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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 5 StR 530/00

5. Strafsenat

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B e r i c h t i g u n g

in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Untreue u.a.

enthalten die Ausfertigungen des Beschlusses des 5. Strafsenats vom 11. Juli 2001 einen Schreibfehler. Das Aktenzeichen muß richtig heißen:

Die erste Seite des Beschlusses ist in berichtigter Form beigefügt.

Naumann Justizhauptsekretärin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Untreue u. a.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mannheim vom 9. März 2000 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

G r ü n d e

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Untreue zu Lasten der Verkäuferinnen der Gesellschaftsanteile

ist nicht verjährt. Da der Kaufvertrag und der Treuhandvertrag einander be-

dingen und – wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei bewertet – eine Einheit

darstellen, war nach § 78a StGB die Tat erst beendet, als der sich aus bei-

den Verträgen ergebende Schaden vollends eingetreten war. Zwar kann für

die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefähr-

dung ausreichen. Für die Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser

Gefährdung entscheidend. Entsteht nämlich der Nachteil im Sinne des

§ 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich

durch diese nach und nach, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maß-

gebend (BGHR StGB § 78a Abs. 1 – Untreue 1; BGH NJW 2001, 2102,

2106). Das in der Vertragsklausel des § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages liegende

Gefahrenpotential verwirklichte sich, als der Angeklagte K unter Beru-

fung auf die dort festgelegte Gewährleistungsregelung die Zahlung der

zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 1,25 Millionen DM auf der Grundlage der

ihm am 7. Juli 1990 übersandten vorläufigen Bilanz ablehnte, weil diese zum

Bilanzstichtag 30. Juni 1989 einen Jahresfehlbetrag

in Höhe von

1.661.000 DM aufwies. Durch diese – nach dem 7. Juli 1990 erfolgte – end-

gültige Verweigerung der Kaufpreiszahlung verfestigte sich der Nachteil für

die Verkäuferseite weiter. Deshalb trat vorher jedenfalls keine Beendigung

im Sinne des § 78a StGB ein. Durch die Durchsuchungs- und Beschlagnah-

mebeschlüsse des Amtsgerichts Freiburg vom 10. November 1994 wurde

die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtzeitig unterbrochen. Der

Senat kann daher offenlassen, ob die Tatbeendigung nach § 78a StGB – wie

das Landgericht und der Generalbundesanwalt annehmen – erst in dem ge-

richtlichen Vergleich vom 4. Juli 1991 zu sehen wäre, durch den die Ver-

käuferseite noch die Zahlung der Hälfte der zweiten Kaufpreisrate erreichen

konnte, aber andererseits auf die andere Hälfte endgültig verzichtete. Hin-

sichtlich des als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten K ist die Tat

ebenfalls nicht verjährt, weil die Verjährung der Teilnahmehandlung erst mit

der Beendigung der Haupttat beginnt (BGHSt 20, 227, 228; Jähnke in LK

11. Aufl. § 78a Rdn. 15).

2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch.

a) Die Beanstandung der Angeklagten, das Landgericht habe den

Treuhandvertrag unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht ausreichend gewür-

digt, bleibt ohne Erfolg. Zwar teilt das Landgericht in den Urteilsgründen nur

(auszugsweise) den vom Angeklagten Dr. D stammenden Entwurf des

Treuhandvertrages mit. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

lassen sich jedoch ohne weiteres die späteren Änderungen in der endgülti-

gen Fassung wie auch die wirtschaftlich wesentlichen Regelungen entneh-

men, die für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes relevant sind.

b) Das Landgericht hat zutreffend die Beweisanträge, die auf eine

Sachverständigenbewertung der Anteile hinausliefen, als für die Entschei-

dung ohne Bedeutung abgelehnt. Auf der Grundlage der Treuhandvereinba-

rung ergab sich nämlich ein mindestens eingetretener Vermögenszuwachs

zu Gunsten des Angeklagten Dr. D . Da ein feststehender Rück-

kaufspreis eingeräumt war, bildete dieser – abzüglich des Darlehensbetrags

und einer Abzinsung – für den Angeklagten jedenfalls den mindestens ein-

getretenen Ertrag. Wäre der Wert seiner 22,5 % Anteile geringer, hätte der

– im übrigen in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene und über den Betrieb

informierte Angeklagte – die Anteile veräußert und den Fixkaufpreis reali-

siert. Wäre der Wert der Anteile größer gewesen, würde die Annahme des

niedrigeren Fixpreises den Angeklagten jedenfalls nicht beschweren. Erwä-

gungen, wie der Vermögensstatus der Erbinnen bei einem von der Revision

dargestellten Beteiligungsmodell sich entwickelt hätte, sind schon deshalb

unerheblich, weil dieses Modell nicht den entsprechenden Bezugspunkt bil-

den konnte. Maßgeblich im Rahmen der Bestimmung des Nachteils nach

§ 266 StGB war vielmehr die Überlegung, daß dem Angeklagten Dr. D

ein erheblicher Vermögenswert zugeflossen ist, den er als Treupflichtiger

seinen Mandantinnen hätte verschaffen müssen. Insoweit entsprach der

Gewinn des Angeklagten Dr. D spiegelbildlich dem Verlust der Erbinnen.

Den Revisionen ist zuzugeben, daß die Ablehnung der jeweiligen Be-

weisanträge sich hier allein in einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts

erschöpfte. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, weil die Ablehnungsbegrün-

dung erkennen lassen muß, ob die Ablehnung auf rechtlichen oder tatsächli-

chen Gründen beruht (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. StPO § 244 Rdn. 45).

Damit soll insbesondere der Antragsteller in die Lage versetzt werden, sich

auf die durch die Ablehnung des Beweisantrages geschaffene Prozeßlage

einzustellen. Aufgrund der im vorliegenden Fall konkret gegebenen prozes-

sualen Situation vermag der Senat indes auszuschließen, daß auf seiten der

Angeklagten Unklarheiten infolge der Ablehnung der Beweisanträge beste-

hen konnten. Wie im übrigen aus der Begründung der Beweisanträge selbst

als auch aus dem rechtlichen Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO deut-

lich wird, hat das Landgericht den Nachteil jedenfalls in dem Vermögens-

vorteil gesehen, der dem Angeklagten Dr. D im Falle des Rückkaufs der

Anteile durch den Angeklagten K zugeflossen wäre.

3. Die Sachrügen der Angeklagten führen gleichfalls nicht zum Erfolg.

a) Zutreffend hat das Landgericht die Einräumung der Garantieklausel

als Untreuehandlung gewertet.

aa) Die Beweiswürdigung hierzu ist nicht lückenhaft. Insbesondere

hat das Landgericht gesehen, daß der Vorschlag von dem Steuerberater

G

kam, den der Angeklagte K zu den Verkaufsverhandlungen beige-

zogen hatte. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß der Angeklagte

Dr. D in seinem Bestreben, den Kaufpreis möglichst gering zu halten,

diesen Vorschlag aufgriff, weil er – ebenso wie der Mitangeklagte K –

die Möglichkeit erkannte, aufgrund dieser Klausel den Kaufpreis sogar unter

die ursprünglich anvisierte Marke von 2 Millionen DM weiter zu drücken. Die

auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützte Annahme des Landge-

richts, daß beide Angeklagte in Nachteilsabsicht zu Lasten der Verkäufer-

seite handelten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

bb) Selbst wenn – wie die Revision hervorhebt – solche Garantieklau-

seln im Rahmen von Unternehmensverkäufen üblich sein sollten, läßt sich

hieraus gleichfalls kein für die Angeklagten günstiges Ergebnis herleiten. Im

konkreten Fall ergibt der Gesamtzusammenhang, daß der Einbau einer sol-

chen Klausel jedenfalls in diesem Fall pflichtwidrig war und – schon im Hin-

blick auf den Wissens- und Kenntnisvorsprung der Angeklagten – von der

Sache her im Sinne eines Risikoausschlusses nicht geboten war. Allein der

Umstand, daß eine Klausel üblich ist, besagt für sich genommen wenig.

Auch eine – in vielen Fällen sinnvolle – Klausel kann für eine pflichtwidrige

Nachteilszufügung instrumentalisiert werden, was hier das Landgericht

rechtsfehlerfrei angenommen hat.

cc) Schließlich ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Landge-

richt den “richtigen” Bilanzverlust zum Stichtag 30. Juni 1989 nicht festge-

stellt und hierzu auch kein Gutachten erholt hat. Die Vollendung der Untreue

trat durch den Vertragsabschluß mit der Garantieklausel ein, weil dadurch

die schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet wurde. Dies verdeut-

licht gerade der weitere Geschehensablauf. Die Garantieklausel stellte für

die Zahlungsverweigerung des Angeklagten K die Bezugsgrundlage

dar und führte letztlich dazu, daß es im Vergleichswege zu einer Reduzie-

rung des Kaufpreises um 625.000 DM kam. Damit ist ein endgültiger Nach-

teil in gleicher Höhe entstanden. Abgesehen davon, daß die Bilanzierung

auch hier grundsätzlich Wertungsmöglichkeiten eröffnete, kam es bei dem

dargestellten Schadensverlauf auf die Ermittlung eines “richtigen” Bilanz-

verlustes letztlich gar nicht mehr an.

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Nachteil der Verkäuferin-

nen in dem Vermögenswert gesehen, der dem Angeklagten Dr. D

durch den Abschluß des Treuhandvertrages zugeflossen ist. Diese Leistung

hat der Angeklagte nur deshalb erhalten, weil er dem Angeklagten K

die Gelegenheit zu einem günstigen Anteilskauf verschafft hat. Dies hat das

Landgericht rechtlich unbedenklich aus den Umständen gefolgert, daß mit

dem Treuhandvertrag der Angeklagte Dr. D keinerlei wirtschaftlich an-

nähernd gleichwertige Verpflichtung übernommen hatte, der Treuhandver-

trag im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abgeschlossen

und gegenüber den Verkäuferinnen verheimlicht wurde. Insoweit ist die Zu-

wendung der Firmenbeteiligung nicht anders zu beurteilen als der Erhalt von

Schmiergeldern. Jedenfalls wenn der zugewendete Vermögensvorteil eine

gewisse Höhe erreicht, liegt es nahe, daß dieser Vermögenswert demjeni-

gen entzogen wurde, für den der Schmiergeldempfänger als Treuepflichtiger

eigentlich hätte tätig werden sollen (vgl. BGH NJW 2001, 2102, 2104 f.).

Ange-

sichts der Größenordnung des hier dem Angeklagten Dr. D zugewen-

deten Vermögenswerts, der mindestens den Kaufpreis der ihm übertragenen

Anteile erreicht hatte, ist die Annahme des Landgerichts, dieser Vermögens-

vorteil entspreche spiegelbildlich dem Nachteil der Verkäuferseite, nahelie-

gend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Ebensowenig läßt die steuerstrafrechtliche Beurteilung des Beteili-

gungserwerbs einen Rechtsfehler erkennen.

aa) Zutreffend geht das Landgericht dabei von sonstigen Einkünften

im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Dabei sieht es die vom Angeklag-

ten Dr. D erbrachten Leistungen in der Vermittlung des Anteilskauf-

vertrages, der für den Mitangeklagten K sehr günstig gestaltet war. Die

Einräumung einer Inhaberstellung an den Gesellschaftsanteilen war – wo-

von das Landgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeht – die Gegenleistung für

die erfolgte Vermittlung des für den Angeklagten K günstigen Kaufes

der Geschäftsanteile.

bb) Hinsichtlich 22,5 % der Anteile fungierte der Erwerber, der Mitan-

geklagte K , als Treuhänder für den Angeklagten Dr. D . Als Treu-

gut waren nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO die Anteile wirtschaftlich dem

Treugeber, mithin also dem Angeklagten Dr. D zuzurechnen. An der

Ernstlichkeit der Treuhandabrede (vgl. BFH BStBl. II 1998, 152, 156) konnte

im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, weil der Angeklagte Dr. D

auf diese Weise an dem wirtschaftlichen Wert der Unternehmen partizipie-

ren wollte. Entgegen der Auffassung der Revision stellte die durch den

Treuhandvertrag eingeräumte Rechtsstellung nicht nur eine bloße Option

auf die dem Angeklagten Dr. D übertragenen Geschäftsanteile dar.

Vielmehr wurde dieser mit Abschluß des Treuhandvertrages wirtschaftlicher

Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 AO.

cc) Den in der wirtschaftlichen Eigentümerstellung liegenden Vermö-

gensvorteil des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bewertet.

Insoweit konnte es von dem durch die Parteien des Treuhandverhältnisses

ausgehandelten Rückkaufpreis ausgehen, weil dieser die Festlegung des

von den Parteien angenommenen Wertes darstellt. Der hier von den Ange-

klagten angesetzte Rückverkaufspreis (abzüglich einer angemessenen Ab-

zinsung) bildete insoweit auch eine taugliche Bemessungsgrundlage. An-

haltspunkte dafür, daß dieser ausgehandelte Preis nicht dem eigentlichen

Wert entsprach, bestehen angesichts der beiderseits bei den Angeklagten

bestehenden Fachkenntnisse nicht. Vielmehr liegt es sogar nach der Inter-

essenlage nahe, daß der Angeklagte Dr. D im Falle der Beendigung der

Treuhand jedenfalls den tatsächlichen Wert der Anteile – so wie er ihn bei

Abschluß des Treuhandvertrages einschätzte – liquidieren wollte, anderer-

seits – und hierfür diente vor allem die Möglichkeit der Wahl einer formellen

Übertragung der Anteile – auch an einem darüber hinausgehenden Wertzu-

wachs teilnehmen wollte.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause