Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.06.2001 – III ZR 286/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

GG Art. 14 Cf; TierKBG § 4 Abs. 2, § 15; NRW AGTierKBG § 6

Zur Frage, ob die durch Rechtsverordnung vorgenommene Neugliederung

der Einzugsbereiche von Tierkörperbeseitigungsanstalten einen Entschädi-

gungsanspruch des Unternehmers auslöst, dem die Aufgabe der Tierkörper-

beseitigung durch Beleihungsakt übertragen worden ist und der durch die

Neugliederung an der Fortführung der von ihm betriebenen Tierkörperbesei-

tigungsanstalt gehindert ist.

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZR 286/00 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2000 - 7 U 56/00 - wird

nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 11.885.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,

277).

I.

Die Stadt K. betrieb aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit

der Stadt B., dem E.-Kreis und dem R.-Kreis die Tierkörperbeseitigungsanstalt

(TBA) T. Im Juli 1985 schlossen die beteiligten Gebietskörperschaften mit der

Klägerin einen Entsorgungsvertrag ab, wonach die Klägerin den Betrieb der

TBA T. übernahm. Der Vertrag sah eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember

2005 vor. Das Betriebsgelände erwarb die Klägerin aufgrund notariellen Kauf-

vertrags vom 8. August 1985 von der Stadt K. Durch Verfügung des Regie-

rungspräsidenten Köln vom 4. September 1985 wurde der Klägerin die Aufgabe

der Tierkörperbeseitigung für den Bereich der Städte B. und K., des E.-Kreises

und des linksrheinischen Teils des R.-Kreises übertragen. Dieses Gebiet war

identisch mit dem Einzugsbereich der TBA T., wie er in der Verordnung des

Regierungspräsidenten K. vom 4. Dezember 1978 (ABl. K. S. 696) festgelegt

worden war. In § 4 dieser Verordnung war bestimmt, daß diese Verordnung am

31. Dezember 1993 außer Kraft tritt, sofern nicht wegen einer wesentlichen

Veränderung der vorhandenen Tierpopulation, des Anfalls von Konfiskaten,

Schlachtabfällen und Fleischverarbeitungsresten, der Verkehrsverhältnisse

oder der Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten eine vorzeitige

Neurgelung erforderlich wird.

Die Abwässer der TBA T. wurden aufgrund eines zwischen der Stadt K.

und der Klägerin am 23. September 1985 abgeschlossenen Gestattungsver-

trags in das Klärwerk K. eingeleitet. Nach Kündigung dieses Vertrags verwei-

gerte die Stadt K. die Annahme weiterer Abwässer der TBA T. Daraufhin legte

die Klägerin im August 1990 den Betrieb der Anstalt still.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 widerrief der Regierungspräsident

K. die Beleihungsverfügung vom 4. September 1985. Durch Rechtsverordnun-

gen vom 24. Dezember 1990 (ABl. K. S. 331) und vom 14. Januar 1991 (ABl. K.

S. 12) ordnete der Regierungspräsident K. den Einzugsbereich der TBA T. der

TBA M. und der TBA V. zu.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Kläge-

rin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Neben der Aufhebung des Wider-

spruchsbescheids begehrte sie festzustellen, daß ihr ein Anspruch auf Rück-

übertragung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalt V. und M.

zustehe, soweit diese zuvor der TBA T. zugewiesen waren. Das Verwaltungs-

gericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid, mit

dem die Beleihung widerrufen worden war, auf und wies die Berufung hinsicht-

lich des Feststellungsantrags zurück.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land eine Entschädigung, weil

ihr durch die behördlichen Maßnahmen der weitere Betrieb der TBA T. unmög-

lich gemacht worden sei.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

II.

1.

Als Anspruchsgrundlage kommt vorrangig § 6 des nordrhein-westfäli-

schen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tier-

körpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (AGTierKBG NW) vom

15. Juli 1976 (GVBl. NW. S. 267) in Frage.

Diese "salvatorische" Entschädigungsvorschrift stellt im Lichte der auf-

grund des Naßauskießungsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts ge-

wandelten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ausgleichsregelung im

Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, die nicht an Art. 14 Abs. 3

GG zu messen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 265, 266 f zu § 7 ThürTierKBG

m. Nachw.). Zwar genügt diese Bestimmung auch mit dieser Maßgabe nach

der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den An-

forderungen der Verfassung (BVerfGE 100, 226, 243 ff, insbesondere 246 f);

dies ändert wohl nichts daran, daß diese Vorschrift, jedenfalls für den hier in-

teressierenden Zeitraum, als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht (vgl.

Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 867, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Letztlich kann dies aber dahinstehen, da

die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

2.

Als eine Entschädigungspflicht nach § 6 AGTierKBG NW auslösende

und dem beklagten Land zurechenbare Maßnahmen kommen vorliegend nur

die Verordnungen des Regierungspräsidenten zur Erweiterung der Einzugsbe-

reiche der TBA M. und der TBA V. vom 24. Dezember 1990 und 14. Januar

1991 in Betracht, die zur Folge hatten, daß der TBA T. ihr gesamter Einzugs-

bereich genommen wurde.

Der Widerruf der Beleihungsverfügung durch Bescheid vom 4. Dezem-

ber 1990 hat sich nicht enteignend ausgewirkt, weil er zum einen durch das

OVG M. rechtskräftig aufgehoben worden ist und zum anderen bis zum Erlaß

der neuen Einzugsbereichsverordnungen ein Betrieb der Anlage aufgrund der

bestehenden Abwasserprobleme - die zur Stillegung des Betriebs geführt hat-

ten - ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Dies hat die Klägerin zuletzt eben-

so gesehen.

3.

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß durch die

Änderung der Einzugsbereiche der Klägerin keine von der Eigentumsgarantie

des Art. 14 GG erfaßte Rechtsposition entzogen wurde, die vor einem ent-

schädigungslosen Entzug durch den Verordnungsgeber geschützt gewesen

wäre.

a) Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt auch der eingerichtete und

ausgeübte Gewerbebetrieb. Die Eigentumsgarantie bietet aber grundsätzlich

keinen Schutz dagegen, daß sich die allgemeinen Verhältnisse und Gegeben-

heiten, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, zu seinem

Nachteil ändern (allgemein hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 ff sowie

Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, S. 39 ff m.

Nachw.). Beruht daher - wie hier - die unternehmerische Tätigkeit (Betrieb ei-

ner TBA) auf einem öffentlich-rechtlichen Beleihungsakt, so bedeutet dies kei-

neswegs, daß der Unternehmer ohne Rücksicht auf künftige Entwicklungen vor

jedem (entschädigungslosen) Eingriff in diese Rechtsposition geschützt ist.

Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob und inwieweit das Vertrauen

des Unternehmers, die ihm durch die Beleihung zugewiesene Aufgabe der

Tierkörperbeseitigung auch künftig erfüllen zu können, schützenswert ist (Se-

natsurteil BGHZ 133, 265, 268 ff).

Insoweit gilt:

aa) Nach § 4 Abs. 1 des (Bundes-) Gesetzes über die Beseitigung von

Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (TierKBG) in der hier

maßgeblichen Ursprungsfassung des Gesetzes vom 2. September 1975

(BGBl. I S. 2313, 2610) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AGTierKBG NW sind die

kreisfreien Städte und Kreise beseitigungspflichtig. Sie können sich zur Erfül-

lung dieser Pflicht, und zwar durch Abschluß entsprechender Verträge, privater

Dritter bedienen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG). Nach § 4 Abs. 2 TierKBG besteht

auch die Möglichkeit, daß die Beseitigungspflicht auf Private, und zwar durch

Beleihung, übertragen wird.

Dieser Beseitigungspflicht, die auch das Vorhalten und Betreiben ent-

sprechender Anstalten beinhaltet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG), korrespon-

diert die Pflicht der Besitzer von Tierkörpern etc., diese Körper der durch lan-

desrechtliche Einzugsbereichsbestimmungen für zuständig erklärten TBA zur

Abholung zu überlassen bzw. bei dieser abzuliefern (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6

Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 9 bis 11 TierKBG). Der durch das Gesetz

in Verbindung mit den Einzugsbereichsverordnungen konkretisierte (§ 15

Abs. 1 TierKBG in Verbindung mit § 2 AGTierKBG NW) Benutzungszwang ist

die Kehrseite der von Gesetzes wegen oder aufgrund Beleihung bestehenden

Beseitigungspflicht.

bb) Beim Zuschnitt des vom Regierungspräsidenten durch Rechtsver-

ordnung zu bestimmenden Einzugsbereichs der jeweiligen TBA sind insbeson-

dere die vorhandene Tierpopulation, der Anfall von Konfiskaten, Schlachtab-

fällen, Fleischverarbeitungsresten sowie die Verkehrsverhältnisse und die Lei-

stungsfähigkeit vorhandener Tierkörperbeseitigungsanstalten zu berücksichti-

gen (§ 2 Abs. 1 AGTierKBG NW). Damit wird maßgeblich auf Umstände abge-

stellt, die einer Veränderung unterliegen können, auf die der Verordnungsge-

ber angemessen reagieren können muß, um die ordnungsgemäße und sachge-

rechte Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Tierkörperbeseitigung nicht zu

gefährden.

Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Verordnung zur Be-

stimmung des Einzugsbereichs der TBA in L. und T. vom 4. Dezember 1978 in

ihrem § 4 ausdrücklich bestimmte, daß diese Verordnung am 31. Dezember

1993 außer Kraft treten würde, sofern nicht wegen einer wesentlichen Verän-

derung der gesetzlich vorgegebenen Parameter eine vorzeitige Neuregelung

erforderlich wird. Damit war der Klägerin bekannt bzw. mußte ihr bei Abschluß

des Entsorgungsvertrages mit den (damals noch) tierkörperbeseitigungspflich-

tigen Gebietskörperschaften bzw. dem Erlaß des Beleihungsakts bekannt sein,

daß ihr allenfalls bis zum 31. Dezember 1993 - und das auch nur bei gleich-

bleibender "Entsorgungslage" - die wirtschaftliche Basis für ihre unternehmeri-

sche Tätigkeit erhalten bleiben wird. Jedenfalls von da an mußte sie gewärti-

gen, daß aus allgemeinen Erwägungen heraus die Einzugsbereiche der An-

stalten völlig neu geschnitten werden, mit der Folge, daß möglicherweise das

Einzugsgebiet der TBA T. völlig in Wegfall kommt und damit - auch ohne aus-

drücklichen oder besonderen Widerruf der Beleihung - ihre Rechtsposition völ-

lig entwertet wird.

b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin dem nicht

entgegenhalten, daß der mit den zuständigen Gebietskörperschaften abge-

schlossene Entsorgungsvertrag vom 11. Juli 1985 eine Mindestlaufzeit bis zum

31. Dezember 2005 vorsah. Aus dem Senatsurteil vom 29. Mai 1967 (III ZR

72/66 - LM Art. 14 [Cf] GrundG Nr. 35), auf das sich die Revision vornehmlich

stützt, ergibt sich nichts anderes.

In jenem Urteil hatte der Senat entschieden, daß die Stillegung eines auf

einem mit dem Landkreis geschlossenen Unternehmervertrag gegründeten Ab-

deckereibetriebs, die durch eine vom Land vorgenommene Neueinteilung der

Anfallbezirke (= Einzugsbereiche nach geltendem Recht) notwendig geworden

war, ein entschädigungspflichtiger Vorgang ist bzw. sein kann. Indes weist der

vorliegende Sachverhalt erhebliche Unterschiede zu der damals zu entschei-

denden Konstellation auf, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage füh-

ren:

aa) Der vorliegende Entsorgungsvertrag (= Unternehmervertrag im Sin-

ne der genannten Entscheidung) hatte zur Grundlage, daß die vertragsschlie-

ßenden Aufgabenträger die Inhaber der Entsorgungspflicht sind. Ihre Haupt-

vertragspflicht bestand nämlich darin sicherzustellen, daß alle von ihnen zu

beseitigenden Tierkörper etc. der die TBA T. übernehmenden Klägerin zur

Verfügung gestellt werden und die Aufgabenträger für die Dauer des Vertrags

darauf verzichten, eine neue eigene TBA zu errichten oder mit einem anderen

Unternehmer entsprechende Entsorgungsverträge abzuschließen (§ 2 des

Vertrags). Dieser Vertrag machte also nur dann Sinn, wenn und solange die

Beseitigungspflicht bei den vertragsschließenden Aufgabenträgern verblieb;

denn nur dann waren sie dazu in der Lage, sich bei der Erledigung dieser Auf-

gabe - wie vertraglich vereinbart - der Klägerin zu bedienen (§ 4 Abs. 1 Satz 2

TierKBG). Indem die Klägerin aus freien Stücken den Antrag auf Beleihung

nach § 4 Abs. 2 TierKBG stellte, der zur Folge hatte, daß die "originäre" Besei-

tigungspflicht ihren Vertragspartnern entzogen und unmittelbar ihr selbst über-

tragen wurde, hatte sie selbst dazu beigetragen, daß dieser Entsorgungsver-

trag gegenstandslos wurde. Auch wenn bei Abschluß dieses Entsorgungsver-

trages - was von der zeitlichen Abfolge her naheliegt - bereits die später er-

folgte Beleihung ins Auge gefaßt worden sein sollte und daher dieser Vertrag

gleichsam ein bloßes "Zwischenstadium" darstellte, kann nicht angenommen

werden, daß durch die Beleihung der Fortbestand des im Zeitpunkt des Ent-

sorgungsvertragsschlusses aktuell bestehenden unternehmerischen Betäti-

gungsfelds bis zum 31. Dezember 2005 garantiert werden sollte. Der Wortlaut

der Beleihungsverfügung bietet hierfür keinen Anhalt. Davon, daß sich der so-

wohl für die Beleihung als auch für die Festlegung der Einzugsbereiche zu-

ständige Regierungspräsident an den Vorgaben des Entsorgungsvertrags aus-

richten würde, konnte die Klägerin nicht ausgehen.

bb) Daß sich die Entsorgungsvertragsschließenden dessen bewußt wa-

ren, belegt im übrigen eindeutig § 9 des Vertrags. Darin ist bestimmt, daß für

den Fall, daß das Land die "tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorgaben" än-

dern sollte, die Vertragspartner eine Vertragsanpassung vornehmen werden

bzw., wenn eine solche Anpassung nicht möglich sein sollte, jeder Vertrags-

partner den Vertrag kündigen könne (Mindestfrist ein Jahr). Es lag auf der

Hand, daß angesichts der Befristung der den Einzugsbereich der TBA T. re-

gelnden Verordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1993 diese Ver-

tragsklausel praktisch werden konnte. Weiter kann davon ausgegangen wer-

den, daß dann, wenn eine Beleihung nicht erfolgt und daher der Entsorgungs-

vertrag die maßgebliche Grundlage für die unternehmerische Betätigung der

Klägerin geblieben wäre, eine solche Kündigung seitens der vertragsschlie-

ßenden Städte und Kreise anläßlich der Änderung der Einzugsbereiche erfolgt

wäre.

c) Zwar ist die Neuordnung der Einzugsbereiche nicht erst zum

1. Januar 1994 erfolgt, sondern vorzeitig. Aber auch diese vorzeitige Änderung

war - wie ausgeführt - von Anfang an in der Einzugsbereichsverordnung ange-

legt. Sie beruhte zudem auf Umständen, die in den Risiko- und Verantwor-

tungsbereich der Klägerin fielen.

aa) Es versteht sich, daß jeder Unternehmer, der eine so "sensible" An-

lage wie eine TBA betreibt, dafür Sorge zu tragen hat, daß dieser Betrieb in

Einklang mit den geltenden umweltrechtlichen, insbesondere hygiene- und tier-

seuchenrechtlichen Bestimmungen geführt wird. Dazu gehört auch, daß das

beim Betrieb der Anstalt anfallende Abwasser ordnungsgemäß entsorgt wird.

Aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der Feststellungen des Be-

rufungsgerichts ist vorliegend davon auszugehen, daß die Klägerin selbst dazu

verpflichtet war, die anfallenden Abwässer zu entsorgen. Zur Erfüllung ihrer

Abwasserbeseitigungspflicht hatte die Klägerin mit der Stadt K. einen "Gestat-

tungsvertrag" über die Einleitung der Abwässer in das Klärwerk K. geschlos-

sen. Seitdem dieser Vertrag von der Stadt K. mit Schreiben vom 18. Oktober

1988 (mit Wirkung zum 31. Dezember 1988) gekündigt worden war, stand das

"Abwasserproblem" im Raum. Eine überzeugende Lösung dieses Problems war

in der Folgezeit nicht zu erreichen. Dieser - von der Klägerin zu verantworten-

de bzw. zumindest in ihre Risikosphäre fallende - Umstand führte letztlich zu

einer Änderung des "Tierkörperbeseitigungskonzepts" (das zunächst sogar

eine Ausweitung des Einzugsbereichs der TBA T. vorgesehen hatte) und zur

Stillegung der TBA T.

4.

Selbst wenn man - insoweit der Revision folgend - ungeachtet der nach-

folgenden Beleihung den Entsorgungsvertrag nach wie vor als eine "latent"

dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition begreifen wollte, ist

nicht ersichtlich, daß der Klägerin irgendeine Entschädigung zustehen könnte:

a) Unbeschadet der grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2005 währen-

den Vertragslaufzeit haben die Vertragsparteien durch eine besondere (auch:

Kündigungs-)Klausel dem Umstand Rechnung getragen, daß das Land - wie

durch die Verordnungen vom 24. Dezember 1990 und 14. Januar 1991 ge-

schehen - von der ihm zustehenden Kompetenz rechtmäßig Gebrauch macht,

die Einzugsbereiche neu zu ordnen. Diese Kündigungsmöglichkeit ist bei der

Bemessung des Wertes der der Klägerin zustehenden vermögenswerten

Rechtsposition zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 29. Mai 1967 aaO).

b) Zu berücksichtigen ist weiter, daß aufgrund der ungeklärten Abwas-

serprobleme die TBA Türnich im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Maß-

nahmen nicht mehr in einem betriebsbereiten Zustand war und die Klägerin

aus diesem Grunde auch - ohne daß es hierzu behördlicher Maßnahmen oder

gar eines Verwaltungszwangs bedurft hätte - den Betrieb stillgelegt hatte.

Nachhaltig und dauerhaft wäre dieses Problem nur durch den Bau einer eige-

nen Kläranlage zu lösen gewesen, was - im wesentlichen unstreitig - eigene

Investitionen der Klägerin in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages erfor-

derlich gemacht hätte. Diese Investitionen hat die Klägerin erspart.

5.

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum

Nachteil der Klägerin auf.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr