BGH Urteil vom 18.07.2001 – XII ZR 196/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1998 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-
gerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19. September 1996 in Höhe von 3.096.277,40 DM nebst Zinsen
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin gewährte der G. GmbH und Co. Objekt F. KG
(im folgenden: G. KG) Darlehen für ein inzwischen gescheitertes Hotel- und
Klinikprojekt in F. . Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht
der G. KG auf Pachtzinsen in Anspruch, ferner begehrt sie Schadensersatz
alternativ aus abgetretenem und eigenem Recht, weil die Beklagte das Pacht-
verhältnis mit der G. KG unberechtigt gekündigt und schuldhaft Pflichten bei
Abschluß des Darlehensvertrages der Klägerin mit der G. KG verletzt habe.
Die Beklagte betrieb in F. ein Hotel, das sie von einer ande-
ren Gesellschaft der S. Gruppe gepachtet hatte. Sie wollte den
Standort aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben, entschloß sich dann jedoch,
zusammen mit dem Unternehmer R. G. ein Konzept von kombiniertem
Hotel- und Klinikbetrieb zu verfolgen. Danach sollte in einem Teil des aus zwei
miteinander verbundenen Trakten bestehenden Hotelgebäudes (dem soge-
nannten M. bereich), eine "Klinik " (K. ) eingerichtet
werden, die zugleich dem Hotel Gäste zuführen sollte.
Zu diesem Zweck beteiligte sich eine Gesellschaft der S.
Gruppe mit einer Kommanditeinlage von 500.000 DM an der G. KG, die das
Grundstück mit Kaufvertrag vom 28. April 1994 zu einem Preis von 8,5 Mio. DM
erwarb und das Hotel von Herbst 1994 bis Ende Mai 1995 umbauen ließ, was
Kosten in Höhe von nochmals 7,75 Mio. DM verursachte. Die G. KG ver-
pachtete der Beklagten mit Vertrag vom 21. September 1994 das Grundstück
"zum Zweck des Hotel- und Klinikbetriebs" für die Dauer von 20 Jahren zu ei-
nem Pachtzins von 2 Mio. DM im Jahr (im ersten Jahr: 1,2 Mio. DM) zuzüglich
MWSt. Die Beklagte vermietete ihrerseits mit Vertrag vom selben Tage eine
Fläche von ca. 2.500 qm "zum Zwecke eines Klinikbetriebs und Praxis" auf
ebenfalls 20 Jahre zu einem jährlichen Mietzins von 1,1 Mio. DM zuzüglich
MWSt. an die K. Klinik Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden: K. GmbH),
deren Geschäftsführer R. G. war. Im Untermietvertrag ist als Mietfläche in
den als Anlage 3 in Bezug genommenen Plänen das Dachgeschoß, das Erd-
geschoß sowie das zweite Untergeschoß (Gartengeschoß) des "Sanatoriums
Bettentrakt" im M. bereich gekennzeichnet. Das Dachgeschoß sollte als
Bettentrakt für die Klinik, die übrigen Stockwerke - abgesehen vom Erd- und
Gartengeschoß - von der Beklagten als Hotel genutzt werden. Daraus hatte die
Beklagte ein Zimmerkontingent für die Patienten der K. GmbH zu Sonder-
preisen zur Verfügung zu stellen (Vermittlungsvertrag vom 21. September
1994). Der (Unter-) Mietvertrag ist dem Pachtvertrag als Anlage 6 beigefügt. In
§ 10 Abs. 2 des Pachtvertrages heißt es dazu: "Dem Verpächter ist bekannt,
daß der Pächter eine Teilfläche des Hotels an die K. Klinik
GmbH untervermieten wird. Der Verpächter stimmt dieser Untervermietung be-
reits jetzt zu."
Die Klägerin gewährte der G. KG und R. G. mit Vertrag vom
22./26. September 1994 ein Darlehen in Höhe von insgesamt 18 Mio. DM. Als
Sicherheit ließ sie sich unter anderem die Pachtzinsansprüche der G. KG
gegen die Beklagte abtreten.
