BGH Beschluss vom 07.04.2004 – XII ZB 79/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen
den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2004 wird auf Kosten des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen Zwischenentscheidungen in
selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg
zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere für
Verfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (vgl. Se-
natsbeschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01 - FamRZ 2001, 1706).
Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen die
erstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Ober-
landesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Der Bun-
desgerichtshof kann nur mittels Vorlage nach § 28 FGG befaßt werden (vgl.
auch Keidel/Kuntze/Engelhardt FGG 15. Aufl. Rdn. 33 vor §§ 35 ff.); die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Be-
schwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3
SorgeRÜbkAG a.F. = n.F.; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung,
Rdn. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnah-
men nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2
Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose