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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – XII ZB 166/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versor- gungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgegli- chen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtli- chen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolg- ten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominal- betrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.

b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge- führten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - OLG Frankfurt

AG Königstein

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

18. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 897 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden:

Ehefrau) und des im Jahre 1941 geborenen Antragsgegners (im Folgenden:

Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom

14. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich

durchgeführt. In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. August 1993, § 1587

Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen

Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit

vom 1. November 1973 bis 31. Oktober 1994 zusätzliche Anrechte auf betriebli-

che Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der

M. GmbH.

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Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass

es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-

tenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in Höhe von monat-

lich insgesamt 858,66 DM (439,03 €), bezogen auf den 31. August 1993, über-

tragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 €) wurden dabei im

Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag

die im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelten betriebli-

chen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das

Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

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Die Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine Al-

tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehe-

mann seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile

(238 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugehö-

rigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeit-

anteil der betrieblichen Anrechte zutreffend für die Zeit ab Juni 2002 mit monat-

lich brutto 711,70 € (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 €

(M. GmbH) festgestellt; für die Zeit ab 1. Januar 2004 beträgt der Ehezeitanteil

monatlich brutto 736,39 € bzw. 105,80 €.

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Mit dem Antragsgegner am 11. Juni 2002 zugestellten Schriftsatz hat die

Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bean-

tragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem

1. Juni 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von

364,76 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an

sie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabset-

zung der Ausgleichsrente auf monatlich 292,96 € seit 1. Juni 2002 begehrte, hat

das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Ehemann unter

Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des

erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs verpflichtet, an die Ehefrau eine

monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und

zwar ab 11. Juni 2002 in Höhe von 364,76 €, ab 1. Juli 2002 in Höhe von

363,84 €, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 363,40 € und ab 1. Januar 2004 in Höhe

von 364,76 €. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflich-

tet, seine Ansprüche gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe VVAG VVaG und

die M. GmbH anteilig an die Ehefrau abzutreten.

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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-

nes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

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II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Von dem

ehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des

Ehemannes in Höhe von 813,95 € ab Juni 2002 bzw. 842,19 € ab Januar 2004

stehe der Ehefrau die Hälfte, mithin 406,98 € bzw. 421,10 € zu. Hiervon müsse

der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des

schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages

in Höhe von seinerzeit 74,20 DM

(37,94 €) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass

der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Ren-

tenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung

des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der

Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die An-

wendung der "immer wieder problematisierten" und ohnehin nur befristet gel-

tenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppel-

ten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG ausge-

glichenen Teilbetrages kommen könne. Werde auf die schuldrechtliche Aus-

gleichsrente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche

Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht

worden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit

erworbenen Anwartschaften. Zukünftige Änderungen des aktuellen Renten-

werts könnten ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversor-

gungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587 g Abs. 3,

1587 d Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Soweit das Amtsgericht den Beginn

der Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf

den 11. Juni 2002 abzuändern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen;

erst zu diesem Zeitpunkt sei Rechtshängigkeit eingetreten.

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Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach

§ 1587 h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der

Halbteilungsgrundsatz sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den

Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur Kran-

ken- und Pflegeversicherung abführen müsse, während der schuldrechtliche

Ausgleich von den Nominalbeträgen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne

entsprechende Abzüge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Ge-

samtergebnis im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-

lichen Verhältnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen Härten führe, könne eine

Korrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem Parteivorbrin-

gen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer Ausgleichsrente von

maximal 364,76 € für den ausgleichspflichtigen Ehemann einen Härtefall be-

deute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und

der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein monatlicher Betrag zur Verfügung,

der ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp übersteige. Über weitere

Einkünfte verfüge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine be-

triebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 €, ab 1. Januar 2004 in

Höhe von 526,97 € (891,73 € Gesamtrente abzüglich 364,76 € Ausgleichsbe-

trag). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, des-

sen Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner früheren Er-

werbstätigkeit gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine gesetzli-

chen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht überstiegen. Insge-

samt sei deshalb auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsrenten zu

entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemes-

sene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder er über weniger Mit-

tel als die Antragstellerin verfüge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnis-

sen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben

des Ehemannes. Da § 1587 h ebenso wie § 1587 c BGB anspruchsbegrenzen-

de Funktion habe, komme dem Ausgleichspflichtigen aber die Darlegungslast

für die Umstände zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Aus-

gleichs rechtfertigten.

11

2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Über-

prüfung im Ergebnis stand.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-

landesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen

seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden

Versorgung abzuziehen ist.

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aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der

bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem

Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat

(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 198 ff.), in Grenzen aufzufan-

gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-

schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung

der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss

BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur

Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-

schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig,

einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung

durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach

§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass

eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-

nen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nun-

mehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichs-

betrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung

bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der

dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungs-

ausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswir-

ken.

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bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses

mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis

31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten

öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende

bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-

gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-

trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-

zugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn

sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-

gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist

und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs

stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom

Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005

- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB

107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 -

FamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ

2006, 323, 324). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der

Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006

außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-

lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetra-

ges Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB

211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für einen unter der seit 1. Juni 2006

geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen

dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-

Verordnung rückzurechnen ist.

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In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war

der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-

Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene

Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen

Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-

tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-

betrag von 37,94 € (zum Ehezeitende) beträgt deshalb für die Zeit vom 11. Juni

bis 30. Juni 2002 (37,94 x 25,3141 <aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001> :

22,75 <aktueller Rentenwert Ehezeitende> =) 42,22 €, für die Zeit vom 1. Juli

2002 bis 30. Juni 2003 (37,94 x 25,86 <aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2003>

: 22,75 =) 43,13 € und für die Zeit ab 1. Juli 2003 (37,94 x 26,13 <aktueller Ren-

tenwert seit 1. Juli 2003> : 22,75 =) 43,58 €. Um diese Beträge ist die schuld-

rechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin für die Zeit

ab 11. Juni 2002 (406,98 - 42,22 =) auf 364,76 €, ab 1. Juli 2002 (406,98 -

43,13 =) auf 363,85 € und ab 1. Juli 2003 (406,98 - 43,58 =) 363,40 € beläuft.

Für die Zeit ab 1. Januar 2004 errechnet sich infolge der Erhöhung der Be-

triebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch in Höhe von (421,10 - 43,58 =)

377,52 €. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer

geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. für dessen Geltung im Versor-

gungsausgleichsverfahren Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der

Ehefrau indessen für die Zeit ab 1. Januar 2004 kein höherer als der vom Ober-

landesgericht zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 € zuerkannt werden.

Dies gilt auch, sofern das Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis

30. Juni 2003 eine Ausgleichsrente von lediglich 363,84 (statt 363,85) € errech-

net hat. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf be-

triebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entspre-

chend dem Antrag der Ehefrau - wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen -

anteilig an diese abzutreten.

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b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Oberlandesge-

richt den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.

aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-

ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-

bensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem

Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den

Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen

Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt

stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichs-

anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl.

BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des

§ 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Be-

darf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten

gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. No-

vember 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Aus-

gleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande

ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu

unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Aus-

gleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere

Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). Die-

se Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erwor-

benen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine

grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB

4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).

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bb) Der Ehemann hat sich für eine Kürzung des schuldrechtlichen Aus-

gleichsanspruches allein darauf berufen, dass er von den Nominalbeträgen sei-

ner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und

Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin

der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge habe.

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Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend

von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-

rechte des Ehemanns aus (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.

§ 1587 g Rdn. 15). Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im

System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-

schieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen

bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten ge-

zahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung

der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht

mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die

Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse

vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom

9. November 2005 aaO S. 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 aaO S. 1983 und

vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei

eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in

denen ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte

verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen,

liegt bei günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberech-

tigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden

Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Se-

natsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325).

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Der Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche

Versorgungsausgleich für ihn bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ei-

ne unbillige Härte bedeutet. Zwar ist über das Vorliegen der Härteklausel des

§ 1587 h BGB grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johann-

sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der

Tatrichter jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind

vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der

Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungs-

pflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbetei-

ligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzu-

tragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001,

1447, 1449). § 1587 h BGB ist - wie § 1587 c BGB - eine anspruchsbegrenzen-

de Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom

9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen eines

solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft,

dessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen

Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gut-

deutsch BGB § 1587 h Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12

Rdn. 121 f.; für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342

und vom 23. März 1988 FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des Oberlan-

desgerichts hat der Ehemann aber keine näheren Angaben zu den wirtschaftli-

chen Verhältnissen der Parteien, insbesondere zu seinen Gesamteinkünften

gemacht. Das Oberlandesgericht hatte deshalb keine ausreichenden Anhalts-

punkte, von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des

Ehemannes bzw. günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Ehefrau

auszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute die Ausgleichsrente um den auf

sie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Vorinstanzen:

AG Königstein, Entscheidung vom 09.07.2003 - 10 F 240/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03 -