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BGH Urteil vom 18.07.2001 – IV ZR 306/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 306/00

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Juli 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts E. vom 1. April

2000 zum Verwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin be-

stellt worden. Er nimmt in dieser Eigenschaft den Beklagten auf Scha-

densersatz wegen der Verletzung versicherungsvertraglicher Pflichten in

Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin, Inhaberin einer als Einzelfirma betrie-

benen Bäckerei, wurde seit dem Jahre 1989 in Versicherungsfragen

durch den Agenten des Beklagten, den Zeugen S., betreut. Sie unterhielt

bei dem Beklagten u. a. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung. Im Febru-

ar 1997 wurde festgestellt, daß aus den Leitungen der auf dem Betriebs-

grundstück befindlichen Heizöltanks über längere Zeit Öl ausgetreten

war. Zur Beseitigung des Schadens an ihrem Grundstück mußte die In-

solvenzschuldnerin 57.305,18 DM aufwenden. Der Beklagte lehnte eine

Regulierung mit der Begründung ab, die mit der Lagerung von Heizöl

verbundenen Risiken

hätten

durch

eine Gewässerschaden-

Haftpflichtversicherung abgesichert werden müssen. Deswegen nimmt

die Insolvenzschuldnerin den Beklagten wegen Beratungs- und Aufklä-

rungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Zeugen S. sei

ein Beratungsverschulden vorzuwerfen, weil er auf ausdrückliche Nach-

frage im Jahre 1992 erklärt habe, es bestehe ein umfassender Versiche-

rungsschutz, der die sich aus der mit der Lagerung von Heizöl verbun-

denen Gefahren einschließe. Der Beklagte selbst habe aufgrund der von

ihm unter anderem in den Jahren 1995 und 1996 versandten Fragebö-

gen von dem besonderen Umweltrisiko gewußt, das von den Heizöltanks

ausgegangen sei. Für ihn sei erkennbar geworden, daß sich bei ihr die

Vorstellung gebildet habe, das Risiko sei von der vorhandenen Betriebs-

Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe eines Betrages von

52.805,18 DM verurteilt. Der Beklagte habe für ein Beratungsverschul-

den des Zeugen S. einzustehen. Unabhängig davon hafte er aufgrund

eigenen Aufklärungsverschuldens. Das Oberlandesgericht hat die Beru-

fung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet er sich

mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat Erfolg

und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Es hat die Berufung des Beklagten mangels ordnungsgemäßer

Begründung als unzulässig verworfen. Der Beklagte habe sich nur mit

einer der beiden jeweils tragenden Begründungen des angefochtenen

Urteils auseinandergesetzt, nämlich mit der Frage, ob ein zurechenbares

Beratungsverschulden seines Agenten vorliege. Zur weiteren Begrün-

dung des Landgerichts, er hafte daneben auch wegen eigener Aufklä-

rungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der alljährlich durchge-

führten Fragebogenaktion, liege noch nicht einmal eine - ohnehin unzu-

lässige - pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vor.

II. Das hält der Nachprüfung nicht stand.

1. Die Berufungsbegründung muß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die

bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der

Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel

und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer

Berufung anzuführen hat. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, for-

male und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegrün-

dungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Be-

schleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein

schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erken-

nen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechts-

verfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tat-

sächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er

bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (BGH, Ur-

teil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576 unter II). Die

Rechtsmittelbegründung muß das gesamte Urteil in Frage stellen. Dabei

kann es für die Zulässigkeit der Berufung genügen, daß der Berufungs-

kläger sich lediglich mit einem der Streitpunkte auseinandersetzt, soweit

sein diesbezüglicher Angriff geeignet ist, dem angefochtenen Urteil ins-

gesamt die Grundlage zu entziehen. So reicht es, wenn sie Ausführun-

gen nur zu einem prozessualen Anspruch enthält, das erstinstanzliche

Urteil aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen beanstandet, die

hinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Gel-

tung beanspruchen. Decken sich die Voraussetzungen für die verschie-

denen Ansprüche, genügt es, wenn die Berufungsbegründung einen ein-

heitlichen Rechtsgrund im ganzen angreift (BGH, Urteil vom 22. Januar

1998 - I ZR 177/95 - NJW 1998, 1399 unter II 1). Es bedarf differenzie-

render Beanstandungen lediglich dann, wenn die Vorinstanz die erhobe-

nen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtli-

chen Gründen für begründet erachtet hat. Nur wenn das Landgericht

seine Entscheidung mit mehreren, voneinander unabhängigen und selb-

ständig tragenden rechtlichen Erwägungen begründet, muß der Beru-

fungskläger für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner

Auffassung die angefochtene Entscheidung nicht stützen (BGHZ 143,

169, 170 f.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 25/98 - NJW-

RR 2000, 685 unter II 1). Ob die Angriffe in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht beachtlich sind, ist unerheblich. Die angeführten Berufungs-

gründe brauchen weder schlüssig noch rechtlich haltbar zu sein. Es geht

allein darum, daß sie den formellen Anforderungen genügen (BGH, Urteil

vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126 unter II 1 c).

2. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß ein auf

eine der beiden selbständigen Urteilsbegründungen beschränkter Angriff

nicht ausgereicht hätte, um die landgerichtliche Entscheidung insgesamt

in Zweifel zu ziehen. Wird nämlich das Urteil nur hinsichtlich des Bera-

tungsverschuldens des Zeugen S. zu Fall gebracht, bleibt noch das ei-

gene Aufklärungsverschulden des Beklagten, auf dem die Verurteilung

gleichfalls beruht.

Jedoch ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß sich

der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nur mit einer der tragenden

Erwägungen auseinandergesetzt hat. Es hat den Inhalt der Begrün-

dungsschrift nicht vollständig berücksichtigt und die Reichweite der darin

vorgetragenen Angriffe verkannt.

a) Der Beklagte hat schon zu Beginn seiner Berufungsbegründung

die eine positive Vertragsverletzung bejahende landgerichtliche Ent-

scheidung umfassend zur Überprüfung gestellt. Es wird unter urkundli-

cher Auswertung der von ihm an die Insolvenzschuldnerin versandten

Fragebögen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung ausgeführt, im Jahre

1996 seien dieser bzw. ihrem geschäftsführenden Mitarbeiter die Gren-

zen des Haftpflicht-Versicherungsvertrages bewußt gewesen. Sie hätten

spätestens am 30. April 1996 positive Kenntnis davon gehabt, daß die in

Abschnitt 7 des Fragebogens abgehandelten, beispielhaft mit "Tankan-

lagen ... Anlagen für die Lagerung und Verwendung gewässerschädli-

cher Stoffe" beschriebenen Umweltrisiken nicht (separat) versichert sei-

en. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Insolvenzschuldnerin eine

solche Versicherung nicht gewollt habe.

b) Darin sind Angriffe gegen die rechtliche und tatsächliche Wür-

digung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffs zu erkennen, die

die Aufklärungs- und Beratungsbedürftigkeit der Insolvenzschuldnerin

insgesamt in Frage stellen. Denn für ein Aufklärungsverschulden des

Beklagten ist die Aufklärungsbedürftigkeit der Insolvenzschuldnerin not-

wendige Voraussetzung, für ein ihm zuzurechnendes Beratungsver-

schulden des Zeugen S., daß der spätere Schaden auf der vorangegan-

genen fehlerhaften Beratung beruht. Beides kann bei Kenntnis des Ver-

sicherungsnehmers von der Unvollständigkeit des Versicherungsschut-

zes entfallen. Das gilt erst recht, wenn sich der Versicherungsnehmer

bewußt gegen eine das noch offene Risiko abdeckende Versicherung

entschieden hat. Mit der behaupteten Kenntnis des Versicherungsneh-

mers

von

der

fehlenden Deckung

des Gewässerschaden-

Haftpflichtrisikos hat der Beklagte die rechtliche Grundlage sowohl eines

auf ein Beratungsverschulden des Agenten als auch eines auf ein Auf-

klärungsverschulden des Beklagten gestützten Anspruchs angegriffen.

c) Daß der Beklagte den Schwerpunkt seiner Ausführungen auf

das Beratungsverschulden des Zeugen S. gelegt hat, schadet nicht. Sei-

ne Berufungsbegründung läßt nicht erkennen, daß er sich auf diesen

Streitgegenstand beschränken und den weiteren, sein Aufklärungsver-

schulden betreffenden Angriff ausnehmen wollte. Eine inhaltliche Tren-

nung der einzelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht

voraus. Es reicht, wenn die Berufungsbegründung in ihrer Gesamtschau

erkennen läßt, aus welchen Gründen der Berufungskläger das ange-

fochtene Urteil für unrichtig hält, solange nur seine Angriffe auf den kon-

kreten Fall bezogen bleiben. Eine besondere Gliederung der Berufungs-

begründung, eine sprachliche Hervorhebung des jeweiligen Angriffs oder

eine ausdrückliche Bezugnahme auf einzelne Abschnitte des angefoch-

tenen Urteils ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß die Rechtsmit-

telbegründung in hinreichend deutlicher Form zum Ausdruck bringt, wel-

che Gesichtspunkte der Rechtsmittelkläger im Berufungsrechtszug zu-

grunde legen möchte (BGH, Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR

120/96 - ZfBR 1997, 83 unter III c; Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR

8/92 - NJW-RR 1992, 1340 unter II 1 c).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf