BGH Beschluss vom 18.07.2001 – XII ZB 99/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in dem Verfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-
Monecke und Fuchs
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-
gerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzu-
lässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Ent-
scheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbeschei-
nigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkom-
mens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen
des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenent-
scheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens
(vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194
m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfah-
ren unterliegen keiner weiteren Beschwerde.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3
KostO).
Blumenröhr Gerber
Sprick
Weber-Monecke Fuchs