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BGH Beschluß vom 05.09.2001 – XII ZB 28/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2; VAÜG neu § 2 Abs. 1

Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils

angleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß außer-

dem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsbe-

rechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen.

BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 28/97 - Brandenburgisches OLG

AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-

Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember

1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Wert: 1.000 DM.

Gründe

I.

Die am 23. Mai 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des

Familiengerichts vom 24. März 1994 rechtskräftig geschieden worden. Das

Versorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden.

Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 12. Oktober

1993 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 30. September

1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien nach den in den Vorinstanzen

aufgrund der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

getroffenen Feststellungen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-

versicherung erworben, und zwar jeweils angleichungsdynamische Anrechte im

Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die danach von der Ehefrau erlangten An-

rechte betragen monatlich 771,84 DM, diejenigen des Ehemannes, der seit

dem 1. April 1995 eine Vollrente wegen Alters bezieht, unter Zugrundelegung

der Entgeltpunkte der gezahlten Rente monatlich 1.286,51 DM. Die Ehefrau hat

in der Ehezeit darüber hinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwart-

schaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich

29,68 DM erworben.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht

vom 17. Juli 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen:

"Wir vereinbaren, daß die nichtangleichungsdynamischen An- rechte der Antragsgegnerin in Höhe von 29,68 DM wie anglei- chungsdynamische Anrechte behandelt werden".

Das Amtsgericht hat die Vereinbarung der Parteien genehmigt und den

Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungs-

konto des Ehemannes bei der BfA angleichungsdynamische Anwartschaften in

Höhe von monatlich 242,50 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das

Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat.

Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung

vertreten, die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs lägen nicht vor, weshalb das Verfahren habe ausgesetzt werden müs-

sen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Be-

schwerde zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen -

weiteren Beschwerde hat die BfA zunächst das Ziel, die Aussetzung des Ver-

fahrens zu erreichen, weiterverfolgt. Während des Verfahrens der weiteren Be-

schwerde hat sie mitgeteilt, daß inzwischen auch die Ehefrau Altersrente be-

ziehe, so daß der Versorgungsausgleich nunmehr durchgeführt werden könne.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Versor-

gungsausgleich unter Berücksichtigung der vom Familiengericht genehmigten

Vereinbarung der Parteien zutreffend durchgeführt worden sei. Zur Begrün-

dung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinbarung verstoße nicht ge-

gen die "systemimmanenten Schranken" des Versorgungsausgleichs. Durch

sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch dessen Richtung geän-

dert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der Ehefrau auszugleichende

Betrag verringert worden. Die Einhaltung der Form des Versorgungsausgleichs

ergebe sich schon daraus, daß beide Parteien ausschließlich dynamische,

nämlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in

der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben

hätten und deshalb nur das Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB als Aus-

gleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei auch ohne die Vereinbarung

ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung für den angenommenen Fall zeige,

daß der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzufüh-

ren sei. In diesem Fall seien - unter Heranziehung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG

für die Wertermittlung der auszugleichen Anrechte geltenden Regeln - bei ei-

ner Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996 7,5936 Entgeltpunkte (Ost) zugun-

sten der Ehefrau zu übertragen, während das Amtsgericht im Ergebnis 7,5381

Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau übertragen habe. Auch wenn be-

rücksichtigt werde, daß die auf der Vereinbarung der Parteien beruhende

Schlechterstellung der Ehefrau mit jeder Rentenerhöhung zunehmen könne,

sei angesichts des geringen Unterschiedes auszuschließen, daß sich die Au s-

gleichsrichtung ändern werde. Deshalb liege die Vereinbarung im Rahmen der

Dispositionsbefugnis der Parteien und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es

nicht zu beanstanden, daß das Familiengericht die nichtangleichungsdynami-

schen Anwartschaften der Ehefrau einer nominal gleich hohen angleichungs-

dynamischen Anwartschaft gleichgesetzt, den Betrag von 29,68 DM also der

angleichungsdynamischen Anwartschaft von 771,84 DM hinzugerechnet und in

Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes

(1.286,51 DM

- 801,52 DM

= 484,99 DM : 2 = 242,50 DM) den Versorgungsausgleich durchgeführt habe.

2. Die weitere Beschwerde hält die Vereinbarung der Parteien für un-

wirksam. Sie vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht den Versorgungs-

ausgleich nicht habe durchführen dürfen, weil weder die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfüllt

gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt

werden müssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulässige

Umgehung des § 2 Abs. 1 VAÜG hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Be-

stimmungen hätten seinerzeit keine Rentenanwartschaften übertragen werden

dürfen.

3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das

Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 17. Juli 1996 von

den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen.

a) Nach § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB können die Ehegatten im Zusam-

menhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von An-

wartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs-

oder Erwerbsunfähigkeit schließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluß

möglich. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den Parteien

zur Anpassung des Versorgungsausgleichs an ihre individuellen Verhältnisse

auch einen Teilausschluß zu gestatten. Ihnen steht auch im Bereich des Ver-

sorgungsausgleichs grundsätzlich die Dispositionsbefugnis zu, weil dieser,

auch soweit seine Durchführung in öffentlich-rechtliche Verhältnisse eingreift,

dem bürgerlichen Recht zugeordnet ist. Die Dispositionsbefugnis der Ehegat-

ten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abge-

steckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse

nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o

Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Aus-

gleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erwor-

benen Anwartschaften der Fall wäre. Für die Geltung dieses Verbots kommt es

nicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, etwa über

die Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte auf

seiten des Ausgleichsberechtigten, zur Übertragung oder Begründung von

Rentenanwartschaften führt. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung

beanspruchen, soweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach

der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (Senatsbeschlüsse

vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober

1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB

106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - zur

Veröffentlichung vorgesehen). Deshalb ist, wie das Oberlandesgericht zu

Recht angenommen hat, zu prüfen, zugunsten welches Ehegatten und in wel-

cher Richtung Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertra-

gen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt

werden müßte. Ergibt sich insoweit, daß der vorstehend aufgezeigte Rahmen

nicht überschritten wird, bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung

keine Bedenken.

b) Dieser Beurteilung steht § 2 Abs. 1 VAÜG entgegen der Auffassung

der weiteren Beschwerde nicht entgegen.

Nach der genannten Bestimmung wäre der Versorgungsausgleich zwar

nicht durchzuführen gewesen, weil nicht nur angleichungsdynamische An-

rechte zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAÜG), der Ehegatte

mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht zugleich auch

die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (§ 2

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG) und aus einem im Versorgungsausgleich zu be-

rücksichtigten Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht bereits Lei-

stungen zu erbringen oder zu kürzen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG). Das

Verfahren hätte deshalb - ohne die Vereinbarung - ausgesetzt werden müssen,

weil davon auszugehen gewesen wäre, daß die Ehefrau die werthöheren

nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.

Dies beruht auf dem Umstand, daß Anrechte der gesetzlichen Renten-

versicherung, die aufgrund von im beigetretenen Teil Deutschlands zurückge-

legten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden,

in der Zeit bis zur Einkommensangleichung einer besonderen Wertsteigerung

unterliegen, die auf eine Angleichung der Leistungen im Rahmen einer Anglei-

chung der allgemeinen Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bun-

desländern zielt. Die im Scheidungsfall gebotene Halbteilung des Versor-

gungsvermögens verlangt, diese Angleichungsdynamik auch insoweit wertmä-

ßig zu erfassen, als sie sich erst nach dem Ende der Ehezeit verwirklicht. Um

dieses Ziel zu erreichen, eröffnet das Versorgungsausgleichsüberleitungsge-

setz die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nur in Fällen,

in denen ein In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte möglich ist.

Das ist nur dann der Fall, wenn eine - systemwidrige - gegenläufige Ausglei-

chung von angleichungsdynamischen und anderen Anrechten nicht erforderlich

ist. Liegen die Voraussetzungen eines solchen In-sich-Ausgleichs anglei-

chungsdynamischer Anrechte nicht vor, wird der Versorgungsausgleich ausge-

setzt und grundsätzlich erst nach Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse

in dem gesamten Bundesgebiet wieder aufgenommen. Soweit allerdings vor

Abschluß der Angleichungsphase ein Leistungsfall eintritt, auf den der Versor-

gungsausgleich Einfluß nehmen würde, ist der Versorgungsausgleich vorzeitig

durchzuführen. Die dabei erfolgende Wertermittlung ist indessen während der

Angleichungsphase - nach Maßgabe des § 10 a VAHRG - unter Umständen

mehrfach zu korrigieren, um die jeweils weitere Angleichungsdynamik zu erfas-

sen (BT-Drucks. 12/405 S. 174 ff.).

Um einen zulässigen In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer An-

rechte zu ermöglichen, haben die Parteien vereinbart, daß die nichtanglei-

chungsdynamischen Anrechte der Ehefrau in Höhe von monatlich 29,68 DM

wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen. Damit haben

sie die Situation eines zulässigen In-sich-Ausgleichs fingiert mit der Folge, daß

nunmehr nicht mehr systemwidrig Anrechte unterschiedlicher Dynamik zu ver-

rechnen, sondern insgesamt gleichwertige Anrechte zu saldieren sind. Deshalb

konnte der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAÜG durch-

geführt werden, ohne daß sich aus dem Versorgungsausgleichsüberleitungs-

gesetz Bedenken gegen die geschlossene Vereinbarung ergeben würden

(ebenso Kemnade FamRZ 1998, 1443; Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 2 VAÜG

Rdn. 1; vgl. auch OLG Dresden, FamRZ 1996, 742, 743; OLG Karlsruhe,

FamRZ 2000, 1155, 1156; a.A. MünchKomm-Sander, 4. Aufl., § 2 VAÜG

Rdn. 8; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 1442; OLG Bam-

berg, FamRZ 2000, 291, 292).

c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstößt die Vereinba-

rung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB.

Daß sich hierdurch nicht die Richtung ändert, in der nach der gesetzli-

chen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen hätte, hat das Oberlan-

desgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchge-

führte Berechnung für den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

VAÜG ermittelt. Danach hätte sich der Versorgungsausgleich ohne die Verein-

barung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich

keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung.

Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung

wegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen höheren Wert haben als nicht-

angleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daß ein

nichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches An-

recht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis höher bewertet. Handelt es

sich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten,

dann führt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Aus-

gleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Aus-

gleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung be-

wirkt deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfügigen - Teilausschluß

des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die

unzulässige Folge, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwart-

schaften übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (vgl.

auch Kemnade aaO).

d) Danach ist der unter Berücksichtigung der Vereinbarung durchge-

führte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen

insgesamt nicht zu beanstanden.

4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden.

Die für die Ehefrau von der BfA erteilten Auskünfte vom 18. Oktober 1994 und

vom 29. Oktober 1997 berücksichtigen nicht die Auswirkungen des Rentenre-

formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter ande-

rem die geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemes-

sungswert angehoben wurde.

Die Sache muß deshalb an das Oberlandesgericht zurückgewiesen wer-

den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.

Blumenröhr Sprick Weber-Monecke

Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Ahlt ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr