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BGH Beschluss vom 02.07.2001 – II ZB 28/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 28/00

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2001 durch den

Vorsitzenden Richter h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Karlsruhe

vom

26. Juni 2000 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 350.000,-- DM

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen das - seine Herausgabeklage aus Eigentum ab-

weisende - Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 2. Mai

2000, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ging ein 43 Seiten um-

fassender Teil seiner Berufungsbegründung, die aus 57 Seiten bestehen sollte,

per Telefax ohne Unterschrift bei dem Berufungsgericht ein, das den Kläger am

nächsten Tag über die Unvollständigkeit und die Versäumung der Berufungs-

begründungsfrist informierte. Er hat mit seinem rechtzeitig eingereichten Wie-

dereinsetzungsgesuch vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am

2. Mai 2000 die Kanzleiangestellte G. angewiesen, den fertiggestellten

und unterzeichneten Schriftsatz sofort per Telefax an das Oberlandesgericht zu

senden und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des voll-

ständigen Schriftsatzes zu vergewissern. Sie habe versehentlich die letzten

zwölf Seiten des in mehreren "Chargen" übermittelten Schriftsatzes nicht über-

sandt und den Kontrollanruf unterlassen.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-

sen, weil es keine Darlegungen zur Behandlung der Sache im Fristenkalender

enthalte und zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation die Anweisung ge-

höre, die Frist im Fristenkalender erst nach Vergewisserung über die vollstän-

dige Übermittlung des Telefax zu streichen, damit ein etwaiges Versäumnis bei

der pflichtgemäßen Kontrolle des Fristenkalenders vor Dienstschluß bemerkt

und noch rechtzeitig behoben werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Klägers.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Grundsätzlich trifft einen Anwalt zwar die Verpflichtung, seinen Mitar-

beitern für die Übersendung von Telefaxen die allgemeine Weisung zu erteilen,

einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen

und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen (BGH, Beschl. v. 16. Juni

1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996). Statt dessen genügt für eine wirk-

same Ausgangskontrolle aber auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst

nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschl. v.

24. Januar 1996 - XII ZB 4/96, VersR 1996, 1125). Die Überprüfung des Sen-

deberichts kann also durch einen Kontrollanruf ersetzt werden, zu dem der

Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzleiangestellte konkret angewie-

sen hat. Ist - wie hier - im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden, die

bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, so kommt es nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts

auf sonstige allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskon-

trolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000

- VII ZB 4/00, NJW 2000, 28, 23 m.N.; v. 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97,

NJW-RR 1998, 787; v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v.

26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BAG, Urt. v. 9. Januar

1990 - 3 AZR 528/89, NJW 1990, 2707). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich

darauf vertrauen, daß eine bisher zuverlässige Angestellte eine konkrete An-

weisung befolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 aaO m.N.). Ein niemals völlig

auszuschließendes Versagen der konkret Angewiesenen bleibt dabei außer

Betracht. Da im vorliegenden Fall bei Befolgung der Anweisung des Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers eine Fristversäumung praktisch ausgeschlossen

gewesen wäre und er in Anbetracht seiner Weisung zu "sofortiger" Erledigung

des relativ einfachen Auftrags mit einem Vergessen oder Versehen der Kanz-

leiangestellten nicht rechnen mußte, kommt es hier auf zusätzliche allgemeine

Maßnahmen zur Ausgangskontrolle (Fristenkalender) nicht an. Dem Umstand,

daß der zu übermittelnde Schriftsatz sehr umfangreich und deshalb in mehre-

ren "Chargen" zu übermitteln war, kommt dabei entscheidendes Gewicht nicht

zu.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer