BGH Beschluß vom 18.02.2004 – XII ZR 196/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 durch die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der
Kläger 59 % und die Beklagte 41 %.
2. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu
32 % und der Beklagten zu 68 % auferlegt.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren beträgt bis zur
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:7)(cid:16)(cid:15)
Erledigterklärung 43.043
DM); danach 21.827
(42.689,62 DM).
Gründe
I.
Der Kläger machte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegen die
Beklagte Mietzinsansprüche für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Juli
1997 in Höhe von (19 x 4.519,50 DM =) 85.870,50 DM sowie die Räumung und
Herausgabe des Mietobjekts geltend.
Am 8. Juni 1995 schlossen die Beklagte und Frau P. als Vermieterin
(fortan: Schuldnerin) zwei Mietverträge über den vorderen und hinteren Teil ei-
ner der Schuldnerin gehörenden Halle. Die Monatsmiete für den vorderen Teil
der Halle betrug 2.719,50 DM und für den hinteren Teil 1.800 DM. Die Pflicht
zur Entrichtung der Mieten sollte für den vorderen Teil der Halle "mit der Zur-
verfügungstellung der Räumlichkeiten frei von jeglichen beweglichen Gegen-
ständen" beginnen. Im hinteren Teil sollte diese Pflicht "mit der Eröffnung des
Betriebes" beginnen, wobei dieser Hallenteil "zwecks Betreibung eines Spie-
lothek-Betriebes, und zur Untervermietung" erfolgte. Diesen Teil hat die Be-
klagte seit 1. Dezember 1995 untervermietet.
Mit Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 1995 einigten sich die Mietvertrags-
parteien darauf, daß die Schuldnerin die Kosten für noch zu errichtende Park-
plätze dergestalt tragen sollte, daß diese mit der laufenden Miete verrechnet
werden können.
Am 24. August 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der bestellte Gesamtvollstreckungsver-
walter hat mit schriftlicher Erklärung vom 24. April 1996 das Mietgrundstück
freigegeben.
Am 19. Juni 1996 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine wei-
tere Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach die Beklagte u.a. die Kosten
für eine Dachreparatur mit der Miete verrechnen durfte.
Am 6. November 1996 wurde die Zwangsverwaltung über das Miet-
grundstück angeordnet und Rechtsanwalt H. (vormaliger Kläger) zum Zwangs-
verwalter bestellt. Die Beschlagnahme wurde der Schuldnerin am 11. Dezem-
ber 1996 bekannt gemacht.
Das Landgericht wies die Räumungsklage ab und gab der Zahlungsklage
- unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 84.185,17 DM statt. Die Berufung
der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Hiergegen richtete sich die
vom Senat angenommene Revision der Beklagten, mit der sie nach wie vor
vollständige Klagabweisung erstrebte.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 10. September 1999
- als die Sache bereits in der Revisionsinstanz anhängig war - wurde der bishe-
rige Kläger (Rechtsanwalt H.) als Zwangsverwalter entlassen. Gleichzeitig wur-
de der jetzige Kläger zum neuen Zwangsverwalter bestellt.
Mit Beschluß vom 10. März 2000 hob das Amtsgericht das Zwangsver-
waltungsverfahren auf, weil die einzige betreibende Gläubigerin den Antrag auf
Zwangsverwaltung zurückgenommen hatte. Mit Rücksicht hierauf erklärten die
Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
II.
Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts vom
10. September 1999 über die Entlassung des bisherigen Klägers als Zwangs-
verwalter und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. zum neuen Zwangsverwalter
den Rechtsstreit eingetreten (vgl. Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 241 Rdn. 1,
daher entsprechend zu berichtigen.
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Haupt-
sache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichti-
gung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden.
Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 91 a ZPO, wenn diejenige
Partei die Kosten zu tragen hat, der sie bei Fortgang des Verfahrens hätten
auferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich nach dem mutmaßlichen Ausgang
des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Kostenentschei-
dungen aller Instanzen (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 -
VersR 1985, 441). Somit trifft die Kostenlast insgesamt oder anteilig grundsätz-
lich die Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich
sten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu
verteilen.
1. Die Revision hätte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt, soweit die Beklagte zur
Zahlung von mehr als 29.951,17 DM verurteilt worden ist. Im übrigen wäre die
Revision zurückgewiesen worden.
a) Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht die Prozeßführungs-
befugnis des Klägers bejaht. Der (vormalige) Kläger war ursprünglich gemäß
§ 152 Abs. 1, 2. Halbs. ZVG zur Einziehung der eingeklagten Mieten berechtigt
und damit prozeßführungsbefugt.
Dem stand die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO, wonach vor der
Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Voll-
streckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger ihre Wirksamkeit verlie-
ren, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet entsprechend § 47 KO keine An-
wendung auf Vollstreckungsmaßnahmen von dinglich gesicherten Gläubigern
(vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 12. Juli 2001 - IX ZR 284/98 - unveröf-
fentlicht = OLG Brandenburg OLGR 2001, 429 ff.; vgl. auch BGHZ 139, 319,
323). Die Zwangsverwaltung erfolgte auf Betreiben einer Grundpfandgläubige-
rin.
Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme er-
losch zwar die Prozeßführungsbefugnis des Klägers (BGH, Urteil vom 8. Mai
2003 - IX ZR 385/00 - BGHZ 155, 38, 43 ff.). Der Kläger hat diesem Umstand
aber Rechnung getragen, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-
digt erklärt hat.
b) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht ferner der Ansicht,
daß die Pflicht zur Entrichtung der Mieten jeweils spätestens ab Januar 1996
begann.
Nach der Vereinbarung der Parteien sollten die Mieten für den vorderen
Teil der Halle "mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten frei von jegli-
chen beweglichen Gegenständen" zur Zahlung fällig sein. Das Berufungsgericht
hat diese Voraussetzung bejaht. Die gegen diese Feststellung erhobene Ver-
fahrensrüge hat der Senat geprüft und letztlich nicht für durchgreifend erachtet
(§ 565 a ZPO a.F.).
Für den hinteren Teil der Halle sollte die Pflicht zur Entrichtung der Miete
"mit der Eröffnung des Betriebes" beginnen. Das Berufungsgericht hat in Ausle-
gung des Mietvertrages insoweit auf die ab Dezember 1995 erfolgte Unterver-
mietung durch die Beklagte abgestellt und somit auch diese Fälligkeitsvoraus-
setzung ab spätestens Januar 1996 bejaht.
Ohne Erfolg macht die Revision hiergegen geltend, nach dem eindeuti-
gen Wortlaut der Fälligkeitsregelung komme es auf die Eröffnung des Betriebes
in den Mieträumen an. Die Untermieterin habe die Spielhalle erst im November
1996 eröffnet. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Beru-
fungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft
werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden
sind (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -
FamRZ 2002, 1178). Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Pflicht
zur Entrichtung der Miete beginnt, sobald die Mieterin die Räume vertragsge-
mäß nutzt, ist jedenfalls möglich. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die
Beklagte die Halle auch zur Untervermietung nutzen durfte.
c) Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch in der Annahme, die Ver-
einbarung vom 8. Juni 1995 über die Erstellung der Parkplätze sei als Aufrech-
nungsabrede zu begreifen, aufgrund derer die Beklagte frühestens gegen die
Mietzinsforderungen aufrechnen kann, sobald die fraglichen Arbeiten ausge-
führt und auch bezahlt seien. Dies war erst nach Eröffnung des Gesamtvoll-
streckungsverfahrens gegen die Schuldnerin der Fall. Die hierzu erhobenen
Rügen der Revision sind nicht durchgreifend.
d) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen. Zuletzt hat die Beklagte noch
mit behaupteten Forderungen in Höhe von 120.000 DM (für die Errichtung von
Parkplätzen) und 6.900 DM (für eine Dachreparatur) die Aufrechnung erklärt.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne ihre etwaigen
- auf die Vereinbarungen vom 8. Juni 1995 und 19. Juni 1996 gestützten - Ge-
genforderungen nicht wirksam gegen die Klagforderung aufrechnen. Soweit es
um die behauptete Forderung aus der Vereinbarung vom 8. Juni 1995 gehe,
stehe das Aufrechnungsverbot nach § 7 Abs. 5 GesO entgegen. Zum Abschluß
der Vereinbarung vom 19. Juni 1996 sei die Schuldnerin nicht befugt gewesen,
weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen sie
eröffnet gewesen sei.
Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis nur insoweit stand, als es
um die Mieten ab einschließlich Januar 1997 geht. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts standen der erklärten Aufrechnung der Beklagten insol-
venzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen, zumindest soweit es um die ein-
geklagten Mieten ab einschließlich Mai 1996 geht.
aa) Dies folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits aus
§ 54 KO analog. Denn diese Bestimmung ist im Gesamtvollstreckungsverfahren
nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 137, 267, 290 f). Auch der Umstand,
daß der Kläger hier Mietzinsansprüche außerhalb des Gesamtvollstreckungs-
verfahrens geltend macht, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 5
GesO, wie die Revision meint. Durch die Zwangsverwaltung wurden weder das
Grundstück noch die streitigen Mietzinsansprüche (§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2
ZVG) "massefremd". Sie bilden vielmehr eine Sondermasse innerhalb der Ge-
samtvollstreckung, die ausschließlich der Verwaltung des Zwangsverwalters
unterliegt und vorab der Befriedigung der Kosten der Zwangsverwaltung und
der diese betreibenden Gläubigerin dient (vgl. Mohrbutter, Handbuch der Kon-
kurs- und Vergleichsverwaltung, 6. Aufl. Rdn. 739). Die Bestimmungen der Ge-
samtvollstreckungsordnung bleiben daher
trotz der später angeordneten
Zwangsverwaltung anwendbar. Im Verhältnis zum Zwangsversteigerungsgesetz
gehen die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen (hier: § 7 Abs. 5
GesO) vor (vgl. Zeller/Stöber ZVG 16. Aufl. § 152 Rdn. 3.17; BGH, Urteil vom
11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83 - ZIP 1984, 1504, 1506 für das Verhältnis von
§ 149 Abs. 1 ZVG zu §§ 129, 132 KO).
bb) Soweit der Gesamtvollstreckungsverwalter durch die Freigabe des
Mietgrundstücks Ende April 1996 auf die hier eingeklagten Mieten verzichtet
hat, konnten der erklärten Aufrechnung hiergegen insolvenzrechtliche Bestim-
mungen mangels Massezugehörigkeit nicht mehr entgegenstehen.
Die Freigabe eines Gegenstandes durch den Gesamtvollstreckungsver-
walter löst diesen Gegenstand aus der Insolvenzmasse. Dies bedeutet regel-
mäßig auch den Verzicht auf die künftigen Früchte dieser Sache, insbesondere
den Mietzins (§ 99 Abs. 2 BGB). Die von einem solchen Verzicht nicht umfass-
ten Mieten kommen dagegen der Masse (hier: Sondermasse) zu. Demnach
konnten der erklärten Aufrechnung gegen die hier eingeklagten Mieten zumin-
dest für die Monate ab einschließlich Mai 1996 insolvenzrechtliche Bestimmun-
gen nicht entgegenstehen.
Das Berufungsgericht hat die mögliche und gebotene Auslegung (vgl.
RGZ 138, 69, 71 f; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 21 Rdn. 3), ob die Freiga-
beerklärung auch einen Verzicht auf die Mieten vor der Freigabe (Januar bis
April 1996) enthält, unterlassen. Immerhin hat der Gesamtvollstreckungsver-
walter die Freigabe ausdrücklich mit der Undurchsetzbarkeit der Mietzinsan-
sprüche begründet. Der Senat hätte diese Auslegung nicht selbst vornehmen
können, denn die Parteien hatten keine Gelegenheit hierzu vorzutragen, weil
dieser Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde.
cc) Soweit das Aufrechnungsverbot des § 7 Abs. 5 GesO nicht greift
(zumindest ab einschließlich Mai 1996) war die Aufrechnung der Beklagten in
dieser gleichkommenden Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
(BGH, Urteil vom 20. September 1978 - VIII ZR 2/78 - Rechtspfleger 1979, 53
f.) - ist danach unwirksam, soweit sie sich auf eine spätere Zeit als den zur Zeit
der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht (bzw. den Folgemonat,
falls die Beschlagnahme erst nach dem 15. des Monats erfolgte). Hier wurde
der Beklagten die Anordnung der Zwangsverwaltung am 11. Dezember 1996
bekannt gemacht (§ 22 Abs. 2 ZVG). Demnach war die Aufrechnung gegen die
geltend gemachten Mieten für den Zeitraum ab einschließlich Januar 1997 un-
wirksam.
e) Die Revision hätte nach allem zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt, soweit
eine wirksame Aufrechnung gegen die Klagforderung in Betracht gekommen
wäre (Mieten von Januar 1996 bis einschließlich Dezember 1996). Das Beru-
fungsgericht hätte dann - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag -
darüber befinden müssen, ob der Gesamtvollstreckungsverwalter mit der oben-
genannten Freigabeerklärung auch die eingeklagten Mieten von Januar 1996
bis einschließlich April 1996 freigegeben hat. Des weiteren hätte es die not-
wendigen Feststellungen zu Grund und Höhe der zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen der Beklagten treffen müssen. Im übrigen (Mieten von Ja-
nuar 1997 bis einschließlich Juli 1997, abzüglich vom Landgericht bereits
rechtskräftig abgewiesener 1.685,33 DM, also in Höhe von [7 x 4.519,50 DM -
1.685.33 DM =] 29.951,17 DM ), wäre die Revision zurückgewiesen worden.
2. Bei Fortgang des Verfahrens wären die Kosten des Rechtsstreits den
Parteien grundsätzlich in dem Verhältnis aufzuerlegen gewesen, der ihrem Un-
terliegen, gemessen am Gebührenstreitwert, entsprochen hätte.
a) Wäre die Revision durchgeführt bzw. der Rechtsstreit - ohne das erle-
digende Ereignis - fortgesetzt worden, wäre die Beklagte mit einem Betrag in
Höhe von zunächst 29.951,17 DM unterlegen (siehe oben).
Was die Zahlungsklage im übrigen - nämlich die Mieten von Januar 1996
bis einschließlich Dezember 1996 in Höhe von (12 x 4.519,50 DM =)
54.234 DM - betrifft, bleibt infolge der Erledigung des Rechtsstreits und der
deshalb unterbleibenden Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
ungewiß, ob dieser Teil der Klagforderung ganz oder teilweise durch die er-
klärte Aufrechnung erloschen ist. Es ist daher angemessen, diesen Betrag zur
Hälfte, also in Höhe von weiteren 27.117 DM zu Lasten der Beklagten für die
Berechnung der Kostenquoten in Ansatz zu bringen. Für die hier zu treffende
Kostenentscheidung ist somit von einem voraussichtlichen Teilunterliegen der
Beklagten in Gesamthöhe von (29.951,17 DM + 27.117 DM =) 57.068,17 DM
auszugehen.
b) Der Streitwert erster Instanz beträgt insgesamt 140.104,50 DM (Räu-
mungsklage: 54.234 DM, § 16 GKG; Zahlungsklage: 85.870,50 DM). Das Ver-
hältnis des Teilunterliegens zu diesem Streitwert ergibt eine Kostenquote von
41 % zu Lasten der Beklagten bzw. 59. % zu Lasten des Klägers.
In zweiter Instanz und im Revisionsverfahren (bis zur übereinstimmen-
den Erledigung) beträgt der Streitwert jeweils 84.185,17 DM. Somit waren der
Beklagten von den Kosten dieser Instanzen 68 % und dem Kläger 32 % aufzu-
erlegen.
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose