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BGH Urteil vom 05.07.2001 – III ZR 310/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juli 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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AGBG § 9 Bm

Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe

"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochen-

end- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis

einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt

weiterzuzahlen"

hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 23. November 2000 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen

Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Der Be-

klagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Landeskirche

Hannover. Er betreibt als eingetragener Verein ein Heim für behinderte Perso-

nen. Mit den Bewohnern schließt er vorformulierte Betreuungsverträge ab. Die

Parteien streiten im Verbandsprozeß über die Wirksamkeit verschiedener Ver-

tragsbestimmungen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in

§ 2 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags. Sie lautet:

"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis ein- schließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzu- zahlen."

Der Beklagte hat die verwendete Klausel im wesentlichen damit ge-

rechtfertigt, die konkrete Berücksichtigung ersparter Verpflegungskosten von

8,92 DM pro Tag erfordere einen erheblichen zusätzlichen verwaltungstechni-

schen Aufwand, der letztlich die Vorteile aus einer entsprechenden Erstattung

aufzehre; es komme hinzu, daß der weit überwiegende Teil seiner Heimbewoh-

ner Sozialhilfeempfänger seien. Ein mit dem überörtlichen Träger der Sozial-

hilfe und den kommunalen Spitzenverbänden in Niedersachsen geschlossener

Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG sehe dieselbe Entgeltrege-

lung vor. Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser

Klausel - ausgenommen gegenüber einer Person, die in Ausübung ihrer ge-

werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) -

gerichteten Klage entsprochen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage hin-

sichtlich dieser Klausel.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten, deren Zulassung das Berufungsgericht

wirksam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet.

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klausel, nach

der das volle Betreuungsentgelt bei einer vorübergehenden Abwesenheit des

Bewohners bis zu drei Tagen weiterzuzahlen ist, in ihrer undifferenzierten Aus-

gestaltung nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.

a) Zur Beurteilung steht ein vom Beklagten so bezeichneter "Betreu-

ungsvertrag (gemäß § 4 HeimG)", den dieser als Träger einer Einrichtung der

Behindertenhilfe mit seinen Bewohnern, geistig behinderten Menschen, ab-

schließt. Bei diesem Heimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag,

der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kauf-

vertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR

326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW

1989, 1673, 1674); im Hinblick auf die gegenüber dem aufgenommenen Per-

sonenkreis übernommenen Pflichten des Heimträgers, die in § 1 Abs. 2 des

Vertrags näher beschrieben sind, ergibt sich hier ein Schwergewicht im dienst-

vertraglichen Bereich. Das Heimgesetz enthält zwar seit seiner Novellierung

durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990

(BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4 a bis 4 d Regelungen über den Abschluß

und verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten von Heim-

verträgen, die für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung durch Art. 19

des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) in § 4 e HeimG ergänzt und modifi-

ziert worden sind. Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine umfassende und ab-

schließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. 11/5120

S. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), so daß Heim-

verträge, auch was die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen angeht,

weiterhin an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen, soweit sie nicht durch

die Bestimmungen des Heimgesetzes verdrängt werden, zu messen sind.

b) Nutzt der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die

Mietsache nicht oder nimmt der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Lei-

stungen des Dienstverpflichteten nicht entgegen, bleibt der Anspruch auf Zah-

lung des vereinbarten Entgelts unberührt (§§ 552, 615 BGB). Allerdings hat

sich der andere Teil den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen zu lassen

(§§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB). Soweit die hier in Rede stehende Klausel

daher das volle Betreuungsentgelt als geschuldet bezeichnet, läuft dies im Er-

gebnis auf eine Abbedingung des in den zitierten Vorschriften enthaltenen

Grundgedankens hinaus.

Dies ist nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 HeimG anders zu beurteilen.

Nach dieser Vorschrift darf das Entgelt nicht in einem Mißverhältnis zu den

Leistungen des Trägers liegen. Sie will eine Übervorteilung des Heimbewoh-

ners verhindern und ermöglicht eine Kontrolle, ob das Gesamtentgelt für die

Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder Vorhaltung von Verpfle-

gung und Betreuung, die der Heimträger im Vertrag im einzelnen zu beschrei-

ben hat (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG), unangemessen hoch

ist, wobei zur Beurteilung auch das Entgelt für Leistungen herangezogen wer-

den kann, das vergleichbare Träger ähnlicher Einrichtungen verlangen (vgl.

BT-Drucks. 11/5120 S. 12; Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4 Rn. 9 f). Ob die Unan-

gemessenheit des zu zahlenden Gesamtentgelts sich auch daraus ergeben

kann, daß nach dem Vertrag geschuldete Leistungsbestandteile auf Dauer

nicht erbracht werden - für die hier im wesentlichen betroffene Verpflegung ist

eine solche Fallgestaltung kaum vorstellbar -, bedarf keiner abschließenden

Entscheidung durch den Senat; sie dürfte in Fällen vorübergehender Abwe-

senheit, legt man die Angaben des Beklagten zugrunde, daß zur Zeit nur

8,92 DM des Gesamtentgelts von 212,59 DM pro Tag, also 4,2 v.H., auf die

Verpflegung entfallen, wohl eher zu verneinen sein. Angesichts der Hauptziel-

richtung des § 4 Abs. 3 HeimG, ein leistungsgerechtes Entgelt im Interesse der

Heimbewohner sicherzustellen, ist jedoch eine Prüfung am Maßstab der §§ 552

Satz 2, 615 Satz 2 BGB, soweit es um den Wert ersparter Aufwendungen geht,

nicht verschlossen. Ein solches Verständnis legt auch die Vorschrift des § 4 b

Abs. 8 Satz 3 HeimG nahe, die die Ermäßigung des vereinbarten Entgelts um

den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen in einem speziellen Fall

unmittelbar regelt.

c) Ist danach davon auszugehen, daß die hier zu beurteilende Klausel

die dispositiven Bestimmungen der §§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB verdrängt,

hängt ihre Wirksamkeit davon ab, ob sie die Heimbewohner entgegen den Ge-

boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

aa) In der Praxis sind Klauseln, die das volle Entgelt bei einer vorüber-

gehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, offenbar nicht selten an-

zutreffen. In verschiedenen Musterverträgen des Bundesverbandes privater

Alten- und Pflegeheime e.V. und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in

Bayern (vgl. Abdruck bei Kunz/Ruf/Wiedemann, Anhang B 3) finden sich Be-

stimmungen, nach denen die Heimträger erst bei einer gewissen Dauer vor-

übergehender Abwesenheit, meist von mehr als drei Tagen, Erstattungen in

unterschiedlicher Höhe vornehmen. Teilweise ist hiernach ein Vomhundertsatz

des Pflegesatzes oder Verpflegungsgeld zu erstatten, teilweise wird auf Rege-

lungen Bezug genommen, die sich aus Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 1

SGB XI ergeben oder Pflegesatzvereinbarungen zugrunde liegen, die mit den

Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege getroffen sind.

Bezieht man, da Heimbewohner die Kosten ihrer Unterbringung, Betreu-

ung und Verpflegung häufig nicht aus ihren eigenen Mitteln aufbringen können,

nach § 93 Abs. 2 und § 93 d Abs. 2 BSHG mit den Sozialhilfeträgern geschlos-

sene Vereinbarungen mit in die Betrachtung ein (vgl. den Abdruck bei Dah-

lem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Bd. II Teil D mit den in den einzelnen Bun-

desländern geltenden Pflegesatzvereinbarungen), ergibt sich ein differenzier-

tes Bild: Eine uneingeschränkte Erhebung des vollen Pflegesatzes ist bei einer

vorübergehenden Abwesenheitsdauer von (zumeist) bis zu drei Tagen nach

den wiedergegebenen Regelungen lediglich in Bremen (aaO Teil D IV 2), Nord-

rhein-Westfalen (aaO Teil D VIII 2) und Brandenburg (aaO Teil D XII 2) vorge-

sehen. Demgegenüber verlangen die Regelungen in Bayern (aaO Teil D II 2),

Hamburg (aaO Teil D V/a und D V 2), Schleswig-Holstein (aaO Teil D XI 2) und

Mecklenburg-Vorpommern (aaO Teil D XIII 2), daß - gegebenenfalls nach Wahl

des Heimbewohners - Verpflegung zu gewähren oder ersparter Lebensmitte-

laufwand auszuzahlen ist. In Rheinland-Pfalz (aaO Teil D IX 2) und in Hessen

(aaO Teil D VI 3.1) ist vorgesehen oder empfohlen, daß vom ersten Tag an nur

ein Teil des Pflegesatzes zu erheben bzw. eine Rückvergütung vorzunehmen

ist.

bb) In bisher veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur überwiegen

die Stimmen, die die hier zur Beurteilung stehende Klausel nicht für eine unan-

gemessene Benachteiligung des Heimbewohners halten. Hierfür wird geltend

gemacht, die Abwesenheit habe keinen meßbaren Einfluß auf die sogenannten

Fixkosten des Heimträgers. Etwaige Ersparnisse an Strom- und sonstigen Ver-

brauchskosten seien zu vernachlässigen. Erspart würden lediglich Verpfle-

gungskosten, die aber häufig nicht zu Buche schlügen, weil der Heimträger im

voraus planen und damit rechnen müsse, daß der Bewohner seinen Entschluß

noch kurzfristig ändere (vgl. Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht

und AGB-Klauselwerke, Heimvertrag Rn. 12; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998,

780, 781, bei einer Klausel, die die Erstattung einer Abwesenheitsvergütung für

zwei Tage nicht vorsah; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. [2001], § 9 AGBG

Rn. 93 a; im Ergebnis ebenso, aber ohne nähere Begründung Hensen, in: Ul-

mer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. [2001], Anhang §§ 9-11 Rn. 421). Dar-

über hinaus wird für erheblich gehalten, daß eine Erstattung für den geringen

Teil der überhaupt betroffenen Heimbewohner nur einen unwesentlichen Vor-

teil darstelle, während der mit einer Erstattung verbundene Verwaltungsauf-

wand in keinem Verhältnis zu den zu erstattenden Beträgen liege (vgl. OLG

Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1508). Dem steht die Auffassung des Berufungsge-

richts gegenüber, die Ersparnis des Heimträgers sei dann erheblich, wenn ein

Heimbewohner seine Familie regelmäßig an Wochenenden und Feiertagen

besuche. Dem Interesse des Heimträgers, den Verwaltungsaufwand so gering

wie möglich zu halten, könne dadurch Rechnung getragen werden, daß er sei-

ne Kalkulation für ersparte Aufwendungen pauschal ansetze und eine Ver-

pflichtung des Bewohners zur rechtzeitigen Information vereinbare, um sich auf

die Abwesenheit des Bewohners einzustellen (in diesem Sinne auch Gaiser,

NJW 1999, 2311, 2312; LG Neuruppin, VuR 1998, 316, 318).

cc) Der Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom

Kläger beanstandete Klausel Selbstzahler dann unangemessen benachteiligt,

wenn sie in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung

über das Wochenende Gebrauch machen. Die Revision macht zwar geltend,

der Beklagte biete entsprechend der Regelung im Landesrahmenvertrag nach

§ 93 d Abs. 2 BSHG für die Zeit der Abwesenheit Verpflegung an. Abgesehen

davon, daß diese im Landesrahmenvertrag übernommene Verpflichtung nicht

im Zusammenhang mit der hier zur Beurteilung stehenden Klausel im Heimver-

trag erwähnt wird, ist der Unterschied in der Interessenlage von Selbstzahlern

und Heimbewohnern, deren Lebensbedarf insgesamt aus Mitteln der Sozial-

hilfe zu decken ist, zu beachten. Während der Sozialhilfeträger für den seiner

Unterstützung unterstellten Personenkreis Sorge dafür zu tragen hat, in wel-

cher Weise eine Verpflegung an Tagen vorgenommen wird, in denen sich der

Bewohner nicht in der stationären Einrichtung befindet, fällt dies bei einem

Selbstzahler in den eigenen Verantwortungsbereich. Er kann nicht darauf ver-

wiesen werden, die an Tagen der Abwesenheit nur schwer erreichbare oder in

anderer Form zur Verfügung gestellte Verpflegung des Heimträgers entgegen-

zunehmen.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht davon ausge-

hen dürfen, daß die Heimbewohner mehr als einmal im Monat über einen Zeit-

raum von bis zu drei Tagen der Einrichtung fernbleiben, hat der Beklagte ent-

sprechende Überlegungen des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht an-

gegriffen. Daß die Heimbewohner auf fremde Hilfe angewiesen seien, steht der

wiederholten und regelmäßigen Beurlaubung an Wochenenden nicht, wie die

Revision meint, entgegen. Der pauschale Hinweis des Beklagten in den Tatsa-

cheninstanzen, in seiner Einrichtung seien die Verhältnisse ähnlich wie in dem

vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2000, 1508) entschiedenen Fall,

enthält keinen konkreten Tatsachenvortrag, der im Rahmen der nach § 9

Abs. 1 AGBG gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungs-

weise, bei der Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenheit des hier in

Rede stehenden Heimvertrags zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 110, 241,

244), die Schlußfolgerung erlaubt, die Klausel erfasse gruppentypisch lediglich

Fallgestaltungen, bei denen eine nennenswerte Ersparnis von Aufwendungen

ohnehin nicht in Betracht komme. Ist daher für das Revisionsverfahren davon

auszugehen, daß Heimbewohner mehrfach am Wochenende ihre Familie be-

suchen und, soweit sie Selbstzahler sind, für ihre Verpflegung Sorge tragen

müssen, bedeutet die Weitergeltung des vollen Betreuungsentgelts eine Be-

nachteiligung, die auch unter Berücksichtigung des Rationalisierungsinteres-

ses des Beklagten, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheit-

lichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 - NJW 1996, 988,

989), nicht zu rechtfertigen ist. Zu Recht weist das Berufungsgericht auf die

Möglichkeit hin, die Bewohner auf eine rechtzeitige Information zu verpflichten

und dem Interesse an einer Vereinfachung der Verwaltungsabläufe in Fällen

vorübergehender Abwesenheit durch eine pauschalierende Regelung über die

Erstattung ersparter Aufwendungen Rechnung zu tragen. Dabei wird es wegen

der Unselbständigkeit der Heimbewohner ohnehin erforderlich sein, deren Ab-

wesenheit in geeigneter Weise festzuhalten.

