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BGH Beschluß vom 11.07.2001 – XII ZB 128/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2001

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3

Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltend-

machung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 -OLG Frankfurt

AG Kassel

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-

schluß

des Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

- 2. Familiensenat in Kassel - vom 1. Oktober 1998 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Wert: bis 30.000 DM.

Gründe

I.

Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am

19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni

1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember

1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "II. Ehevertrag"

zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt:

"§ 4

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Partei- en verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Vermin-

derung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbe- züglichen Erklärungen wechselseitig an."

Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungs-

ausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versor-

gungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und

Sozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des

(damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtli-

chen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, hat

am 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

durchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 in

Ruhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM

sowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu ver-

pflichten. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a VAHRG auf Ab-

änderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der An-

tragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente

zurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Ver-

mögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich gegen

eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese für

ihn eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über beträchtli-

ches, ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei An-

ordnung einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. Demgegenüber

besitze er kein nennenswertes Vermögen.

Die Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des Ver-

sorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und

habe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich gelten sollen.

Das Familiengericht hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das Verbundur-

teil zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a VAHRG abgeändert sowie den An-

tragsgegner verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente

von 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen Versorgungsan-

spruch abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hat

es zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der

Antragstellerin hat das Oberlandesgericht aufgrund aktualisierter Auskünfte der

Versorgungsträger den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe

von 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner ver-

pflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 DM

zu zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsansprü-

che in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die An-

schlußbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichen

Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt:

Die Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des Versorgungsaus-

gleichs zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigung

bedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleichs-

arten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nicht

gerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteue-

rung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung des

Halbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin spiele

für die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine

Rolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages Kenntnis

davon gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerin

eventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. Deshalb

sei auch der Auskunftsanspruch abzuweisen.

Dagegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere

Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über den

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein Auskunftsbegehren

weiterverfolgt.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlandes-

gerichts aufzuheben, den Beschluß des Familiengerichts abzuändern und den

Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein den

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahren

der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerde-

führers gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB

77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten,

wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der Billig-

keitsregelung nach § 1587 c BGB (Zöller/Philippi, 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a;

angedeutet

im Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989

FamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffent-

lich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wort-

lauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsan-

spruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde

auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbaren

Verfahrensgegenstand darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f).

2. Der Antragsgegner ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember

1993 gehindert, Härtegründe nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Vertrag dahingehend

ausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur so-

wohl nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält.

Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist Sache des

Tatrichters. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch vom

Revisionsgericht) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegungs-

regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammen-

hang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentli-

chen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche Auslegungsfehler

vermag die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des Ober-

landesgerichts ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat es

sowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksich-

tigt, die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

und nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992

geschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus

der Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die Härteklausel

des § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 h

BGB jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben der

Vertreter der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor Abschluß

des Vertrags zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkte

Durchführung des Versorgungsausgleichs legte, da "diese Position wegen der

erforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender Be-

deutung" sei.

Soweit die weitere Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe es

rechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen dazu

zu vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also an-

derthalb Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die zu-

künftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den Par-

teien mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffas-

sung des Oberlandesgerichts, auf die in das Wissen des Zeugen gestellten

Behauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlun-

gen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlich

nicht vorgesehene - "Anrechnung" von Vermögenserträgnissen auf den schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung des

in der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. Den

Abschluß einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. Juni

1995 hat der Antragsgegner nicht behauptet.

b) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der "Ehevertrag" nicht bereits

deshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach Stellung

des Scheidungsantrags geschlossen wurde.

aa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des Versor-

gungsausgleichs unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß des

Vertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über den

Wortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst

(innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch

dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbe-

schluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.).

bb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen Aus-

schluß des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung,

die im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist kein

Grund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modifi-

zierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen (Senatsbeschluß vom

28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter,

4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der

Ehescheidung, 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien han-

delt es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, son-

dern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon ist

auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeit

durch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese Auslegung

begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt II. als Ehever-

trag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich als

Vertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. Zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits rechts-

hängig, es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die Par-

teien hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der Vermögensangelegen-

heiten angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig.

c) Der Verzicht des Ausgleichsverpflichteten auf die Geltendmachung

von Härtegründen unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o

Abs. 2 Satz 3 BGB.

aa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig dem

Schutzbedürfnis des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten Ehegatten

Rechnung getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vor

Manipulationen des öffentlich-rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetzes-

materialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Ver-

einbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden

und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung

gewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 =

FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbe-

schluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316). Damit

wird gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein so-

zial schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des ande-

ren zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte ver-

zichten kann (BVerfGE aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auch

dadurch eingeschränkt, daß das öffentlich-rechtliche Rentenrecht der Disposi-

tionsfreiheit entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des

§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder Übertragung

von Anwartschaftsrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach

§ 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten der

gesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nicht

mehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen

Regelung zustehen (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 -

FamRZ 1981, 1051, 1060; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts,

4. Aufl. VI Rdn. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertun-

terschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Verein-

barungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldie-

rung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquote

mittelbar erhöht (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 -

FamRZ 1988, 153, 154; OLG Koblenz FamRZ 1986, 273, 274).

bb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulatio-

nen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, auch

wenn diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weil

eine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick,

12. Aufl., § 1587 o Rdn. 25; Soergel/Lipp, 13. Aufl., § 1587 o Rdn. 26; AG

Mosbach FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten- oder versorgungsrechtlich nicht

zulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 BGB

unwirksam (vgl. dazu Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 292). Diese Frage kann aber

letztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der Versorgungsträger

liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß der

Verpflichtete Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltend

macht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch die

Vereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr Anwart-

schaften zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustün-

den. Auf die Geltendmachung von Härtegründen durch den Verpflichteten ha-

ben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtliche

Versorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich be-

troffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entschei-

dung des Gerichts, daß solche Härtegründe nicht vorliegen, keine Beschwerde

zu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsbe-

schluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; Jo-

hannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdn. 6 m.N.). In diesem

Falle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des

§ 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten.

So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härte-

gründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen

will, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem

Berechtigten verzichten (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15; in

diese Richtung bereits Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB

637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahren

die Aufklärungspflicht nach § 12 FGG. Das Gericht muß dabei aber nicht jeder

nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit

angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfäl-

tiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um

die Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. Hier

kann erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände

von Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag un-

terstützt wird (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ

1988, 709, 710; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 652). Ebenso bleibt es dem

Berechtigten unbenommen, vom Ausgleichsverpflichteten vorgebrachte Gründe

zur Anwendung der Billigkeitsklausel nicht zu bestreiten, wenn die Eheleute

eine entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbe-

schluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.).

Dies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem Aus-

gleichsberechtigten

freisteht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

überhaupt zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeit

für eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl.

Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; Schwab/Hahne

aaO VI Rdn. 291).

Auch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berech-

tigten nicht gestattet

ist, einen Härtefall

zu

fingieren

(Johann-

sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15), so ist umgekehrt ein formgerechter

Verzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 c,

1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der Ehegatten

bindend

(Johannsen/Henrich/Hahne

aaO

§ 1587 o Rdn. 15

a.E.;

MünchKomm/Dörr 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 53; Palandt/Brudermüller 60. Aufl.

§ 1587 c Rdn. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: MünchKomm/Strobel aaO § 1587 o

Rdn. 14).

Danach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine Einschränkung

der Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die Vereinbarung

nur den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nicht

geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsgeg-

ner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Ren-

ten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhängi-

gen, der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen Ver-

sorgungsausgleich nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazu

dient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und sie

wirtschaftlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, aaO S. 653).

3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der An-

tragsgegner geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus resultieren-

den Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch einge-

schätzt, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahin-

stehen, ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäre

liegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antrags-

gegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverstän-

digenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa

393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt und

einen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 Millionen DM angenommen. Bei

dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert als

sicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falsch

herausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung be-

wußt auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeizu-

führen.

Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige

(falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht

nur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme

in die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert

und in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom

17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht das

Risiko, den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu Lasten

des Antragsgegners, zumal die getroffene Regelung der Scheidungsfolgen

Vergleichscharakter hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat.

4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidung

über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausfüh-

rungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltend

gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Blumenröhr Hahne Sprick

Bundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Blumenröhr