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BGH Urteil vom 08.11.2001 – III ZR 14/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

AGBG § 9 (Bm); HeimG § 4 e; SGB XI § 75

a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezug-

nahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewoh-

nern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch

nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach

dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen nicht generell ausgenommen.

b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gülti-

gen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in

der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen

Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem

vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistun-

gen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der

Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

c) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heim-

vertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären

Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kosten-

block "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden Leistungsbe-

standteilen aufzugliedern.

BGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. Dezember

2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen

Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in

die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen ge-

mäß § 22a AGBG eingetragen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Ver-

ein, erstellt für seine Mitglieder - private Alten- und Pflegeheime und ambulante

Pflegedienste - Vertragsformulare mit der Empfehlung, diese im Geschäftsver-

kehr zu verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Beklagten emp-

fohlener Vertrag zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der statio-

nären Pflege gemäß § 43 SGB XI in Anspruch nehmen.

Der Kläger beanstandet in diesem Mustervertrag Regelungen, nach de-

nen sich für verschiedene Bereiche (§ 2 Wäscheversorgung, § 5 Leistungen

der Pflege, § 6 Leistungen der sozialen Betreuung, § 15 Abs. 10 Vergütungs-

regelung bei vorübergehender Abwesenheit) der Inhalt der Leistungen oder die

angesprochene Vergütungsregelung nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag

gemäß § 75 SGB XI bestimmt, der dem Heimvertrag nach der Präambel des

Vertragsmusters "in seinen wesentlichen Regelungen" als Anlage beizufügen

ist. Darüber hinaus hält der Kläger die Bestimmung in § 15 Abs. 1 des Vertrags

für unwirksam, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne

weitere Aufgliederung - in einem täglichen/monatlichen Betrag ausgewiesen

ist. Seine Klage, dem Beklagten die Empfehlung der Verwendung der genann-

ten oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu untersagen, soweit es sich nicht um

eine Empfehlung für den Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann

handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,

dem Beklagten bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ein

Ordnungsgeld anzudrohen und ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen,

die Urteilsformel nach Maßgabe des § 18 AGBG bekannt zu machen, hatte in

den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

Zur Beurteilung steht ein vom Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1

AGBG für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfohlener Heimvertrag mit pfle-

gebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43

SGB XI in Anspruch nehmen. Bei diesem Heimvertrag handelt es sich um ei-

nen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienst-

vertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile vom

29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989

- VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673, 1674; Senatsurteil vom 5. Juli 2001

- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Das Heimgesetz enthält seit seiner Novellierung durch das Erste Gesetz zur

Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) in § 4 und in

§§ 4a bis 4c Regelungen über den Abschluß von Heimverträgen, über ver-

schiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten und die Vertrags-

dauer, von denen zum Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf

(vgl. § 4d HeimG). Durch Art. 19 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des

Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) sind

diese Bestimmungen für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung in § 4e

HeimG ergänzt und modifiziert worden. Die hier beanstandeten Klauseln sind

daher in erster Linie an § 4e HeimG und dem durch diese Bestimmung unver-

ändert gebliebenen Bestand der weiter genannten Vorschriften des Heimge-

setzes zu messen. Da der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschlie-

ßende Regelung des Heimvertrags verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120

S. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), kommt jedoch

auch eine Kontrolle am Maßstab der allgemein geltenden zivilrechtlichen Nor-

men und derjenigen Bestimmungen in Betracht, die bei einem gemischten Ver-

tragstyp den Schwerpunkt bilden

(vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2001

- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, 2972).

II.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verweisung in

dem Mustervertrag auf die einschlägigen Bestimmungen des jeweils gültigen

Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11

AGBG standhält.

1.

Nach § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG sind in Heimverträgen mit Versicherten

der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach

den §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nehmen, die Leistungen des Heimträ-

gers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für

Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen

Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Die Vorschrift nimmt damit gegenüber

der allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG),

nach der die Leistungen des Trägers für die Überlassung der Unterkunft und

die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im einzelnen

zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben

ist, eine Präzisierung vor. Dabei folgt sie inhaltlich und terminologisch, wie § 4e

Abs. 1 Satz 2 HeimG zeigt, den maßgebenden Bestimmungen des Elften Bu-

ches Sozialgesetzbuch. Denn Art, Inhalt und Umfang der in § 4e Abs. 1 Satz 1

HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich

nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

das sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den

Leistungserbringern (§§ 69 bis 81 SGB XI) und über die Pflegevergütung

(§§ 82 bis 92 SGB XI). Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistun-

gen, die in § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI legaldefiniert werden und von deren Fi-

nanzierung der Pflegebedürftige bei teil- oder vollstationärer Pflege entlastet

wird (§ 4 Abs. 2 SGB XI), werden nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in dem Ver-

sorgungsvertrag festgelegt, mit dem ein Einrichtungsträger zur Versorgung der

Versicherten zugelassen wird. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-

gung (§§ 4 Abs. 2, 87 Satz 1 SGB XI) und Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) hat

der Pflegebedürftige selbst zu tragen. Die beschriebene enge Verzahnung des

Heimvertragsrechts mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetz-

buch ist vom Gesetzgeber bewußt so ausgestaltet worden. Nach seinen Vor-

stellungen sollen Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die

Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu ent-

richtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern

mit den Leistungsträgern (Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger,

Sozialhilfeträger) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung

der Pflegekassen bedürfen. § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG soll sicherstellen, daß

die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pfle-

gekassen zustandegekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge

zwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden können

(vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168). Daß die gesetzlichen Regelungen in dem

hier angesprochenen Bereich dem Schutz der Heimbewohner dienen sollen,

verdeutlicht ferner das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Quali-

tätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-

Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320),

das vor allem die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Siebten

und Achten Kapitel ergänzt.

2.

a) Von zentraler Bedeutung für die Leistungserbringung im System der

Sozialen Pflegeversicherung sind die auf Landesebene geschlossenen Rah-

menverträge über die pflegerische Versorgung. Nach § 75 Abs. 1 SGB XI

schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizi-

nischen Dienstes der Krankenversicherung (sowie - ab 1. Januar 2002 nach

dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - des Verbandes der privaten Kranken-

versicherung e.V. im Land) mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten

oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich

Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische

Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die ei-

ner Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem

sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen-

verträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem

Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung ange-

hört. Da vielfach für die von den Pflegebedürftigen aufzubringenden Anteile

Sozialhilfeträger aufzukommen haben, sind auch diese - für den ambulanten

und stationären Bereich in unterschiedlicher Organisationsstufe - als Vertrags-

partei am Vertragsschluß zu beteiligen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI sind

die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeein-

richtungen im Inland unmittelbar verbindlich.

Zu den Gegenständen, die nach § 75 Abs. 2 SGB XI in den Rahmenver-

trägen zu regeln sind, gehören - soweit hier von Interesse - insbesondere der

Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwi-

schen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und

Verpflegung und den Zusatzleistungen (Nr. 1), die allgemeinen Bedingungen

der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte

und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte (Nr. 2), Maßstäbe

und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versor-

gungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen (Nr. 3)

und Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit

(Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflege-

heim (Nr. 5).

Dem baldigen Abschluß solcher Rahmenverträge hat der Gesetzgeber,

wie § 75 Abs. 3 SGB XI zu entnehmen ist, für die Durchführung der Pflegever-

sicherung hohe Bedeutung beigemessen. Denn er hat ein Verfahren vorgese-

hen, bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen eines Rahmenvertrags eine

Festsetzung durch die Schiedsstelle im Sinn des § 76 SGB XI vorzunehmen

oder eine Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1

SGB XI). § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden

Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes sieht eine Festsetzung durch

die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch dann vor, wenn es um die Änderung

bestehender Rahmenverträge oder deren Ablösung durch neue Verträge geht.

Nach Erlaß einer Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellen-

regelungen nach § 75 SGB XI zu den von der Verordnung erfaßten Rege-

lungsbereichen nicht mehr zulässig (§ 83 Abs. 2 SGB XI in der ab 1. Janu-

ar 2002 geltenden Fassung).

b) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Selbstverwaltung

durch § 75 SGB XI verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben für eine

zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen unter Ein-

beziehung des Sachverstandes der überörtlichen Träger der Sozialhilfe um-

zusetzen. Mit der Verbindlichkeit der Rahmenverträge für alle Pflegekassen

und zugelassenen Pflegeeinrichtungen soll - nach dem Vorbild der zweiseiti-

gen Verträge für den Krankenhausbereich (§ 112 SGB V) - ein landesweites

materielles Pflegevertragsrecht geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262,

S. 138 f). Ob diese Vorstellungen, die für eine Einordnung der Rahmenverträge

als öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter sprechen würden

(vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung,

3. Aufl., § 75 SGB XI Rn. 8; Spellbrink, in: Hauck/Wilde, SGB XI, K § 75

Rn. 10; Spinnarke, in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, § 75 Rn. 2, 9; Wigge, in:

Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 75 SGB XI Rn. 6,

8), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Eingang in die ge-

setzliche Regelung gefunden haben, wird von Stimmen in der Literatur be-

zweifelt. Die Bedenken werden insbesondere aus der Beteiligung privatrechtli-

cher Vereinigungen auf Seiten der Leistungserbringer hergeleitet (vgl. zu die-

sem Gesichtspunkt Papier, VSSR 1990, 123, 137; Neumann, in: Schulin,

Handbuch

des

Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht, § 21 Rn. 83, 88;

Spellbrink, aaO Rn. 12; Spinnarke, aaO Rn. 9; Wigge, aaO Rn. 8), die zwar - je

nach Ausgestaltung - rechtsgeschäftlich befugt sein könnten, für eine Gruppe

von Leistungserbringern vertragliche Verpflichtungen einzugehen, denen aber

ein Mandat zur Normsetzung nicht zukomme. Das Bundessozialgericht, das für

den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung öffentlich-rechtliche Verträ-

ge mit normativen, auch für Dritte verbindlichen Wirkungen anerkennt (vgl.

BSGE 70, 240, 244) und die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf

die Richtlinien erlassenden Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen

für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. BSGE 81, 73, 80 ff; 82, 41,

47 f; zur untergesetzlichen Normsetzung im Recht der gesetzlichen Kranken-

versicherung durch Verträge und Richtlinien vgl. auch Engelmann, NZS 2000,

1 ff, 76 ff), hat sich zu den in der Literatur erhobenen Bedenken gegen die Re-

gelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI noch nicht geäußert.

Der Senat kann die Frage der genauen Reichweite der von Gesetzes

wegen bestehenden Verbindlichkeit von Rahmenverträgen im vorliegenden

Zusammenhang offen lassen. Unterstellt man, der Heimträger sei bei der in-

haltlichen Ausgestaltung des Heimvertrags durch § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI

unmittelbar gebunden, besteht eine solche Verbindlichkeit der Rahmenverträ-

ge, wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt, für den pflegebedürftigen

Versicherten nicht. Deswegen ist die Klage nicht bereits deshalb - wie der Be-

klagte in den Vorinstanzen gemeint hat - unbegründet, weil es sich bei den den

Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI in Bezug nehmenden vertraglichen Rege-

lungen um deklaratorische Klauseln handeln würde, welche lediglich den Inhalt

der einschlägigen gesetzlichen Regelungen wiederholten und daher der In-

haltskontrolle nicht unterlägen (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 42, 45; BGH, Urteil

vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750, 1754). Geltungsgrund für

eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und

dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heim-

vertrag sein, unabhängig davon, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung bei

Wirksamkeit des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI an den Rahmenvertrag gebunden

ist oder ob sie sich - wie es wegen der Zweifel an der genannten Regelung

teilweise empfohlen wird (vgl. hierzu Spellbrink aaO Rn. 13, Spinnarke aaO

Rn. 11) - ihm im Rahmen des Versorgungsvertrags (§ 72 Abs. 1 SGB XI) un-

terworfen hat. An dieser rechtlichen Ausgangslage ändert auch die Vorschrift

des § 4e HeimG nichts, die nicht etwa das Recht der Sozialen Pflegeversiche-

rung und den Bestand normsetzender Verträge unmittelbar in den privatrechtli-

chen Heimvertrag inkorporiert, sondern lediglich im Interesse des Heimbewoh-

ners Vorkehrungen dafür trifft, daß dieser seinen sozialrechtlichen Leistungs-

anspruch verwirklichen kann. Dies schließt die Kontrolle unangemessener

Klauseln, auch soweit sie in einem Rahmenvertrag enthalten sind, nicht von

vornherein aus.

3.

Hiervon ausgehend steht die in den Mustervertrag aufgenommene Be-

zugnahme auf Bestimmungen des Rahmenvertrags - von der dynamischen

Verweisung zunächst einmal abgesehen - in Einklang mit der Vorschrift des

§ 4e HeimG. Denn im Rahmenvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der Lei-

stungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, zu denen die im Mu-

stervertrag bezeichneten Leistungen der Pflege (§ 5) und der sozialen Betreu-

ung (§ 6) gehören, und der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, der die

Versorgung mit Wäsche (§ 2) zuzurechnen ist, näher beschrieben. Daß wegen

der vereinheitlichenden Wirkung des Rahmenvertrags auf Landesebene wenig

oder kaum Spielraum für die individuelle Aushandlung von Leistungsinhalten

im Heimvertrag besteht (vgl. Igl/Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimge-

setz, § 4e Rn. 6) - insoweit lassen sich praktisch nur für den Bereich der Zu-

satzleistungen Beispiele vorstellen -, ist Auswirkung der dargestellten Verzah-

nung des Heimvertragsrechts mit den Vorgaben des Elften Buches Sozialge-

setzbuch. Auch soweit es um die Bezugnahme in § 15 Abs. 10 des Musterver-

trags auf die im Rahmenvertrag enthaltenen Vergütungsregelungen bei vor-

übergehender Abwesenheit des Bewohners geht, besteht ein Zusammenhang

mit den im Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

geregelten Gegenständen. Ob die ihrerseits in Bezug genommenen Bestim-

mungen des Rahmenvertrags, die wie der vorformulierte Mustervertrag als all-

gemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind, für sich betrachtet angemes-

sen sind und einer Inhaltskontrolle standhalten, ist von der Frage, ob auf sie

durch Verweisung Bezug genommen werden darf, zu unterscheiden und nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. etwa zur Angemessenheit einer

Klausel über die Vergütung bei vorübergehender Abwesenheit in einem Heim-

vertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe Senatsurteil vom 5. Juli 2001

- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971). Der in den Vorinstanzen erhobene Einwand

des Klägers, die Bezugnahme des Mustervertrags auf den Rahmenvertrag

nach § 75 SGB XI verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit

§ 4e HeimG, weil dieser auf das Siebte und Achte Kapitel des Elften Buches

Sozialgesetzbuch (insgesamt) verweise und die Bezugnahme die Ermächti-

gung, eine Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 1 SGB XI zu erlassen, außer Be-

tracht lasse, ist unbegründet. Denn hierbei wird übersehen, daß gerade der

Rahmenvertrag das im Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Instrument

ist, das Leistungserbringungsrecht auszugestalten und dem nach dem Lei-

stungsrecht begründeten Sachleistungsanspruch des Versicherten gerecht zu

werden.

