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BGH Urteil vom 12.07.2001 – IX ZR 360/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Juli 2001 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Zur arglistigen Täuschung durch stillschweigendes Verhalten und durch

Unterlassen bei Abschluß eines Bürgschaftsvertrages.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - OLG Jena

LG Erfurt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilse-

nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Agentur B., deren Inhaberin A. B. war, vermittelte für die Klägerin,

eine Versicherungsgesellschaft, den Abschluß von Versicherungsverträgen.

Der Beklagte war für die Agentur tätig; ob er Abschlußvertreter war oder nur

Büroarbeiten verrichtete, ist zwischen den Parteien streitig. Ende 1994/Anfang

1995 meinte die Klägerin festgestellt zu haben, daß die Prämien für abge-

schlossene Lebensversicherungen nicht aus eigenen Mitteln der Versiche-

rungsnehmer, sondern aus den bevorschußten Abschlußprovisionen aufge-

bracht worden seien. Sie stornierte sämtliche von der Agentur vermittelten

Verträge und forderte die vorschußweise gezahlten Provisionen zurück. Am

26. Januar 1995 gaben A. B. und ihr geschiedener Ehemann R. B. der Klägerin

gegenüber jeweils ein "abstraktes Schuldanerkenntnis" über 642.240,89 DM

ab. Außerdem verlangte die Klägerin Mitverpflichtungserklärungen der Mitar-

beiter der Agentur. Am 1. Februar 1995 gab der Beklagte - ebenso wie zahlrei-

che andere Mitarbeiter der Agentur - eine Erklärung ab, mit der er sich für alle

gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen A. B.s aus ihrer "Tätigkeit oder

aus sonstigem Rechtsgrund" gegenüber allen namentlich aufgeführten Gesell-

schaften, die damals zur "Versicherungsgruppe" der Klägerin gehörten, bis zu

einem Höchstbetrag, der im Falle des Beklagten 98.323 DM betrug, selbst-

schuldnerisch und mit der Maßgabe verbürgte, daß er "auf erste schriftliche

Anforderung" zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 15. März 1995 focht der Be-

klagte die Bürgschaftserklärung mit der Begründung an, sie sei durch Täu-

schung und Drohung zustande gekommen.

Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, die von der Agentur B. ver-

mittelten Verträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden und der Be-

klagte sei an der "Provisionsbeschaffung" beteiligt gewesen, von ihm die Zah-

lung der Bürgschaftssumme. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bürgschaftsverpflichtung

des Beklagten sei wirksam zustande gekommen.

1. Die Revision meint, der Bürgschaftsvertrag sei wegen Verstoßes ge-

gen die §§ 3 und 9 AGBG insgesamt unwirksam. Das Berufungsgericht hat sich

mit diesen Fragen nicht befaßt. Die Revisionsangriffe sind auf der Grundlage

des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts nicht begründet.

Eine formularmäßige Erstreckung der Haftung des Bürgen auf alle be-

stehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers - und, wie hier, noch

dazu weiterer mit diesem verbundener Gesellschaften - ist zwar nach § 3

AGBG unwirksam, wenn die Bürgschaft lediglich im Hinblick auf eine be-

stimmte Verbindlichkeit übernommen worden ist; der Bürge braucht mit einer

solchen Ausweitung seiner Verpflichtung nicht zu rechnen, wenn sie sich nicht

aus dem Gang der zur Abgabe der Bürgschaftserklärung führenden Verhand-

lungen ergibt (BGHZ 130, 19, 24 f.). Ebenso verstößt eine weite, über den An-

laß der Verbürgung hinausgehende Zweckerklärung grundsätzlich gegen § 9

AGBG; das gilt, selbst bei einer Höchstbetragsbürgschaft, nicht nur für die

Haftungserstreckung auf künftige, sondern auch auf bereits bestehende Ver-

bindlichkeiten (BGHZ 143, 95, 98 ff.). Die Unwirksamkeit der formularmäßigen

globalen Zweckerklärung ändert indessen nichts daran, daß der Bürge für die

Verbindlichkeit einzustehen hat, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war

(BGHZ 143, 95, 102).

Die Revision, die das nicht verkennt, meint, an einem Anlaß für die

Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten fehle es insgesamt, weil er nach seiner

Behauptung - mangels einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter - keine noch

nicht durch Prämienzahlungen "verdienten" Provisionen erhalten habe. Hierauf

kommt es jedoch nicht an. Anlaß für die Verbürgung waren die vermeintlichen,

von der Klägerin auf mehr als 640.000 DM bezifferten Provisionsrückzahlungs-

ansprüche; das war dem Beklagten bekannt. Die interne Aufteilung dieser

Summe auf die einzelnen Mitarbeiter der Agentur - der Zeuge B. will, wie er

ausgesagt hat, "die Zahlen willkürlich gegriffen" haben - hat mit der Frage, was

Anlaß der Bürgschaft war, nichts zu tun. Die Bürgschaftsverpflichtung des Be-

klagten erfaßte deshalb im Rahmen des festgesetzten Höchstbetrags eine et-

waige Rückzahlungsverbindlichkeit A. B.s gegenüber der Klägerin unabhängig

davon, was der Beklagte selbst davon erhalten hatte.

2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die

Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags im Sinne

des § 138 BGB verneint hat. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs, wonach ein Bürgschaftsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist,

wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen

und künftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt, und durch wei-

tere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände - insbesondere durch Beein-

trächtigung seiner Entscheidungsfreiheit - zusätzlich so erheblich belastet wird,

daß ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern her-

vorgerufen wird (Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514,

516 m.w.N.). Der Beklagte hat indessen schon keine Einzelheiten zu seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme vorge-

tragen. Für die Klägerin bestand kein Anlaß, sich danach zu erkundigen; denn

der Beklagte war aus ihrer Sicht einer von vielen Mitarbeitern, der von den

Provisionsvorschüssen in dem intern festgelegten Umfang profitiert und des-

halb am Fortbestand der Agentur ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.

II.

Die Revision ist begründet, soweit sie die Ausführungen angreift, mit

denen das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, die ihm abver-

langte Bürgschaftserklärung habe auf einer Täuschung beruht, als nicht bewie-

sen angesehen hat.

1. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der vom Landge-

richt durchgeführten und von ihm selbst wiederholten Beweisaufnahme nicht

davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte durch die Mitarbeiter der

Klägerin arglistig getäuscht worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruht

sowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Rechtsfeh-

lern.

a) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte gewußt

habe, welche "Folgen" die Bürgschaft für ihn habe und welchem Zweck (näm-

lich "den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Agentur zu garantieren")

sie diene. Darum ging es aber bei der Frage, ob der Beklagte arglistig ge-

täuscht worden ist, jedenfalls nicht in erster Linie. Der Beklagte hat behauptet

- von dieser Darstellung ist mangels gegenteiliger Feststellungen revisions-

rechtlich auszugehen -, er hätte die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben,

wenn er gewußt hätte, daß, wie es später geschehen sei, die Klägerin der

Agentur B. keine weiteren Vermittlungsaufträge mehr erteilen und die Auszah-

lung der noch ausstehenden Provisionen für schon abgeschlossene Versiche-

rungsverträge von einer Untersuchung der Geschäftspraxis der Agentur ab-

hängig machen werde. Schon die Inhaberin habe das Schuldanerkenntnis vom

26. Januar 1995 nur im Hinblick darauf unterschrieben, daß die Klägerin ihr

unter dieser Voraussetzung die Auszahlung der weiteren Provisionen in Aus-

sicht gestellt habe.

Nach den protokollierten Aussagen der Zeugen R. und R. B. hatte letzte-

rer den Mitarbeitern gesagt, das Geld - in Form eines Schecks über rund

180.000 DM - werde ausgezahlt, sobald die Bürgschaftserklärungen unter-

schrieben seien. Die sich darauf gründende Erwartung war - wiederum nach

den Zeugenaussagen - den beiden Angestellten der Klägerin, W. und K., die

die Abgabe der Bürgschaftserklärungen herbeiführten, bekannt. W. hat als

Zeuge erklärt, R. B. habe bei der am 1. Februar 1995 mit den Mitarbeitern der

Agentur veranstalteten Zusammenkunft, bei der er und sein Kollege K. anwe-

send waren, gesagt, die Besicherung der Provisionen sei wichtig, um den Fort-

bestand der Firma zu garantieren; möglicherweise, so hat sich der Zeuge aus-

gedrückt, habe der Eindruck bestanden, "daß die künftigen Provisionen fließen

würden". Nach der Aussage K.s "motivierte" R. B. die Mitarbeiter, "die Bürg-

schaften zu unterschreiben, damit endlich Geld fließe". Er selbst habe das

nicht gesagt. Er hat aber hinzugefügt: "Wir haben die Aussage des Herrn B. ...

nicht korrigiert". Ein weiterer Mitarbeiter der Agentur, der bereits erwähnte

Zeuge R., hat bekundet, bei einer kurz zuvor abgehaltenen ersten Versamm-

lung habe einer der beiden Vertreter der Klägerin mehrmals einen Scheck aus

der

Jackentasche gezogen und "ansatzweise gezeigt". W. und K. haben bei ihren

erstinstanzlichen Aussagen die Taktik geschildert, mit der sie - in Absprache

mit A. und R. B. - in der entscheidenden Versammlung am 1. Februar 1995

vorgegangen seien: Die Verhandlung sei in zwei getrennte Tagesordnungs-

punkte aufgegliedert worden; zunächst sei nur über die Gewährung von Sicher-

heiten durch die anwesenden Mitarbeiter gesprochen worden; erst, nachdem

die Bürgschaftserklärungen unterschrieben gewesen seien, sei "die Frage, wie

die Geschäfte betrieben werden", erörtert worden; "wir wollten eine Sache nach

der anderen abhandeln". Im Protokoll über die erstinstanzliche Aussage K.s

heißt es wörtlich: "Die Bürgschaft wurde zuerst abgefordert, da ich unterstelle,

daß wir nach der Erörterung der Probleme über die Ordnungsgemäßheit der

Versicherungsverträge die Bürgschaften nicht bekommen hätten". Tatsächlich

kam es bei der Erörterung des zweiten Tagesordnungspunkts zu einem von

allen Zeugen geschilderten Tumult, bei dem den Versicherungsvertretern die

Aktentasche mit den soeben unterschriebenen Bürgschaften für kurze Zeit ent-

rissen wurde und sie sich nur durch gewaltsame Flucht retten konnten, wobei

nach der Schilderung, die der in einem anderen Prozeß verklagte Mitarbeiter

G. dort bei seiner persönlichen Anhörung gegeben hat, "der eine ... dann noch

eine Tür eingetreten" hat.

b) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen für die Frage einer arglisti-

gen Täuschung ausschlaggebenden Einzelheiten der Zeugenaussagen nicht

befaßt. Diese vermitteln insgesamt den Eindruck, daß die Angestellten der

Klägerin dem Beklagten und den anderen Mitarbeitern der Agentur zwar nicht

selbst gesagt haben, nach Abgabe der Bürgschaftserklärungen gebe es Geld,

daß sie aber deren für sie erkennbare Erwartung nicht richtig gestellt, sondern

stillschweigend ausgenutzt haben. Für die beiden Vertreter der Klägerin

scheint danach klar gewesen zu sein, daß die Mitarbeiter der Agentur die

Bürgschaften zur Absicherung der Ansprüche der Klägerin nicht übernommen

hätten, wenn sie ernstlich damit hätten rechnen müssen, daß die Agentur ihre

Tätigkeit für die Klägerin so oder so einstellen mußte.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die den Vertretern der Klägerin be-

kannte, auf Äußerungen R. B.s beruhende Erwartung, "daß die künftigen Pro-

visionen fließen würden", begründe für sich allein keine Täuschung, weil "der-

artiges von den Mitarbeitern der Klägerin ... zu keiner Zeit geäußert worden"

sei. Darin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler. Dabei spielt es entgegen der

Ansicht der Revisionserwiderung keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen

die Täuschung durch einen Dritten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist

und ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind; denn die Vertreter der Klägerin

haben nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt den Be-

klagten (und die übrigen Bürgen) durch eigenes Verhalten getäuscht. In ihrem

Schweigen zu der ihnen bekannten Erwartung lag unter den hier gegebenen

Umständen eine Täuschung durch konkludentes Verhalten. Sie hatten, wovon

für die Revisionsinstanz auszugehen ist, jene Erwartung auf dem Umweg über

die (geschiedenen) Eheleute B. selbst geweckt. Das ist der Aussage der Zeu-

gin A. B. zu entnehmen, die danach ausgesagt hat: "Wir haben uns 'verarscht'

gefühlt". Vor diesem Hintergrund war die Taktik, die Erörterungen am

1. Februar 1995 in zwei Teile aufzuspalten und erst nach Abgabe der Bürg-

schaftserklärungen zu offenbaren, daß man vor weiteren Provisionszahlungen

zunächst die Geschäftspraktiken der Agentur weiter untersuchen wolle, ein

Vorgehen, durch das den Adressaten stillschweigend ein unzutreffender Sach-

verhalt vorgespiegelt wurde. In Wirklichkeit gingen die Vertreter der Klägerin

offenbar bereits damals davon aus, daß es sich um ein unzulässiges "Schnee-

ballsystem" handle.

Jedenfalls hätten die Vertreter der Klägerin auf der Grundlage des Ge-

schehens, das der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist, nicht einfach

schweigen dürfen. Eine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände

aufzuklären, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein können, besteht

zwar nicht allgemein (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, ZIP 1983,

1073, 1075; vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1047), wohl

aber dann, wenn er eine solche Mitteilung aufgrund der konkreten Gegeben-

heiten nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 2. März

1979 - V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; vom 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89,

WM 1991, 604, 606). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwide-

rung der Fall. R. B. gab die auf den eigenen Äußerungen der Vertreter der Klä-

gerin beruhende Erwartung, es werde "Geld fließen", nicht nur mit ihrem Wis-

sen, sondern sogar in ihrer Gegenwart an die Mitarbeiter der Agentur weiter.

Die Vertreter der Klägerin durften unter diesen Umständen nicht schweigen,

sondern waren verpflichtet, die Mitarbeiter, für die bei Übernahme der Bürg-

schaften jene Erwartung offensichtlich von entscheidender Bedeutung war,

darüber aufzuklären, daß sie bei der Abgabe der Bürgschaftserklärungen von

einer falschen Voraussetzung ausgingen.

2. Da somit für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Vor-

aussetzungen für eine arglistige Täuschung gegeben sind, und die Anfech-

tungsfrist des § 124 BGB durch das Anfechtungsschreiben des Beklagten vom

15. März 1995 gewahrt ist, kommt es nicht darauf an, daß, worauf die Revision

hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur

Rückgängigmachung des Bürgschaftsvertrags auch unter dem rechtlichen Ge-

sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. BGH, Urteil vom

26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 m.w.N.) in Betracht

zu ziehen ist. Ebensowenig ist es jedenfalls in der Revisionsinstanz entschei-

dungserheblich, daß - auch darauf weist die Revision zutreffend hin - auf die-

ser Rechtsgrundlage die Inhaberin der Agentur, wenn das von ihr abgegebene

Schuldanerkenntnis auf Täuschung beruhen sollte, ihrerseits ein nicht durch

Fristablauf verlorengegangenes Recht hätte, sich von dem Anerkenntnis zu

lösen. Darauf könnte sich der Kläger als Bürge nach den §§ 767 Abs. 1, 768

Abs. 1 BGB berufen. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob die formularmäßi-

ge Klausel, mit der die Bürgschaft als solche auf erstes Anfordern ausgestaltet

ist, wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM

1997, 656, 658; vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97, ZIP 1998, 905, 906).

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit - nach

Wiederholung der Beweisaufnahme - eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdi-

gung vorgenommen werden kann. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel