BGH Beschluß vom 18.07.2001 – XII ZB 106/96
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1408 Abs. 2; VAHRG §§ 1 Abs. 3, 10 a
Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Ver-
einbarung der Ehegatten (hier: Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes).
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - OLG München AG Ebersberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni
1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.
Wert: 2.178 DM (269,73 DM abzüglich 88,15 DM = 181,58 DM x 12).
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 8. August 1964 geheiratet. Am
31. Januar 1991 haben sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter § 2
Nr. 3 wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:
"Im Hinblick auf eine evtl. spätere und mögliche Ehescheidung verzich-
ten Herr G. N. und Frau E. N. für die Zeit ab
28. Februar 1990 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und
nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß bei einer evtl. späteren
Scheidung der bis 28. Februar 1990 von Frau N. erzielte Versor-
gungsausgleich geltend gemacht werden kann."
Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 19. Oktober
1993 (nach Bl. 13 der Scheidungsakten) zugestellt worden. Während der Ehe-
zeit (1. August 1964 bis 30. September 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die
Beteiligten zu 1. und 2. nach den im Scheidungsverfahren getroffenen Fest-
stellungen jeweils Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 4.) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe
von monatlich 1.820,96 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 33,37 DM.
Für den Ehemann hat außerdem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL, Beteiligte zu 3.) eine unverfallbare Anwartschaft auf Versi-
cherungsrente bestanden, die zum 28. Februar 1990 (dem nach dem Ehever-
trag maßgebenden Endzeitpunkt) mit monatlich 387,84 DM festgestellt worden
ist.
Durch (rechtskräftiges) Verbundurteil vom 9. Juni 1994 hat das Amtsge-
richt die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. geschieden und den Versorgungsaus-
gleich zwischen ihnen in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenver-
sicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von mo-
natlich 754,22 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das ebenfalls bei
der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es
zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften
von monatlich 88,15 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf dem Ver-
sicherungskonto der Ehefrau begründet. Hinsichtlich der Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht die für den Ehemann
zum 30. September 1993 erteilte Auskunft der BfA zugrunde gelegt; die Ehe-
frau hatte in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. September 1993 keine
weiteren Rentenanwartschaften erworben. Die Vereinbarung der Ehegatten,
die nach dem 28. Februar 1990 erworbenen Anwartschaften nicht auszuglei-
chen, hat das Amtsgericht dadurch verwirklicht, daß es die auf die Zeit vom
1. März 1990 bis 30. September 1993 entfallenden Entgeltpunkte errechnet
und zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten ins Verhältnis gesetzt hat
(11,85 %). Sodann hat es die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
um 11,85 % der gesamten Rentenanwartschaften gekürzt und ist so zu einer
auf die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 28. Februar 1990 entfallenden An-
wartschaft des Ehemannes von (1.820,96 DM - 279,16 DM =) 1.541,80 DM
gelangt. Hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzver-
sorgung hat das Amtsgericht die von der VBL zum 28. Februar 1990 erteilte
Auskunft zugrunde gelegt, das Anrecht jedoch unter Berücksichtigung des Le-
bensalters des Ehemannes am 30. September 1993 sowie der für diesen Zeit-
punkt maßgebenden Rechengrößen in einen dynamischen Wert umgerechnet.
Seit dem 1. Januar 1995 bezieht der Ehemann Altersrente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung und Versorgungsrente aus der Zusatzversor-
gung.
Im vorliegenden Verfahren hat die VBL beantragt, die nunmehr unver-
fallbar gewordene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente gemäß
§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nachträglich in den öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich einzubeziehen. Das Amtsgericht hat bei den Beteiligten zu 3.
und 4. erneut Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Danach sind die
Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unverän-
dert, diejenigen des Ehemannes haben sich bezogen auf die Ehezeit geringfü-
gig auf 1.821,98 DM erhöht. Die VBL hat für das Ehezeitende (30. September
1993) eine Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente von monatlich
657,69 DM und bezogen auf den 28. Februar 1990 eine solche von 496,02 DM
mitgeteilt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Entscheidung zum Quasi-Splitting
dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der
VBL Rentenanwartschaften von monatlich 248,01 DM, bezogen auf den
30. September 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat.
Es ist von der zum 28. Februar 1990 erteilten Auskunft ausgegangen und hat
die Anwartschaft von 496,02 DM in Höhe der Hälfte durch Quasi-Splitting aus-
geglichen. Das Rentensplitting ist mit 754,22 DM unverändert geblieben.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann beanstan-
det, daß der Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB überschritten worden
sei. Die VBL hat sich dem Rechtsmittel des Ehemannes angeschlossen. Sie
hat die Auffassung vertreten, daß dem Versorgungsausgleich auch bezüglich
der Anwartschaft des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung
die zum 28. Februar 1990 erteilte Auskunft der BfA habe zugrunde gelegt wer-
den müssen. Bei deshalb zu berücksichtigenden Gesamtanwartschaften von
(1.330,35 DM + 496,02 DM =) 1.826,37 DM seien an sich 896,50 DM (die
Hälfte des Wertunterschiedes von 1.826,37 DM und 33,37 DM) auszugleichen
gewesen. Bei diesem Betrag sei aber die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a
Abs. 2 Nr. 1 VAHRG nicht erreicht, so daß eine Abänderung ausscheide.
Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert
und das Splitting in Höhe von 754,19 DM sowie das Quasi-Splitting in Höhe
von 269,73 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1993, durchgeführt.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu
3., mit der sie sich gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatz-
versorgung des Ehemannes wendet.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Nach § 10 a Abs. 1 VAHRG ändert das Familiengericht auf Antrag
seine (Erst-)Entscheidung u.a. ab, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsent-
scheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Ent-
scheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht (Nr. 1) oder ein in der
abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Be-
gründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war
oder nachträglich unverfallbar geworden ist (Nr. 2). Beide Alternativen liegen
hier, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, vor, denn der
Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1995 die in der abzuändernden Entschei-
dung als verfallbar behandelte dynamische Versorgungsrente nach § 40 der
Satzung der VBL. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausge-
gangen, daß das Alterserfordernis des § 10 a Abs. 5 VAHRG bei der Antrag-
stellung erfüllt war und daß - wie noch auszuführen sein wird - die Abänderung
zu einer wesentlichen Abweichung von der Erstentscheidung führt (§ 10 a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAHRG).
2. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der bei einem Abänderungs-
verfahren stattfindenden "Totalrevision" der Erstentscheidung (vgl. Senatsbe-
schluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 277) sowohl
den Ausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-
versicherung als auch denjenigen bezüglich des Anrechts des Ehemannes aus
der Zusatzversorgung abgeändert. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die
Beteiligten zu 1. und 2. durch den am 31. Januar 1991 geschlossenen Ehever-
trag wirksam einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab
1. März 1990 bis zum 30. September 1993 vereinbart haben.
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die weitere Be-
schwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.
Nach § 1408 Abs. 2 BGB können Ehegatten in einem Ehevertrag den
Versorgungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluß
etwa in der Weise möglich, daß vereinbart wird, die in einem bestimmten Teil
der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten nicht in den Aus-
gleich einbezogen werden. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur
insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen
für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschrei-
ten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2
BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen
mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wer-
den, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften
der Fall wäre. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen,
soweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen
Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte. Diese Grenze gilt - entgegen der
von der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht nur für eine Ver-
einbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o Abs. 1 BGB), son-
dern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag (Senatsbeschlüsse
vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 m.w.N. und
- IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386). Deshalb ist auch vorliegend zu prü-
fen, ob und gegebenenfalls zugunsten welches Ehegatten und in welcher
Richtung Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB zu be-
gründen oder zu übertragen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneinge-
schränkt durchgeführt werden müßte. Auch unter diesem Gesichtspunkt be-
gegnet die Vereinbarung der Ehegatten, wie noch ausgeführt werden wird, in-
dessen keinen Bedenken.
