BGH Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 550/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juli 2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojano
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2000 wird mit der
Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Be-
stechlichkeit verurteilt ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten (wegen Bestechlichkeit) - unter
Freisprechung im übrigen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
I. Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbe-
schwerden sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. De-
zember 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
II. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) er-
weist sich ebenfalls als unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht ent-
nommen werden kann, daß der Angeklagte den Einwand der vorschriftswidri-
gen Besetzung rechtzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 StPO erhoben hat.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begann am 13. Januar
2000. Die Besetzung der Strafkammer war dem Angeklagten vor der Hauptver-
handlung mitgeteilt worden. Ergänzungsschöffen waren nicht hinzugezogen.
Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende die Präsenz der Prozeßbeteilig-
ten fest. Anschließend wurden prozessuale Fragen angesprochen, die unter
anderem die von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung gestellten
Ablehnungsanträge betrafen. Sodann stellte die Verteidigung vier weitere An-
träge, von denen einer die Ablehnung der Schöffin P. wegen Besorgnis der
Befangenheit zum Inhalt hatte. Die Hauptverhandlung wurde danach unterbro-
chen.
Zum nächsten Verhandlungstag (21. Januar 2000) wurde - da die Be-
gründetheit der Ablehnung der Schöffin P. abzusehen war - als Ergänzungs-
schöffe Norbert St. geladen. Zu Beginn des Termins vom 21. Januar 2000
gab der Vorsitzende bekannt, daß ein Ergänzungsschöffe hinzugezogen wor-
den war. Der Ergänzungsschöffe St. wurde aufgerufen und nahm sodann auf
der Richterbank Platz. Am folgenden Verhandlungstag, dem 24. Januar 2000,
erklärte die Strafkammer die Ablehnung der Schöffin P. für begründet. An-
schließend gab der Vorsitzende bekannt, daß das Gericht nunmehr an Stelle
der Schöffin P. mit Norbert St. als Schöffen besetzt ist. Am vierten Ver-
handlungstag (27. Januar 2000) erfolgte die Vernehmung des Angeklagten zur
Person, die Verlesung des Anklagesatzes und die Vernehmung des Ange-
klagten zur Sache.
2. Die Revision beanstandet danach an sich zu Recht, daß das Landge-
richt in der Besetzung mit dem Schöffen St. entschieden hat. Denn die
Hauptverhandlung fand entgegen § 226 StPO nicht in ununterbrochener Ge-
genwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen statt, da der Schöffe St.
am ersten Verhandlungstag nicht anwesend war. Die Anwesenheitspflicht des
§ 226 StPO ist bereits dann verletzt, wenn der Ergänzungsschöffe, der später
in das Quorum eintritt und damit zum erkennenden Richter wird, auch für nur
einen kleinen Teil der Hauptverhandlung
fehlt (vgl. Gollwitzer
in Lö-
we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 226 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
45. Aufl. § 226 Rdn. 5; Schlüchter in SK-StPO 12. Lfg. § 226 Rdn. 1, 4; Tolks-
dorf in KK 4. Aufl. § 226 Rdn. 2). Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch,
soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (aus-
schließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da diese
Bestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelung
darstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR
252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch Hanack in Lö-
we/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 38 und 80; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 71;
Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 10).
3. Die fehlerhafte Besetzung könnte hier jedoch nur gerügt werden,
wenn vom Angeklagten oder von seinen Verteidigern der in § 222 b Abs. 1
StPO vorgesehene Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig
erhoben worden ist (§ 338 Nr. 1 Buchst. b StPO).
a) Die Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. den §§ 222
a, 222 b StPO erfassen auch den Fall der vorschriftswidrigen Besetzung der
Richterbank durch einen Ergänzungsrichter oder –schöffen. Dies folgt bereits
daraus, daß sich die Mitteilungspflicht des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO und
damit die Rügepflicht nach § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO uneingeschränkt auch
auf diese beziehen.
b) Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 222 a StPO, die über
§ 338 Nr. 1 Buchst. a StPO eine Rügemöglichkeit eröffnen würde, liegt nicht
vor. Zwar sind gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO Besetzungsänderungen
spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. Es genügt aber, daß
die Mitteilung jedenfalls vor Vernehmung des Angeklagten zur Person erfolgt
(BGH bei Holtz MDR 1980, 631; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO
§ 222 a Rdn. 4; Tolksdorf in KK aaO § 222 a Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-
Goßner aaO § 222 a Rdn. 5 und 16). Dies war hier der Fall, da sowohl die
Mitteilung von der Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen als auch die von
dessen Eintritt in das Quorum jeweils noch vor diesem Zeitpunkt bewirkt wur-
den.
c) Das Gericht war mit der Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen am
zweiten Verhandlungstag vorschriftswidrig besetzt im Sinne des § 222 b Abs. 1
Satz 1 StPO. Ein Ergänzungsrichter oder - schöffe (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG)
kann infolge der Bestimmung des § 226 StPO nur für einen ausgefallenen
Richter bzw. Schöffen eintreten, wenn er an der Verhandlung von Anfang an
teilgenommen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 226 Rdn. 5). Wird ein
Ergänzungsschöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so
steht deshalb seinem späteren Eintritt von vornherein ein gesetzliches Hinder-
nis entgegen, das den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO be-
gründen kann. Seine Hinzuziehung verstößt zudem gegen § 192 Abs. 2, 3
GVG, da der mit der Hinzuziehung verfolgte Zweck - Eintritt für einen verhin-
derten Schöffen - von Anfang an nicht erreicht werden kann. Zwar realisiert
sich der Mangel erst im Falle des Eintritts des Ergänzungsschöffen; denn erst
ab diesem Zeitpunkt gehört er zum “erkennenden” Gericht im Sinne des § 338
Nr. 1 StPO (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 8). Dies ist hier
jedoch unerheblich. Die Rügepflicht des § 222 b Abs. 1 StPO knüpft nämlich
daran an, daß das Gericht (nicht: das erkennende Gericht) vorschriftswidrig
besetzt ist. Es entspricht demgemäß auch allgemeiner Auffassung, daß der
Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO -
soweit Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen betroffen sind - ebenfalls
innerhalb der dort bezeichneten Frist und nicht etwa erst im Zeitpunkt ihres
Eintritts zu erheben ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO § 222 b Rdnr.
19; Tolksdorf in KK aaO § 222 b Rdn. 7 jeweils m.w.N.).
d) Die Erhebung einer Besetzungsrüge war auch nicht ausnahmsweise
entbehrlich. Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters
oder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Lö-
we/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur
Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164). Darum geht es
hier indes nicht. Der Mangel war nämlich nicht in der Person des Ergänzungs-
schöffen St. begründet, sondern darin, daß sich die Hinzuziehung eines Er-
gänzungsschöffen erst nach Beginn der Hauptverhandlung überhaupt verbie-
tet. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt ersichtlich, den vorliegenden Fall
ausnahmsweise von der Präklusionswirkung auszunehmen. Insbesondere war
der Mangel - was keiner näherer Darlegungen bedarf - objektiv erkennbar (vgl.
BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 5) und war die Erhebung einer Rüge auch
zumutbar. Fehl geht schließlich die Auffassung der Revision, die Besetzungs-
rüge sei nicht präkludiert, “da der Mangel sich erst nach dem Zeitpunkt des
§ 222 b ergeben (habe)”. Sowohl die Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen
als auch sein Eintritt erfolgten noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Sa-
che.
4. Die danach gebotene (rechtzeitige) Erhebung des Einwands nach
§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO kann dem Revisionsvortrag nicht entnommen wer-
den. Lediglich in einer Fußnote (Seite 58 der Revisionsbegründung des Vertei-
digers Prof. Dr. W. ) findet sich der Hinweis, daß Einwendungen gegen die
Besetzung der Strafkammer mit dem Schöffen Norbert St. “nach dem ersten
Verhandlungstag, aber vor dem Zeitpunkt des § 222 b StPO” von der Verteidi-
gung erhoben worden sind. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht den Anforde-
rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder der genaue Zeitpunkt und In-
halt des Einwandes noch der zurückweisende Gerichtsbeschluß mitgeteilt wer-
den (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21). Zudem betraf der
Einwand - was die Revision auch nicht verschweigt - die Frage der richtigen
Reihenfolge im Zugriff auf die Hilfsschöffenliste, nicht aber - wessen es hier
bedurft hätte - die zu späte Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen (zum Be-
gründungserfordernis nach § 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO vgl. Tolksdorf in
KK aaO § 222 b Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 222 b Rdn. 7). Die
Besetzungsrüge erweist sich daher nach alledem als unzulässig.
B.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
I. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
1. Der Angeklagte war seit dem 1. März 1995 Leiter der Niederlassung
der TLG T. L. mbH (im folgenden: TLG) in Magdeburg, seit
dem 8. Mai 1995 mit Gesamtprokura einschließlich Grundstücksvollmacht.
2. Zur Förderung der Wirtschaft in verschiedenen Gebieten bei Magde-
burg hatte die Stadt unter anderem die Entwicklungsträgerschaft für zwei Ent-
wicklungszonen (Zonen I und IV) ausgeschrieben. Das Projekt benannte der
Angeklagte der C. E. S. GmbH (CES), dessen Mitgeschäftsführer
er kannte. Da die CES "eine Chance sah (...) mit entsprechenden Planungslei-
stungen beauftragt zu werden", selbst aber nicht die erforderliche Zulassung
als Entwicklungsträger hatte, kooperierte sie mit der als Entwicklungsträger
zugelassenen K. G. - und E. GmbH (KGE). Im Rah-
men des Ausschreibungsverfahrens 1994/95 verschaffte der Angeklagte, der
zu diesem Zeitpunkt (noch) Regierungsvizepräsident der Bezirksregierung
Magdeburg war, zur Vorbereitung der Anhörung durch den Ausschuß für
Stadtentwicklung eine Tischvorlage, "aus der sich die Konkurrenzverhältnisse,
die Auswahlkriterien und die bisherige Einschätzung der Bewerber ergab".
Aufgrund dieses Wettbewerbsvorteils konnte sich die Kooperation KGE/CES
durchsetzen und schloß im Juni 1995 mit der Stadt Magdeburg den Entwick-
lungsträgervertrag für die Zonen I und IV.
3. Im März 1995 - nach dem Wechsel des Angeklagten zur TLG -
"sprach der Angeklagte in der Absicht, für seine bisherige Hilfe bei der Erlan-
gung des Entwicklungsträgerauftrages eine Provision zu erlangen" den Ge-
schäftsführer der CES an. Die CES wollte sich einerseits für das "Wohlverhal-
ten des Angeklagten bei der (vorherigen) Vergabe der Entwicklungsträger-
schaft" erkenntlich zeigen und sich (auch) weiterhin das Wohlwollen und die
Unterstützung bei zukünftigen Projekten sichern. Der Angeklagte versprach,
die Bewerbungen und Angebote der CES bei der Ausschreibung und Vergabe
von Entwicklungsprojekten bzw. Planungsleistungen im Gegensatz zu anderen
Unternehmen zukünftig "einseitig" zu unterstützen bzw. zu bevorzugen. Eine
daraufhin getroffene Zahlungsvereinbarung beinhaltete einen festen monatli-
chen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 DM; dieser Betrag (insgesamt 297.500
DM) wurde von der CES an die G. zur U. und T.
(G.U.T.) gezahlt. Deren Geschäftsführerin hielt treuhänderisch 50 % der Ge-
schäftsanteile für den Angeklagten. Die Zahlungen wurden - wie auch schon
zuvor bei der "Provisionszahlung" für die Erlangung des Entwicklungsträge-
rauftrages - mit einem Scheinvertrag kaschiert; danach sollte die G.U.T. für die
CES im Bereich der Subventions- und Investitionsberatung tätig werden. Diese
Beratertätigkeit ging jedoch - wie geplant - über allgemeine Beschreibungen
des Gegenstandes von Förderung, Antragsberechtigung, Konditionen und An-
gaben der Ansprechstellen ("insgesamt 20 Seiten (...) ohne Wert") nicht hin-
aus.
In dem Zeitraum der Zahlungen vom August 1995 bis Dezember 1996
beschränkten sich die vertraglichen Beziehungen zwischen CES und TLG auf
drei Aufträge, auf deren Vergabe der Angeklagte keinen Einfluß genommen
hatte.
II. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht (wegen Bestechlichkeit) verur-
teilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB
in der bis zum 13. August 1997 geltenden Fassung sind erfüllt.
1. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Amtsträgerei-
genschaft des Angeklagten im Sinne der §§ 332 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
c StGB.
a) Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst da-
zu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder "sonstigen Stelle" Aufga-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Amtsträgereigenschaft
setzt somit stets die Tätigkeit bei (oder im Auftrag) einer Behörde oder "sonsti-
gen Stelle" voraus. Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechts
organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonsti-
ge Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorhanden
sind, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen (vgl. auch zur gesetzlichen
Klarstellung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997
[BGBl I 2038] BGHSt 43, 370, 377 f. mit Nachweisen; dazu auch Heinrich, Der
Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 391). Insbesondere ist eine solche
Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privat-
rechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei
ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher
Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl.
BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm"
des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil
vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft
NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106
(1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg. § 11 Rdn. 31; Schramm JuS
1999, 333, 334; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 11 Rdn. 19b).
b) Bei einer Gesamtbetrachtung treffen diese Voraussetzungen einer
"sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB auf die TLG
zu.
aa) Die TLG, die ab 1990 zunächst eine 100%ige (instrumentelle)
Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt - einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts - war (zur Entstehungsgeschichte der Treuhandanstalt
vgl. Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 49 ff.; Gimmy
VIZ 1994, 633), ist aufgrund des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der
verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl I 2062;
vgl. dazu Gimmy VIZ 1995, 19) mit ihren Geschäftsanteilen mit Wirkung vom
31. Dezember 1994 auf den Bund übergegangen (§ 23 a Abs. 2 S. 1 TreuhG in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung vom
20. Dezember 1994 [BGBl I 3908]). Ziel dieser durchgeführten Organisations-
und Finanzreform der Treuhandanstalt nebst Tochtergesellschaften war es le-
diglich, zu dezentralisieren und die verbliebenen, nach wie vor gleichlautenden
Aufgaben, die in bezug auf die TLG vor 1995 als öffentlich-rechtlicher Art ge-
wertet wurden (vgl. dazu KG NStZ 1994, 242; zustimmend: Eser in Schön-
ke/Schröder StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn.
35, 42; Heinrich aaO S. 687 f.; Rohlff, Die Täter der "Amtsdelikte" 1995, S. 89;
Rudolphi in SK-StGB aaO § 11 Rdn. 31; Tröndle/Fischer aaO § 11 Rdn. 19b,
22; Schramm JuS 1999, 333, 334, Fn. 6; für die Treuhandanstalt allg.: Weimar
DÖV 1991, 813) auf andere Vermögensträger unter Aufgabe der Verantwort-
lichkeit der Treuhandanstalt zu überführen (vgl. Gimmy VIZ 1995, 19, 21;
Schaefer DtZ 1994, 205, 206). Gegenüber dem vorherigen Rechtszustand war
damit eine Änderung der Aufgaben nicht verbunden. Der neue Aufgabenträger
ist damit nach wie vor an den gesetzlichen Privatisierungsauftrag gemäß § 23 a
Abs. 1 S. 2 TreuhG gebunden (Gimmy VIZ 1995, 19, 20; Schaefer aaO).
bb) Alleingesellschafterin der TLG als bundesunmittelbare Gesellschaft
war die Bundesrepublik Deutschland. Zur Erfüllung der der TLG übertragenen
liegenschaftsbezogenen Aufgaben hatte sie "die nicht betriebsnotwendigen
Grundstücke von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(BvS) zu einem im Rahmen eines Bewertungsverfahrens ermittelten, (ihr) kre-
ditierten und gestundeten Kaufpreis" erworben. Die Übertragung der Grund-
stücke auf die TLG erfolgte grunderwerbssteuerlich privilegiert nach dem Ver-
mögenszuordnungsgesetz; weiterhin verfügte sie nach § 3 des Gesellschafts-
vertrages vom 19. Dezember 1994 "über ein von der Bundesrepublik Deutsch-
land übernommenes Stammkapital in Höhe von 100.000.000 DM". Allerdings
reicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteili-
gung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesell-
schaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
StGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).
cc) Hinzu kommt hier jedoch, daß die TLG - wie auch die Revision zuge-
steht - üblicherweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach
§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 1994 hatte sie unter
anderem "die auf das Bundesministerium der Finanzen übertragenen liegen-
schaftsbezogenen Aufgaben der Treuhandanstalt zu erfüllen und hierbei in den
neuen Ländern Liegenschaften nach dem Prinzip der sozialen Marktwirtschaft
zu privatisieren, zu verwalten, zu entwickeln und zu verwerten". Aufgrund die-
ser vorrangigen Aufgabe der Veräußerung ehemals volkseigener - und damit
öffentlicher - (anvertrauter) Grundstücke an eine rein wirtschaftliche Betätigung
des Staates deshalb zu denken, weil die TLG "im unternehmerischen Wettbe-
werb mit privaten Konkurrenten" (auch) auf Gewinnerzielung ausgerichtet war,
greift zu kurz: Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und § 23 a Abs. 1
TreuhG in Verbindung mit dessen Präambel ist die an der sozialen Marktwirt-
schaft ausgerichtete Tätigkeit der TLG von wirtschaftlichen Lenkungszwecken
gekennzeichnet, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unterneh-
men herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Die TLG
ist damit nicht nur eine "reine Vermarktungsorganisation". Daß auch Gewinner-
zielungsabsichten bestehen, ist angesichts der anderen Zwecksetzungen und
Aufgabenbereiche der TLG, zu denen eine enge Wechselbeziehung besteht,
unschädlich (vgl. auch BGHSt 31, 264, 274 f.).
dd) Die TLG unterliegt auch staatlicher Steuerung. Zwar folgt dies nicht
schon allein daraus, daß - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - die Bun-
desrepublik als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH "die damit
verbundene Inhaberaufsicht" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20;
Ransieck NStZ 1998 564, 565), und ihr "die haushaltsrechtlichen Kontroll- und
Prüfungsrechte" zustanden (vgl. BGHSt 45, 16, 20). Auch der Umstand, daß
nach §§ 18, 19 des Gesellschaftsvertrages "an den jeweiligen Niederlassungen
Länderbeiräte eingerichtet worden waren, denen die Niederlassungen über
ihre Tätigkeiten zu berichten hatten", begründet weder für sich allein noch in
der Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen die Annahme "staatli-
cher Steuerung", zumal diese Länderbeiräte "keinen unmittelbaren Einfluß auf
die Geschäftstätigkeit der TLG (neu) ausüben konnten".
Zutreffend hat das Landgericht jedoch der Geschäftstätigkeit der TLG,
die sich im Wesentlichen auf den unverändert fortgeltenden Privatisierungs-
auftrag bezog, eine ausreichende staatliche Steuerung entnommen. Das Bun-
desministerium der Finanzen nahm für die Bundesrepublik Deutschland mittels
einer mit der TLG abgestimmten "strengen Verkaufsrichtlinie" auf die "gesamte
Tätigkeit" der Kaufvertragsabschlüsse Einfluß.
ee) Schließlich besitzt die TLG aufgrund der sie einbindenden rechtli-
chen Vorschriften in ihrem Bereich (auch) eine monopolartige Stellung, so daß
der einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in gleicher Weise angewiesen
ist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts wäre (vgl. dazu BGHSt 38, 199, 204). Die Privatisierung
und Reorganisierung ehemals volkseigenen Vermögens ist - soweit es Liegen-
schaften betrifft, die sich nicht auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen
beziehen - allein der TLG zugewiesen. Hinsichtlich dieser (speziellen) Aufga-
be steht sie gerade nicht in Konkurrenz mit anderen rein privatrechtlich organi-
sierten Unternehmen. Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zur
öffentlichen Hand meint - nicht nur die "Auftraggeberseite"; vielmehr tritt die
TLG angesichts des jeweils zu verwirklichenden wirtschaftlichen Lenkungs-
zwecks auch gegenüber dem Bürger zumindest "faktisch" monopolartig auf
(vgl. auch KG NStZ 1994, 242, 243; Heinrich aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f.
m.w.N.).
Aufgrund dieser engen Verzahnung mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen einerseits und der mit der Organisationsreform einhergehenden unver-
änderten Aufgabenstellung andererseits erfüllt die TLG bei Gesamtbetrachtung
der sie kennzeichnenden Merkmale die Voraussetzungen einer "sonstigen
Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
2. In der Urteilsformel fehlt auf Grund offenbaren Fassungsversehens
die Tatbezeichnung, nämlich daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit ver-
urteilt ist. Das entspricht den Feststellungen des Landgerichts und ist insofern
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen
als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332
Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergibt sich, daß eine solche Verurteilung gewollt war,
so daß der Tenor entsprechend zu ergänzen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner aaO § 354 Rdn. 33 m.w.N.).
III. Da auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand hält, er-
weist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet.
Maatz Kuckein Athing
(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:14)(cid:17)(cid:8)(cid:6)(cid:27)(cid:2)(cid:12)(cid:4)(cid:28)
(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:14)(cid:6)!(cid:26)"#(cid:24)(cid:26)(cid:14)(cid:2)(cid:14)
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
nein
Veröffentlichung: ja
StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a.F.
StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3.
1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Be-
ginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Ge-
richt vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber
hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222
b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.
2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist ei-
ne "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. c StGB.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 - LG Magdeburg