Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 24.01.2006 – XI ZR 405/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des

12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 18. November 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die beklagte Volksbank aus abgetretenem

Recht des P. R. (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz

im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Kredits in Anspruch.

Der Zedent beabsichtigte 1991, auf einem von ihm erworbenen

Grundstück in G. ein Hotel zu errichten. Mit Schreiben vom

19. Juni 1991 teilte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Fol-

genden: Beklagte) mit, sie sei grundsätzlich bereit, das Bauvorhaben zu

finanzieren, die Finanzierung dürfe 70% des Grundstücks- und Bauprei-

ses nicht übersteigen, Voraussetzung sei, dass eine schlüssige Kosten-

aufstellung des Architekten vorgelegt und die Erfolgsaussicht des ge-

planten Objekts durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Der Zedent

legte eine Kostenaufstellung seines Architekten über 8.000.000 DM, da-

von 6.550.000 DM reine Baukosten, zuzüglich 1.300.000 DM Grund-

stückskosten, insgesamt also 9.300.000 DM, und ein Gutachten des Un-

ternehmensberaters Dr. F. über Investitionskosten von insge-

samt 7.500.000 DM, davon 5.850.000 DM Grundstücks- und Baukosten,

mit einem Finanzierungsplan vor, der ein Hausbankdarlehen über

4.500.000 DM und Förderkredite der öffentlichen Hand über 600.000 DM

vorsah. Die Beklagte gewährte daraufhin Zwischenkredite über

1.280.000 DM und 1.330.000 DM jeweils bis zum 15. Juni 1993.

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Nach Veräußerung des von ihm betriebenen Altenheims begann

der Zedent im Jahre 1992 mit dem Bau des Hotels. Anfallende Rechnun-

gen wurden nach Vorlage bei der Beklagten mit Hilfe der eingeräumten

Kredite beglichen. Mit Schreiben vom 14. April 1993 teilte die Beklagte

dem Zedenten mit, wegen des inzwischen gestiegenen Preisniveaus und

geänderter Baupläne könne sie die überschlägige Investitionssumme

nicht akzeptieren, sondern benötige detaillierte Berechnungen der ein-

zelnen Baugewerke und weitere Sicherheiten, bewilligte aber gleichwohl

mit Verträgen vom 19. Mai/7. Juni 1993 Kontokorrentkredite über

3.000.000 DM für den Hotelneubau bis zum 30. April 1994 und über

1.000.000 DM für den parallel laufenden Bau eines aufwändigen Einfami-

lienhauses des Zedenten bis zum 28. Februar 1994.

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Mitte September 1993 verlangte die Beklagte vor weiteren Kredit-

zusagen Gespräche darüber, inwieweit der Zedent den Kapitaldienst

auch für den Kredit für sein Einfamilienhaus erbringen könne und welche

weiteren Sicherheiten gestellt werden könnten. Ende September 1993

teilte sie ihm mit, sie stelle lediglich noch Gelder zur Verfügung, um den

Hotelbau winterfest zu machen, lehne eine weitere Kreditierung aber ab.

Nachdem der Zedent die Kreditkonten überzogen hatte, kündigte die Be-

klagte im März 1994 nach vorheriger Androhung sämtliche Kredite und

leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Zur Abwendung der Ver-

steigerung veräußerte der Zedent das Hotelgrundstück auf Drängen der

Beklagten für 4.200.000 DM.

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Mit ihrer Teilklage über 383.557,16 € nebst Zinsen verlangt die

Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen

Verletzung einer Finanzierungszusage und widersprüchlichen Verhaltens

durch die Beklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das

Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 250.000 € zuzüglich Zinsen statt-

gegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die

Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte mit ihrer Revi-

sion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen beider Parteien sind begründet; sie führen zur Auf-

hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an

das Oberlandesgericht.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht

ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung (vor-)vertraglicher

Pflichten in Höhe von 250.000 € zu. Die Beklagte sei aufgrund der erklär-

ten grundsätzlichen Bereitschaft, den Hotelneubau unter bestimmten

Voraussetzungen bis zur Obergrenze von 70% des Grundstücks- und

Baupreises zu finanzieren, zwar nicht verpflichtet gewesen, dem Zeden-

ten eine bestimmte Darlehenssumme zur Verfügung zu stellen. Sie habe

sich aber treuwidrig verhalten, indem sie den Zedenten das Bauvorhaben

in dem Glauben habe beginnen und fortsetzen lassen, die Finanzierung

sei gesichert, die Weiterfinanzierung dann aber ohne rechtfertigenden

Grund verweigert habe. Der Zedent habe der Erklärung der Finanzie-

rungsbereitschaft im Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer

verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen. Der Beklagten sei die

irrige Vorstellung des Zedenten bekannt, jedenfalls aber erkennbar ge-

wesen. Da diese geeignet sei, den Vertragszweck zu gefährden und ei-

nen vermeidbaren hohen Schaden zu verursachen, habe die Beklagte

ihn spätestens bei ihrem Angebot vom 19. Mai 1993, weitere Kreditmittel

in Höhe von 4.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, darauf hinweisen

müssen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen,

falls sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhö-

hung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern.

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Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei für einen Schaden des Ze-

denten mitursächlich geworden. Nach der Vermutung aufklärungsgerech-

ten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er vor dem Weiterbau des

Hotels eine abgesicherte Finanzierung organisiert oder das Vorhaben

frühzeitig abgebrochen hätte. Die Mitursächlichkeit sei nicht durch späte-

re Ereignisse entfallen.

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Bei der Entstehung des Schadens sei ein Mitverschulden des Ze-

denten in Höhe von 50% zu berücksichtigen, weil der Schaden Folge

seines vermeidbaren Rechtsirrtums gewesen sei, weil der Zedent zeitlich

parallel zum Hotelneubau ein teures Privathaus habe bauen lassen, oh-

ne eine realistische Vorstellung über die Rückführung der dafür benötig-

ten Kredite von über einer Million DM zu haben, und weil er die Vorga-

ben im Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. nicht voll-

ständig umgesetzt habe. Im Hinblick auf das hälftige Mitverschulden des

Zedenten sei dessen zu ersetzender Vertrauensschaden auf 250.000 €

zu schätzen. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens sei der Ze-

dent so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihn die Beklagte vor

Gewährung des Zwischenkredits über 3.000.000 DM im Frühjahr 1993

darauf hingewiesen hätte, sie könne aus der Finanzierung jederzeit aus-

steigen. Dann wären Bauaufträge über 809.172,48 DM nicht vergeben

worden.

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II.

A. Revision der Beklagten

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus

abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte

aus einem Aufklärungsverschulden zu, halten revisionsrechtlicher Nach-

prüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist lediglich die nicht angegrif-

fene Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom

19. Juni 1991 enthalte keine verbindliche Finanzierungszusage.

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1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es

pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten spätestens im Mai 1993 darauf

hinzuweisen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen,

wenn sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhö-

hung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern, und da-

durch einen Schaden von rund 500.000 € verursacht, ist aus mehreren

Gründen rechtsfehlerhaft.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-

ne Aufklärungs- und Warnpflicht der kreditgebenden Bank nur aus-

nahmsweise gegeben, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes

Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und

nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist etwa

der Fall, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf

ein spezielles Risiko, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern

kann, vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Nur

in diesem Rahmen ist die Bank auch bei (rechtlich) fehlerhaften Vorstel-

lungen oder Erwartungen des Darlehensnehmers zu einem aufklärenden

Hinweis verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77,

WM 1979, 1035, 1037, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000,

1245, 1246, vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, WM 1991, 1775, 1777 und

vom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/99, WM 1999, 1614, 1615; OLG Düsseldorf

WM 1977, 428, 432; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 2. Aufl. § 43 Rdn. 26). Eine für die Beklagte erkennbare Fehl-

vorstellung des Zedenten über die Bedeutung des Schreibens vom

19. Juni 1991 hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

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aa) Das Berufungsgericht hat schon nicht, wie erforderlich (vgl.

BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004,

425 f. und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898),

nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Tatsachen seine formelhafte Be-

gründung beruht, es sei davon überzeugt, dass der Zedent dem Schrei-

ben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzie-

rungszusage beigemessen habe. Die Beklagte rügt gemäß § 286 ZPO zu

Recht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausgeschöpft

und nicht widerspruchsfrei gewürdigt.

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Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist

dem Schreiben vom 19. Juni 1991 schon seinem Wortlaut nach "deutlich"

zu entnehmen, dass die Beklagte noch keine abschließende Kreditent-

scheidung getroffen habe, sondern lediglich die Bereitschaft bestehe,

unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensverträge bis zu einer

Obergrenze von 70% der Grundstücks- und Baukosten abzuschließen.

Auch der Zedent hatte nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht be-

rücksichtigten Bekunden in "jenem frühen Stadium kein Interesse" an

einer festen Bindung. Dass der Zedent, ein geschäftlich erfahrener und

- vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen - mit Kreditgeschäften

vertrauter Darlehensnehmer, trotz der Befristung der Zwischenkredite

über 1.280.000 DM und 1.330.000 DM die irrige Vorstellung gehabt ha-

ben soll, ihm stehe nach Vorlage "des Gutachtens der Unternehmensbe-

ratung Dr. F. 70% der Gesamtbausumme (von 5.000.000 DM +

Grundstück 1.300.000 DM) als Baukredit sicher zur Verfügung", ist nicht

nachvollziehbar. Das gilt besonders, da der Unternehmensberater

Dr. F. keineswegs von Grundstücks- und Baukosten in Höhe von

6.300.000 DM, sondern von nur 5.850.000 DM ausgegangen ist. Dass

der Zedent mit dem Hotelneubau begonnen hat, lässt nicht den Schluss

zu, er sei sich der Ungewissheiten der Finanzierung nicht bewusst gewe-

sen. Auch den Bau seines Privathauses mit einer Bausumme von über

einer Million DM hat er ohne gesicherte Finanzierung und ohne klares

Konzept für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen in Angriff

genommen.

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bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgericht, der

Beklagten sei die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über eine

verbindliche Finanzierungszusage bekannt, jedenfalls aber erkennbar

gewesen. Für eine positive Kenntnis des angeblichen Rechtsirrtums des

Zedenten fehlt nicht nur jede Begründung, sondern auch Vorbringen der

Klägerin und erst recht ein Beweisantritt. Der vom Berufungsgericht an-

geführte Umstand, dass dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten

H. Beginn und Fortschritt des Hotelneubaus bekannt waren, ist für

die Erkennbarkeit einer angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten, das

Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte eine verbindliche

Finanzierungszusage der Beklagten, ersichtlich bedeutungslos.

18

cc) Nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin zu Recht rügt, wei-

ter, warum das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, die angebli-

che Fehlvorstellung des Zedenten über die Verbindlichkeit der gemach-

ten Zusage durch einen aufklärenden Hinweis zu beseitigen, erst im Mai

1993, d.h. etwa ein Jahr nach Baubeginn, und nicht bereits mit diesem

angenommen hat, obwohl die Erkennbarkeit der angeblichen Fehlvorstel-

lung des Zedenten aus dem der Beklagten bekannten Baubeginn folgen

soll.

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b) Rechtsfehlerhaft ist, wie die Beklagte zu Recht rügt, weiter die

Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität der angeblichen

Aufklärungspflichtverletzung für den von ihm auf 500.000 € geschätzten

Schaden des Zedenten bejaht hat. Die Vermutung aufklärungsrichtigen

Verhaltens, auf die das Berufungsgericht meint sich stützen zu können,

greift nur ein, wenn es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise

nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auf-

klärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (Senatsurteile

BGHZ 124, 151, 161; 151, 5, 12; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93,

WM 1994, 1466, 1467, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811,

813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529) oder

wenn vernünftigerweise mehrere Handlungsalternativen

in Betracht

kommen, deren Wahrnehmung jeweils geeignet wäre, den entstandenen

Schaden zu vermeiden (Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12).

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Davon kann hier keine Rede sein. Hätte die Beklagte den Zeden-

ten, wie vom Berufungsgericht für notwendig erachtet, spätestens am

19. Mai 1993 auf das Risiko der Fortführung des Hotelneubaus trotz Feh-

lens einer verbindlich zugesagten Finanzierung hingewiesen, hätte der

Zedent vor einem Entscheidungskonflikt gestanden. Er hätte das Bau-

vorhaben abbrechen oder erst nach Sicherung der Gesamtfinanzierung

durch ein anderes Kreditinstitut fortführen können. Eine andere, ange-

sichts seines bisherigen Verhaltens näher liegende Handlungsalternative

bestand darin, den schon recht weit fortgeschrittenen Hotelneubau im

Vertrauen darauf fortzusetzen, die Beklagte werde wie bisher trotz feh-

lender Verpflichtung weitere Zwischenkredite bis zur Fertigstellung des

Objekts gewähren.

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Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift hier danach

nicht ein. Die beweisbelastete Klägerin ist deshalb gehalten, den Ursa-

chenzusammenhang zwischen der angeblichen Aufklärungspflichtverlet-

zung der Beklagten und dem Schaden des Zedenten zu beweisen. Ein

Beweisantritt der Klägerin liegt nicht vor. Dies geht zu ihren Lasten.

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c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Bemessung des Schadens des

Zedenten auf rund 500.000 €. Das Berufungsgericht hat, wie die Beklag-

te zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Hotelneubau durch

die nach dem 14. April 1993 in Auftrag gegebenen Arbeiten mit einem

Volumen von 809.172,48 DM eine Wertsteigerung erfahren hat, ohne die

der Verkaufserlös von 4.200.000 DM möglicherweise nicht erzielt worden

wäre. Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht, wie die Klägerin zu

Recht rügt, unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit 20%

aufgelaufene Zinsen, die die Klägerin nicht beansprucht hat.

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2. Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Zedenten

entstandenen Vertrauensschadens in Höhe von 250.000 € stellt sich

auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

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a) Die Klägerin hat ihre Klage auch auf die unter Zeugenbeweis

gestellte Behauptung gestützt, das damalige Vorstandsmitglied der Be-

klagten H. habe mündlich die später nicht eingehaltene verbindli-

che Zusage erteilt, die Beklagte werde das gesamte Bauvorhaben mit

70% finanzieren. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, einen Schadens-

ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu begründen. Feststel-

lungen des Berufungsgerichts dazu fehlen aber.

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b) Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, die Beklagte habe

durch ihr Schreiben vom 19. Juni 1991 und ihr nachfolgendes Verhalten

beim Zedenten in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, sie werde

die für das Bauvorhaben erforderlichen Darlehen bis zur Höhe von 70%

der Grundstücks- und Baukosten bewilligen, die Verhandlungen über die

als bloße Formsache bezeichnete weitere Finanzierung des Hotelneu-

baus im September 1993 aber grundlos abgebrochen. Insoweit kommt

ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz des

Vertrauensschadens, d.h. aller Aufwendungen in Betracht, die der Ze-

dent im Vertrauen auf das Zustandekommen der Finanzierung des Ho-

telneubaus gemacht hat (vgl. BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; BGH,

Beschluss vom 20. Oktober 1983 - III ZR 32/83, WM 1984, 205; BGH,

Urteile vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und

vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, WM 1996, 1728, 1729).

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Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht

ausreichend befasst. Es fehlen rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob

und ab wann genau der Zedent annehmen durfte, der Abschluss weiterer

zur Fertigstellung des Hotelneubaus erforderlicher Kreditverträge bis zur

Höhe von 70% der Grundstücks- und Baukosten sei eine bloße Formsa-

che. Insoweit sind insbesondere die Erklärungen des damaligen Vor-

standsmitglieds der Beklagten H. und die Bewilligung von drei Zwi-

schenkrediten über 1.280.000 DM, 1.330.000 DM und 3.000.000 DM

durch die Beklagte zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Beklagte

im September 1993 einen triftigen Grund - an einen solchen dürfen keine

zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Januar

1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740) - hatte, den Abschluss eines

weiteren Kreditvertrages abzulehnen, hat das Berufungsgericht nicht

rechtsfehlerfrei geklärt. So hat es etwa übergangen, dass der Unterneh-

mensberater Dr. F. in seinem nach dem 14. April 1993 vorgeleg-

ten Gutachten

die Gesamtinvestitionskosten

nicht mehr mit

7.500.000 DM, sondern mit 8.750.000 DM und die Finanzierung durch

die Beklagte nicht mehr mit 4.500.000 DM, sondern mit 5.750.000 DM

angesetzt hat. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht berücksich-

tigt, dass der Zedent davon abgesehen hat, die in beiden Gutachten des

Unternehmensberaters Dr. F. vorgesehenen Förderdarlehen der

öffentlichen Hand über insgesamt 600.000 DM zu beantragen. Dass die

Finanzierung der

Investitionskosten des Hotels von

insgesamt

8.750.000 DM und die Erbringung der erforderlichen Zins- und Tilgungs-

leistungen durch den Zedenten gleichwohl gesichert war, als die Beklag-

te im September 1993 weitere Kredite verweigerte, ist ungeklärt.

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B. Revision der Klägerin

Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Da ein Schadenser-

satzanspruch der Klägerin aus einem Aufklärungsverschulden der Be-

klagten, wie dargelegt, nicht besteht, weil eine Fehlvorstellung des Ze-

denten über die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991

nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, ist den Ausführungen des

Berufungsgerichts, der Rechtsirrtum des Zedenten sei vermeidbar gewe-

sen und begründe ein Mitverschulden, sowie seinen Erwägungen über

die beiderseitigen Mitverschuldensanteile die Grundlage entzogen.

III.

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Auf die Revisionen beider Parteien war das angefochtene Urteil

daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-

scheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2003 - 20 O 200/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2004 - 12 U 50/03 -