BGH Urteil vom 05.07.2001 – III ZR 11/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
------------------------------------
BGB § 839 Fe, H, I
a) Zum "Gebrauch eines Rechtsmittels" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehört es nicht, daß der Bauherr, der gegen eine Baustille- gungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen auf- schiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten fort- setzt.
b) Stützt der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf, daß sein Bauvorhaben trotz einer erteilten Baugenehmigung stillgelegt wor- den ist, so muß das Gericht, das die Stillegung für rechtmäßig hält, weil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß der Bau- genehmigung herleiten läßt (Fortführung der Grundsätze des Se- natsurteils vom 20. November 1986 - III ZR 206/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 1999 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Einkaufszentrum bebau-
ten Grundstücks im Gebiet der beklagten Stadt. Seit Mitte 1993 planten sie,
eine zwischen diesem Einkaufszentrum und einem benachbarten Geschäfts-
haus bestehende Baulücke zu schließen. Das zu überbauende Gelände be-
stand aus mehreren Grundstücken. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993
erklärte das Stadtplanungsamt der Beklagten, das Vorhaben sei nach erster
Prüfung bauplanungsrechtlich zulässig. Wegen eventuell einzuhaltender Ab-
stände und beizubringender Baulasten wurde in dem Schreiben um eine Kon-
taktaufnahme mit dem Bauordnungsamt gebeten. Am 27. April 1994 reichte der
Architekt den Bauantrag ein. Darauf forderte das Bauordnungsamt mit Schrei-
ben vom 18. Mai 1994 fehlende Bauvorlagen an und wies darauf hin, daß die
Eintragung einer Baulast gemäß § 4 Abs. 1 NBauO (in der hier einschlägigen
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1986 GVBl. 157) erforderlich sei.
Nach weiteren, in Abstimmung mit dem Bauamt vorgenommenen Planänderun-
gen erteilte die Beklagte am 8. Dezember 1994 die Teilbaugenehmigung für
die Rohbaumaßnahmen. Daraufhin vergaben die Kläger verbindliche Bauauf-
träge für das Vorhaben; die Bauarbeiten wurden am 9. Januar 1995 begonnen.
Nachdem die Kläger im Januar 1995 auf Aufforderung des Bauordnungsamtes
weitere Planungsunterlagen eingereicht hatten, verfügte der zuständige Stadt-
baurat am 27. Januar 1995 gegenüber dem Architekten zunächst telefonisch
einen sofortigen Baustopp, weil die erforderliche Vereinigungsbaulast nach § 4
Abs. 1 NBauO nicht vorliege. Eine schriftliche Baueinstellungsverfügung folgte
am 31. Januar 1995. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Notwendig-
keit einer Vereinigungsbaulast ergebe sich aus den von dem Architekten im
Januar 1995 eingereichten Ergänzungsunterlagen.
Die Kläger legten mit Schreiben vom 6. Februar 1995 gegen die Bau-
stillegungsverfügung Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig, auf die
Baulast gemäß § 92 Abs. 3 NBauO zu verzichten. Am 23. März 1995 hob die
Beklagte die Stillegungsverfügung wieder auf, nachdem die Kläger die Baulast
beigebracht hatten. Am 5. Mai 1995 wurde die Baugenehmigung erteilt. Anfang
Mai 1995 nahmen die Kläger die Bauarbeiten wieder auf. Das Bauvorhaben
wurde Anfang 1996 fertiggestellt.
Die Kläger halten die Baustillegungsverfügung, hilfsweise die Teilbau-
genehmigung für rechtswidrig und nehmen die Beklagte auf Schadensersatz
wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie tragen vor, wegen der durch die
Stillegung bewirkten Verzögerung habe der ursprünglich vorgesehene Mieter
den bereits abgeschlossenen Mietvertrag gekündigt; das Objekt habe nur zu
ungünstigeren Bedingungen anderweitig vermietet werden können. Außerdem
seien ihnen, den Klägern, erhebliche Mehraufwendungen durch die Beibrin-
gung der Baulasten entstanden. Die Kläger haben ihren Schaden auf
1.798.156,10 DM nebst Zinsen beziffert und hilfsweise die Feststellung be-
gehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihnen aus dem Erlaß der Teilbau-
genehmigung vom 8. Dezember 1994 sowie der Baustillegungsverfügung vom
27. Januar 1995 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen,
soweit dieser Schaden nicht anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnah-
me des Architekten, gedeckt werde. Die Beklagte hat eine Pflichtwidrigkeit so-
wie deren Ursächlichkeit für den Schaden bestritten. Sie beruft sich ferner dar-
auf, daß die Kläger im Hinblick auf den Suspensiveffekt des von ihnen erhobe-
nen Widerspruchs nicht gehindert gewesen seien, die Bauarbeiten trotz der
Stillegungsverfügung fortzusetzen, da diese nicht mit der Anordnung des So-
fortvollzuges versehen gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfol-
gen die Kläger ihren Haupt- und Hilfsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Amtshaftungsan-
spruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), soweit dieser auf den Erlaß der Stille-
gungsverfügung vom 27./31. Januar 1995 gestützt wird, verneint hat, ist nicht
tragfähig. Das Berufungsgericht lastet den Klägern an, sie hätten die faktische
Möglichkeit des Weiterbaus nach Erlaß der Stillegungsverfügung nicht genutzt.
Hierin erblickt das Berufungsgericht eine schuldhafte Rechtsmittelversäumung
im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB oder ein zum völligen Wegfall des Schadens-
ersatzanspruchs führendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB.
1.
Der Amtshaftungsanspruch kann hier indessen nicht bereits an § 839
Abs. 3 BGB scheitern. Die Kläger hatten nämlich mit Einlegung des Wider-
spruchs von dem ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf gegen die
Stillegung Gebrauch gemacht. Die weitere Frage, ob sie mit Rücksicht auf die
aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gehalten waren, die Bautätigkeit
faktisch fortzuführen, ist keine solche des Primärrechtsschutzes. Vielmehr ist
der Revision darin beizupflichten, daß die Ausnutzung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs durch schlicht faktisches Weiterbauen nicht als
"Rechtsmittel" angesehen werden kann. Zutreffend weist die Revision weiter
darauf hin, daß es auch nicht zum Gebrauch des Rechtsbehelfs des Wider-
spruchs gehört, über die Herbeiführung von dessen aufschiebender Wirkung
hinaus einen drohenden Schaden durch ganz erhebliche eigene Aufwendun-
gen zu mindern, zumal dann, wenn - wie hier - aus der Sicht des Bauherrn mit
der Möglichkeit gerechnet werden mußte, daß sich das Bauvorhaben endgültig
als rechtswidrig erwies und die damit verbundenen Aufwendungen nutzlos wa-
ren. Daher verdient auch die weitere Erwägung der Revision Zustimmung, daß
es, um dem Vorrang des Primärrechtsschutzes zur Geltung zu verhelfen, nicht
geboten ist, dem Geschädigten aufzuerlegen, unter faktischer Ausnutzung der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erhebliche und risikobehaftete
Aufwendungen zur Schadensvermeidung zu machen. Sachgerecht läßt sich die
vorliegende Problemstellung vielmehr allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer
Obliegenheit erfassen, Aufwendungen zur Schadensminderung zu tätigen
(§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dies räumt auch die Revisionserwide-
rung ein.
2.
Ein etwaiges Mitverschulden der Kläger könnte indessen nicht zum To-
talverlust des Anspruchs führen. Mit der Einstellung der Bauarbeiten hatten
sich die Kläger gerade so verhalten, wie es die Beklagte mit ihrer Stillegungs-
verfügung bezweckt hatte. Mit dieser Verfügung wurde die Funktion der ur-
sprünglichen Teilbaugenehmigung als Verläßlichkeitsgrundlage für die Durch-
führung der Bauarbeiten aus der Sicht der Kläger zumindest nachhaltig beein-
trächtigt. Hätten sie also gleichwohl weitergebaut, so hätten sie sich, falls sich
im weiteren Verfahren herausgestellt hätte, daß die Stillegungsverfügung
rechtmäßig und die Teilbaugenehmigung rechtswidrig gewesen war, bei der
Geltendmachung eines auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gestützten
Amtshaftungsanspruchs ihrerseits dem Einwand mitwirkenden Verschuldens
ausgesetzt gesehen. Es gelten insoweit ähnliche Grundsätze, wie sie der Se-
nat für die Fortsetzung von Bauarbeiten trotz eines Nachbarwiderspruchs ent-
wickelt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99; zur Ver-
öffentlichung vorgesehen;
ferner Senatsurteil vom 16. Januar 1997
- III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abge-
druckt, und dazu Schlick in Rinne/Schlick NVwZ-Beilage II/2000 S. 28). Des-
wegen ist hier zu Lasten der Beklagten an das Vorliegen eines anspruchsmin-
dernden Mitverschuldens der Kläger ein strenger Maßstab anzulegen.
