Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2001 – XII ZB 99/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in dem Verfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-

Monecke und Fuchs

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzu-

lässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Ent-

scheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbeschei-

nigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkom-

mens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen

des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenent-

scheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens

(vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194

m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfah-

ren unterliegen keiner weiteren Beschwerde.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3

KostO).

Blumenröhr Gerber

Sprick

Weber-Monecke Fuchs