Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 235/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 gemäß § 206 a
Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird je-
doch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des An-
geklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe:
Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten am 31. Januar 2001
wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Einle-
gung der Revision verstarb der Angeklagte.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH NJW
1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es
einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entschei-
dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgs-
aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig,
der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen
(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits
deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig
verursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
StrEG zu versagen.
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal