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BGH Urteil vom 12.07.2001 – IX ZR 374/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 12. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GesO § 12 Abs. 1 Satz 1; DüngemittelsicherungsG § 2 Abs. 1 und 2

Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes vom

19. Januar 1949 (WiGBl S. 8; BGBl III 403-11) gelten nicht in der Insolvenz (Ge-

samtvollstreckung) des Schuldners.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 374/98 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. September 1998 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Nachfolger des Beklagten als Gesamtvollstreckungsver-

walter der LPG W. Er wirft dem Beklagten vor, zum Schaden der Masse Forde-

rungen in voller Höhe erfüllt zu haben, obwohl der Gläubigerin kein Recht zur

abgesonderten Befriedigung zugestanden habe. Die beglichenen Forderungen

rührten daher, daß die Gläubigerin die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom

20. März bis zum 9. Juli 1991 mit Düngemitteln beliefert hatte. Der Beklagte

rechtfertigt sein Vorgehen damit, daß der Gläubigerin die Ernte des Jahres

1991 für ihre voll beglichenen Forderungen gesetzlich verpfändet gewesen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Masse die beanstan-

deten Zahlungen zu ersetzen. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der

Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch

grundlose abgesonderte Befriedigung der Düngemittellieferantin die Masse in

Höhe der geleisteten Zahlungen geschädigt. Diesen Schaden müsse der Be-

klagte ersetzen, weil er vor Bezahlung der Düngemittel die Getreideernte, zu

deren Erzeugung die Düngemittel nach seinem Vorbringen gedient hätten, ver-

kauft und durch Entfernung vom Grundstück ein möglicherweise bestehendes

Früchtepfandrecht zum Erlöschen gebracht habe.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Der Beklagte haftet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO hier nicht

schon deshalb, weil er die Düngemittellieferungen mit Mitteln der Masse be-

zahlt hat, ohne zu prüfen, ob möglicherweise das entstandene Früchtepfand-

recht der Gläubigerin nach Verfahrenseröffnung wieder erloschen war.

1. Das Berufungsgericht und die Parteien sind zutreffend davon ausge-

gangen, daß das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversor-

gung (Düngemittelsicherungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8) auch

für das Beitrittsgebiet des Einigungsvertrages in Kraft gesetzt war. Dies folgt

aus Art. 8 des Einigungsvertrages, da das ursprünglich bizonale Gesetz im

Zeitpunkt des Beitritts zum allgemeinen Bundesrecht zählte.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 1992 (BGHZ

120, 368 ff) entschieden, daß durch Entfernung der reifen Früchte vom Grund-

stück im Rahmen der Ernte das Früchtepfandrecht nach § 2 Abs. 1 des Dün-

gemittelsicherungsgesetzes auch dann erlösche, wenn der Pfandgläubiger der

Entfernung widersprochen habe oder davon nichts wisse. Hierauf stützt sich

das Berufungsgericht. Wie der Beklagte dagegen zu Recht eingewendet hat,

richtet sich die Verwertung pfandhaftender Früchte durch den Gesamtvollstrek-

kungsverwalter aber nach § 12 Abs. 1 GesO. Diese Vorschrift verdrängt in ih-

rem Anwendungsbereich § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes.

Hat der Verwalter die Ablösung des Pfandrechts gewählt, muß er die entspre-

chenden Zahlungen dem Berechtigten spätestens nach Verwertung des Ab-

sonderungsgutes leisten.

a) Zum Absonderungsrecht des Vermieters nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO

hat schon das Reichsgericht entschieden, daß sein Bestand unabhängig davon

ist, ob die Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nach Konkurseröffnung

fortdauern. Das Pfandrecht verwandelt sich mit Konkurseröffnung in ein Ab-

sonderungsrecht, für welches die Klagfrist des § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht

gilt (RG, Urt. v. 19. Januar 1914 - VI 494/13, LZ 1914, Sp. 1045 f; vgl. auch

OLG Hamm OLGE 17, 3, 4; OLG Hamburg OLGE 21, 203, 204; Jaeger/Lent,

KO 8. Aufl. § 49 Rn. 20, 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 8; Stau-

dinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. 1994 § 560 Rn. 29, § 561 Rn. 52;

MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. § 561 Rn. 4; Francke GruchBeitr 51, 556,

563; a.A. Petersen/Kleinfeller, KO 4. Aufl. 1900 § 49 Anm. 11). Die Entfernung

der eingebrachten Sachen zum Zweck der Verwertung für die Masse (§ 127

Abs. 1 Satz 1 KO) fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 560, 561 BGB. Ein

Widerspruch (§ 560 Satz 1 BGB) ist zur Erhaltung des Absonderungsrechts

nach § 127 KO nicht notwendig. Auch für die Einzelzwangsvollstreckung ordnet

das Gesetz nach den §§ 563 BGB, 805 ZPO die Folgen der Verwertung anders

als bei einer Entfernung der eingebrachten Sachen durch den Mieter selbst.

Der Vermieter kann der Entfernung eingebrachter Sachen im Zuge ihrer Ver-

wertung nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KO nicht widersprechen, obwohl die Ver-

wertung nicht mehr im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters (§ 560

Satz 2 BGB) erfolgt. Dafür setzt sich das Recht des Vermieters nach § 127

Abs. 1 Satz 2 KO am Erlös der eingebrachten Sachen fort. Zieht der Konkurs-

verwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Ersatzabsonderungs-

recht - was hier offenbleiben kann - insgesamt, so tritt an seine Stelle eine Ma-

sseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.

b) Die genannten Grundsätze des Vermieterpfandrechts gelten für die

konkursrechtlichen Wirkungen des Früchtepfandrechts nach dem Düngemittel-

sicherungsgesetz entsprechend.

Nach einhelliger Ansicht im Schrifttum, welcher der Senat folgt, gewährt

das Früchtepfandrecht des Düngemittelsicherungsgesetzes dem Pfandgläubi-

ger im Konkurs des Eigentümers nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO das Recht zur ab-

gesonderten Befriedigung wegen seiner Pfandforderungen (vgl. Jaeger/Lent,

KO 8. Aufl. § 49 Rn. 10a; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 4, 19; Ebe-

ling, Das Früchtepfandrecht, 1955, S. 57 f; Kreuzer, Das Früchtepfandrecht,

1955, S. 24; Sichtermann, Früchtepfandrechtsgesetz, 1955, S. 44; Eller, Kom-

mentar zum Früchtepfandrecht, 1988, S. 55).

§ 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes lehnt sich an § 560 BGB

an. Ebensowenig wie der Vermieter kann daher der Düngemittellieferant einer

Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Früchte widersprechen,

wenn sie für die Masse verwertet werden sollen. Dafür setzt sich sein Absonde-

rungsrecht am Erlös der Früchte fort (vgl. BGHZ 139, 319, 322 ff). Hat der Ge-

samtvollstreckungsverwalter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO die Ablösung des

Früchtepfandrechts durch Zahlung gewählt, kann der Pfandgläubiger auch den

Sonderungsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes

nicht mehr erheben.

c) Der Beklagte brauchte nicht - wie § 127 Abs. 1 Satz 1 KO noch vor-

schreibt - nach den Regeln über den Pfandverkauf vorzugehen; denn der Ge-

samtvollstreckungsverwalter darf gemäß § 12 Abs. 1 GesO bewegliche Sachen

in seinem Besitz, an denen ein Absonderungsrecht besteht, ebenso wie der

Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 InsO auch ohne Zustimmung des Be-

rechtigten freihändig verwerten.

3. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob der Gläubiger die Ablöse-

zahlung für das Früchtepfand gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter

bis zum 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gerichtlich geltend machen

muß, weil andernfalls das Früchtepfandrecht selbst außerhalb des Gesamtvoll-

streckungsverfahrens nach § 4 des Düngemittelsicherungsgesetzes mit diesem

Tage erloschen wäre. Zwar hat der Beklagte nach einer Abschlagszahlung von

100.000 DM die Ablöseschuld gegenüber der Gläubigerin erst am 22. April

1992 - also nach diesem Stichtag - vollen Umfanges berichtigt. Diese Leistung

war jedoch zumindest aufgrund des schriftlichen Anerkenntnisses des Beklag-

ten gegenüber der Gläubigerin vom 20. März 1992 (Anlage K 8 = GA 60) nicht

rechtsgrundlos, ebenso wie das Anerkenntnis vom 20. März 1992 selbst seinen

Rechtsgrund in der gewählten Pfandablösung fand.

III.

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

1. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1

Satz 2 GesO käme dann in Betracht, wenn er irrtümlich ein schon bei Verfah-

renseröffnung nicht oder nicht mehr bestehendes Früchtepfandrecht abgelöst

haben sollte. Zwischen den Parteien ist die Entstehung eines solchen Rechtes

streitig, da der Kläger behauptet hat, die von der Gläubigerin gelieferten Dün-

gemittel habe die Gemeinschuldnerin nicht für die vom Beklagten verwertete

Getreideernte des Jahres 1991 verwendet. Das Berufungsgericht hat - von sei-

nem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu tatsächliche Feststellungen nicht ge-

troffen. Dazu ist ihm mit der Zurückverweisung Gelegenheit zu geben.

2. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1

Satz 2 GesO käme auch dann in Betracht, wenn er sein Wahlrecht nach § 12

Abs. 1 Satz 1 GesO erkennbar zum Nachteil der Masse ausgeübt haben sollte.

Der Kläger verweist darauf, daß der Beklagte den Betrag der erzielten Ern-

teerlöse nicht vorgetragen habe, und macht damit geltend, der Beklagte habe

die Forderungen der Gläubigerin über die Ernteerlöse hinaus aus der freien

Masse erfüllt. Danach wäre es massegünstiger gewesen, wenn der Beklagte

der Gläubigerin die pfandhaftenden Früchte herausgegeben hätte. Dem ist der

Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, daß er Ernteerlöse für die

pfandhaftenden Früchte mindestens in Höhe der pfandgesicherten Forderun-

gen der Düngemittellieferantin erzielt habe. Auch zu diesem Streitpunkt fehlen

bisher die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen.

3. Das Berufungsgericht hat bei seiner bisherigen Schadensberechnung

nicht beachtet, daß die Gläubigerin für ihre Düngemittellieferungen von der

Masse zumindest die Gesamtvollstreckungsquote beanspruchen konnte und

die Masse auch von dieser Konkursforderung durch die abgesonderte Befriedi-

gung freigeworden ist.

Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß die Gläubige-

rin dem Kläger zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfer-

tigte Bereicherung verpflichtet wäre, soweit sie auf Kosten der Masse ohne

Rechtsgrund - wie der Kläger meint - abgesonderte Befriedigung erlangt hat.

Die Wahl des Beklagten zugunsten der Pfandablösung und das Teilanerkennt-

nis eines Ablöseanspruchs der Gläubigerin vom 20. März 1992 wären nämlich

ohne Rechtsgrund erfolgt, soweit tatsächlich ein Pfandrecht der Gläubigerin bei

Konkurseröffnung nicht oder nicht mehr bestand. Dieser Umstand müßte dazu

führen, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung des Bereiche-

rungsanspruchs zum Schadensersatz verurteilt würde, wenn der Beklagte sich

insoweit auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft (vgl. bereits Seite 6 der Beru-

fungsbegründung, GA 133).

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel