BGH Beschluss vom 20.12.2006 – XII ZB 166/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versor- gungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgegli- chen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtli- chen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolg- ten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominal- betrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.
b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge- führten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - OLG Frankfurt
AG Königstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
18. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-
sen.
Beschwerdewert: 897 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden:
Ehefrau) und des im Jahre 1941 geborenen Antragsgegners (im Folgenden:
Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
14. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich
durchgeführt. In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. August 1993, § 1587
Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit
vom 1. November 1973 bis 31. Oktober 1994 zusätzliche Anrechte auf betriebli-
che Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der
M. GmbH.
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass
es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-
tenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in Höhe von monat-
lich insgesamt 858,66 DM (439,03 €), bezogen auf den 31. August 1993, über-
tragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 €) wurden dabei im
Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag
die im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelten betriebli-
chen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das
Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine Al-
tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehe-
mann seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile
(238 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugehö-
rigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeit-
anteil der betrieblichen Anrechte zutreffend für die Zeit ab Juni 2002 mit monat-
lich brutto 711,70 € (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 €
(M. GmbH) festgestellt; für die Zeit ab 1. Januar 2004 beträgt der Ehezeitanteil
monatlich brutto 736,39 € bzw. 105,80 €.
Mit dem Antragsgegner am 11. Juni 2002 zugestellten Schriftsatz hat die
Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bean-
tragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem
1. Juni 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von
364,76 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an
sie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabset-
zung der Ausgleichsrente auf monatlich 292,96 € seit 1. Juni 2002 begehrte, hat
das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Ehemann unter
Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des
erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs verpflichtet, an die Ehefrau eine
monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und
zwar ab 11. Juni 2002 in Höhe von 364,76 €, ab 1. Juli 2002 in Höhe von
363,84 €, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 363,40 € und ab 1. Januar 2004 in Höhe
von 364,76 €. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflich-
tet, seine Ansprüche gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe VVAG VVaG und
die M. GmbH anteilig an die Ehefrau abzutreten.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-
nes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Von dem
ehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des
Ehemannes in Höhe von 813,95 € ab Juni 2002 bzw. 842,19 € ab Januar 2004
stehe der Ehefrau die Hälfte, mithin 406,98 € bzw. 421,10 € zu. Hiervon müsse
der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des
schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages
in Höhe von seinerzeit 74,20 DM
(37,94 €) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass
der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Ren-
tenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung
des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der
Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die An-
wendung der "immer wieder problematisierten" und ohnehin nur befristet gel-
tenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppel-
ten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG ausge-
glichenen Teilbetrages kommen könne. Werde auf die schuldrechtliche Aus-
gleichsrente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche
Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht
worden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit
erworbenen Anwartschaften. Zukünftige Änderungen des aktuellen Renten-
werts könnten ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversor-
gungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587 g Abs. 3,
1587 d Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Soweit das Amtsgericht den Beginn
der Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf
den 11. Juni 2002 abzuändern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen;
erst zu diesem Zeitpunkt sei Rechtshängigkeit eingetreten.
Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach
§ 1587 h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der
Halbteilungsgrundsatz sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den
Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur Kran-
ken- und Pflegeversicherung abführen müsse, während der schuldrechtliche
Ausgleich von den Nominalbeträgen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne
entsprechende Abzüge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Ge-
samtergebnis im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-
lichen Verhältnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen Härten führe, könne eine
Korrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem Parteivorbrin-
gen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer Ausgleichsrente von
maximal 364,76 € für den ausgleichspflichtigen Ehemann einen Härtefall be-
deute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und
der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein monatlicher Betrag zur Verfügung,
der ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp übersteige. Über weitere
Einkünfte verfüge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine be-
triebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 €, ab 1. Januar 2004 in
Höhe von 526,97 € (891,73 € Gesamtrente abzüglich 364,76 € Ausgleichsbe-
trag). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, des-
sen Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner früheren Er-
werbstätigkeit gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine gesetzli-
chen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht überstiegen. Insge-
samt sei deshalb auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsrenten zu
entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemes-
sene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder er über weniger Mit-
tel als die Antragstellerin verfüge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnis-
sen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben
des Ehemannes. Da § 1587 h ebenso wie § 1587 c BGB anspruchsbegrenzen-
de Funktion habe, komme dem Ausgleichspflichtigen aber die Darlegungslast
für die Umstände zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Aus-
gleichs rechtfertigten.
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Über-
prüfung im Ergebnis stand.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-
landesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen
seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden
Versorgung abzuziehen ist.
aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der
bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem
Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat
(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 198 ff.), in Grenzen aufzufan-
gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-
schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung
der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss
BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur
Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-
schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung be-
stimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig,
einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung
durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass
eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-
nen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nun-
mehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichs-
betrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung
bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der
dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswir-
ken.
bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis
31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten
öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende
bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-
gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-
trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-
zugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-
gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist
und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs
stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom
Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005
- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB
107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 -
FamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ
2006, 323, 324). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der
Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006
außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-
lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetra-
ges Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB
211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für einen unter der seit 1. Juni 2006
geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen
dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-
Verordnung rückzurechnen ist.
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war
der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-
Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene
Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen
Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-
tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-
betrag von 37,94 € (zum Ehezeitende) beträgt deshalb für die Zeit vom 11. Juni
bis 30. Juni 2002 (37,94 x 25,3141 <aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001> :
22,75 <aktueller Rentenwert Ehezeitende> =) 42,22 €, für die Zeit vom 1. Juli
2002 bis 30. Juni 2003 (37,94 x 25,86 <aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2003>
: 22,75 =) 43,13 € und für die Zeit ab 1. Juli 2003 (37,94 x 26,13 <aktueller Ren-
tenwert seit 1. Juli 2003> : 22,75 =) 43,58 €. Um diese Beträge ist die schuld-
rechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin für die Zeit
ab 11. Juni 2002 (406,98 - 42,22 =) auf 364,76 €, ab 1. Juli 2002 (406,98 -
43,13 =) auf 363,85 € und ab 1. Juli 2003 (406,98 - 43,58 =) 363,40 € beläuft.
Für die Zeit ab 1. Januar 2004 errechnet sich infolge der Erhöhung der Be-
triebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch in Höhe von (421,10 - 43,58 =)
377,52 €. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer
geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. für dessen Geltung im Versor-
gungsausgleichsverfahren Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der
Ehefrau indessen für die Zeit ab 1. Januar 2004 kein höherer als der vom Ober-
landesgericht zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 € zuerkannt werden.
Dies gilt auch, sofern das Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis
30. Juni 2003 eine Ausgleichsrente von lediglich 363,84 (statt 363,85) € errech-
net hat. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf be-
triebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entspre-
chend dem Antrag der Ehefrau - wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen -
anteilig an diese abzutreten.
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Oberlandesge-
richt den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.
aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-
ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-
bensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem
Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den
Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt
stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichs-
anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl.
BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des
§ 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Be-
darf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten
gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. No-
vember 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Aus-
gleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande
ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu
unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Aus-
gleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere
Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). Die-
se Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erwor-
benen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine
grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB
4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).
bb) Der Ehemann hat sich für eine Kürzung des schuldrechtlichen Aus-
gleichsanspruches allein darauf berufen, dass er von den Nominalbeträgen sei-
ner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin
der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge habe.
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend
von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-
rechte des Ehemanns aus (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.
§ 1587 g Rdn. 15). Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im
System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-
schieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen
bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten ge-
zahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung
der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht
mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die
Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse
vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom
9. November 2005 aaO S. 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 aaO S. 1983 und
vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei
eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in
denen ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte
verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen,
liegt bei günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberech-
tigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden
Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Se-
natsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325).
Der Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich für ihn bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ei-
ne unbillige Härte bedeutet. Zwar ist über das Vorliegen der Härteklausel des
§ 1587 h BGB grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johann-
sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der
Tatrichter jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind
vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der
Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungs-
pflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbetei-
ligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzu-
tragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001,
1447, 1449). § 1587 h BGB ist - wie § 1587 c BGB - eine anspruchsbegrenzen-
de Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom
9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen eines
solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft,
dessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen
Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gut-
deutsch BGB § 1587 h Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12
Rdn. 121 f.; für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342
und vom 23. März 1988 FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des Oberlan-
desgerichts hat der Ehemann aber keine näheren Angaben zu den wirtschaftli-
chen Verhältnissen der Parteien, insbesondere zu seinen Gesamteinkünften
gemacht. Das Oberlandesgericht hatte deshalb keine ausreichenden Anhalts-
punkte, von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des
Ehemannes bzw. günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Ehefrau
auszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute die Ausgleichsrente um den auf
sie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 09.07.2003 - 10 F 240/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03 -