3.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Stillegungsverfügung
sei für den Schaden deswegen nicht ursächlich geworden, weil sie bereits am
23. März 1995 wieder aufgehoben worden sei, die Bauarbeiten hingegen erst
Anfang Mai wieder aufgenommen worden seien, vermag den Senat nicht zu
überzeugen. Es steht fest, daß die Bauarbeiten wegen des Baustopps zu-
nächst eingestellt wurden. Die Frage, ob sie früher als tatsächlich geschehen,
hätten wieder aufgenommen werden können, ist dementsprechend nicht eine
solche der (adäquaten) Kausalität, sondern allenfalls wiederum eine solche
des Mitverschuldens, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß die Kläger es
unterlassen haben können, durch den rechtzeitigen Weiterbau gegen ihre
Schadensminderungspflicht zu verstoßen, wobei in diesem Zusammenhang der
oben beschriebene strenge Maßstab nicht gelten würde.
4.
Nach alledem bedarf es nunmehr der Klärung der Frage, ob die Stille-
gungsverfügung tatsächlich rechtswidrig gewesen ist und ob gegebenenfalls
den dafür verantwortlichen Amtsträger ein Verschulden trifft. Diese Frage hat
das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bewußt
offengelassen.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, über einen Amts-
haftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen des Erlasses der Teil-
baugenehmigung vom 8. Dezember 1994 zu entscheiden. Es hält insoweit die
Berufung der Kläger gemäß § 519 Abs. 3 ZPO für unzulässig, da die Kläger in
ihrer Berufungsbegründung das landgerichtliche Urteil, soweit es einen solchen
Anspruch verneint hatte, nicht angegriffen hätten.
2.
Die insoweit unbeschränkt zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist ebenfalls
begründet.
Die hier zu beurteilende Fallkonstellation ähnelt derjenigen, die dem Se-
natsurteil vom 20. November 1986 (III ZR 206/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1
Streitgegenstand 1) zugrunde gelegen hatte. Dort hat der Senat folgenden
Rechtssatz aufgestellt: Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch daraus
her, daß die Rücknahme eines ihm erteilten Bauvorbescheides rechtswidrig
sei, so muß das Gericht, das die Rücknahme für rechtmäßig hält, weil der er-
teilte Vorbescheid rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaf-
tungsanspruch sich aus dem Erlaß des Vorbescheids herleiten läßt. In dem
gleichen Verhältnis wie in jenem Senatsurteil die Rücknahme zum Bauvorbe-
scheid steht hier die Stillegung zu der Teilbaugenehmigung. Hier wie dort um-
faßt der Lebenssachverhalt, aus dem die Kläger ihre Ansprüche gegen die Be-
klagte herleiten, sowohl den Ursprungsbescheid als auch den späteren Ver-
waltungsakt, durch den die Rechtsfolgen des Ursprungsbescheides beseitigt
werden sollten. Die Stillegung läßt sich nur unter Berücksichtigung von Funkti-
on und Folgen des ursprünglichen Verwaltungsaktes zutreffend beurteilen.
Unter diesen Umständen ist die Frage, ob die Ursprungsgenehmigung oder
aber die Stillegung rechtswidrig war und deshalb eine Amtspflichtverletzung
darstellte, lediglich eine solche der rechtlichen Würdigung des gesamten der
Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes. Die Frage einer etwaigen
Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides konnte nur dann entscheidungser-
heblich werden, wenn man die Stillegung für rechtmäßig gehalten hätte, weil
die ursprüngliche Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war. Deswegen wa-
ren die Kläger nicht gehindert, sich in der Berufungsbegründung darauf zu be-
schränken, aus ihrer Sicht die Rechtswidrigkeit der Stillegung (und damit inzi-
denter die Rechtmäßigkeit der Ursprungsgenehmigung) darzulegen. Erwies
sich diese Annahme als unzutreffend, mußte das Berufungsgericht von Amts
wegen prüfen, ob sich der Amtshaftungsanspruch aus dem möglicherweise
rechtswidrigen Ursprungsbescheid herleiten ließ.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem insgesamt keinen Bestand ha-
ben. Die Sache ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wel-
ches nunmehr über Grund und Höhe des Anspruchs neu zu entscheiden haben
wird.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke