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BGH Urteil vom 17.07.2001 – XI ZR 325/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 17. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675

a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinha-

ber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten

zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags

bezieht.

b) Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Auf- wendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt.

c) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fäl- schung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Ver- trauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontover- bindungen weiterzugeben.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-

den ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis.

Seit 1987 unterhielt die Beklagte bei der klagenden Bank ein Giro-

konto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die je-

weils mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet waren, wurde die Klä-

gerin gebeten, 7.000 DM und 2.100 DM auf ein Konto bei der B. in M. zu

überweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin des

Empfängerkontos war Frau Ba., eine Bekannte der Beklagten, die ihrer-

seits Vollmacht für das Konto besaß.

Von November 1993 bis September 1995 befand sich die Beklagte

gemeinsam mit ihrer Bekannten Ba. auf einer Weltreise. Während dieser

Zeit erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der Beklag-

ten unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie

23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akuten

Geldbedarfs der Beklagten um Überweisungen von 20.000 DM,

25.000 DM und 30.000 DM auf ein Konto bei der W. Ban. C. in S. gebe-

ten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die Be-

klagte in Höhe von 8.000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Konto

der Beklagten bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend einem

Hinweis im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerin

vor Ausführung der Überweisung von 20.000 DM mit der Rechtsanwältin

Be. in M. in Verbindung, die die Beklagte in einer Familiensache vertrat.

Die Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, die

bei ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden Unterhaltsbe-

träge in Höhe von jeweils 8.000 DM auf das Konto der Beklagten bei der

Klägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen bela-

stete die Klägerin jeweils das Konto der Beklagten mit den Überwei-

sungsbeträgen nebst Gebühren.

Nach Kündigung des Girovertrages begehrt die Klägerin die Ver-

urteilung der Beklagten zum Ausgleich des Debetsaldos, den sie zum

30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der gesamten Überweisungen mit

39.228,87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die Beklagte

habe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn die

Unterschriften von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in Vollmacht

der Beklagten gehandelt; zumindest habe die Beklagte die Überwei-

sungsaufträge nachträglich genehmigt. Bei dem Konto bei der W. Ban.

C. in S. handele es sich um ein solches der Beklagten.

Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung ei-

nes Restguthabens von 46.733,94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, die

fünf Überweisungsaufträge seien ohne ihr Wissen und Wollen von Frau

Ba. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die Beklagte,

nicht geworden. U. Ba. habe ihr in Bezug auf das Konto erklärt, sie solle

eine Unterschriftsprobe leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilen

wolle.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines

Schriftsachverständigen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die

Widerklage hin zur Zahlung von 46.691,94 DM zuzüglich Zinsen verur-

teilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage

unter Abweisung im übrigen in Höhe von 26.610,06 DM nebst Zinsen

stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt - soweit zum

Nachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur Aufhebung und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die

Beklagte - nur - die drei Überweisungen auf ein Konto in S. unter

Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. Zur Begrün-

dung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Echtheit

der Unterschriften der Beklagten auf den Überweisungsaufträgen nicht

erbracht. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei

Erteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie die

Aufträge nachträglich genehmigt habe.

Die Beklagte müsse sich jedoch die Überweisungsaufträge vom

8. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über

insgesamt

75.000 DM unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen. Zwar

trage im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko der

Fälschung eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn der

Kunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der

Echtheit des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe ver-

lassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte

habe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch Unterzeichnung

der Kontoeröffnungsunterlagen bei der W. Ban. C. in S. objektiv die Vor-

aussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen er-

öffnet worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen Beitrag

dazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträge

für Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der Beklagten

auf deren Konto in S. ausgeführt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte Frau Ba. in die Lage versetzt,

so genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der Beklagten, finanziel-

len Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höhe

ihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schluß

habe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung.

Von entscheidender Bedeutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar in

der Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf das

Konto in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht,

von der Zeugin Be. eine Bestätigung dahingehend erhalten, daß der bei

Ausführung der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsal-

do durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wieder

ausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche Bestätigung er-

halten habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Über-

weisungsauftrag von der Beklagten veranlaßt sei. Bei den nachfolgen-

den Überweisungsaufträgen vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieser

Vertrauenstatbestand fortgewirkt.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-

punkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig

die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträ-

ge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß

vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni

1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni

1992

- XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom

11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074). Die Überwei-

sung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornherein

fehlenden Anweisung gleich. Bei Ausführung einer solchen Überweisung

hat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670

BGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit

den Überweisungsbeträgen belasten, so daß ihr insoweit auch ein An-

spruch aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst.

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die Er-

teilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmi-

gung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch die

Klägerin tritt dem nicht entgegen.

2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des

Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte die drei Überweisungsaufträge

unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse.

a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht

auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 (XI ZR 145/91, WM 1992,

1392). Diese Entscheidung betraf ein Sammelüberweisungsverfahren,

das deshalb besonders fälschungsanfällig war, weil der vom Kunden

unterzeichnete Sammelüberweisungsauftrag weder eine Auflistung der

Einzelüberweisungen noch die jeweiligen Einzelbeträge enthielt, sondern

lediglich die Anweisung, die als Anlage beigefügten Einzelüberweisun-

gen in Höhe einer bestimmten Gesamtsumme auszuführen. Wegen der

damit einhergehenden erleichterten Möglichkeit, die - von der Unter-

schrift des Kunden räumlich nicht mehr gedeckten - Einzelüberwei-

sungsaufträge zu fälschen, hat es der Senat für gerechtfertigt angese-

hen, die in Analogie zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze des

sogenannten Blankettmißbrauchs entsprechend anzuwenden. Danach

muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand

gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des

Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen

Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenser-

klärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.;

113, 48, 53). Ein dieser Senatsentscheidung vergleichbarer Sachverhalt

liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts keines der drei Schreiben, in denen die Überwei-

sungsaufträge enthalten waren, von der Beklagten unterzeichnet worden

ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die

Beklagte die gefälschten Überweisungsaufträge auch nicht aus anderen

Gründen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Das

Oberlandesgericht verkennt, daß sich die Beklagte die Schaffung eines

Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen muß, wenn

sich dieser gerade auf die Echtheit der Überweisungsaufträge bezieht.

Das ist hier nicht der Fall.

Auch wenn die Beklagte das Konto bei der W. Ban. C. in S. auf

ihren eigenen Namen eröffnet haben sollte, so begründet dies keinen

Rechtsschein, daß eine Unterschrift auf einer Überweisung zugunsten

dieses Kontos echt ist, also von der Beklagten stammt. Daß nach der

Fassung der Aufträge eine Überweisung zugunsten eines Dritten aus-

drücklich ausgeschlossen sein sollte, ändert daran nichts. Nach den

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die

Überweisungsaufträge ohne Wissen und Wollen der Beklagten von Frau

Ba. gefertigt worden. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß die

Beklagte ihrer Bekannten Ba. genauen Einblick in ihre persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat, nicht die Annahme, daß die

Beklagte dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein für die Echtheit

der Überweisungsaufträge gesetzt hat. Durch ihre Vertrauensseligkeit

hat die Beklagte Frau Ba. lediglich die Möglichkeit verschafft, der Kläge-

rin Überweisungsaufträge der Beklagten erfolgreich vorzutäuschen.

c) Einer Bank steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675,

670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fäl-

schung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermög-

licht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. § 670 BGB setzt

nach seinem eindeutigen Wortlaut einen tatsächlich erteilten Auftrag

voraus. Der nicht vom Kunden gesetzte Rechtsschein eines solchen ge-

nügt nicht. Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso

wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der

Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen

(vgl.

BGHZ 130, 87, 92).

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Der zuerkannte Betrag steht der Klägerin nicht als Schadenser-

satz zu.

a) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus positiver

Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte ihrer Vertrauten Ba. in

vorwerfbarer Weise die Fälschung ermöglicht hätte. Zwar wäre die Be-

klagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragli-

che Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich

auszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93,

WM 1994, 2073, 2074 m.w.Nachw.). Gegen diese Pflicht hat die Be-

klagte aber nicht verstoßen. Eine girovertraglich geschuldete Neben-

pflicht eines Kontoinhabers, an Personen seines Vertrauens keine Infor-

mationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein-

schließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzuge-

ben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Von der Kenntnis eines Drit-

ten von solchen - der Sache nach nicht geheimhaltungsbedürftigen - In-

formationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr

aus. Überdies mußte die Beklagte nicht damit rechnen, ihre Vertraute

Ba. werde in mehreren Schreiben an die Klägerin ihre Unterschrift fäl-

schen.

b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der

Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte

vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in

Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe

(vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom

20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in

BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsachenin-

stanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht. Auch hat das Berufungsge-

richt insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

2. Unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung

der Beklagten in Höhe der drei noch streitigen Überweisungsbeträge von

insgesamt 75.000 DM läßt sich das Berufungsurteil entgegen der Ansicht

der Revisionserwiderung ebenfalls nicht halten. Das Berufungsgericht ist

in anderem Zusammenhang zwar davon ausgegangen, auf den Namen

der Beklagten sei bei der W. Ban. C. in S. wirksam ein Konto eröffnet

worden, auf das die genannten Überweisungsbeträge gelangt seien. Das

Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht rügt,

nicht mit der Frage befaßt, ob nach dem gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB

anwendbaren australischen Recht eine Kontoeröffnung ohne Rechtsge-

schäftswillen des Kunden wirksam ist. Auch zum anwendbaren Bereiche-

rungsrecht (Art. 38 Abs. 3 EGBGB), nach deutschem Rechtsverständnis

kommt nur eine Nichtleistungskondiktion der Klägerin in Betracht (vgl.

BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; Se-

natsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, WM 2001, 954, 956, für

BGHZ bestimmt), und zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung feh-

len Feststellungen.

IV.

Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten

erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da

der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

Nobbe Siol van Gelder

Joeres Wassermann