BGH Urteil vom 12.07.2001 – IX ZR 360/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juli 2001 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 123 Abs. 1
Zur arglistigen Täuschung durch stillschweigendes Verhalten und durch
Unterlassen bei Abschluß eines Bürgschaftsvertrages.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilse-
nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Agentur B., deren Inhaberin A. B. war, vermittelte für die Klägerin,
eine Versicherungsgesellschaft, den Abschluß von Versicherungsverträgen.
Der Beklagte war für die Agentur tätig; ob er Abschlußvertreter war oder nur
Büroarbeiten verrichtete, ist zwischen den Parteien streitig. Ende 1994/Anfang
1995 meinte die Klägerin festgestellt zu haben, daß die Prämien für abge-
schlossene Lebensversicherungen nicht aus eigenen Mitteln der Versiche-
rungsnehmer, sondern aus den bevorschußten Abschlußprovisionen aufge-
bracht worden seien. Sie stornierte sämtliche von der Agentur vermittelten
Verträge und forderte die vorschußweise gezahlten Provisionen zurück. Am
26. Januar 1995 gaben A. B. und ihr geschiedener Ehemann R. B. der Klägerin
gegenüber jeweils ein "abstraktes Schuldanerkenntnis" über 642.240,89 DM
ab. Außerdem verlangte die Klägerin Mitverpflichtungserklärungen der Mitar-
beiter der Agentur. Am 1. Februar 1995 gab der Beklagte - ebenso wie zahlrei-
che andere Mitarbeiter der Agentur - eine Erklärung ab, mit der er sich für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen A. B.s aus ihrer "Tätigkeit oder
aus sonstigem Rechtsgrund" gegenüber allen namentlich aufgeführten Gesell-
schaften, die damals zur "Versicherungsgruppe" der Klägerin gehörten, bis zu
einem Höchstbetrag, der im Falle des Beklagten 98.323 DM betrug, selbst-
schuldnerisch und mit der Maßgabe verbürgte, daß er "auf erste schriftliche
Anforderung" zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 15. März 1995 focht der Be-
klagte die Bürgschaftserklärung mit der Begründung an, sie sei durch Täu-
schung und Drohung zustande gekommen.
Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, die von der Agentur B. ver-
mittelten Verträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden und der Be-
klagte sei an der "Provisionsbeschaffung" beteiligt gewesen, von ihm die Zah-
lung der Bürgschaftssumme. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bürgschaftsverpflichtung
des Beklagten sei wirksam zustande gekommen.
1. Die Revision meint, der Bürgschaftsvertrag sei wegen Verstoßes ge-
gen die §§ 3 und 9 AGBG insgesamt unwirksam. Das Berufungsgericht hat sich
mit diesen Fragen nicht befaßt. Die Revisionsangriffe sind auf der Grundlage
des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts nicht begründet.
Eine formularmäßige Erstreckung der Haftung des Bürgen auf alle be-
stehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers - und, wie hier, noch
dazu weiterer mit diesem verbundener Gesellschaften - ist zwar nach § 3
AGBG unwirksam, wenn die Bürgschaft lediglich im Hinblick auf eine be-
stimmte Verbindlichkeit übernommen worden ist; der Bürge braucht mit einer
solchen Ausweitung seiner Verpflichtung nicht zu rechnen, wenn sie sich nicht
aus dem Gang der zur Abgabe der Bürgschaftserklärung führenden Verhand-
lungen ergibt (BGHZ 130, 19, 24 f.). Ebenso verstößt eine weite, über den An-
laß der Verbürgung hinausgehende Zweckerklärung grundsätzlich gegen § 9
AGBG; das gilt, selbst bei einer Höchstbetragsbürgschaft, nicht nur für die
Haftungserstreckung auf künftige, sondern auch auf bereits bestehende Ver-
bindlichkeiten (BGHZ 143, 95, 98 ff.). Die Unwirksamkeit der formularmäßigen
globalen Zweckerklärung ändert indessen nichts daran, daß der Bürge für die
Verbindlichkeit einzustehen hat, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war
(BGHZ 143, 95, 102).
Die Revision, die das nicht verkennt, meint, an einem Anlaß für die
Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten fehle es insgesamt, weil er nach seiner
Behauptung - mangels einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter - keine noch
nicht durch Prämienzahlungen "verdienten" Provisionen erhalten habe. Hierauf
kommt es jedoch nicht an. Anlaß für die Verbürgung waren die vermeintlichen,
von der Klägerin auf mehr als 640.000 DM bezifferten Provisionsrückzahlungs-
ansprüche; das war dem Beklagten bekannt. Die interne Aufteilung dieser
Summe auf die einzelnen Mitarbeiter der Agentur - der Zeuge B. will, wie er
ausgesagt hat, "die Zahlen willkürlich gegriffen" haben - hat mit der Frage, was
Anlaß der Bürgschaft war, nichts zu tun. Die Bürgschaftsverpflichtung des Be-
klagten erfaßte deshalb im Rahmen des festgesetzten Höchstbetrags eine et-
waige Rückzahlungsverbindlichkeit A. B.s gegenüber der Klägerin unabhängig
davon, was der Beklagte selbst davon erhalten hatte.
2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die
Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags im Sinne
des § 138 BGB verneint hat. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs, wonach ein Bürgschaftsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist,
wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen
und künftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt, und durch wei-
tere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände - insbesondere durch Beein-
trächtigung seiner Entscheidungsfreiheit - zusätzlich so erheblich belastet wird,
daß ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern her-
vorgerufen wird (Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514,
516 m.w.N.). Der Beklagte hat indessen schon keine Einzelheiten zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme vorge-
tragen. Für die Klägerin bestand kein Anlaß, sich danach zu erkundigen; denn
der Beklagte war aus ihrer Sicht einer von vielen Mitarbeitern, der von den
Provisionsvorschüssen in dem intern festgelegten Umfang profitiert und des-
halb am Fortbestand der Agentur ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.
II.
Die Revision ist begründet, soweit sie die Ausführungen angreift, mit
denen das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, die ihm abver-
langte Bürgschaftserklärung habe auf einer Täuschung beruht, als nicht bewie-
sen angesehen hat.
1. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der vom Landge-
richt durchgeführten und von ihm selbst wiederholten Beweisaufnahme nicht
davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte durch die Mitarbeiter der
Klägerin arglistig getäuscht worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruht
sowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Rechtsfeh-
lern.
a) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte gewußt
habe, welche "Folgen" die Bürgschaft für ihn habe und welchem Zweck (näm-
lich "den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Agentur zu garantieren")
sie diene. Darum ging es aber bei der Frage, ob der Beklagte arglistig ge-
täuscht worden ist, jedenfalls nicht in erster Linie. Der Beklagte hat behauptet
- von dieser Darstellung ist mangels gegenteiliger Feststellungen revisions-
rechtlich auszugehen -, er hätte die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben,
wenn er gewußt hätte, daß, wie es später geschehen sei, die Klägerin der
Agentur B. keine weiteren Vermittlungsaufträge mehr erteilen und die Auszah-
lung der noch ausstehenden Provisionen für schon abgeschlossene Versiche-
rungsverträge von einer Untersuchung der Geschäftspraxis der Agentur ab-
hängig machen werde. Schon die Inhaberin habe das Schuldanerkenntnis vom
26. Januar 1995 nur im Hinblick darauf unterschrieben, daß die Klägerin ihr
unter dieser Voraussetzung die Auszahlung der weiteren Provisionen in Aus-
sicht gestellt habe.
Nach den protokollierten Aussagen der Zeugen R. und R. B. hatte letzte-
rer den Mitarbeitern gesagt, das Geld - in Form eines Schecks über rund
180.000 DM - werde ausgezahlt, sobald die Bürgschaftserklärungen unter-
schrieben seien. Die sich darauf gründende Erwartung war - wiederum nach
den Zeugenaussagen - den beiden Angestellten der Klägerin, W. und K., die
die Abgabe der Bürgschaftserklärungen herbeiführten, bekannt. W. hat als
Zeuge erklärt, R. B. habe bei der am 1. Februar 1995 mit den Mitarbeitern der
Agentur veranstalteten Zusammenkunft, bei der er und sein Kollege K. anwe-
send waren, gesagt, die Besicherung der Provisionen sei wichtig, um den Fort-
bestand der Firma zu garantieren; möglicherweise, so hat sich der Zeuge aus-
gedrückt, habe der Eindruck bestanden, "daß die künftigen Provisionen fließen
würden". Nach der Aussage K.s "motivierte" R. B. die Mitarbeiter, "die Bürg-
schaften zu unterschreiben, damit endlich Geld fließe". Er selbst habe das
nicht gesagt. Er hat aber hinzugefügt: "Wir haben die Aussage des Herrn B. ...
nicht korrigiert". Ein weiterer Mitarbeiter der Agentur, der bereits erwähnte
Zeuge R., hat bekundet, bei einer kurz zuvor abgehaltenen ersten Versamm-
lung habe einer der beiden Vertreter der Klägerin mehrmals einen Scheck aus
der
Jackentasche gezogen und "ansatzweise gezeigt". W. und K. haben bei ihren
erstinstanzlichen Aussagen die Taktik geschildert, mit der sie - in Absprache
mit A. und R. B. - in der entscheidenden Versammlung am 1. Februar 1995
vorgegangen seien: Die Verhandlung sei in zwei getrennte Tagesordnungs-
punkte aufgegliedert worden; zunächst sei nur über die Gewährung von Sicher-
heiten durch die anwesenden Mitarbeiter gesprochen worden; erst, nachdem
die Bürgschaftserklärungen unterschrieben gewesen seien, sei "die Frage, wie
die Geschäfte betrieben werden", erörtert worden; "wir wollten eine Sache nach
der anderen abhandeln". Im Protokoll über die erstinstanzliche Aussage K.s
heißt es wörtlich: "Die Bürgschaft wurde zuerst abgefordert, da ich unterstelle,
daß wir nach der Erörterung der Probleme über die Ordnungsgemäßheit der
Versicherungsverträge die Bürgschaften nicht bekommen hätten". Tatsächlich
kam es bei der Erörterung des zweiten Tagesordnungspunkts zu einem von
allen Zeugen geschilderten Tumult, bei dem den Versicherungsvertretern die
Aktentasche mit den soeben unterschriebenen Bürgschaften für kurze Zeit ent-
rissen wurde und sie sich nur durch gewaltsame Flucht retten konnten, wobei
nach der Schilderung, die der in einem anderen Prozeß verklagte Mitarbeiter
G. dort bei seiner persönlichen Anhörung gegeben hat, "der eine ... dann noch
eine Tür eingetreten" hat.
b) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen für die Frage einer arglisti-
gen Täuschung ausschlaggebenden Einzelheiten der Zeugenaussagen nicht
befaßt. Diese vermitteln insgesamt den Eindruck, daß die Angestellten der
Klägerin dem Beklagten und den anderen Mitarbeitern der Agentur zwar nicht
selbst gesagt haben, nach Abgabe der Bürgschaftserklärungen gebe es Geld,
daß sie aber deren für sie erkennbare Erwartung nicht richtig gestellt, sondern
stillschweigend ausgenutzt haben. Für die beiden Vertreter der Klägerin
scheint danach klar gewesen zu sein, daß die Mitarbeiter der Agentur die
Bürgschaften zur Absicherung der Ansprüche der Klägerin nicht übernommen
hätten, wenn sie ernstlich damit hätten rechnen müssen, daß die Agentur ihre
Tätigkeit für die Klägerin so oder so einstellen mußte.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die den Vertretern der Klägerin be-
kannte, auf Äußerungen R. B.s beruhende Erwartung, "daß die künftigen Pro-
visionen fließen würden", begründe für sich allein keine Täuschung, weil "der-
artiges von den Mitarbeitern der Klägerin ... zu keiner Zeit geäußert worden"
sei. Darin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler. Dabei spielt es entgegen der
Ansicht der Revisionserwiderung keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen
die Täuschung durch einen Dritten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist
und ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind; denn die Vertreter der Klägerin
haben nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt den Be-
klagten (und die übrigen Bürgen) durch eigenes Verhalten getäuscht. In ihrem
Schweigen zu der ihnen bekannten Erwartung lag unter den hier gegebenen
Umständen eine Täuschung durch konkludentes Verhalten. Sie hatten, wovon
für die Revisionsinstanz auszugehen ist, jene Erwartung auf dem Umweg über
die (geschiedenen) Eheleute B. selbst geweckt. Das ist der Aussage der Zeu-
gin A. B. zu entnehmen, die danach ausgesagt hat: "Wir haben uns 'verarscht'
gefühlt". Vor diesem Hintergrund war die Taktik, die Erörterungen am
1. Februar 1995 in zwei Teile aufzuspalten und erst nach Abgabe der Bürg-
schaftserklärungen zu offenbaren, daß man vor weiteren Provisionszahlungen
zunächst die Geschäftspraktiken der Agentur weiter untersuchen wolle, ein
Vorgehen, durch das den Adressaten stillschweigend ein unzutreffender Sach-
verhalt vorgespiegelt wurde. In Wirklichkeit gingen die Vertreter der Klägerin
offenbar bereits damals davon aus, daß es sich um ein unzulässiges "Schnee-
ballsystem" handle.
Jedenfalls hätten die Vertreter der Klägerin auf der Grundlage des Ge-
schehens, das der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist, nicht einfach
schweigen dürfen. Eine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände
aufzuklären, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein können, besteht
zwar nicht allgemein (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, ZIP 1983,
1073, 1075; vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1047), wohl
aber dann, wenn er eine solche Mitteilung aufgrund der konkreten Gegeben-
heiten nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 2. März
1979 - V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; vom 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89,
WM 1991, 604, 606). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwide-
rung der Fall. R. B. gab die auf den eigenen Äußerungen der Vertreter der Klä-
gerin beruhende Erwartung, es werde "Geld fließen", nicht nur mit ihrem Wis-
sen, sondern sogar in ihrer Gegenwart an die Mitarbeiter der Agentur weiter.
Die Vertreter der Klägerin durften unter diesen Umständen nicht schweigen,
sondern waren verpflichtet, die Mitarbeiter, für die bei Übernahme der Bürg-
schaften jene Erwartung offensichtlich von entscheidender Bedeutung war,
darüber aufzuklären, daß sie bei der Abgabe der Bürgschaftserklärungen von
einer falschen Voraussetzung ausgingen.
2. Da somit für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Vor-
aussetzungen für eine arglistige Täuschung gegeben sind, und die Anfech-
tungsfrist des § 124 BGB durch das Anfechtungsschreiben des Beklagten vom
15. März 1995 gewahrt ist, kommt es nicht darauf an, daß, worauf die Revision
hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur
Rückgängigmachung des Bürgschaftsvertrags auch unter dem rechtlichen Ge-
sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. BGH, Urteil vom
26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 m.w.N.) in Betracht
zu ziehen ist. Ebensowenig ist es jedenfalls in der Revisionsinstanz entschei-
dungserheblich, daß - auch darauf weist die Revision zutreffend hin - auf die-
ser Rechtsgrundlage die Inhaberin der Agentur, wenn das von ihr abgegebene
Schuldanerkenntnis auf Täuschung beruhen sollte, ihrerseits ein nicht durch
Fristablauf verlorengegangenes Recht hätte, sich von dem Anerkenntnis zu
lösen. Darauf könnte sich der Kläger als Bürge nach den §§ 767 Abs. 1, 768
Abs. 1 BGB berufen. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob die formularmäßi-
ge Klausel, mit der die Bürgschaft als solche auf erstes Anfordern ausgestaltet
ist, wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM
1997, 656, 658; vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97, ZIP 1998, 905, 906).
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit - nach
Wiederholung der Beweisaufnahme - eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdi-
gung vorgenommen werden kann. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit
des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel