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BGH Urteil vom 02.07.2001 – II ZR 264/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 2. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b

Der durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag ent-

standene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal

des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitaler-

setzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.

BGH, Urt. v. 2. Juli 2001 - II ZR 264/99 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten Ge-

samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. B.

GmbH (L.B. GmbH). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese ver-

kaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits eine

Woche zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in L. ; der Kaufpreis

wur-

de gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM begli-

chen werden. Bezahlt hat die spätere Gesamtvollstreckungsschuldnerin aller-

dings nur die beiden ersten Raten.

Am 19. Juni 1996 beschloß die Gesellschafterversammlung der L.B.

GmbH, Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen. Mit an den Geschäftsführer

M. der Beklagten gerichteten Schreiben vom folgenden Tage bestätigten die

Geschäftsführer M. und S. der L.B. GmbH, mit dem Rücktritt der Beklag-

ten vom Kaufvertrag einverstanden zu sein, da "aufgrund der gegenwärtigen

Wirtschaftslage auch weiterhin keine Möglichkeit einer Tilgung der fälligen und

rückständigen Raten sowie Zinsen" bestehe. Dementsprechend gehen die

Parteien übereinstimmend davon aus, daß der Grundstückskaufvertrag rückab-

zuwickeln ist. Der Kläger hat deswegen Rückzahlung der beiden Kaufpreisra-

ten von insgesamt 103.560,-- DM verlangt, wogegen sich die Beklagte mit der

Hauptaufrechnung mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Nutzungsentschädi-

gungsansprüchen (monatlich 6.680,-- DM) verteidigt hat. Der Kläger hat diese

Aufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten, weil die Gesamtvollstrek-

kungsschuldnerin, wie er mit Rücksicht auf die vielfältigen Kredithilfen der Be-

klagten näher dargelegt hat, sich seit langem in der Krise befunden und der

Nutzungsentschädigungsanspruch deswegen der Durchsetzungssperre nach

den Eigenkapitalersatzregeln unterlegen habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wie-

derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen

Annahme, die Beklagte habe mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch wirk-

sam gegen die unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung des Klägers auf-

gerechnet, weil die Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien, ist von

Rechtsirrtum beeinflußt.

Zugunsten des Klägers ist, nachdem das Berufungsgericht - von seinem

Standpunkt aus: folgerichtig - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen, son-

dern lediglich unterstellt hat, daß die L.B. GmbH spätestens am 15. Mai 1996

in die in § 32 a Abs. 1 GmbHG beschriebene Krise geraten ist, auch für das

Revisionsverfahren vom Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln zumindest ab

diesem Zeitpunkt auszugehen. Als richtig zu unterstellen ist ferner, daß die

Beklagte, deren Geschäftsführer M. zugleich Geschäftsführer der späteren

Gesamtvollstreckungsschuldnerin war, erst in dieser Situation den Rücktritt

vom Kaufvertrag erklärt hat.

Der durch den in der Krise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstan-

dene Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 346 Satz 2 BGB) der Beklagten teilt

das Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie die-

ser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizieren. Der Kauf-

preisanspruch ist, soweit die weiteren Jahresraten fällig geworden waren,

durch Stehenlassen in der jedenfalls spätestens ab 15. Mai 1996 bestehenden

Krise in funktionales Eigenkapital mit der Folge umqualifiziert worden, daß die

Beklagte gehindert war, während der Dauer dieser Situation diese Raten selbst

und darauf entfallende Verzugszinsen einzufordern. Das Festhalten an dem

1992 geschlossenen Kaufvertrag führte außerdem zur Erstreckung der Wir-

kung der Eigenkapitalersatzregeln auch auf die weiteren Kaufpreisraten. Hätte

die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht kurz vor dem Antrag auf Ein-

leitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, hätte sie ihren Kaufpreis-

anspruch in dem Insolvenzverfahren nur als nachrangige Gläubigerin verfolgen

können, ohne für die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks Ersatz for-

dern zu können. Könnte sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die-

sen Konsequenzen ihres den "Todeskampf" (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG

15. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 36) der L.B. GmbH verlängernden Verhaltens da-

durch ausweichen, daß sie nach Eintritt der Krise, aber vor Eröffnung des In-

solvenzverfahrens den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dadurch einen

nicht den Eigenkapitalersatzregeln unterstehenden Nutzungsentschädigungs-

anspruch erwirbt, würde der Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten

und der sog. Novellenregeln des Eigenkapitalersatzrechts verfehlt (arg. § 32 a

Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Vielmehr muß sich die Beklagte an ihrem Verhalten

festhalten lassen, der L.B. GmbH unentgeltlich und nach Eintritt der Krise das

Grundstück auch ohne Bezahlung der fälligen Kaufpreisraten belassen zu ha-

ben.

Damit das Berufungsgericht die danach gebotenen tatsächlichen Fest-

stellungen zu dem streitigen Vortrag der Parteien treffen kann, ob und wann

die L.B. GmbH in die Krise geraten und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag vor

oder nach diesem Zeitpunkt erklärt worden ist, ist die Sache an die Vorinstanz

zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich dar-

auf hin, daß nach dem Vorbringen des Klägers einiges dafür spricht, daß diese

Krise nicht erst überraschend am 15. Mai 1996 eingetreten ist, sondern daß sie

mit Rücksicht auf die verschiedenen Hilfeleistungen der Beklagten an die L.B.

GmbH - neben der Stundung des Kaufpreises geht es um die Nichteinforde-

rung des Mietzinses für ein zweites Grundstück und um die Gewährung von

Darlehen - bereits viel länger bestanden hat; bei der Überschuldungsprüfung

sind diese ggfs. als funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafter-

hilfen mangels qualifizierten Rangrücktritts zu passivieren (Sen.Urt. v.

8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Kraemer