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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – IX ZR 284/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1998 wird

nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b

ZPO).

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO

im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grund-

pfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom

17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach

enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH

aaO, 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO

durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.

Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des Ver-

walters nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstrek-

kung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO durch

Zahlung ablösen (vgl. LG Gera, ZIP 1996, 681, 683; Haarmeyer/Wutzke/

Förster, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter - sobald

die Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15

ZVG) - unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteige-

rung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung beantra-

gen.

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter

Raebel