2.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß nach

dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten mehr

als 99 v.H. seiner Heimbewohner Sozialhilfeempfänger sind und daß der Lan-

desrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG eine ähnliche Regelung vorsieht.

Die Situation von Selbstzahlern unterscheidet sich nämlich von derjenigen der

Sozialhilfeempfänger in einem maßgebenden Punkt: Sie müssen auch an Ta-

gen, an denen sie dem Heim fernbleiben, für die Finanzierung ihrer Verpfle-

gung Sorge tragen. Mag auch der Verpflegungsanteil sich auf nur etwa 4,2 v.H.

des Pflegesatzes belaufen, müßten sie doch über die absolute Höhe des vollen

Entgelts hinaus für ihre Verpflegung weitere Kosten aufwenden, wenn sie nicht

im Rahmen ihrer Familie ohne weitere Gegenleistung verköstigt werden. Dem-

gegenüber nimmt der Landesrahmenvertrag den von ihm betroffenen Hil-

feempfängern diese Sorge ab und stellt damit gerade sicher, daß der Beklagte

Aufwendungen nicht ersparen kann. Die oben 1 c aa wiedergegebenen Pflege-

satzvereinbarungen, die entweder eine Verpflegung des Heimbewohners oder

die Auszahlung eines ersparten Lebensmittelaufwands im Falle vorübergehen-

der Abwesenheit vorsehen, können daher nicht für die Überlegung fruchtbar

gemacht werden, es bestehe gewissermaßen eine Verkehrssitte, nach der ein

Heimbewohner die finanziellen Folgen vorübergehender Abwesenheit wegen

des andernfalls anfallenden Verwaltungsaufwands selbst tragen müsse. Auch

soweit in einigen Ländern Pflegesatzvereinbarungen getroffen sind, nach de-

nen das volle Betreuungsentgelt in Fällen kurzfristiger Abwesenheit ungekürzt

zur Verfügung gestellt wird, vermag dies die hier zu beurteilende Situation von

Selbstzahlern nicht zu berühren. Denn die vertragsschließenden Sozialhilfeträ-

ger nehmen ihre Interessen unabhängig von den Vorschriften des AGB-Ge-

setzes wahr und können wegen des - im Unterschied zum Selbstzahler - auch

bei ihnen anfallenden Verwaltungsaufwands eine Abwägung vornehmen, die

zu einem - nur scheinbaren - Verzicht auf eine Erstattungsleistung führt. Aus

diesem Grund geht auch die Auffassung der Revision fehl, weil mehr als

99 v.H. der Heimbewohner als Sozialhilfeempfänger von der beanstandeten

Vertragsbedingung finanziell nicht belastet würden, fehle es hier an der rollen-

spezifischen Unterlegenheit, die Grundlage des generellen Prüfungsmaßstabs

der Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGB-

Gesetz sei. Soweit die Revision meint, dieser Umstand führe nach § 24 a Nr. 3

AGBG dazu, Bedenken gegen die Klausel abzuschwächen, läßt sie unberück-

sichtigt, daß die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände im abstrakten

Kontrollverfahren keine Rolle spielen (vgl. BGHZ 141, 108, 113 f). Auch die

von der Revision angeführte Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April

1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95,

S. 29) unterscheidet zwischen Individual- und Verbandsprozeß (vgl. Art. 4

Abs. 1, Art. 7).

3.

Ohne Erfolg verweist die Revision schließlich auf die Regelung des § 75

Abs. 1 Satz 4 SGB XI. Nach dieser Bestimmung sind Rahmenverträge, die

Landesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Träger der am-

bulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen oder den Kirchen, Religionsge-

meinschaften des öffentlichen Rechts oder dem Wohlfahrtsverband, soweit

ihnen entsprechende Pflegeeinrichtungen zuzuordnen sind, zur Sicherstellung

einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicher-

ten abschließen, für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtun-

gen im Inland unmittelbar verbindlich. Der im Rechtsstreit vorgelegte Landes-

rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG ist indessen kein Vertrag im Sinne

des § 75 SGB XI, denn er ist nicht - wie auch die Revisionsverhandlung erge-

ben hat - von dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen mit abge-

schlossen worden.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke