BGH Urteil vom 13.11.2001 – VI ZR 414/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. November 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ge-
nügenden Berufungsbegründung.
BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. No-
vember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von
Schäden geltend, die ihr infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung entstanden
seien.
Bei der Klägerin, die unter Einschlaf-, Taubheits- und Kribbelgefühlen im
linken Arm und in der linken Hand litt, wurde nach Einschaltung verschiedener
Fachärzte vom Beklagten zu 2), dem Chefarzt der gefäßchirurgischen Abtei-
lung des von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhauses, ein sogenanntes
Thoracic-outlet-syndrom (eine mechanische Kompression der Schlüssel-
beinarterie mit der Folge einer Durchblutungsstörung zwischen Brustkorb und
linkem Arm) diagnostiziert. Auf Anraten des Beklagten zu 2) ließ die Klägerin
eine operative Entfernung der ersten Rippe links vornehmen; der Eingriff wurde
vom Beklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführt.
Die Klägerin hat mit dem Vortrag Klage erhoben, nach der Operation
hätten sich andauernde erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken
Arms, Rückenschmerzen infolge des seit dem Eingriff nicht mehr richtig sitzen-
den linken Schulterblatts und - neben weiteren Beeinträchtigungen - eine
schnelle körperliche wie geistige Erschöpfung mit starken Einschränkungen der
Konzentrationsfähigkeit sowie eine reaktive Depression ergeben. Hierfür seien
die Beklagten verantwortlich. Die Operation sei weder indiziert gewesen noch
ordnungsgemäß durchgeführt worden; eine gebotene Aufklärung der Klägerin
habe vor dem Eingriff nicht stattgefunden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung materiellen und immateriellen
Schadensersatzes und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklag-
ten gerichtete Klage - nach Beweiserhebung durch Einholung sachverständi-
gen Rates durch den Orthopäden und Chirurgen Prof. Dr. N. und (ergänzend)
den Neurologen Prof. Dr. R. - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-
rufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Berufung der Klägerin
fehle es an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO. Sie sei daher nicht zulässig.
Die Berufungsbegründung müsse im einzelnen erkennen lassen, in wel-
chen Punkten und aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das
angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig sei. Eine
Verweisung auf die erstinstanzlichen Ausführungen genüge nicht, weil darin
nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils zum Ausdruck komme. Werde - wie vorliegend - die Ent-
scheidung des erstinstanzlichen Gerichts uneingeschränkt angefochten, so
müsse die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu
stellen; sie müsse sich daher auf alle Teile des Streitgegenstandes erstrecken,
hinsichtlich derer eine Änderung beantragt werde. Habe das Landgericht die
Abweisung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf zwei vonein-
ander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt,
müsse die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägun-
gen die Entscheidung nicht trage; dies gelte auch dann, wenn die Urteilserwä-
gungen zueinander im Verhältnis einer Haupt- und einer Hilfsbegründung
stünden.
Diesen Erfordernissen werde die Berufungsbegründung der Klägerin
nicht gerecht. Die vorgetragenen Rügen seien nicht geeignet, das angefochte-
ne Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Zum einen setze sich die Berufung
nicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, das Feststellungsbe-
gehren der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, weil in keiner Weise eine
Verschlechterung des gegenwärtigen Schadensbildes zu erwarten sei. Vor al-
lem aber berücksichtige die Berufungsbegründung nicht, daß das Landgericht
nicht nur - in seiner Hauptbegründung - einen den geltend gemachten An-
spruch tragenden ärztlichen Fehler in der Behandlung und Aufklärung der Klä-
gerin verneine, sondern - als Hilfsbegründung - auch darauf abstelle, daß nach
dem Beweisergebnis die von der Klägerin behaupteten körperlichen Beein-
trächtigungen weder als überhaupt vorhanden noch als Folge der Operation
anzusehen seien, weshalb auch kein Zusammenhang zwischen dem Eingriff
und den der Klage zugrundeliegenden Schäden gegeben sei. Da die Hilfsbe-
gründung als solche die Klageabweisung ebenfalls alleine zu tragen geeignet
sei, habe es eines Berufungsangriffs gegen die hierzu im erstinstanzlichen Ur-
teil angestellten Überlegungen bedurft. Daran fehle es hier. Die Berufungsbe-
gründung der Klägerin lasse nicht nur jede ausdrückliche Auseinandersetzung
mit den Hilfserwägungen des Landgerichts vermissen; ein entsprechender An-
griff könne ihr auch nicht mittelbar und gleichsam "zwischen den Zeilen" ent-
nommen werden.
Das Rechtsmittel der Klägerin stütze sich im wesentlichen auf die Ver-
fahrensrüge, das Landgericht hätte - zusätzlich zu den eingeholten Gutachten -
einen auf gefäßchirurgischem Gebiet spezialisierten und über Praxiserfahrung
in derartigen Operationen verfügenden Sachverständigen hinzuziehen müssen.
Diese Rüge betreffe nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nur
die Indikation der Operation, die hieran anknüpfende Frage des Umfangs der
ärztlichen Aufklärungspflicht sowie das Problem von Kunstfehlern bei der
Durchführung des Eingriffs. Hingegen könne hieraus - auch mittelbar - kein
Angriff gegen die Ausführungen im Berufungsurteil zu den von der Klägerin
behaupteten Operationsfolgen, zur Kausalitätsfrage und zu einer künftig dro-
henden Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. Denn
die zu diesem Problemkreis gehörenden Fragen lägen eindeutig nicht auf ge-
fäßchirurgischem Fachgebiet, sondern beträfen den orthopädischen und neu-
rologischen Bereich, also die Fachgebiete der beiden im erstinstanzlichen
Rechtszug tätig gewordenen Sachverständigen, deren Kompetenz insoweit
auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde.
Die Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich daher bereits aus einer
fehlenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Hilfsbegründung
des angefochtenen Urteils. Hinzu komme, daß sich die Berufungsbegründung
auch nicht in gebotener Weise mit den vom Landgericht zur Problematik der
Risikoaufklärung angestellten Überlegungen befaßt habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die
Verwerfung der Berufung der Klägerin mangels einer den Erfordernissen des
§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung ist nicht gerechtfertigt.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts hinsichtlich der grundsätzlich an den Inhalt einer Berufungsbe-
gründungsschrift zu stellenden Anforderungen.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-
stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die
die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll
gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-
bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des
Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-
chen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig
gehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streit-
fall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher
Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hin-
gegen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wen-
dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen;
andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüs-
sig noch rechtlich haltbar zu sein (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 170 f.;
BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 - NJW 1995, 1559 f.; vom
18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 - III ZR
265/98 - NJW 1999, 3126 m.w.N.; vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - VersR
2001, 1303, 1304 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304,
1305). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegrün-
dung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren
Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher
grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-
rung beantragt wird (BGH, Urteile vom 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92 - NJW-RR
1992, 1340, 1341 und vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998,
1081, 1082).
Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf
zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen
gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in beide Richtungen an-
greifen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum
sie die Entscheidung nicht trägt (vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluß
vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom
13. November 1997 - VII ZR 199/96 - aaO; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 -
aaO und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO m.w.N.). Jedoch muß der
Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner
Berufungsbegründung Stellung nehmen; es genügt vielmehr, um das ange-
fochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich
mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt
befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln (vgl. Senatsurteil vom
22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech-
tungsgründe 3; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO
§ 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11). Eine inhaltliche Trennung der ein-
zelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier zu beur-
teilende Berufungsbegründung der Klägerin auch unter Berücksichtigung die-
ser rechtlichen Grundsätze als den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
(noch) genügend anzusehen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungs-
gericht die Begründungsanforderungen im vorliegenden Einzelfall überspannt
hat.
a) Im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Berufungsgerichts darin
zuzustimmen, daß das Landgericht sein abweisendes Urteil auf zwei rechtlich
selbständige Gesichtspunkte gestützt hat, die jeder für sich die Verneinung der
mit der Klage geltend gemachten Ansprüche rechtfertigen könnten. Im erstin-
stanzlichen Urteil wird - in der Hauptbegründung - ein haftungsbegründender
Arztfehler verneint, sowohl was die Indikation und die ordnungsgemäße
Durchführung der Operation als auch was die gebotene Aufklärung der Patien-
tin betrifft. In der Hilfsbegründung gelangt das Landgericht sodann zusätzlich
zu der Ansicht, daß die von der Klägerin als Operationsfolgen behaupteten
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht festgestellt und jedenfalls nicht auf den
Eingriff zurückgeführt werden könnten. Nach den darstellten Rechtsprechungs-
grundsätzen mußte sich die Berufungsbegründung daher auch auf die zuletzt
genannten Gesichtspunkte erstrecken.
b) Der wesentliche Berufungsangriff der Klägerin geht dahin, das Land-
gericht habe seine die Klageabweisung tragenden Feststellungen nicht auf die
gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. N. und Dr. R. stützen
dürfen, da diesen für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen die erfor-
derliche Sachkunde gefehlt habe. In der Berufungsbegründung wird insoweit
zwar insbesondere gegen die erstinstanzlichen Feststellungen in der Behand-
lungsfehlerfrage argumentiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
richtet sich dieser Angriff in der Sache aber auch gegen die medizinischen
Wertungen, die den in der Hilfsbegründung behandelten Gesichtspunkten zu-
grunde liegen.
aa) Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler, Art und Ausmaß ei-
nes hieraus vom Patienten hergeleiteten Gesundheitsschadens und der erfor-
derliche Kausalzusammenhang sind gewiß rechtlich differenziert zu sehende
Voraussetzungen eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Der Arzthaftungsprozeß wird aber hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen für
die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerade dadurch geprägt, daß der
regelmäßig - im Unterschied zu seinen Gegnern auf der Arztseite - nicht fach-
kundige Patient und ebenso das Gericht, das nicht über das erforderliche ärzt-
liche Wissen verfügt, in entscheidender Weise auf die medizinischen Beurtei-
lungen von Sachverständigen angewiesen sind; aus diesen Gegebenheiten
resultieren auch in prozeßrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Besonderheiten
dieser Art von Verfahren. Die Stellungnahmen der Gutachter sind nicht nur für
die Bewertung des ärztlichen Vorgehens als solchen, sondern ebenso für die
Feststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
wesentlich. Im Tatsächlichen hängt die Beurteilung der Voraussetzungen und
der Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Beantwortung der Frage
nach den möglichen Folgen dieses Eingriffs und ihrer Verwirklichung beim Pa-
tienten eng zusammen. Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines
Sachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Ge-
samtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer möglichen schädlichen Auswir-
kungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, sind daher in der Regel geeig-
net, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfas-
sen, soweit sie nicht erkennbar auf bestimmte Punkte beschränkt sein sollen.
bb) Vorliegend bezog sich das Beweisthema, zu dem die gerichtlichen
Gutachter Prof. Dr. M. (aus orthopädischer und chirurgischer Sicht) und ergän-
zend Prof. Dr. R. (aus neurologischer Sicht) Stellung zu nehmen hatten, von
vornherein sowohl auf das Problem der Indikation und ordnungsgemäßen
Durchführung der Operation als auch auf die Frage nach den Beeinträchtigun-
gen, an denen die Klägerin heute leidet, und auf deren ursächlichen Zusam-
menhang mit dem Eingriff. Die sachkundige und kompetente Beantwortung all
dieser Fragen, die untereinander in engem Zusammenhang standen, war als
Grundlage für alle Feststellungen unerläßlich, die eine rechtliche Beurteilung
hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst ermöglichen, sowohl für
die in der Hauptbegründung als auch für die in der Hilfsbegründung des land-
gerichtlichen Urteils erörterten Gesichtspunkte. Angriffe gegen die fachliche
Kompetenz der Gutachter konnten daher von vornherein die tatsächliche Basis
aller dieser rechtlichen Erwägungen in Frage stellen.
c) Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungsbe-
gründung der Klägerin in hinreichender Weise entnommen werden, daß sie
sich in diesem Sinne gegen die Geeignetheit der Stellungnahmen der vom Ge-
richt beauftragten Gutachter hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte
wenden will, auch wenn sie schwerpunktmäßig Angriffe bezüglich einzelner
Fragen, insbesondere zur Behandlungsfehlerproblematik, führt.
aa) Die Berufungsbegründung weist darauf hin, daß sich die Klägerin im
erstinstanzlichen Verfahren von vornherein gegen die vom Landgericht vorge-
nommene Gutachterbestellung im Hinblick auf die Kompetenzfrage gewehrt
habe. Es wird ausdrücklich aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 12. Juli
1999 zitiert, in welchem geltend gemacht wurde, daß "zur Beurteilung des Be-
weisthemas gemäß gerichtlichem Beweisbeschluß eine Sachverständigenb e-
gutachtung durch einen gefäßchirurgischen Sachverständigen notwendig" sei.
Das "Beweisthema", von welchem hier die Rede ist, umfaßte aber - wie bereits
erwähnt - auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und ihren ur-
sächlichen Zusammenhang mit der Operation. Schon hierin zeigt sich, daß die
Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung die ihrer Meinung nach nicht aus-
reichende Fachkompetenz der beteiligten Gerichtsgutachter und die Erforder-
lichkeit der Beiziehung eines gefäßchirurgischen Sachverständigen zur Beur-
teilung aller der Beweiserhebung zugrunde liegenden Fragen rügen wollte. Ob
dieser auf die Heranziehung eines Gefäßchirurgen abzielende Angriff hinsicht-
lich der in der Hilfsbegründung des Landgerichts erörterten Gesichtspunkte
sinnvoll und erfolgversprechend sein konnte, ist für eine den Zulässigkeitsan-
forderungen genügende Berufungsbegründung nicht von Belang, da es inso-
weit auf die Schlüssigkeit oder rechtliche Haltbarkeit eines Berufungsangriffs
nicht ankommt. Im übrigen hat auch das Landgericht selbst Anlaß gesehen,
sich bei den seine Hilfsbegründung betreffenden Überlegungen mit der Frage
der Zuziehung eines Gefäßchirurgen zu befassen.
bb) Im Rahmen des Angriffs, der sich generell dagegen wendet, die
Stellungnahmen der
tätig gewordenen Sachverständigen als geeignete
Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden medizinischen
Feststellungen anzusehen, findet sich - entgegen der Auffassung des Oberlan-
desgerichts - auch in folgender Richtung eine hinreichend erkennbare Rüge
der Berufung: Die bei der Klägerin festgestellte Schädigung des Nervus thora-
cicus longus sei - anders, als dies das Landgericht sehe - durch den bei ihr
vorgenommenen Eingriff verursacht worden, wobei durch einen bisher nicht
zugezogenen fachkompetenten Gutachter geklärt werden müsse, wie die ärztli-
che Verantwortlichkeit für diese Operationsfolge zu bewerten sei.
cc) Soweit sich das Landgericht für seine Feststellungen auf die Darle-
gungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. stützt, wendet die Berufungsbe-
gründung ein, im erstinstanzlichen Urteil sei keine hinreichende Auseinander-
setzung mit dem Vortrag der Klägerin erfolgt, daß dieser Gutachter "deutliche
Befangenheit bei der gegenüber der Klägerin erfolgten Untersuchung hat er-
kennen lassen". Da die Bekundungen dieses Gutachters gerade für die Beur-
teilung des Landgerichts maßgeblich waren, die von der Klägerin geltend ge-
machten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht festzustellen, jedenfalls
nicht in Zusammenhang mit der streitigen Operation zu bringen, bezieht sich
auch dieser Berufungsangriff erkennbar auf die in der Hilfsbegründung enthal-
tenen Erwägungen. Auf die Schlüssigkeit oder gar Begründetheit eines solchen
Angriffs kommt es für die Zulässigkeitsfrage auch insoweit nicht an.
d) Ob die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die
Verneinung einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Ver-
stoßes gegen die ärztliche Aufklärungspflicht als im Sinne des § 519 Abs. 3
Nr. 2 ZPO ausreichend anzusehen sind, ist nicht entscheidend. Denn die
Überlegungen des Landgerichts zur Aufklärungsfrage wären für sich allein oh-
nehin nicht geeignet, die Klageabweisung zu tragen; die Berufung mußte sich
daher nicht notwendigerweise mit der Problematik der Aufklärungspflicht aus-
einandersetzen. Im übrigen könnte der Senat auch insoweit den Erwägungen
des Berufungsgerichts nicht folgen: Die Berufungsbegründung läßt hinreichend
erkennen, daß die Klägerin die im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststel-
lung, eine ausreichende Aufklärung habe stattgefunden, für unrichtig und ver-
fahrensfehlerhaft hält, da eine Vernehmung des Zeugen Dr. D. nicht stattge-
funden habe.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung
insoweit unzulässig, als sie sich, da sie unbeschränkt eingelegt sei, auch ge-
gen die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Verpflichtung
der Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens wende. Die Revi-
sion weist insoweit zutreffend darauf hin, daß sich die - nicht näher ausgeführ-
te - Überlegung des Landgerichts, daß "in keiner Weise eine Verschlechterung
des gegenwärtigen Zustandes zu erwarten" sei, notwendigerweise nur auf der
Grundlage der zu den gesamten medizinischen Fragen eingeholten Sachver-
ständigengutachten erklären läßt. Die Berufungsangriffe, die sich insgesamt
gegen die Brauchbarkeit der sachverständigen Stellungnahmen zu den rele-
vanten Fragen des vorliegenden Rechtsstreits richten, erstrecken sich daher
auch auf den mit dem Feststellungsantrag verfolgten immateriellen Zukunfts-
schaden. Nähere Ausführungen in der Berufungsbegründung waren hierzu an-
gesichts der insoweit nur gänzlich pauschalen Begründungsüberlegung des
Landgerichts nicht erforderlich.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Klä-
gerin in der Sache entscheidet.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Wellner
Diederichsen
Stöhr