Während der Umbauphase bemühte sich R. G. , die Konzession für
eine Privatkrankenanstalt zu erhalten, für die eine Abgeschlossenheit des Kli-
nikbereichs erforderlich war. Zur Unterstützung seiner Bemühungen unterbrei-
tete die Beklagte der G. KG ein Angebot zur Festanmietung des gesamten
M. bereichs durch die K. GmbH, zu der es aber nicht kam. Am 4. Juli
1995 eröffnete die Beklagte den Hotelbetrieb. Die K. GmbH betrieb eine am-
bulante Praxis, stellte aber bereits am 5. September 1995 Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Bis dahin war es nicht zu einer Ge-
nehmigung und Aufnahme des stationären Klinikbetriebs gekommen. Daraufhin
kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 7. September 1995 den Pachtvertrag
aus wichtigem Grund zum 31. Oktober 1995 und begründete dies damit, daß
durch den Wegfall der Zahlungen der K. GmbH die Geschäftsgrundlage des
Pachtvertrags entfallen sei. Später stützte sie die Kündigung zusätzlich darauf,
daß die G. KG ihr nicht den vertraglich geschuldeten Gebrauch gewähren
könne, da diese nicht in der Lage sei, die Genehmigung des Klinikbetriebs zu
zumutbaren Bedingungen herbeizuführen. Die Beklagte räumte das Anwesen
am 22. Oktober 1995 und zahlte seit Oktober 1995 keinen Pachtzins mehr. Die
G. KG bediente daraufhin die fälligen Darlehensraten nicht mehr, was zur
Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund durch die Klägerin
führte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 kündigte die Klägerin mit Zu-
stimmung der G. KG das Pachtverhältnis mit der Beklagten wegen Zah-
lungsverzugs und begehrte Schadensersatz. Die G. KG veräußerte das
Grundstück mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1995 zum Preis von
17.500.000 DM.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam kündi-
gen können. Sie habe das Risiko eines geschäftlichen Mißerfolgs der Unter-
vermietung zu tragen gehabt, so daß sie sich nicht auf den Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage des Pachtvertrages berufen könne. Zwischen den Verträgen
habe keine rechtliche Einheit bestanden, vielmehr seien Pacht- und Untermiet-
vertrag getrennt konzipiert worden. Nur im Hinblick auf die Bonität und Finanz-
kraft der Beklagten und deren langfristige Bindung im Pachtvertrag habe sie
die Finanzierung für die G. KG übernommen. Die fehlende Betriebsgeneh-
migung betreffe nur das Verhältnis der Beklagten zur K. GmbH. Zwischen
diesen beiden sei abgesprochen gewesen, daß zunächst nur eine ambulante
Praxis betrieben und es später die Genehmigung für einen stationären Klinik-
betrieb beantragt werden solle.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Pachtzinses für die Zeit von
Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 115.000 DM inklusive
MWSt. sowie Schadensersatz in Höhe von 2.866.277,40 DM geltend gemacht.
Ein entsprechender Schaden sei sowohl der G. KG als auch ihr selbst ent-
standen, weshalb sie ihn alternativ auf abgetretenes Recht der G. KG und
eigenes Recht stützte. Der G. KG stehe der Anspruch wegen der unberech-
tigten Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagte zu. Ihr selbst sei der
Schaden entstanden, weil die Beklagte als unmittelbar wirtschaftlich interes-
sierte Beteiligte beim Abschluß des Darlehensvertrages persönliches Vertrau-
en in Anspruch genommen und schuldhaft vertragliche Pflichten verletzt habe.
Die Beklagte hat gegenüber der Pachtzinsforderung für Oktober 1995
mit einem - unstreitigen - Anspruch auf Zahlung von 200.000 DM zuzüglich
MWSt. aus einem Verkauf von Inventar an die G. KG aufgerechnet. Gegen
die Pachtzinsforderung für November und Dezember 1995 hat sie hilfsweise
die Aufrechnung mit dem Restbetrag der Kaufpreisforderung sowie mit weite-
ren Forderungen erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Ur-
teil des Landgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche - mit Ausnahme des Anspruchs auf Zah-
lung des Pachtzinses für Oktober 1995 in Höhe von 115.000 DM inklusive
MWSt. - weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-
hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des
Pachtzinses abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Pachtzins für die Monate Novem-
ber und Dezember 1995 gegen die Beklagte zu, weil diese das Pachtverhältnis
rechtswirksam zum 31. Oktober 1995 wegen Nichtgewährung des vertragsge-
mäßen Gebrauchs gekündigt habe (§ 542, 581 Abs. 2 BGB). Denn die Ver-
pächterin, die G. KG, von der die Klägerin ihre Rechte herleite, sei auf Dauer
nicht in der Lage gewesen, der Beklagten den im Pachtvertrag vereinbarten
Gebrauch unter für die Beklagte zumutbaren Bedingungen zu verschaffen. Der
vertragsgemäße Gebrauch habe sich nach § 2.1 des Pachtvertrages auf den
Betrieb eines Hotels und einer Klinik gerichtet. Das verpachtete Objekt habe
daher grundsätzlich zur Aufnahme des Klinikbetriebs geeignet sein müssen;
aus seiner Beschaffenheit hätten sich folglich keine Hindernisse für die zur
Nutzung als Klinik erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erge-
ben dürfen. Zwar seien inhaltliche Festlegungen über den Umfang des Klinik-
betriebs im Pachtvertrag selbst nicht ausdrücklich getroffen worden. Sie seien
aber dem Untermietvertrag zu entnehmen, der in § 10 Abs. 2 des Pachtvertra-
ges eigens in Bezug genommen worden sei. Damit sei nicht nur die erforderli-
che Zustimmung des Verpächters zur Untervermietung geregelt gewesen.
Vielmehr habe im Hinblick auf den wirtschaftlichen Hintergrund, dem ein genau
abgestimmtes Nutzungskonzept des Objekts zugrunde gelegen habe, im
Pachtvertrag geklärt werden sollen, in welchem Umfang das Objekt für den
Hotelbetrieb und in welchem Umfang der Klinik zur Verfügung stehen sollte.
Die in den Plänen zum Untermietvertrag exakt ausgewiesene Aufteilung der
Flächen, die der räumlichen Verteilung der Nutzung auf den Hotel- und Klinik-
bereich nach dem den Verträgen zugrunde liegenden Ursprungskonzept ent-
sprochen habe, sei Vertragsinhalt auch des zwischen der G. KG und der
Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrags geworden. Bei dieser Aufteilung sei
die Klinik jedoch nicht genehmigungsfähig gewesen, da die hierfür erforderli-
che Abgeschlossenheit der Klinik nicht habe hergestellt werden können. Eine
Nutzung des gesamten M. bereichs als Klinik durch die K. GmbH wäre
zwar genehmigungsfähig gewesen, hätte aber eine für die Beklagte unzumut-
bare Reduzierung der Bettenkapazität des Hotels bedeutet. Der Streit der
Parteien darüber, ob zwischen der Beklagten und der K. GmbH abgespro-
chen gewesen sei, daß in der Anfangsphase nur eine ambulante Praxis betrie-
ben werden und die stationäre Klinik erst später hinzukommen solle, sei für die
Entscheidung ohne Bedeutung, da dadurch die G. KG nicht von ihrer Ver-
tragspflicht frei geworden wäre, der Beklagten den vertragsgemäßen Gebrauch
zu ermöglichen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Prüfung nicht in allen Teilen stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kündigung
nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil der Kündigungsgrund, der geltend
gemacht wird, in der Kündigungserklärung nicht genannt ist. Dies sei unschäd-
lich, wenn der nachgeschobene Grund bereits beim Zugang der Kündigung
bestanden habe (st.Rspr., vgl. nur BGHZ 27, 220, 225 ff.; BGH, Urteil vom
29. Oktober 1986 - VIII ZR 144/85 - WuM 87, 53, 55 m.N.; siehe auch Grapen-
tin in Bub/ Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl., IV.
Rdn. 9 m.N.).
b) Die Revision rügt allerdings zu Recht die Auslegung des Berufungs-
gerichts als rechtsfehlerhaft, daß als vertragsgemäßer Pachtgebrauch die Nut-
zung als Hotel und Klinik exakt entsprechend der Aufteilung in den Plänen des
Untermietvertrages zwischen der Beklagten und der K. GmbH vereinbart ge-
wesen sei.
aa) Die Auslegung einer individualvertraglichen Vereinbarung ist grund-
sätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht
gelassen wurde (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95,
WM 1998, 879, 882; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - WM 1998, 1493, 1494;
Senatsbeschluß vom 27. September 1995 - XII ZB 75/93 - FamRZ 1995, 1482,
1483 zur weiteren Beschwerde). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungs-
gericht bei der Auslegung des Vertrages verstoßen.
bb) Bei der Vertragsauslegung ist in erster Linie der von den Parteien
gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der ihm zu entnehmende objektiv er-
klärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. September 2000
- II ZR 34/99 - NJW 2001, 144). Davon ist auch das Berufungsgericht ausge-
gangen und hat den vereinbarten Vertragszweck in § 2.1 sowie den Wortlaut
des § 10 Abs. 2 des Vertrages berücksichtigt, der besagt, daß die Unterver-
mietung an die K. GmbH der Verpächterin bekannt ist und diese ihr zustimmt.
Zwar widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts, entsprechend dem
gemeinsamen Konzept der Vertragsparteien sei infolge der Bezugnahme auf
den Untermietvertrag die Eignung gerade der darin vorgesehenen Räumlich-
keiten zum Betrieb einer stationären Klinik geschuldet, nicht dem Wortlaut des
Vertrages. Allerdings ist der Wortlaut - wie auch das Berufungsgericht erkennt -
nicht eindeutig und läßt auch die naheliegende Auslegung zu, daß mehr als die
notwendige Zustimmung der Verpächterin zur Untervermietung damit nicht er-
klärt werden sollte.
cc) Ist der Wortlaut einer Vereinbarung nicht eindeutig, so sind nach
schlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien und die objektive Interessenla-
ge zulassen. Gegen diesen Auslegungsgrundsatz hat das Berufungsgericht
verstoßen. Es hat - wie die Revision mit Recht rügt - den auszulegenden Erklä-
rungstatbestand nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt und den Auslegungsstoff
nicht erschöpfend gewürdigt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streit
der Parteien darüber, ob zwischen der Beklagten und der K. GmbH abge-
sprochen gewesen sei, daß in der Anfangsphase nur eine ambulante Praxis
betrieben und die stationärere Klinik erst später hinzukommen solle, sei für die
Entscheidung ohne Bedeutung, ist rechtsfehlerhaft.
Das Berufungsgericht hat allein aufgrund der im Untermietvertrag be-
zeichneten Mietfläche und deren aus den Plänen ersichtlichen und von den
Vertragsparteien bestätigten Nutzungsaufteilung zwischen stationärer Klinik
und ambulanter Praxis sowie der Zuweisung der Geschosse 1 bis 4 zum Hotel-
betrieb der Beklagten angenommen, die Beklagte und die K. GmbH hätten
sich auf eine Nutzung exakt nach dieser Aufteilung als vertragsgemäßen Ge-
brauch geeinigt. Durch die Bezugnahme sei dieser Gebrauch auch für den
Pachtvertrag zugrunde zu legen.
Die Klägerin hat jedoch unter Beweisantritt vorgetragen, die Genehmi-
gung für den Klinikbetrieb habe erst beantragt werden können, wenn ein abge-
schlossener Gebäudeteil für die Klinik vorhanden gewesen wäre und in diesen
Räumen ein stationärer Klinikbetrieb hätte aufgenommen werden sollen. Zwi-
schen der K. GmbH und der Beklagten sei hierzu abgesprochen gewesen,
daß zunächst nur eine Praxis für ambulante Patienten betrieben werden solle.
Für den Fall eines erfolgreichen ambulanten Klinikbetriebes habe der M. -
bereich als abgeschlossener Teil hinzugenommen und für einen stationären
Klinikbetrieb genutzt werden sollen. Die G. KG und die Beklagte hätten vor
diesem Hintergrund im Jahr 1995 Verhandlungen über eine Gesamtanmietung
des M. bereichs durch die K. GmbH geführt. Unstreitig war der M. -
bereich seinerzeit so umgebaut worden, daß für diesen Bereich die erforderli-
che Abgeschlossenheit gewährleistet war.
Geht man von dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin aus, so
wäre zwischen der Beklagten und der K. GmbH eine exakte Aufteilung der
Flächen für Klinik und Hotel nicht endgültig vereinbart gewesen, sondern nur
die grundsätzliche Nutzungsart und die zunächst vorgesehene und genutzte
Mietfläche. Es wäre noch nicht sicher gewesen, wann es zur Aufnahme eines
stationären Klinikbetriebs kommen und ob dieser nicht den gesamten M. -
bereich umfassen sollte.
Eine Auslegung des Untermietvertrages dahingehend, daß später auch
eine Ausgliederung des gesamten M. bereichs zur Kliniknutzung möglich
gewesen wäre, scheitert auch nicht daran, daß dies der Beklagten nicht zu-
mutbar gewesen wäre. Konkreter Vortrag dazu liegt nicht vor. Gegen diese An-
nahme spricht vor allem das Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 1995. Bei
diesem Angebot geht es nicht darum, wie die Beklagte meint, es sei eine Aus-
gliederung von 40 % des Bettenkontingents vorgesehen gewesen, die dazu
geführt hätte, daß das Hotel mit der Restkapazität nicht wirtschaftlich zu betrei-
ben gewesen wäre. Vielmehr hatte die Beklagte angeboten, die Zimmer zu ei-
nem Sonderpreis ständig an die K. GmbH zu vermieten. Damit wäre sicher-
gestellt worden, daß die Zimmer im M. bereich ausschließlich dem Klinik-
betrieb zur Verfügung gestanden hätten. Andererseits hätte die Beklagte konti-
nuierliche Einnahmen bei gesicherter Bettenauslastung gehabt. Daß dies bei
dem angebotenen Preis für die Beklagte nicht kostendeckend oder für die K.
GmbH nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, ist nicht dargelegt.
Bei diesem Inhalt der Vereinbarung wäre jedoch bereits im Untermiet-
vertrag die Nutzung nicht so bestimmt festgelegt gewesen, wie es das Beru-
fungsgericht angenommen hat. Selbst wenn der Wortlaut des § 10 Abs. 2 des
Pachtvertrages es im Hinblick auf das Gesamtkonzept (gerade noch) zuläßt,
ihn als Verknüpfung mit der geschuldeten Nutzung gemäß dem Untermietver-
trag auszulegen, so scheidet eine weitergehende Spezifizierung des vertrags-
gemäßen Gebrauchs im Pachtvertrag, als sie im Untermietvertrag selbst ge-
troffen wurde, allein durch die Bezugnahme auf diesen Vertrag bereits denkge-
setzlich aus.
Auch bei der Auslegung des § 10 Abs. 2 des Pachtvertrages selbst muß
der Vortrag der Klägerin, die Aufteilung zwischen Klinik und Hotel sei bei Ver-
tragsschluß noch nicht abschließend festgelegt gewesen, berücksichtigt wer-
den. Es wäre nicht erklärlich, warum der Pachtvertrag ohne jede Andeutung im
Vertragstext eine Vereinbarung über die Nutzungsfestlegung enthalten sollte,
während eine solche - nach dem zu unterstellenden Vortrag der Klägerin - in
der Vereinbarung zwischen den Betreibern des Hotels und der Klinik nicht ge-
troffen worden war, zumal sowohl die Verpächterin als auch die Untermieterin
von R. G. vertreten wurden. Ein objektives Interesse der Parteien des
Pachtvertrages daran ist nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht durfte daher von einer Vernehmung des von der
Klägerin für ihre Behauptungen benannten Zeugen nicht absehen.
c) Wenn der G. KG eine Gewährung des vertragsgemäßen Ge-
brauchs möglich war, war die Kündigung der Beklagten unwirksam, mit der
Folge, daß Pachtzinsansprüche für die Monate November und Dezember 1995
bestehen können.
II.
Den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, wäre auch ein Scha-
densersatzanspruch aus abgetretenem Recht der G. KG dem Grunde nach
nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn wäre die Kündigung der Beklagten
unwirksam gewesen, hätte die Klägerin mit Zustimmung der G. KG berech-
tigt wegen Zahlungsverzugs nach § 552 BGB gekündigt und könnte Ersatz des
durch die Kündigung verursachten Schadens verlangen (st. Rspr.; vgl. BGH,
Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - NJW 1984, 2687 m.N.).
III.
Dagegen lehnt das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision
nicht angegriffen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem
Recht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nach den Gründen der Haftung
des Vertreters, Verhandlungsgehilfen oder Sachwalters ab.
IV.
Die Entscheidung kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten
werden (§ 563 ZPO). Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Pacht-
vertrages infolge des mit dem Ausfall der Untermieterin verbundenen Schei-
terns eines Gesamtkonzepts fehlen die notwendigen Feststellungen. Insbeson-
dere sind keine Tatsachen festgestellt, die eine für einen solchen Anspruch
notwendige vertraglich vereinbarte Verlagerung des üblicherweise einseitig
beim Pächter liegenden Risikos nahelegen, die Pachtsache gewinnbringend zu
nutzen (vgl. für den Mietvertrag Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR
279/97 - NJW 2000, 1714, 1716 - Einkaufszentrum -).
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat
ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die not-
wendigen Feststellungen nachholen kann, und zwar zum einen zu den Abspra-
chen über den Klinikbetrieb und gegebenenfalls zu den geltend gemachten
Schadenspositionen und deren Verursachung durch die möglicherweise unbe-
rechtigte Kündigung seitens der Beklagten, zum anderen aber auch - entspre-
chend der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung erhobenen Gegen-
rüge - zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, die Vertrags-
parteien hätten das Gesamtkonzept und die rechtliche Einheit der in diesem
Rahmen geschlossenen Verträge zur Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages
gemacht (S. 8 und Anlage B4 der Klageerwiderung).
Blumenröhr Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben.
Wagenitz Blumenröhr