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BGH Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 144/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 144/01

Urteil

vom

19. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Nebenkläger-Vertreterin,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 9. November 2000 mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung

in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Nebenklä-

ger die Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger beanstandet, daß das

Schwurgericht bei der zu seinem Nachteil begangenen Tat zu Unrecht den

Tötungsvorsatz verneint habe und den Angeklagten insoweit nur wegen schwe-

rer Körperverletzung verurteilt hat. Die Nebenklägerin wendet sich dagegen,

daß das Landgericht den Angeklagten wegen der zu ihrem Nachteil begange-

nen Tat nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem

Nebenkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil sich letzterer da-

durch gestört fühlte, daß der Hund des Angeklagten an seinem Gartentor em-

porsprang. Der alkoholisierte Angeklagte (BAK zur Tatzeit 2,44 ‰) stieß das

Gartentor nach innen auf und betrat aufgebracht das Grundstück. Sein Hund

rannte, begleitet von dem Kommando "Faß!", auf den Nebenkläger zu. Dieser

versuchte, den Hund mit einem etwa eineinhalb Kilogramm schweren Rechen

mit langen eisernen Zinken auf Distanz zu halten. Der Angeklagte entwand ihm

jedoch den Rechen, wobei der Geschädigte hinfiel und mit dem Rücken auf

einer betonierten Fläche zu liegen kam. Sodann schlug er mit dem Rechen

mindestens zweimal heftig in Richtung des Kopfes des Nebenklägers. Der er-

ste Schlag traf den Kopf, der zweite, noch wuchtiger geführte Schlag den linken

Arm des Nebenklägers, den dieser schützend hochgerissen hatte. Als der An-

geklagte danach mit den Worten "Ich schlag dich tot!" zu einem dritten Schlag

ausholte, gelang es der Nebenklägerin, den Rechenstiel mit beiden Händen zu

ergreifen und den Angeklagten an einem weiteren Schlag auf ihren Ehemann

zu hindern. Bei dem Gerangel zog sie sich schmerzhafte Prellungen und Stau-

chungen an beiden Handgelenken zu. Plötzlich ließ der Angeklagte den Re-

chen los und verließ mit seinem Hund das Grundstück; dabei rief er aufge-

bracht unter anderem: "Ich schlag euch alle zusammen."

Der Nebenkläger erlitt durch den Schlag auf den Kopf lebensgefährliche

Verletzungen, unter anderem ein linksseitiges offenes Schädel-Hirntrauma mit

teilweiser Zertrümmerung des Schädeldaches. Er ist seither dauernd pflegebe-

dürftig. Seine rechte Körperhälfte ist noch immer weitgehend gelähmt; er kann

weder sprechen noch lesen oder schreiben; zusätzlich leidet er unter Konzen-

trationsstörungen sowie an hirnorganisch bedingten Krampfanfällen. Eine we-

sentliche Besserung seines Zustands ist nicht zu erwarten.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bezüglich der Tat zum

Nachteil des Nebenklägers einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, be-

gegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,

ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles wegen mit der Tat-

bestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-

dingter 38, 39 m.w.N.).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei

äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglich-

keit eines tödlichen Ausgangs rechnet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 35). Angesichts der festgestellten Tatumstände erscheint die An-

nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, daß der

Nebenkläger infolge seines Handelns zu Tode kommen könnte [UA 13], fern-

liegend. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Angeklagte zur Tat-

zeit unter Alkohol- und Drogeneinfluß stand. Zwar kann im Einzelfall das Wis-

senselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn dem Täter trotz Kenntnis al-

ler Umstände das Risiko des Todeseintritts infolge einer psychischen Beein-

trächtigung nicht bewußt war. Hier führte die alkoholische Beeinflussung des -

trinkgewohnten - Angeklagten aber lediglich dazu, daß "eine erhebliche Ver-

minderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht völlig auszuschließen" war

[UA 20].

b) Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährli-

cher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist an-

gesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksich-

tigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der

sein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher

Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.). In

diese Prüfung sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Ver-

fassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation miteinzube-

ziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39).

Das Schwurgericht geht bei seinen Erwägungen zwar im Ansatz von

diesen Kriterien aus. Seine Ausführungen lassen jedoch besorgen, daß es dem

äußeren Tatgeschehen nicht den ihm zukommenden hohen Indizwert für die

Billigung des Todes eingeräumt hat. Das gezielte und heftige Schlagen mit

dem beidhändig geführten Rechen auf einen so empfindlichen Körperbereich

wie den Kopf und die dadurch verursachten lebensbedrohlichen Verletzungen

legen die Billigung des Todeseintritts wegen der offensichtlichen Lebensge-

fährlichkeit sehr nahe (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).

Dies gilt vor allem deshalb, weil das wuchtige Zuschlagen mit einem schweren

Rechen im einzelnen nicht mehr kontrollierbar ist. Hier kommt noch hinzu, daß

das am Boden liegende Opfer in seinen Ausweich- und Abwehrhandlungen

erkennbar eingeschränkt war. Daß sich nicht feststellen ließ, in welche Rich-

tung die Metallzinken des Rechens beim Schlagen wiesen, ist entgegen der

Ansicht des Landgerichts für die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes ohne

Bedeutung, da - wie der Tatablauf auch zeigt - die Gefährlichkeit der Handlung

nicht davon abhängt. In einem solchen Fall darf die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nicht dahin

mißverstanden werden, daß durch sie die Wertung der hohen und offensichtli-

chen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf

Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsan-

wendung in Frage gestellt werden soll (vgl. BGHR aaO).

c) Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte trotz

der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit seines Tuns ernsthaft und nicht nur

vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 24) darauf vertraut

haben könnte, der Nebenkläger würde nicht zu Tode kommen, hat das Landge-

richt nicht festgestellt und liegt bei dem Tatgeschehen eher fern; im übrigen

sprechen auch die vom Angeklagten beim Ausholen zu einem dritten Schlag

geäußerten Worte "Ich schlag dich tot!" dagegen.

Daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen spontan und impul-

siv gehandelt hat, schließt eine Billigung des Todes ebensowenig aus wie sei-

ne Alkoholisierung, die bei dem trinkgewohnten Angeklagten lediglich zu einer

Enthemmung und - nicht völlig ausschließbar - zu einer erheblichen Verminde-

rung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch das Fehlen eines - aus der

Sicht des Täters - nachvollziehbaren Beweggrundes für eine so schwere Tat,

wie die Tötung eines Menschen, braucht jedenfalls bei der gegebenen Sachla-

ge nicht gegen einen bedingten Vorsatz zu sprechen. Dasselbe gilt entgegen

der Ansicht des Landgerichts schließlich für das unmotivierte Abbrechen des

Vorgehens nach dem Eingreifen der Nebenklägerin.

d) Da somit der bedingte Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei verneint

worden ist, ist das Urteil auf die Revision des Nebenklägers mit den Feststel-

lungen aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird die Frage, ob der Angeklagte mit

bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, unter Berücksichtigung der Beson-

derheiten des Falles erneut zu prüfen haben. Sollte er zur Annahme eines be-

dingten Tötungsvorsatzes kommen, wird er auch die Möglichkeit des Rücktritts

vom Versuch zu erörtern haben. Dafür wird entscheidend sein, ob der Versuch

nach der Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung noch

unbeendet oder bereits beendet war (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.

§ 24 Rdn. 14 f.).

3. Das Urteil weist auch insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Land-

gericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte über den Tatbestand des § 226

Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB hinaus den Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2

StGB verwirklicht hat. Der Senat verweist insoweit auf seine Entscheidung vom

14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 (StV 2001, 162, 163). Daß der Angeklagte

die schweren Folgen als sichere Auswirkungen seines Handelns vorausgese-

hen hat, liegt nach dem bisher festgestellten Geschehensablauf nahe.

Im Falle einer Verurteilung wegen bedingt vorsätzlich begangenen ver-

suchten Totschlags wird zu beachten sein, daß das zugleich verwirklichte Kör-

perverletzungsdelikt dadurch nicht verdrängt wird, sondern als tateinheitlich

begangen auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGHSt 44,

196, 199, 200; BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2).

4. Soweit das Landgericht bezüglich der Tat zum Nachteil der Neben-

klägerin ohne nähere Begründung eine lediglich fahrlässig begangene Körper-

verletzung angenommen hat, hat das Urteil ebenfalls keinen Bestand. Das

Landgericht hat nicht erörtert - was hier aber nahe liegt -, ob der Angeklagte

die festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin nicht mit zumindest beding-

tem Vorsatz verursacht hat. Dazu wird der neue Tatrichter weitere Feststellun-

gen, unter anderem zur Dauer und Intensität des "Gerangels" sowie zum Kräf-

teverhältnis der Beteiligten, zu treffen haben.

5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Landau zurück.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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