4.

a) Dementsprechend wendet sich die Revision gegen die Bezugnahme-

klauseln im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dynamischen Verwei-

sung. Sie macht insoweit geltend, mit der Empfehlung, zur Bestimmung des

Leistungsinhalts auf den "jeweils gültigen Rahmenvertrag" Bezug zu nehmen,

erstrebe der Beklagte, daß der Heimträger als Partei eines privatrechtlichen

Vertrags den Pflegebedürftigen als Partner dieses Vertrags an ein Regelwerk

binde, das für diesen von Haus aus keine normative Geltungskraft habe. Diese

dynamische Verweisung schließe zwangsläufig mit ein, daß der - ohnehin in

allen Dingen auf fremde Hilfe angewiesene und daher als besonders

schutzwürdig anzusehende - pflegebedürftige Heimbewohner nachträgliche, für

ihn nachteilige Änderungen des Rahmenvertrags, etwa im Hinblick auf Qualität

und Umfang der Pflegeleistungen, unter Ausschaltung der Privatautonomie und

ohne jegliche Einflußmöglichkeit automatisch gegen sich gelten lassen müsse.

Die darin liegende völlige Ausklammerung der schutzwürdigen Interessen des

pflegebedürftigen Heimbewohners verstoße gegen § 10 Nr. 4 AGBG und führe

zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG, die

nicht durch die Überlegung gerechtfertigt werde, die Pflegekassen und Sozial-

hilfeträger seien als Sachwalter und Interessenvertreter der Pflegebedürftigen

anzusehen. Denn bei der Frage, ob eine Leistung aus dem Leistungskatalog

der Versicherungsleistungen zu streichen und in den Bereich der privat zu fi-

nanzierenden Leistungen zu verlagern sei, liege die Interessenkollision auf der

Hand. Auch dem Sozialhilfeträger werde es darauf ankommen, die von der All-

gemeinheit zu tragenden Kosten gering zu halten, während der Pflegebedürfti-

ge daran interessiert sei, ein Optimum an qualitativ hochwertigen Leistungen

zu erhalten.

b) Der Revision ist zuzugeben, daß sie die Auswirkungen einer Ände-

rung der bei Abschluß des Heimvertrags zugrundeliegenden Bestimmungen

des Rahmenvertrags auf die weitere vertragliche Beziehung zum Heimträger

zutreffend wiedergibt. Es steht auch außer Zweifel, daß eine solche automat i-

sche Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger vertraglicher

Bestimmungen dem Grundsatz zuwiderläuft, daß Verträge zu halten sind und

daß Vertragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien

verändert werden können. Schließlich ist der Revision auch in der Würdigung

der Schutzbedürftigkeit der Pflegebedürftigen und ihres mangelnden Einflusses

auf den Inhalt des Rahmenvertrags beizutreten.

Gleichwohl ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der Verzahnung

der hier in Rede stehenden Leistungen mit der Pflegeversicherung auch nach

Auffassung des Senats keine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 9

Abs. 1 AGBG. Der Senat kann auch offen lassen, ob die Vorschrift des § 10

Nr. 4 AGBG auf die hier vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist: Während

von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfaßt wird, die versprochene

Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung

einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders

steht, sondern auf einer Änderung des Rahmenvertrags beruht, die der Ver-

wender ebenfalls hinzunehmen hat. Hält man aus der Sicht des Pflegebedürfti-

gen die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG gleichwohl für - jedenfalls entspre-

chend - anwendbar, erweist sich die dynamische Verweisung jedoch unter Be-

rücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil als

zumutbar.

aa) Im Mittelpunkt der nach dem Heimvertrag für den Pflegebedürftigen

zu erbringenden Leistungen steht die Verwirklichung des nach den Vorschriften

der Sozialen Pflegeversicherung begründeten Leistungsanspruchs des Versi-

cherten, den die Pflegekasse durch ein System von Verträgen mit Leistungser-

bringern im Wege der Sachleistung sicherstellt. Die nähere Ausgestaltung der

für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflege-

bedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung richtet sich

nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hierzu gehört

auch die entsprechende Entgeltregelung durch leistungsgerechte Pflegesätze,

die nach dem jeweils benötigten Versorgungsaufwand in drei Pflegeklassen

einzuteilen sind und dem Einrichtungsträger bei wirtschaftlicher Betriebsfüh-

rung die Erfüllung seines Versorgungsauftrags ermöglichen müssen. Dabei

müssen die Pflegesätze für alle Heimbewohner des Pflegeheims nach einheitli-

chen Grundsätzen bemessen werden, ohne daß nach Kostenträgern differen-

ziert werden darf (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 SGB XI). Da der Versicherte ein er-

hebliches Interesse daran hat, diesen gegen die Pflegekasse bestehenden

Leistungsanspruch ungeschmälert durchsetzen zu können, dies aber nur dann

vollumfänglich gewährleistet ist, wenn sich die zugelassene Pflegeeinrichtung

- neben der Beachtung des Rahmenvertrags und des mit ihr geschlossenen

Versorgungsvertrags - auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung

nach den §§ 85, 89 SGB XI einläßt - im anderen Fall kann der Pfegebedürftige

höchstens eine Erstattung in Höhe von 80 v.H. seiner pflegebedingten Aufwen-

dungen verlangen (vgl. § 91 Abs. 2 SGB XI) -, ist für diesen Kernbereich wegen

der sachlichen und normativen Gegebenheiten auch die heimvertragliche Re-

gelung praktisch vorgegeben. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 4e

Abs. 1 HeimG, die es den Parteien des Heimvertrags im Interesse des Heim-

bewohners zur Pflicht macht, bei der vertraglichen Gestaltung die Vorschriften

des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Ergeben sich in diesem Be-

reich Veränderungen, die auf einer Änderung des nach Maßgabe des § 75

Abs. 4 SGB XI kündbaren Rahmenvertrags beruhen, andererseits aber - was

hier vorauszusetzen ist - dem Leistungsanspruch des Versicherten gegen die

Pflegekasse weiterhin genügen, verlangen die beschriebenen Zusammenhän-

ge auch die Übernahme in den privatrechtlichen Heimvertrag, weil der Versi-

cherte im anderen Fall seinen Leistungsanspruch nicht in voller Höhe verwirkli-

chen könnte. Fehlte es insoweit an einer dynamischen Verweisung, müßte ein

entsprechender Anspruch auf Anpassung des Vertrags in Betracht gezogen

werden (vgl. hierzu Igl/Giese, aaO § 4e Rn. 3 m.w.N.).

bb) Diese Überlegungen können zwar nicht ohne weiteres auf den die

Leistungen für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Bereich übertragen

werden, weil der Pflegebedürftige die Kosten hierfür aus eigenen Mitteln auf-

zubringen hat. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 75

Abs. 2 SGB XI, die eine beispielhafte Aufzählung von Vertragsgegenständen

vornimmt, den Vertragsparteien des Rahmenvertrags ein Recht einräumt, über

die Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen für Unter-

kunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen hinaus den Inhalt der Lei-

stungen für Unterkunft und Verpflegung im einzelnen festzulegen. Aus der

Sicht des Pflegebedürftigen ist es zwar hinzunehmen, wenn er bei Abschluß

des Heimvertrags auf eine diesbezügliche Festlegung im Rahmenvertrag ver-

wiesen wird, soweit sie nicht ihrerseits eine nach §§ 9 bis 11 AGBG zu bean-

standende Regelung enthält. Bedenken mag jedoch erwecken, daß dieser

Vertragsbestand einer Änderung durch die Parteien des Rahmenvertrags un-

terzogen wird, obwohl es sich insoweit um vom Pflegebedürftigen selbst zu fi-

nanzierende Leistungen handelt.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß es die als Pflegesatz-

parteien betroffenen Leistungsträger sind, die mit dem Träger des Pflegeheims

die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Ver-

pflegung vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen

Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflege-

bedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147, 168). Das erkennt

auch die Revision an, wobei ihr grundsätzlich darin zuzustimmen ist, daß zu-

nächst die Frage nach dem genauen Vertragsinhalt zu beantworten ist, ehe es

um die dafür angemessene Vergütung geht.

Die für den Heimbewohner bedeutsame Frage der wirksamen Durchset-

zung eines angemessenen Entgelts für Unterkunft und Verpflegung hängt nach

dem bestehenden System der nach § 87 SGB XI vorgesehenen Vereinbarung,

die den Grundsatz einer einheitlichen Bemessung und der Abgeltung aller Lei-

stungen, die für die Unterbringung und Verpflegung der Pflegebedürftigen nach

Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich sind, auch in diesem Be-

reich zu beachten hat (vgl. § 87 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 3 und 4 SGB XI), we-

sentlich mit von einer weitgehend einheitlichen Ausgestaltung der diesbezügli-

chen Leistungsinhalte ab. Wenn der Senat daher auch das Bedenken sieht,

daß die Möglichkeiten zum Aushandeln individueller Vertragsinhalte bei Pfle-

gebedürftigkeit, wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genom-

men werden sollen, durch sozialrechtliche Regelungen und Rahmenverträge

mit Leistungserbringern beschnitten werden, hält er bei einer Gesamtwürdi-

gung die für den Pflegebedürftigen hiermit verbundenen Vorteile doch für so

gewichtig, daß auch eine dynamische Verweisung auf den Unterkunft und Ver-

pflegung betreffenden Teil des Rahmenvertrags der Inhaltskontrolle standhält.

III.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Regelung in

§ 15 Abs. 1 des Mustervertrags, nach der das Entgelt für Unterkunft und Ver-

pflegung ohne weitere Aufgliederung festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach

§ 9 AGBG standhält. Wie bereits oben zu II 1 erörtert, folgt die Vorschrift des

§ 4e Abs. 1 HeimG inhaltlich und terminologisch den in Bezug genommenen

Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Danach werden aber

Unterkunft und Verpflegung, die in der Praxis vielfach als "Hotelkosten" be-

zeichnet werden (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4e Rn. 2) und vom Pflegebe-

dürftigen zu zahlen sind, im allgemeinen als ein Kostenblock angesehen, mag

auch in § 87 SGB XI von "Entgelten" (in der Mehrzahl) gesprochen werden.

Der Revision kann zwar zugegeben werden, daß die Transparenz der Ver-

tragsregelung höher wäre, wenn sie jeweils gesonderte Entgelte für Unterkunft

und für Verpflegung ausweisen würde. Diesen Grad von Transparenz fordert

das Heimgesetz jedoch nicht. Abgesehen davon, daß schon der Wortlaut des

§ 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG durch die dreimalige Verwendung der Präposition

"für" nahelegt, daß sich die geforderte gesonderte Angabe des jeweiligen Ent-

gelts auf Unterkunft und Verpflegung - verstanden als ein Kostenblock - be-

zieht, verdeutlicht die für sonstige Heimverträge geltende Bestimmung des § 4

Abs. 2 Satz 2 HeimG, daß der Gesetzgeber zwar auf eine genaue Beschrei-

bung der Leistungsinhalte Wert legt, sich hinsichtlich des Preises jedoch mit

der Angabe des insgesamt zu entrichtenden Entgelts begnügt. Die insoweit

abweichende Regelung in § 4e HeimG trägt dem Umstand Rechnung, daß der

Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pfle-

geleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, von den Fällen

des § 91 SGB XI abgesehen unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu

richten ist.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr