BGH Beschluss vom 12.07.2001 – IX ZR 284/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 12. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1998 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b
ZPO).
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO
im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grund-
pfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom
17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach
enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH
aaO, 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO
durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des Ver-
walters nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstrek-
kung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO durch
Zahlung ablösen (vgl. LG Gera, ZIP 1996, 681, 683; Haarmeyer/Wutzke/
Förster, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter - sobald
die Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15
ZVG) - unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung beantra-
gen.
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter
Raebel