BGH Beschluß vom 11.07.2001 – XII ZB 128/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3
Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltend-
machung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.
BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 -OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-
schluß
des Oberlandesgerichts
Frankfurt
am Main
- 2. Familiensenat in Kassel - vom 1. Oktober 1998 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Wert: bis 30.000 DM.
Gründe
I.
Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am
19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni
1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember
1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "II. Ehevertrag"
zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt:
"§ 4
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Partei- en verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Vermin-
derung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbe- züglichen Erklärungen wechselseitig an."
Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungs-
ausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versor-
gungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des
(damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, hat
am 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
durchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 in
Ruhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM
sowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu ver-
pflichten. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a VAHRG auf Ab-
änderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der An-
tragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente
zurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Ver-
mögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich gegen
eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese für
ihn eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über beträchtli-
ches, ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei An-
ordnung einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. Demgegenüber
besitze er kein nennenswertes Vermögen.
Die Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des Ver-
sorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und
habe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich gelten sollen.
Das Familiengericht hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das Verbundur-
teil zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a VAHRG abgeändert sowie den An-
tragsgegner verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente
von 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen Versorgungsan-
spruch abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hat
es zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der
Antragstellerin hat das Oberlandesgericht aufgrund aktualisierter Auskünfte der
Versorgungsträger den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe
von 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner ver-
pflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 DM
zu zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsansprü-
che in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die An-
schlußbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des Versorgungsaus-
gleichs zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigung
bedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleichs-
arten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nicht
gerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteue-
rung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung des
Halbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin spiele
für die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine
Rolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages Kenntnis
davon gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerin
eventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. Deshalb
sei auch der Auskunftsanspruch abzuweisen.
Dagegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere
Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein Auskunftsbegehren
weiterverfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlandes-
gerichts aufzuheben, den Beschluß des Familiengerichts abzuändern und den
Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahren
der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerde-
führers gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB
77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten,
wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der Billig-
keitsregelung nach § 1587 c BGB (Zöller/Philippi, 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a;
angedeutet
im Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989
- IVb ZB 767/80 -
FamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffent-
lich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wort-
lauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsan-
spruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde
auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbaren
Verfahrensgegenstand darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f).
2. Der Antragsgegner ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember
1993 gehindert, Härtegründe nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Vertrag dahingehend
ausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur so-
wohl nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist Sache des
Tatrichters. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch vom
Revisionsgericht) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegungs-
regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammen-
hang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentli-
chen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche Auslegungsfehler
vermag die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des Ober-
landesgerichts ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat es
sowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksich-
tigt, die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
und nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992
geschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus
der Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die Härteklausel
des § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 h
BGB jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben der
Vertreter der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor Abschluß
des Vertrags zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkte
Durchführung des Versorgungsausgleichs legte, da "diese Position wegen der
erforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender Be-
deutung" sei.
Soweit die weitere Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe es
rechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen dazu
zu vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also an-
derthalb Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die zu-
künftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleich verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den Par-
teien mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffas-
sung des Oberlandesgerichts, auf die in das Wissen des Zeugen gestellten
Behauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlun-
gen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlich
nicht vorgesehene - "Anrechnung" von Vermögenserträgnissen auf den schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung des
in der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. Den
Abschluß einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. Juni
1995 hat der Antragsgegner nicht behauptet.
b) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der "Ehevertrag" nicht bereits
deshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach Stellung
des Scheidungsantrags geschlossen wurde.
aa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des Versor-
gungsausgleichs unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß des
Vertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über den
Wortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst
(innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch
dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbe-
schluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.).
bb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung,
die im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist kein
Grund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modifi-
zierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen (Senatsbeschluß vom
28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter,
4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der
Ehescheidung, 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien han-
delt es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, son-
dern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon ist
auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeit
durch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese Auslegung
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt II. als Ehever-
trag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich als
Vertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. Zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits rechts-
hängig, es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die Par-
teien hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der Vermögensangelegen-
heiten angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig.
c) Der Verzicht des Ausgleichsverpflichteten auf die Geltendmachung
von Härtegründen unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o
Abs. 2 Satz 3 BGB.
aa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig dem
Schutzbedürfnis des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten Ehegatten
Rechnung getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vor
Manipulationen des öffentlich-rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetzes-
materialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Ver-
einbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden
und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung
gewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 =
FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbe-
schluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316). Damit
wird gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein so-
zial schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des ande-
ren zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte ver-
zichten kann (BVerfGE aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auch
dadurch eingeschränkt, daß das öffentlich-rechtliche Rentenrecht der Disposi-
tionsfreiheit entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des
§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder Übertragung
von Anwartschaftsrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten der
gesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nicht
mehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen
Regelung zustehen (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 -
FamRZ 1981, 1051, 1060; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts,
4. Aufl. VI Rdn. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertun-
terschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Verein-
barungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldie-
rung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquote
mittelbar erhöht (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 -
FamRZ 1988, 153, 154; OLG Koblenz FamRZ 1986, 273, 274).
bb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulatio-
nen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, auch
wenn diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weil
eine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick,
12. Aufl., § 1587 o Rdn. 25; Soergel/Lipp, 13. Aufl., § 1587 o Rdn. 26; AG
Mosbach FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten- oder versorgungsrechtlich nicht
zulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 BGB
unwirksam (vgl. dazu Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 292). Diese Frage kann aber
letztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der Versorgungsträger
liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß der
Verpflichtete Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltend
macht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch die
Vereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr Anwart-
schaften zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustün-
den. Auf die Geltendmachung von Härtegründen durch den Verpflichteten ha-
ben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich be-
troffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entschei-
dung des Gerichts, daß solche Härtegründe nicht vorliegen, keine Beschwerde
zu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsbe-
schluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; Jo-
hannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdn. 6 m.N.). In diesem
Falle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des
§ 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten.
So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härte-
gründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen
will, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem
Berechtigten verzichten (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15; in
diese Richtung bereits Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB
637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahren
die Aufklärungspflicht nach § 12 FGG. Das Gericht muß dabei aber nicht jeder
nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit
angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfäl-
tiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um
die Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. Hier
kann erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände
von Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag un-
terstützt wird (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ
1988, 709, 710; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 652). Ebenso bleibt es dem
Berechtigten unbenommen, vom Ausgleichsverpflichteten vorgebrachte Gründe
zur Anwendung der Billigkeitsklausel nicht zu bestreiten, wenn die Eheleute
eine entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbe-
schluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.).
Dies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem Aus-
gleichsberechtigten
freisteht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
überhaupt zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeit
für eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; Schwab/Hahne
aaO VI Rdn. 291).
Auch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berech-
tigten nicht gestattet
ist, einen Härtefall
zu
fingieren
(Johann-
sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15), so ist umgekehrt ein formgerechter
Verzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 c,
1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der Ehegatten
bindend
(Johannsen/Henrich/Hahne
aaO
§ 1587 o Rdn. 15
a.E.;
MünchKomm/Dörr 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 53; Palandt/Brudermüller 60. Aufl.
§ 1587 c Rdn. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: MünchKomm/Strobel aaO § 1587 o
Rdn. 14).
Danach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine Einschränkung
der Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die Vereinbarung
nur den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nicht
geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsgeg-
ner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Ren-
ten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhängi-
gen, der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen Ver-
sorgungsausgleich nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazu
dient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und sie
wirtschaftlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, aaO S. 653).
3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der An-
tragsgegner geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus resultieren-
den Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch einge-
schätzt, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahin-
stehen, ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäre
liegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antrags-
gegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverstän-
digenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa
393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt und
einen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 Millionen DM angenommen. Bei
dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert als
sicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falsch
herausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung be-
wußt auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeizu-
führen.
Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige
(falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht
nur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme
in die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert
und in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom
17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht das
Risiko, den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu Lasten
des Antragsgegners, zumal die getroffene Regelung der Scheidungsfolgen
Vergleichscharakter hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat.
4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidung
über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausfüh-
rungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltend
gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Blumenröhr Hahne Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr