oder als oberste Akte auf seinem Schreibtisch

oder seinem Bürosessel wieder vorgelegt werden. Zur Notierung dieser Frist

und zur Direktvorlage am 11. Dezember sei es weisungswidrig nicht gekom-

men.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsfrist versagt.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch

sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf

einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das sich

der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei

Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen das tatsächliche Ende der

Frist im Fristenkalender zu notieren, damit Irrtümer über den Zeitpunkt des

Fristablaufs vermieden werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März

1991 - XI ZB 1/91 - NJW 1991, 2082; vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR

1992, 1154, 1155; vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526,

1527). Fällt das Fristende dabei - wie hier - auf einen Sonnabend, Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. BGH,

Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - NJW-RR 1987, 900). Hieran hat

es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fehlen lassen. Denn die auf seine

Weisung eingetragenen Fristen zum 1. und 8. Dezember konnten im Hinblick

auf den tatsächlichen Fristablauf am 11. Dezember nur Vorfristen sein. In die-

sem Sinn hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten offenbar auch die für

den 8. Dezember eingetragene Frist verstanden, obwohl der durch den Fri-

stenkalender vermittelte Eindruck ("Fristablauf heute") eine andere Handha-

bung nahelegen würde.

2.

Das organisatorische Versäumnis, das in dem bewußten Verzicht auf

Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist liegt, wird nicht - wie die

Beschwerde meint - dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte eine

Wiedervorlage der Akte zum Fristende verfügt und durch organisatorische

Maßnahmen (Eintragung einer Wiedervorlagefrist, Direktvorlage der Akte au-

ßerhalb der sonst üblichen Wiedervorlagen) die fristgerechte Wahrung der Be-

rufungsfrist sicherzustellen versucht hat. Diese Sachbehandlung bietet nämlich

im Rahmen der Ausgangskontrolle eine vergleichbare Sicherheit nicht. Wird

das tatsächliche Fristende einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-

frist notiert, läßt sich die gebotene Kontrolle, ob fristwahrende Maßnahmen

noch erforderlich sind, endgültig und zuverlässig an Hand des hierfür bestimm-

ten Fristenkalenders durchführen; die Erledigung der fristwahrenden Prozeß-

handlung wird im Kalender vermerkt. Demgegenüber bleibt im Fristenkalender

des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die mit den Worten "Fristablauf

heute" gekennzeichnete Frist unkommentiert. Der Fristenkalender büßt damit

seine Sicherungs- und Kontrollfunktion für die Ausgangskontrolle ein. Statt

dessen wird die Sache mit anderen auf einen Kalender der Wiedervorlagen

gesetzt, ohne daß, wie die Auszüge vom 8. und 11. Dezember zeigen, der An-

laß der Wiedervorlagepflicht in vergleichbarer Weise hervortritt. Es kommt die

Gefahr hinzu, die sich auch hier verwirklicht hat, daß sich in unmittelbarer zeit-

licher Nähe zu dem nicht festgehaltenen tatsächlichen Fristende Umstände

(Erkrankung einer Mitarbeiterin, nicht ausreichende Zeit für die Ausführung der

vom Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen organisatorischen Weisung zur

Wiedervorlage wegen eines Wochenendes) auswirken, die eine Fristsache

außer Kontrolle geraten lassen. Wenn daher im vorliegenden Fall auch ein

Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt haben

mag, läßt sich ein organisatorischer Fehler, der dem Prozeßbevollmächtigten

selbst zuzurechnen ist, nicht verneinen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr