BGH Urteil vom 17.07.2001 – XI ZR 325/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 17. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675
a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinha-
ber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten
zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags
bezieht.
c) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fäl- schung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Ver- trauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontover- bindungen weiterzugeben.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-
den ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis.
Seit 1987 unterhielt die Beklagte bei der klagenden Bank ein Giro-
konto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die je-
weils mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet waren, wurde die Klä-
gerin gebeten, 7.000 DM und 2.100 DM auf ein Konto bei der B. in M. zu
überweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin des
Empfängerkontos war Frau Ba., eine Bekannte der Beklagten, die ihrer-
seits Vollmacht für das Konto besaß.
Von November 1993 bis September 1995 befand sich die Beklagte
gemeinsam mit ihrer Bekannten Ba. auf einer Weltreise. Während dieser
Zeit erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der Beklag-
ten unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie
23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akuten
Geldbedarfs der Beklagten um Überweisungen von 20.000 DM,
25.000 DM und 30.000 DM auf ein Konto bei der W. Ban. C. in S. gebe-
ten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die Be-
klagte in Höhe von 8.000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Konto
der Beklagten bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend einem
Hinweis im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerin
vor Ausführung der Überweisung von 20.000 DM mit der Rechtsanwältin
Be. in M. in Verbindung, die die Beklagte in einer Familiensache vertrat.
Die Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, die
bei ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden Unterhaltsbe-
träge in Höhe von jeweils 8.000 DM auf das Konto der Beklagten bei der
Klägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen bela-
stete die Klägerin jeweils das Konto der Beklagten mit den Überwei-
sungsbeträgen nebst Gebühren.
Nach Kündigung des Girovertrages begehrt die Klägerin die Ver-
urteilung der Beklagten zum Ausgleich des Debetsaldos, den sie zum
30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der gesamten Überweisungen mit
39.228,87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die Beklagte
habe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn die
Unterschriften von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in Vollmacht
der Beklagten gehandelt; zumindest habe die Beklagte die Überwei-
sungsaufträge nachträglich genehmigt. Bei dem Konto bei der W. Ban.
C. in S. handele es sich um ein solches der Beklagten.
Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung ei-
nes Restguthabens von 46.733,94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, die
fünf Überweisungsaufträge seien ohne ihr Wissen und Wollen von Frau
Ba. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die Beklagte,
nicht geworden. U. Ba. habe ihr in Bezug auf das Konto erklärt, sie solle
eine Unterschriftsprobe leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilen
wolle.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines
Schriftsachverständigen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die
Widerklage hin zur Zahlung von 46.691,94 DM zuzüglich Zinsen verur-
teilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage
unter Abweisung im übrigen in Höhe von 26.610,06 DM nebst Zinsen
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt - soweit zum
Nachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die
Beklagte - nur - die drei Überweisungen auf ein Konto in S. unter
Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. Zur Begrün-
dung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Echtheit
der Unterschriften der Beklagten auf den Überweisungsaufträgen nicht
erbracht. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei
Erteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie die
Aufträge nachträglich genehmigt habe.
Die Beklagte müsse sich jedoch die Überweisungsaufträge vom
8. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über
insgesamt
75.000 DM unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen. Zwar
trage im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko der
Fälschung eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn der
Kunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der
Echtheit des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe ver-
lassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte
habe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch Unterzeichnung
der Kontoeröffnungsunterlagen bei der W. Ban. C. in S. objektiv die Vor-
aussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen er-
öffnet worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen Beitrag
dazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträge
für Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der Beklagten
auf deren Konto in S. ausgeführt habe.
Darüber hinaus habe die Beklagte Frau Ba. in die Lage versetzt,
so genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der Beklagten, finanziel-
len Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höhe
ihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schluß
habe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung.
Von entscheidender Bedeutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar in
der Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf das
Konto in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht,
von der Zeugin Be. eine Bestätigung dahingehend erhalten, daß der bei
Ausführung der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsal-
do durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wieder
ausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche Bestätigung er-
halten habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Über-
weisungsauftrag von der Beklagten veranlaßt sei. Bei den nachfolgen-
den Überweisungsaufträgen vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieser
Vertrauenstatbestand fortgewirkt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-
punkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig
die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträ-
ge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß
vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni
1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni
- XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom
11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074). Die Überwei-
sung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornherein
fehlenden Anweisung gleich. Bei Ausführung einer solchen Überweisung
hat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670
BGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit
den Überweisungsbeträgen belasten, so daß ihr insoweit auch ein An-
spruch aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst.
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die Er-
teilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmi-
gung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch die
Klägerin tritt dem nicht entgegen.
2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des
Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte die drei Überweisungsaufträge
unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse.
a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht
auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 (XI ZR 145/91, WM 1992,
1392). Diese Entscheidung betraf ein Sammelüberweisungsverfahren,
das deshalb besonders fälschungsanfällig war, weil der vom Kunden
unterzeichnete Sammelüberweisungsauftrag weder eine Auflistung der
Einzelüberweisungen noch die jeweiligen Einzelbeträge enthielt, sondern
lediglich die Anweisung, die als Anlage beigefügten Einzelüberweisun-
gen in Höhe einer bestimmten Gesamtsumme auszuführen. Wegen der
damit einhergehenden erleichterten Möglichkeit, die - von der Unter-
schrift des Kunden räumlich nicht mehr gedeckten - Einzelüberwei-
sungsaufträge zu fälschen, hat es der Senat für gerechtfertigt angese-
hen, die in Analogie zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze des
sogenannten Blankettmißbrauchs entsprechend anzuwenden. Danach
muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand
gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des
Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen
Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenser-
klärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.;
113, 48, 53). Ein dieser Senatsentscheidung vergleichbarer Sachverhalt
liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts keines der drei Schreiben, in denen die Überwei-
sungsaufträge enthalten waren, von der Beklagten unterzeichnet worden
ist.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die
Beklagte die gefälschten Überweisungsaufträge auch nicht aus anderen
Gründen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Das
Oberlandesgericht verkennt, daß sich die Beklagte die Schaffung eines
Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen muß, wenn
sich dieser gerade auf die Echtheit der Überweisungsaufträge bezieht.
Das ist hier nicht der Fall.
Auch wenn die Beklagte das Konto bei der W. Ban. C. in S. auf
ihren eigenen Namen eröffnet haben sollte, so begründet dies keinen
Rechtsschein, daß eine Unterschrift auf einer Überweisung zugunsten
dieses Kontos echt ist, also von der Beklagten stammt. Daß nach der
Fassung der Aufträge eine Überweisung zugunsten eines Dritten aus-
drücklich ausgeschlossen sein sollte, ändert daran nichts. Nach den
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die
Überweisungsaufträge ohne Wissen und Wollen der Beklagten von Frau
Ba. gefertigt worden. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß die
Beklagte ihrer Bekannten Ba. genauen Einblick in ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat, nicht die Annahme, daß die
Beklagte dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein für die Echtheit
der Überweisungsaufträge gesetzt hat. Durch ihre Vertrauensseligkeit
hat die Beklagte Frau Ba. lediglich die Möglichkeit verschafft, der Kläge-
rin Überweisungsaufträge der Beklagten erfolgreich vorzutäuschen.
c) Einer Bank steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675,
670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fäl-
schung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermög-
licht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. § 670 BGB setzt
nach seinem eindeutigen Wortlaut einen tatsächlich erteilten Auftrag
voraus. Der nicht vom Kunden gesetzte Rechtsschein eines solchen ge-
nügt nicht. Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso
wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der
Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen
(vgl.
BGHZ 130, 87, 92).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Der zuerkannte Betrag steht der Klägerin nicht als Schadenser-
satz zu.
a) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus positiver
Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte ihrer Vertrauten Ba. in
vorwerfbarer Weise die Fälschung ermöglicht hätte. Zwar wäre die Be-
klagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragli-
che Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich
auszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93,
WM 1994, 2073, 2074 m.w.Nachw.). Gegen diese Pflicht hat die Be-
klagte aber nicht verstoßen. Eine girovertraglich geschuldete Neben-
pflicht eines Kontoinhabers, an Personen seines Vertrauens keine Infor-
mationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein-
schließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzuge-
ben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Von der Kenntnis eines Drit-
ten von solchen - der Sache nach nicht geheimhaltungsbedürftigen - In-
formationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr
aus. Überdies mußte die Beklagte nicht damit rechnen, ihre Vertraute
Ba. werde in mehreren Schreiben an die Klägerin ihre Unterschrift fäl-
schen.
b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der
Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte
vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in
Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe
(vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom
20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in
BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsachenin-
stanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht. Auch hat das Berufungsge-
richt insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
2. Unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung
der Beklagten in Höhe der drei noch streitigen Überweisungsbeträge von
insgesamt 75.000 DM läßt sich das Berufungsurteil entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung ebenfalls nicht halten. Das Berufungsgericht ist
in anderem Zusammenhang zwar davon ausgegangen, auf den Namen
der Beklagten sei bei der W. Ban. C. in S. wirksam ein Konto eröffnet
worden, auf das die genannten Überweisungsbeträge gelangt seien. Das
Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht rügt,
nicht mit der Frage befaßt, ob nach dem gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB
anwendbaren australischen Recht eine Kontoeröffnung ohne Rechtsge-
schäftswillen des Kunden wirksam ist. Auch zum anwendbaren Bereiche-
rungsrecht (Art. 38 Abs. 3 EGBGB), nach deutschem Rechtsverständnis
kommt nur eine Nichtleistungskondiktion der Klägerin in Betracht (vgl.
BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; Se-
natsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, WM 2001, 954, 956, für
BGHZ bestimmt), und zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung feh-
len Feststellungen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da
der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Siol van Gelder
Joeres Wassermann