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BGH Urteil vom 13.11.2001 – VI ZR 414/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. November 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ge-

nügenden Berufungsbegründung.

BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - OLG Frankfurt am Main

LG Kassel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. No-

vember 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von

Schäden geltend, die ihr infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung entstanden

seien.

Bei der Klägerin, die unter Einschlaf-, Taubheits- und Kribbelgefühlen im

linken Arm und in der linken Hand litt, wurde nach Einschaltung verschiedener

Fachärzte vom Beklagten zu 2), dem Chefarzt der gefäßchirurgischen Abtei-

lung des von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhauses, ein sogenanntes

Thoracic-outlet-syndrom (eine mechanische Kompression der Schlüssel-

beinarterie mit der Folge einer Durchblutungsstörung zwischen Brustkorb und

linkem Arm) diagnostiziert. Auf Anraten des Beklagten zu 2) ließ die Klägerin

eine operative Entfernung der ersten Rippe links vornehmen; der Eingriff wurde

vom Beklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführt.

Die Klägerin hat mit dem Vortrag Klage erhoben, nach der Operation

hätten sich andauernde erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken

Arms, Rückenschmerzen infolge des seit dem Eingriff nicht mehr richtig sitzen-

den linken Schulterblatts und - neben weiteren Beeinträchtigungen - eine

schnelle körperliche wie geistige Erschöpfung mit starken Einschränkungen der

Konzentrationsfähigkeit sowie eine reaktive Depression ergeben. Hierfür seien

die Beklagten verantwortlich. Die Operation sei weder indiziert gewesen noch

ordnungsgemäß durchgeführt worden; eine gebotene Aufklärung der Klägerin

habe vor dem Eingriff nicht stattgefunden.

Das Landgericht hat die auf Zahlung materiellen und immateriellen

Schadensersatzes und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklag-

ten gerichtete Klage - nach Beweiserhebung durch Einholung sachverständi-

gen Rates durch den Orthopäden und Chirurgen Prof. Dr. N. und (ergänzend)

den Neurologen Prof. Dr. R. - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-

rufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Berufung der Klägerin

fehle es an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2

ZPO. Sie sei daher nicht zulässig.

Die Berufungsbegründung müsse im einzelnen erkennen lassen, in wel-

chen Punkten und aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das

angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig sei. Eine

Verweisung auf die erstinstanzlichen Ausführungen genüge nicht, weil darin

nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des

angefochtenen Urteils zum Ausdruck komme. Werde - wie vorliegend - die Ent-

scheidung des erstinstanzlichen Gerichts uneingeschränkt angefochten, so

müsse die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu

stellen; sie müsse sich daher auf alle Teile des Streitgegenstandes erstrecken,

hinsichtlich derer eine Änderung beantragt werde. Habe das Landgericht die

Abweisung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf zwei vonein-

ander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt,

müsse die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägun-

gen die Entscheidung nicht trage; dies gelte auch dann, wenn die Urteilserwä-

gungen zueinander im Verhältnis einer Haupt- und einer Hilfsbegründung

stünden.

Diesen Erfordernissen werde die Berufungsbegründung der Klägerin

nicht gerecht. Die vorgetragenen Rügen seien nicht geeignet, das angefochte-

ne Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Zum einen setze sich die Berufung

nicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, das Feststellungsbe-

gehren der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, weil in keiner Weise eine

Verschlechterung des gegenwärtigen Schadensbildes zu erwarten sei. Vor al-

lem aber berücksichtige die Berufungsbegründung nicht, daß das Landgericht

nicht nur - in seiner Hauptbegründung - einen den geltend gemachten An-

spruch tragenden ärztlichen Fehler in der Behandlung und Aufklärung der Klä-

gerin verneine, sondern - als Hilfsbegründung - auch darauf abstelle, daß nach

dem Beweisergebnis die von der Klägerin behaupteten körperlichen Beein-

trächtigungen weder als überhaupt vorhanden noch als Folge der Operation

anzusehen seien, weshalb auch kein Zusammenhang zwischen dem Eingriff

und den der Klage zugrundeliegenden Schäden gegeben sei. Da die Hilfsbe-

gründung als solche die Klageabweisung ebenfalls alleine zu tragen geeignet

sei, habe es eines Berufungsangriffs gegen die hierzu im erstinstanzlichen Ur-

teil angestellten Überlegungen bedurft. Daran fehle es hier. Die Berufungsbe-

gründung der Klägerin lasse nicht nur jede ausdrückliche Auseinandersetzung

mit den Hilfserwägungen des Landgerichts vermissen; ein entsprechender An-

griff könne ihr auch nicht mittelbar und gleichsam "zwischen den Zeilen" ent-

nommen werden.

Das Rechtsmittel der Klägerin stütze sich im wesentlichen auf die Ver-

fahrensrüge, das Landgericht hätte - zusätzlich zu den eingeholten Gutachten -

einen auf gefäßchirurgischem Gebiet spezialisierten und über Praxiserfahrung

in derartigen Operationen verfügenden Sachverständigen hinzuziehen müssen.

Diese Rüge betreffe nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nur

die Indikation der Operation, die hieran anknüpfende Frage des Umfangs der

ärztlichen Aufklärungspflicht sowie das Problem von Kunstfehlern bei der

Durchführung des Eingriffs. Hingegen könne hieraus - auch mittelbar - kein

Angriff gegen die Ausführungen im Berufungsurteil zu den von der Klägerin

behaupteten Operationsfolgen, zur Kausalitätsfrage und zu einer künftig dro-

henden Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. Denn

die zu diesem Problemkreis gehörenden Fragen lägen eindeutig nicht auf ge-

fäßchirurgischem Fachgebiet, sondern beträfen den orthopädischen und neu-

rologischen Bereich, also die Fachgebiete der beiden im erstinstanzlichen

Rechtszug tätig gewordenen Sachverständigen, deren Kompetenz insoweit

auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde.

Die Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich daher bereits aus einer

fehlenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Hilfsbegründung

des angefochtenen Urteils. Hinzu komme, daß sich die Berufungsbegründung

auch nicht in gebotener Weise mit den vom Landgericht zur Problematik der

Risikoaufklärung angestellten Überlegungen befaßt habe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die

Verwerfung der Berufung der Klägerin mangels einer den Erfordernissen des

§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung ist nicht gerechtfertigt.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts hinsichtlich der grundsätzlich an den Inhalt einer Berufungsbe-

gründungsschrift zu stellenden Anforderungen.

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-

stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung

sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die

die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll

gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-

bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des

Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-

chen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig

gehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streit-

fall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher

Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hin-

gegen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wen-

dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen;

andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüs-

sig noch rechtlich haltbar zu sein (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 170 f.;

BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 - NJW 1995, 1559 f.; vom

18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 - III ZR

265/98 - NJW 1999, 3126 m.w.N.; vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - VersR

2001, 1303, 1304 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304,

1305). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegrün-

dung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren

Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher

grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-

rung beantragt wird (BGH, Urteile vom 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92 - NJW-RR

1992, 1340, 1341 und vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998,

1081, 1082).

Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf

zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen

gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in beide Richtungen an-

greifen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum

sie die Entscheidung nicht trägt (vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluß

vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom

13. November 1997 - VII ZR 199/96 - aaO; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 -

aaO und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO m.w.N.). Jedoch muß der

Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner

Berufungsbegründung Stellung nehmen; es genügt vielmehr, um das ange-

fochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich

mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt

befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln (vgl. Senatsurteil vom

22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech-

tungsgründe 3; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO

§ 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11). Eine inhaltliche Trennung der ein-

zelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (vgl. BGH,

Urteil vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier zu beur-

teilende Berufungsbegründung der Klägerin auch unter Berücksichtigung die-

ser rechtlichen Grundsätze als den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

(noch) genügend anzusehen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungs-

gericht die Begründungsanforderungen im vorliegenden Einzelfall überspannt

hat.

a) Im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Berufungsgerichts darin

zuzustimmen, daß das Landgericht sein abweisendes Urteil auf zwei rechtlich

selbständige Gesichtspunkte gestützt hat, die jeder für sich die Verneinung der

mit der Klage geltend gemachten Ansprüche rechtfertigen könnten. Im erstin-

stanzlichen Urteil wird - in der Hauptbegründung - ein haftungsbegründender

Arztfehler verneint, sowohl was die Indikation und die ordnungsgemäße

Durchführung der Operation als auch was die gebotene Aufklärung der Patien-

tin betrifft. In der Hilfsbegründung gelangt das Landgericht sodann zusätzlich

zu der Ansicht, daß die von der Klägerin als Operationsfolgen behaupteten

Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht festgestellt und jedenfalls nicht auf den

Eingriff zurückgeführt werden könnten. Nach den darstellten Rechtsprechungs-

grundsätzen mußte sich die Berufungsbegründung daher auch auf die zuletzt

genannten Gesichtspunkte erstrecken.

b) Der wesentliche Berufungsangriff der Klägerin geht dahin, das Land-

gericht habe seine die Klageabweisung tragenden Feststellungen nicht auf die

gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. N. und Dr. R. stützen

dürfen, da diesen für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen die erfor-

derliche Sachkunde gefehlt habe. In der Berufungsbegründung wird insoweit

zwar insbesondere gegen die erstinstanzlichen Feststellungen in der Behand-

lungsfehlerfrage argumentiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

richtet sich dieser Angriff in der Sache aber auch gegen die medizinischen

Wertungen, die den in der Hilfsbegründung behandelten Gesichtspunkten zu-

grunde liegen.

aa) Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler, Art und Ausmaß ei-

nes hieraus vom Patienten hergeleiteten Gesundheitsschadens und der erfor-

derliche Kausalzusammenhang sind gewiß rechtlich differenziert zu sehende

Voraussetzungen eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Der Arzthaftungsprozeß wird aber hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen für

die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerade dadurch geprägt, daß der

regelmäßig - im Unterschied zu seinen Gegnern auf der Arztseite - nicht fach-

kundige Patient und ebenso das Gericht, das nicht über das erforderliche ärzt-

liche Wissen verfügt, in entscheidender Weise auf die medizinischen Beurtei-

lungen von Sachverständigen angewiesen sind; aus diesen Gegebenheiten

resultieren auch in prozeßrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Besonderheiten

dieser Art von Verfahren. Die Stellungnahmen der Gutachter sind nicht nur für

die Bewertung des ärztlichen Vorgehens als solchen, sondern ebenso für die

Feststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen

wesentlich. Im Tatsächlichen hängt die Beurteilung der Voraussetzungen und

der Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Beantwortung der Frage

nach den möglichen Folgen dieses Eingriffs und ihrer Verwirklichung beim Pa-

tienten eng zusammen. Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines

Sachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Ge-

samtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer möglichen schädlichen Auswir-

kungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, sind daher in der Regel geeig-

net, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfas-

sen, soweit sie nicht erkennbar auf bestimmte Punkte beschränkt sein sollen.

bb) Vorliegend bezog sich das Beweisthema, zu dem die gerichtlichen

Gutachter Prof. Dr. M. (aus orthopädischer und chirurgischer Sicht) und ergän-

zend Prof. Dr. R. (aus neurologischer Sicht) Stellung zu nehmen hatten, von

vornherein sowohl auf das Problem der Indikation und ordnungsgemäßen

Durchführung der Operation als auch auf die Frage nach den Beeinträchtigun-

gen, an denen die Klägerin heute leidet, und auf deren ursächlichen Zusam-

menhang mit dem Eingriff. Die sachkundige und kompetente Beantwortung all

dieser Fragen, die untereinander in engem Zusammenhang standen, war als

Grundlage für alle Feststellungen unerläßlich, die eine rechtliche Beurteilung

hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst ermöglichen, sowohl für

die in der Hauptbegründung als auch für die in der Hilfsbegründung des land-

gerichtlichen Urteils erörterten Gesichtspunkte. Angriffe gegen die fachliche

Kompetenz der Gutachter konnten daher von vornherein die tatsächliche Basis

aller dieser rechtlichen Erwägungen in Frage stellen.

c) Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungsbe-

gründung der Klägerin in hinreichender Weise entnommen werden, daß sie

sich in diesem Sinne gegen die Geeignetheit der Stellungnahmen der vom Ge-

richt beauftragten Gutachter hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte

wenden will, auch wenn sie schwerpunktmäßig Angriffe bezüglich einzelner

Fragen, insbesondere zur Behandlungsfehlerproblematik, führt.

aa) Die Berufungsbegründung weist darauf hin, daß sich die Klägerin im

erstinstanzlichen Verfahren von vornherein gegen die vom Landgericht vorge-

nommene Gutachterbestellung im Hinblick auf die Kompetenzfrage gewehrt

habe. Es wird ausdrücklich aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 12. Juli

1999 zitiert, in welchem geltend gemacht wurde, daß "zur Beurteilung des Be-

weisthemas gemäß gerichtlichem Beweisbeschluß eine Sachverständigenb e-

gutachtung durch einen gefäßchirurgischen Sachverständigen notwendig" sei.

Das "Beweisthema", von welchem hier die Rede ist, umfaßte aber - wie bereits

erwähnt - auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und ihren ur-

sächlichen Zusammenhang mit der Operation. Schon hierin zeigt sich, daß die

Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung die ihrer Meinung nach nicht aus-

reichende Fachkompetenz der beteiligten Gerichtsgutachter und die Erforder-

lichkeit der Beiziehung eines gefäßchirurgischen Sachverständigen zur Beur-

teilung aller der Beweiserhebung zugrunde liegenden Fragen rügen wollte. Ob

dieser auf die Heranziehung eines Gefäßchirurgen abzielende Angriff hinsicht-

lich der in der Hilfsbegründung des Landgerichts erörterten Gesichtspunkte

sinnvoll und erfolgversprechend sein konnte, ist für eine den Zulässigkeitsan-

forderungen genügende Berufungsbegründung nicht von Belang, da es inso-

weit auf die Schlüssigkeit oder rechtliche Haltbarkeit eines Berufungsangriffs

nicht ankommt. Im übrigen hat auch das Landgericht selbst Anlaß gesehen,

sich bei den seine Hilfsbegründung betreffenden Überlegungen mit der Frage

der Zuziehung eines Gefäßchirurgen zu befassen.

bb) Im Rahmen des Angriffs, der sich generell dagegen wendet, die

Stellungnahmen der

tätig gewordenen Sachverständigen als geeignete

Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden medizinischen

Feststellungen anzusehen, findet sich - entgegen der Auffassung des Oberlan-

desgerichts - auch in folgender Richtung eine hinreichend erkennbare Rüge

der Berufung: Die bei der Klägerin festgestellte Schädigung des Nervus thora-

cicus longus sei - anders, als dies das Landgericht sehe - durch den bei ihr

vorgenommenen Eingriff verursacht worden, wobei durch einen bisher nicht

zugezogenen fachkompetenten Gutachter geklärt werden müsse, wie die ärztli-

che Verantwortlichkeit für diese Operationsfolge zu bewerten sei.

cc) Soweit sich das Landgericht für seine Feststellungen auf die Darle-

gungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. stützt, wendet die Berufungsbe-

gründung ein, im erstinstanzlichen Urteil sei keine hinreichende Auseinander-

setzung mit dem Vortrag der Klägerin erfolgt, daß dieser Gutachter "deutliche

Befangenheit bei der gegenüber der Klägerin erfolgten Untersuchung hat er-

kennen lassen". Da die Bekundungen dieses Gutachters gerade für die Beur-

teilung des Landgerichts maßgeblich waren, die von der Klägerin geltend ge-

machten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht festzustellen, jedenfalls

nicht in Zusammenhang mit der streitigen Operation zu bringen, bezieht sich

auch dieser Berufungsangriff erkennbar auf die in der Hilfsbegründung enthal-

tenen Erwägungen. Auf die Schlüssigkeit oder gar Begründetheit eines solchen

Angriffs kommt es für die Zulässigkeitsfrage auch insoweit nicht an.

d) Ob die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die

Verneinung einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Ver-

stoßes gegen die ärztliche Aufklärungspflicht als im Sinne des § 519 Abs. 3

Nr. 2 ZPO ausreichend anzusehen sind, ist nicht entscheidend. Denn die

Überlegungen des Landgerichts zur Aufklärungsfrage wären für sich allein oh-

nehin nicht geeignet, die Klageabweisung zu tragen; die Berufung mußte sich

daher nicht notwendigerweise mit der Problematik der Aufklärungspflicht aus-

einandersetzen. Im übrigen könnte der Senat auch insoweit den Erwägungen

des Berufungsgerichts nicht folgen: Die Berufungsbegründung läßt hinreichend

erkennen, daß die Klägerin die im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststel-

lung, eine ausreichende Aufklärung habe stattgefunden, für unrichtig und ver-

fahrensfehlerhaft hält, da eine Vernehmung des Zeugen Dr. D. nicht stattge-

funden habe.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des

Berufungsgerichts, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung

insoweit unzulässig, als sie sich, da sie unbeschränkt eingelegt sei, auch ge-

gen die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Verpflichtung

der Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens wende. Die Revi-

sion weist insoweit zutreffend darauf hin, daß sich die - nicht näher ausgeführ-

te - Überlegung des Landgerichts, daß "in keiner Weise eine Verschlechterung

des gegenwärtigen Zustandes zu erwarten" sei, notwendigerweise nur auf der

Grundlage der zu den gesamten medizinischen Fragen eingeholten Sachver-

ständigengutachten erklären läßt. Die Berufungsangriffe, die sich insgesamt

gegen die Brauchbarkeit der sachverständigen Stellungnahmen zu den rele-

vanten Fragen des vorliegenden Rechtsstreits richten, erstrecken sich daher

auch auf den mit dem Feststellungsantrag verfolgten immateriellen Zukunfts-

schaden. Nähere Ausführungen in der Berufungsbegründung waren hierzu an-

gesichts der insoweit nur gänzlich pauschalen Begründungsüberlegung des

Landgerichts nicht erforderlich.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Klä-

gerin in der Sache entscheidet.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Stöhr