3. a) Das Oberlandesgericht hat dem teilweisen Ausschluß des Versor-
gungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes aus der Zusatzver-
sorgung bei der VBL in anderer Weise Rechnung getragen als das Amtsge-
richt. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den zeitlich begrenzten
Ausgleich einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müsse - ebenso
wie bei einem solchen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung - von
der in der vollständigen Ehezeit erworbenen (Gesamt-)Versorgung ausgegan-
gen und diese um den während des ausgeschlossenen Zeitraumes erworbe-
nen Teil bereinigt werden. Die Bereinigung habe so zu erfolgen, daß von der
bei Ehezeitende erreichten Gesamtversorgung der Teil abgezogen werde, der
auf den ausgeschlossenen Zeitraum entfalle. Nur so lasse sich, zumindest in
Fällen wie dem vorliegenden, in dem bei Ehezeitende der Versorgungsbezug
kurz bevorgestanden habe und die Höhe der späteren Gesamtversorgung nicht
durch persönliche Umstände (z.B. eine Beförderung) während des ausge-
schlossenen Zeitraums beeinflußt sei, ein angemessenes und dem Halbtei-
lungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielen. Bei der vorzunehmenden
Berechnung sei deshalb von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auszuge-
hen, die die VBL mit 2.478,87 DM mitgeteilt habe. Diese sei in 268 Monaten
oder zu 75,92 % im Verhältnis zur gesamtversorgungsfähigen Zeit von insge-
samt 353 Monaten erworben worden. Bis zum 28. Februar 1990 habe die Ehe-
zeit 225 Monate betragen. Das seien 63,74 % (nicht 63,73 %, wie ersichtlich
infolge eines Schreibfehlers angegeben wurde) der gesamten Zeit. 63,74 %
der Nettogesamtversorgung zum Ehezeitende
(3.265,12 DM) betrügen
2.081,19 DM. Hiervon sei die - um den auf den ausgeschlossenen Zeitraum
entfallenden Anteil - bereinigte Grundversorgung aus der gesetzlichen Renten-
versicherung mit 1.541,74 DM abzuziehen. Für die Zeit bis zum 28. Februar
1990 verbleibe danach eine anteilige Versorgungsrente von 539,45 DM, die in
Höhe der Hälfte, also von 269,73 DM, durch Quasi-Splitting auszugleichen sei.
Der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anteil der ehezeitlichen
Versorgungsrente entspreche damit annähernd dem Anteil der auszugleichen-
den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu
den auf die gesamte Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften.
b) Die weitere Beschwerde hält die Berechnung des auszugleichenden
Anteils der Zusatzversorgung schon von ihrem Ausgangspunkt her für rechts-
fehlerhaft. Sie meint, die vom Oberlandesgericht herangezogenen Grundsätze,
die bei einer Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen längerer Trennungs-
zeit nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG gelten würden,
könnten nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten den Versor-
gungsausgleich vertraglich auf eine bestimmte Zeit begrenzt hätten. Mit einem
solchen teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs schlössen die Ehe-
gatten die Berücksichtigung aller Umstände aus, die nach dem vereinbarten
Endzeitpunkt einträten und für den gesetzlichen Versorgungsausgleich maß-
gebend seien, so daß es in solchen Fällen auf die nach jenem Zeitpunkt ein-
tretende Entwicklung der Anwartschaften nicht ankomme.
Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen.
Das geltend gemachte Verständnis der getroffenen Vereinbarung liefe
auf eine Vorverlegung des Endstichtages hinaus. Dieser unterliegt indessen
nicht der Dispositionsbefugnis der Ehegatten (Borth Versorgungsausgleich
3. Aufl. Rdn. 82; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB
Rdn. 29; Wick in RGRK 1995 § 1587 o BGB Rdn. 20; MünchKomm/Strobel
4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 13; KG FamRZ 1994, 1038, 1039; OLG Celle
FamRZ 1994, 1039, 1040; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989
- IVb ZB 106/88 - aaO S. 274). Denn die Bewertung der in den Versorgungs-
ausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im
Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz deshalb auch
die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren
knüpft (z.B. den aktuellen Rentenwert nach § 67 Abs. 7 SGB VI und den
Höchstbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine Vorverlegung des gesetz-
lichen Ehezeitendes würde zu einer Veränderung der Bewertungsfaktoren füh-
ren und damit unzulässige Manipulationen zu Lasten der Rentenversiche-
rungsträger ermöglichen. Selbst wenn die Ehegatten die Vereinbarung in dem
von der weiteren Beschwerde angeführten Sinne verstanden haben sollten,
wäre die Absprache deshalb zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahin auszu-
legen, daß (lediglich) die nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen An-
rechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollen (Borth
aaO). Von diesem Verständnis ist ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus-
gegangen.
4. a) Die Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. ist daher in der Wei-
se zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwart-
schaften um diejenigen zu bereinigen sind, die in der Zeit vom 1. März 1990 bis
zum 30. September 1993 erworben worden sind, so daß nur die verbleibenden
auszugleichen sind. Der dahin führende rechnerische Weg bestimmt sich nach
Auffassung des Senats bei dem Ausgleich von Anwartschaften der gesetzli-
chen Rentenversicherung nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kür-
zung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des
1. EheRG gelten (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 -
aaO S. 275; vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253).
Danach dürfen die jeweils von den Ehegatten erworbenen Rentenanwart-
schaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhält-
nis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungszeit - aufgeteilt
werden, weil dies Unbilligkeiten zur Folge hat, wenn in der Trennungszeit und
in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erlangt
worden sind. Als zu einem gerechteren Ergebnis führend hat der Senat viel-
mehr der Berechnung den Vorzug gegeben, bei der der auf die Trennungszeit
entfallende Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB und dem vormaligen § 83 Abs. 2 AVG (bzw. 1304 Abs. 2
RVO) gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entspre-
chend gekürzt wird. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den Ehe-
gatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen ge-
kürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertun-
terschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ausgeglichen wird.
b) Diese Berechnungsweise hat der Senat im Grundsatz auch in dem
Fall für zutreffend gehalten, daß ein Ausgleichsanspruch, der aus einer Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes herrührt, nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3
und 4 des 1. EheRG zu kürzen ist. Er hat die Auffassung vertreten, bei der
Herabsetzung eines solchen Ausgleichsanspruchs sei von dem Wert der Ver-
sorgungsanwartschaft auszugehen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte wäh-
rend der Trennungszeit in der Zusatzversorgung - nach Maßgabe des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB i.V. mit der maßgeblichen Versorgungssatzung -
erworben habe (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 -
FamRZ 1987, 145, 149). Daran hält der Senat fest. Die vorgenannte Berech-
nungsweise ist generell auch dann heranzuziehen, wenn ein Anrecht aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aufgrund einer Vereinbarung der
Ehegatten um einen bestimmten Zeitraum zu bereinigen ist (Borth aaO
Rdn. 83;
Johannsen/
Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 5; Wick in RGRK aaO; Palandt/
Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 14). Nur so kann ein dem
Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden, weil Unbillig-
keiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwartschaften in der aus-
geschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden wer-
den. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Ge-
samtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während
des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind, bedarf hier keiner Ent-
scheidung, da solche Umstände nach den vom Oberlandesgericht getroffenen
Feststellungen nicht vorliegen.
c) Die Berechnungsweise, die das Oberlandesgericht seiner Entschei-
dung zugrunde gelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat
zur Ermittlung des auszugleichenden Teils der Versorgungsrente - wie in
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgesehen - den Zeitraum vom 1. August 1964
bis zum 28. Februar 1990 zu der Gesamtversorgungszeit (353 Monte) ins Ver-
hältnis gesetzt und einen auszugleichenden Anteil von 63,74 % ermittelt. So-
dann hat es den entsprechenden Anteil an der Nettogesamtversorgung
(3.265,12 DM) mit 2.081,19 DM errechnet und hiervon die zuvor ermittelte an-
teilige Grundversorgung
aus
der
gesetzlichen Rentenversicherung
(1.541,74 DM) abgezogen. In Höhe der Hälfte des verbleibenden Betrages
(539,45 DM), nämlich von 269,73 DM, hat es das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3
VAHRG) durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontroll-
berechnung zeigt, entspricht der zum Quasi-Splitting herangezogene Teil der
Versorgungsrente im Verhältnis zu der ehezeitlichen Versorgungsrente in etwa
auch dem Anteil der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft
aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu der ehezeitlichen
gesetzlichen Rentenanwartschaft.
d) Durch die angefochtene Entscheidung sind keine höheren Rentenan-
wartschaften übertragen und begründet worden, als dies bei Einbeziehung aller
in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Der uneinge-
schränkte Versorgungsausgleich hätte zu einer Übertragung von Rentenan-
wartschaften in Höhe von 839,91 DM (1.821,18 DM abzüglich 33,37 DM; davon
1/2) sowie zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 328,85 DM
(657,69 DM : 2) geführt, insgesamt also zu einem Anwartschaftserwerb von
1.222,76 DM.
Demgegenüber sind tatsächlich nur 1.023,92 DM (754,19 DM + 269,73 DM) an
Anwartschaften übertragen bzw. begründet worden. Im Verhältnis zur Erstent-
scheidung, durch die der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von
842,37 DM zugunsten der Beteiligten zu 2. durchgeführt worden war, liegt des-
halb auch eine wesentliche Abweichung im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2
VAHRG vor.
Blumenröhr Sprick We-
ber-Monecke
Wagenitz Fuchs