Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2004 – XII ZB 79/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen

den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2004 wird auf Kosten des

Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen Zwischenentscheidungen in

selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg

zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere für

Verfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (vgl. Se-

natsbeschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01 - FamRZ 2001, 1706).

Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen die

erstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Ober-

landesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Der Bun-

desgerichtshof kann nur mittels Vorlage nach § 28 FGG befaßt werden (vgl.

auch Keidel/Kuntze/Engelhardt FGG 15. Aufl. Rdn. 33 vor §§ 35 ff.); die

Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Be-

schwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3

SorgeRÜbkAG a.F. = n.F.; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung,

Rdn. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnah-

men nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2

Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose