BGH Urteil vom 02.07.2001 – II ZR 304/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 2. Juli 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HaustürWG §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 (F. bis 30.9.2000)
a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, fin- det das HaustürWG Anwendung.
b) Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn fehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu leisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls auf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG nicht entsprechend anwendbar.
c)
"Anderer Teil" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.
d) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwen-
dung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt.
e) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch kann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft, sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl. Sen.Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2000 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise auf-
gehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2000 teilweise abgeän-
dert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen
verurteilt, an den Kläger 18.960,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
1. Oktober 1999 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Rahmen eines unangemeldeten Vermittlerbesuchs in seiner Privat-
wohnung unterschrieb der Kläger im März 1989 einen "Beteiligungsantrag"
zum Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der
Fondsanteil sollte von einer Treuhandgesellschaft treuhänderisch für den Klä-
ger erworben, die Beteiligungssumme in monatlichen Raten durch den Kläger
auf ein Treuhandsonderkonto der Fondsgesellschaft gezahlt werden. Fondsge-
sellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: "GbR M. ". Grün-
dungsgesellschafter dieser Gesellschaft waren die C. -Immobilienhan-
delsgesellschaft mbH, der die Geschäftsführung übertragen worden ist und aus
der nach Umwandlung und Umfirmierung die Beklagte hervorging, sowie als
Treuhandgesellschafterin
die
G.
gesellschaft
mbH,
deren
Gesellschafterstellung
und
Treuhandaufgaben später im Einverständnis aller Beteiligten von der a.
V. KGaA übernommen wurden.
Der Kläger zahlte lediglich einen Teil der geschuldeten Beitragsraten
und widerrief im März 1999 gegenüber der Beklagten und im Mai 1999 gegen-
über der Treuhandgesellschaft seinen Beteiligungsantrag nach dem Haustür-
widerrufsgesetz. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der erbrachten Lei-
stungen nebst 8,5 % Zinsen seit den jeweiligen Zahlungszeitpunkten. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Be-
rufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinshöhe teil-
weise zu ihren Gunsten abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewie-
sen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die
Klage insgesamt abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur zum Zinsanspruch teilweise Erfolg, im übrigen hält
das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger ein
Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 HaustürWG zusteht.
a) Der Treuhandvertrag, den der Kläger am 3. März 1989 durch Unter-
zeichnung des "Beteiligungsantrages" mit der Rechtsvorgängerin der a.
V.
KGaA
zum
Zwecke
der
Betei-
ligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat, unterfällt dem Haustürwi-
derrufsgesetz. Der Kläger hat den "Beteiligungsantrag" im Rahmen eines nicht
erbetenen Vermittlerbesuches in seiner Privatwohnung unterschrieben (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG). Bei dem damit abgeschlossenen
Treuhandvertrag handelt es sich um einen "Vertrag über eine entgeltliche Lei-
stung" im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG, weil sich der Kläger als Anleger in
der Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltzahlung für den Erwerb eines für
ihn von der Treuhänderin zu haltenden Gesellschaftsanteils verpflichtet hat.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger diesen Treu-
handvertrag im März 1999 wirksam widerrufen. Der Widerruf ist trotz der ca.
zehnjährigen Zeitspanne seit der Verpflichtungserklärung im März 1989 recht-
zeitig. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war im Zeit-
punkt des Widerrufs noch nicht in Lauf gesetzt worden, da der Kläger nicht
ordnungsgemäß i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG belehrt worden ist. Er hat
zwar einen Text mit Informationen über ein "Rücktrittsrecht" gesondert unter-
schrieben. Dieser Text genügt aber schon deshalb nicht den Anforderungen
des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, weil die nach der Rechtsprechung (etwa:
BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, NJW 1993, 1013, 1014; Ur-
teil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801) unverzichtbar
notwendige Angabe zu dem Beginn der Ein-Wochen-Frist fehlt.
Das Widerrufsrecht ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Jedenfalls für
eine entsprechende Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3
VerbrKrG (i.d. bis 30. September 2000 geltenden Fassung) auf sämtliche Ge-
schäfte, die dem HaustürWG unterfallen, wie sie die Revision für richtig hält, ist
kein Raum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß für alle, nämlich auch für
die nicht dem VerbrKrG, sondern dem HaustürWG unterliegenden Kreditge-
schäfte eine einheitliche Höchstfrist für die Erklärung des Widerrufs gelten
müßte (vgl. Vorlage-Beschluß des XI. Zivilsenats an den EuGH v. 30. Novem-
ber 1999 - XI ZR 91/99, ZIP 2000, 177), rechtfertigte dies nicht die Heranzie-
hung dieser kürzeren Frist auf sämtliche Haustürgeschäfte, auch soweit die-
selben nicht Kreditgeschäfte betreffen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt
hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil das
VerbrKrG einerseits und das HaustürWG andererseits in ihrem Bestreben,
Verbraucher vor Überrumpelung und Übereilung zu schützen, an gänzlich un-
terschiedliche Sachverhalte anknüpfen und es dem Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen nicht verwehrt sein kann, den Kunden in stärkerem Maße zu
schützen, welcher in einer Situation und einer Umgebung ein Geschäft ab-
schließt, in welcher gesetzestypisch die naheliegende Gefahr besteht, daß er
nicht hinreichend überlegt, ob er sich auf den ihm angebotenen Vertrag einlas-
sen soll.
2. Die Revision wehrt sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger seinen Anspruch aus § 3 Abs. 1
HaustürWG zu Recht gegen die Beklagte geltend gemacht hat.
a) Auszugehen ist bei dieser Beurteilung von dem zutreffenden Ansatz
des Berufungsgerichts, wonach Schuldner des Rückgewähranspruchs des Klä-
gers und damit "anderer Teil" im Sinne von § 3 Abs. 1 HaustürWG im vorlie-
genden Streitfall nicht die Treuhandgesellschaft, sondern die Fondsgesell-
schaft ist:
§ 3 Abs. 1 HaustürWG verpflichtet im Falle des wirksamen Widerrufs
den "anderen Teil" zur Herausgabe der vom Verbraucher erbrachten Leistun-
gen. "Anderer Teil" in diesem Sinne ist im Regelfalle, in dem rechtlicher und
wirtschaftlicher Vertragspartner personengleich sind, der Vertragspartner des
Verbrauchers. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine sol-
che Personenidentität nicht besteht. Ungeachtet der Tatsache, daß vertragliche
Beziehungen des Klägers ausschließlich mit der Treuhandgesellschaft beste-
hen und der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, sein
Anteil an dem Immobilienfonds vielmehr treuhänderisch von der Treuhandge-
sellschaft für ihn gehalten wird, kann nämlich im Rahmen der hier anzustellen-
den Prüfung nicht außer Betracht bleiben, daß nach dem Treuhandvertrag und
der Ausgestaltung des geschlossenen Immobilienfonds durch die Fondsgesell-
schaft die Treuhandgesellschaft nur eine Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwi-
schen den Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung
der Fondsbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen
Miteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtli-
chen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirt-
schaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft.
Diese ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern zu erbringenden
Leistungen. Nach dem Treuhandvertrag sind alle vom Kläger zu leistenden
Monatsraten und sonstigen Beträge auf ein Treuhandsonderkonto des Fonds
einzuzahlen. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der Fondsgesellschaft zu er-
bringen. Folgerichtig hat der Kläger durch Unterschrift unter den Beteiligungs-
antrag erklärt, daß er sich "an der ... Objektgesellschaft" beteiligen will; die
Treuhandgesellschaft wird demgegenüber nur beiläufig als rechtstechnisches
Mittel zum Zweck erwähnt ("Beteiligung per Treuhandvertrag"). Auch die
Fondsgesellschaft mißt dem Treuhänder eine lediglich dienende Funktion bei
und sieht sich selbst als maßgeblichen Partner der Anleger. Dies kommt nicht
zuletzt in einem Schreiben ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin an die
Anleger zum Ausdruck, in dem den Anlegern die Geschäftsführerin des Fonds
als Adressatin für sämtliche Erklärungen und Anfragen der Anleger im Zusam-
menhang mit dem Fonds vorgestellt wird. Auch der Widerruf nach § 1 Haus-
türWG sollte gegenüber der Beklagten und nicht etwa gegenüber der Treuhän-
derin ausgeübt werden.
Ist mithin die Fondsgesellschaft wirtschaftlicher Vertragspartner der An-
leger und selbst Empfänger und Inhaber der von diesen zu erbringenden Lei-
stungen, so ist es sachgerecht, die Fondsgesellschaft auch ohne Bestehen
unmittelbarer rechtlicher Beziehungen zwischen ihr und den Anlegern als "an-
deren Teil" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG und damit als Schuldnerin des Rück-
gewähranspruchs anzusehen.
b) Der Kläger hat seine Klage jedoch nicht gegen die Fondsgesellschaft
bürgerlichen Rechts "GbR M. ", sondern ausschließlich gegen die Be-
klagte und damit gegen die geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsge-
sellschaft gerichtet. Gleichwohl hat das Berufungsgericht diese Gesellschafte-
rin im Ergebnis zu Recht - wenn auch nach seiner eigenen Argumentation in-
konsequent - als richtige Beklagte angesehen:
c) Die Beklagte haftet nämlich als Gesellschafterin der Fondsgesell-
schaft bürgerlichen Rechts "GbR M. " für deren Verbindlichkeiten auch
per-
sönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Der Senat hat in seinem Urteil vom
29. Januar 2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff. = WM 2001, 408 ff. = ZIP
2001, 330 ff.) entschieden, daß das Verhältnis zwischen dieser persönlichen
Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der
Gesellschaft der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB
entspricht (WM aaO, 414 = ZIP aaO, 335 f.). Dies hat zur Folge, daß der Ge-
sellschafts- und der Gesellschafterprozeß bei der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig sind. Die Gläubiger
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur
die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder
mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. Des-
halb stand es dem Kläger frei, ausschließlich die geschäftsführende Gesell-
schafterin der Fondsgesellschaft und damit die Beklagte zu verklagen.
Das gilt auch dann, wenn – wie im folgenden (unter 3 a) noch näher
auszuführen ist - der Widerruf nach dem HaustürWG nur zur Anwendung der
Regeln über den fehlerhaften Beitritt, also zur Kündigung der Mitgliedschaft
führt und einen Abfindungsanspruch auslöst. Unabhängig davon, ob es sich bei
diesem durch den Widerruf nach dem HaustürWG ausgelösten Rückgewähr-
anspruch um eine Sozialverbindlichkeit handelt, haftet für denselben nicht al-
lein die Fondsgesellschaft, vielmehr können für eine so einzuordnende Ver-
bindlichkeit auch die ehemaligen Mitgesellschafter selbst in Anspruch genom-
men werden (vgl. Sen.Urt. v. 11. Oktober 1971 - II ZR 68/68, WM 1971, 1451;
Staub/
Rdn. 23 i.V.m. § 131 Rdn. 48 m.w.N.; anders Münch.Komm. z. BGB/
Ulmer, 3. Aufl. § 738 Rdn. 12).
3. Die Klage ist in Höhe von 18.960,-- DM nebst 4 % seit Rechtshängig-
keit begründet. In Höhe des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs
- Verzinsung der einzelnen Raten ab dem Zeitpunkt der Zahlung - hat das
Rechtsmittel Erfolg und führt zur entsprechenden Abweisung der Klage.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß
der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 HaustürWG sämtliche
Beitragsraten und sonstigen Beträge in voller Höhe umfaßt. Das ist in den Be-
sonderheiten des vorliegenden Falles begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 63, 338, 345 f.)
führt grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zur
Anwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge,
daß die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahl-
ten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug ge-
setzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durch
ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug
um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsgut-
haben ausgezahlt.
Für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaft
nach dem HaustürWG kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei in
Vollzug gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden
müssen, sondern auch sicherzustellen ist, daß die Mitgesellschafter des das
Widerrufsrecht ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst be-
handelt werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall der Kläger nicht selbst
Gesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern nur mittelbar über das Treu-
handverhältnis beteiligt ist, steht der Anwendung der genannten Grundsätze
deswegen nicht entgegen, weil bei der hier gegebenen Gestaltung - wie oben
ausgeführt - sich die Person des "anderen Teils" i.S.v. § 3 HaustürWG nicht
aufgrund einer formalen, sondern nur einer wirtschaftlichen Betrachtung ermit-
teln läßt. So wenig die Fondsgesellschaft oder die Beklagte in diesem Zusam-
menhang geltend machen können, der Kläger stehe in rechtlichen Beziehun-
gen allein zu der Treuhandgesellschaft, so wenig ist es ihm erlaubt, bei der
Abwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten Rückgewährverhältnisses
sich darauf zu berufen, er sei nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft und
unterliege deswegen nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft beigetretenes Mit-
glied einer Personengesellschaft beachten muß.
Ungeachtet dessen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen
Prüfung stand, weil im hier gegebenen Fall einer offensichtlich gesunden
Fondsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Anlagegeldern bestimmungs-
gemäß und erfolgreich verfahren ist, die Gefahr einer Schädigung der Gesell-
schaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter des
Klägers nicht besteht, weil das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben
jedenfalls nicht geringer ist als der von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte
Anspruch.
b) Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit
Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Erman/Saenger,
BGB 10. Aufl. § 3 HaustürWG Rdn. 32; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 3
HaustürWG Rdn. 8; Staudinger/Werner, BGB 13. Aufl. § 3 Rdn. 53) sind nach
der eindeutigen Fassung des Gesetzes die nach § 3 Abs. 1 HaustürWG von
dem anderen Teil zurückzugewährenden Geldbeträge nicht entsprechend
§ 347 Satz 3 BGB unabhängig vom Verzugseintritt zu verzinsen (ebenso
MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 HaustürWG Rdn. 15). Anders als § 347 Satz 3
BGB sieht § 3 Abs. 1 HaustürWG keine Pflicht zur Verzinsung des zurückzuer-
stattenden Geldbetrages vor. Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 HaustürWG
entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Willen
des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/2876, S. 4, Entwurfstext zu § 3, und S. 14,
Begründung zu dieser Entwurfsregelung). Über diese Entscheidung des Ge-
setzgebers darf sich die Rechtsprechung - jedenfalls so lange die gesetzliche
Regelung nicht zu unerträglichen Ergebnissen führen würde - nicht hinwegset-
zen, weil sie dies aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen für wünschens-
wert hält (BVerfGE 82, 6, 12; BGHZ 138, 321, 329).
Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages kann der Kläger
dementsprechend erst ab Verzugseintritt und damit mangels eines anderen
Verzugstatbestandes erst ab Rechtshängigkeit verlangen.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer