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BGH Beschluss vom 02.07.2001 – II ZB 28/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2001 durch den
Vorsitzenden Richter h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des
1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts
Karlsruhe
vom
26. Juni 2000 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 350.000,-- DM
Gründe:
I. Der Kläger hat gegen das - seine Herausgabeklage aus Eigentum ab-
weisende - Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 2. Mai
2000, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ging ein 43 Seiten um-
fassender Teil seiner Berufungsbegründung, die aus 57 Seiten bestehen sollte,
per Telefax ohne Unterschrift bei dem Berufungsgericht ein, das den Kläger am
nächsten Tag über die Unvollständigkeit und die Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist informierte. Er hat mit seinem rechtzeitig eingereichten Wie-
dereinsetzungsgesuch vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am
2. Mai 2000 die Kanzleiangestellte G. angewiesen, den fertiggestellten
und unterzeichneten Schriftsatz sofort per Telefax an das Oberlandesgericht zu
senden und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des voll-
ständigen Schriftsatzes zu vergewissern. Sie habe versehentlich die letzten
zwölf Seiten des in mehreren "Chargen" übermittelten Schriftsatzes nicht über-
sandt und den Kontrollanruf unterlassen.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-
sen, weil es keine Darlegungen zur Behandlung der Sache im Fristenkalender
enthalte und zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation die Anweisung ge-
höre, die Frist im Fristenkalender erst nach Vergewisserung über die vollstän-
dige Übermittlung des Telefax zu streichen, damit ein etwaiges Versäumnis bei
der pflichtgemäßen Kontrolle des Fristenkalenders vor Dienstschluß bemerkt
und noch rechtzeitig behoben werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Klägers.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Grundsätzlich trifft einen Anwalt zwar die Verpflichtung, seinen Mitar-
beitern für die Übersendung von Telefaxen die allgemeine Weisung zu erteilen,
einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen
und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen (BGH, Beschl. v. 16. Juni
1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996). Statt dessen genügt für eine wirk-
same Ausgangskontrolle aber auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst
nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschl. v.
24. Januar 1996 - XII ZB 4/96, VersR 1996, 1125). Die Überprüfung des Sen-
deberichts kann also durch einen Kontrollanruf ersetzt werden, zu dem der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzleiangestellte konkret angewie-
sen hat. Ist - wie hier - im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden, die
bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, so kommt es nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts
auf sonstige allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskon-
trolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000
- VII ZB 4/00, NJW 2000, 28, 23 m.N.; v. 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97,
NJW-RR 1998, 787; v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v.
26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BAG, Urt. v. 9. Januar
1990 - 3 AZR 528/89, NJW 1990, 2707). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich
darauf vertrauen, daß eine bisher zuverlässige Angestellte eine konkrete An-
weisung befolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 aaO m.N.). Ein niemals völlig
auszuschließendes Versagen der konkret Angewiesenen bleibt dabei außer
Betracht. Da im vorliegenden Fall bei Befolgung der Anweisung des Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers eine Fristversäumung praktisch ausgeschlossen
gewesen wäre und er in Anbetracht seiner Weisung zu "sofortiger" Erledigung
des relativ einfachen Auftrags mit einem Vergessen oder Versehen der Kanz-
leiangestellten nicht rechnen mußte, kommt es hier auf zusätzliche allgemeine
Maßnahmen zur Ausgangskontrolle (Fristenkalender) nicht an. Dem Umstand,
daß der zu übermittelnde Schriftsatz sehr umfangreich und deshalb in mehre-
ren "Chargen" zu übermitteln war, kommt dabei entscheidendes Gewicht nicht
zu.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer