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BGH Beschluß vom 10.07.2001 – 5 StR 250/01

5. Strafsenat

5 StR 250/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember

2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend ge-

ändert, daß der Angeklagte verurteilt wird wegen

Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen

Computerbetruges in vier Fällen und wegen falscher

Verdächtigung,

b)

aufgehoben

(1)

im Ausspruch über die neun

wegen Computerbetruges und versuchten Com-

puterbetruges verhängten Einzelstrafen,

(2)

im Maßregelausspruch mit

den Feststellungen.

1.

2.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge, wegen Computerbetruges in sechs Fällen (Einzel-

strafen je ein Jahr), wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen

(Einzelstrafen je neun Monate) und wegen falscher Verdächtigung (Einzel-

strafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheits-

strafe als Gesamtstrafe verurteilt und gegen ihn die Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrü-

ge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen

ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt im

einzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg. Gleiches gilt auch, soweit der

Beschwerdeführer mit der Sachrüge die Beweiswürdigung der Strafkammer

angreift. Die Schuldsprüche wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-

desfolge und wegen falscher Verdächtigung, die zugehörigen Einzelstraf-

aussprüche und die schon danach zwingende lebenslange Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind rechtsfehlerfrei.

1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten nach § 263a StGB

ist dagegen fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, jeder einzelne der

neun Geldabhebungsvorgänge sei eine eigenständige Tat im Sinne der

§§ 52 ff. StGB, geht fehl.

Vorliegend ist lediglich von vier vollendeten Taten nach § 263a StGB

auszugehen. Zäsuren zwischen den einzelnen Teilakten bilden allein die

zweistündige Pause, bevor der Angeklagte eine andere Bankfiliale aufsuch-

te, und der Wechsel der Karten, da damit eine andere Vorgehensweise, ins-

besondere die Eingabe einer anderen Geheimnummer erforderlich wurde

(vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1998 – 4 StR 127/98 –). Die fehlge-

schlagenen Abhebungen sind ohne eigenständige rechtliche Bedeutung, da

sie gegenüber den zeitnah verwirklichten vollendeten Taten subsidiär sind

(vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. Vor § 52 Rdn. 19); zeitlich eng zu-

sammenhängende Abhebungen mit derselben Karte stehen in natürlicher

Handlungseinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten

Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die

Änderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch zum Wegfall aller we-

gen der Taten nach § 263a StGB verhängten zeitigen Freiheitsstrafen.

2. Allein das zieht die Aufhebung der angeordneten Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung nach sich, da die formellen Voraussetzungen

des § 66 Abs. 2 StGB, die der Tatrichter auf jene Einzelstrafen gestützt hat,

mit deren Wegfall nicht mehr belegt sind.

Im übrigen hätte die Anordnung der Maßregel aber auch deswegen

nicht bestehen bleiben können, da das Schwurgericht bei der erforderlichen

Bildung der “hypothetischen Gesamtstrafe” (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2

– Vorverurteilungen 2) mehrere nicht berücksichtigungsfähige Taten und

Strafen zugrundegelegt hat. Die Einzelstrafen von je neun Monaten Frei-

heitsstrafe für die drei versuchten Taten nach § 263a StGB hätten – unge-

achtet der obigen Ausführungen – auch deswegen keine Beachtung finden

dürfen, da sie die “Ein-Jahres-Grenze” des § 66 Abs. 2 StGB nicht erreich-

ten. Ebenso liegt fern, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung

hätte berücksichtigt werden dürfen; das dieser Tat zugrunde liegende Ver-

halten – der Angeklagte hatte in seinen Beschuldigtenvernehmungen einen

Bekannten der Tötung des Opfers bezichtigt – läßt einen “symptomatischen

Zusammenhang” nicht erkennen (vgl. dazu BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR

1996, 196, 197).

Die Anordnung der Maßregel hat aber vor allem auch deshalb keinen

Bestand, da die Strafkammer die Annahme der Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB nur unzureichend und zudem fehlerhaft begründet hat.

Bei der Prüfung, ob bei einem Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten vor-

liegt und er (deshalb) für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind seine Täter-

persönlichkeit und die von ihm begangenen Taten umfassend zu würdigen

(vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 28). Dabei dürfen Äuße-

rungen des Angeklagten während der Urteilsverkündung nicht berücksichtigt

werden, da sie nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind

(so aber UA S. 53). Zudem ist die Begründung der Strafkammer für die

Wertung bedenklich, der Angeklagte handele nach einem eingeschliffenen

Verhaltensmuster und sei nicht bereit, dies einzusehen und dagegen anzu-

gehen; seine völlige Unbelehrbarkeit in eigenes Fehlverhalten habe “die

Kammer im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach an Hand der abwehren-

den Reaktionen des Angeklagten auf Zeugenaussagen zu seiner Persön-

lichkeit und auf die diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen beob-

achten können” (UA S. 52 f.). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß

das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des – hier

jedenfalls nicht voll geständigen – Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu

BGHR StGB § 66 Abs. 1 – Gefährlichkeit 4; Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 46 Rdn. 50).

Der Pflicht zur umfassenden Würdigung ist die Strafkammer nicht

nachgekommen. So beschränkt sich die tatrichterliche Würdigung in den

Urteilsgründen auf eine Beschreibung des Angeklagten, ohne auch nur an-

satzweise darzulegen, welche der von ihm begangenen Straftaten einen

nicht näher beschriebenen Hang zu erheblichen Straftaten belegen könnten.

Gerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten begangenen

Taten nach § 263a StGB – das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahn-

dete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung oh-

ne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2000, 417) – nach dem geschilderten Tatbild

nicht überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. BGH NJW 2001, 1508,

1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus seiner

Sicht gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war.

Schließlich drängt sich ein Wertungswiderspruch auf: Einerseits hat

das Landgericht – was den Angeklagten für sich nicht beschwert – bei der

zusammenfassenden Würdigung der Straftaten nach § 57b StGB eine be-

sondere Schwere der Schuld nicht festgestellt. Das steht in einem kaum lös-

baren Spannungsverhältnis zu der dem Maßregelausspruch zugrunde lie-

genden Wertung, die Begleittaten, die neben dem mit lebenslanger Frei-

heitsstrafe geahndeten Kapitalverbrechen begangen wurden, seien für sich

genommen so schwer, daß sie allein die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung nach § 66 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.

Harms Basdorf Tepperwien

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