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BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 235/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 235/01

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 gemäß § 206 a

Abs. 1 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird je-

doch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des An-

geklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene

Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten am 31. Januar 2001

wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Einle-

gung der Revision verstarb der Angeklagte.

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH NJW

1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es

einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entschei-

dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgs-

aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig,

der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen

(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits

deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig

verursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2

StrEG zu versagen.

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