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BGH Urteil vom 14.12.2000 – 4 StR 327/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 327/00

Urteil

vom

14. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 6. April 2000 mit den Feststel-

lungen - mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte"

und zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverlet-

zung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen

einer (halbautomatischen) Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit

ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie

rügt, daß der Angeklagte nicht nach § 226 Abs. 2 StGB verurteilt wurde und

daß das Landgericht davon ausgegangen ist, die vom Angeklagten verursachte

90 %ige Sehbehinderung auf einem Auge sei nicht dem Verlust des Sehver-

mögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gleichzustellen.

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

1. Die Revision ist zulässig.

Allerdings kann die Nebenklägerin das Urteil nicht (allein) mit dem Ziel

anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 1. Halb-

satz StPO). Das wäre der Fall, wenn es der Nebenklägerin darauf ankäme

- wegen der Nichtanwendung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - einen der Verur-

teilung zugrunde gelegten zu geringen Schuldumfang zu beanstanden (vgl.

BGHSt 41, 140, 144; BGH NStZ–RR 1997, 371 [weiteres Mordmerkmal]; BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Kurth in HK-StPO 2. Aufl. § 400 Rdn. 8, 9).

Ziel des Rechtsmittels der Nebenklägerin ist jedoch ersichtlich in erster Linie,

eine Verurteilung nach dem Nebenklagedelikt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO)

§ 226 Abs. 2 StGB zu erreichen. Dieses Rechtsmittelziel ist zulässig, weil

§ 226 Abs. 2 StGB nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifikationstat-

bestand ist:

§ 226 StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts

vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) ersetzt sowohl den bisherigen § 224 StGB

(schwere Körperverletzung) als auch den durch das Verbrechensbekämp-

fungsgesetz (VerbrBekG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) neu gefaßten

Qualifikationstatbestand

(BTDrucks.

12/6853

S. 26;

Mau-

rach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband 1 8. Aufl. [1995] § 9 Rdn. 27)

§ 225 StGB (besonders schwere Körperverletzung) und faßt beide Strafvor-

schriften zusammen (s. BTDrucks. 13/8587 S. 37). § 225 Abs. 2 StGB i.d.F.

des VerbrBekG wurde - mit erhöhter Strafdrohung - § 226 Abs. 2 StGB n.F.

Im Gesetzgebungsverfahren zum 6. Strafrechtsreformgesetz wurde der

Tatbestand des § 226 Abs. 2 StGB n.F. mehrfach angesprochen und es wurde

betont, daß er der "Schwerkriminalität" zuzurechnen sei (BTDrucks. 13/8587

S. 37, 61). Da sich die Deliktsnatur der Bestimmung (vgl. hierzu BGHSt 32,

332 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 29. Aufl. Rdn. 18 ff., 107 ff.) durch die

Neufassung des Gesetzes nicht geändert hat, ist sie Qualifikationstatbestand

(absichtlich bzw. wissentlich verursachte schwere Körperverletzung) – mit ge-

genüber § 226 Abs. 1 StGB anderen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen

- geblieben (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 22 [8.]; Joecks, StGB-Studienkom-

mentar 2. Aufl. § 226 Rdn. 2; Schumacher in Schlüchter (Hrsg.), Bochumer Er-

läuterungen zum 6. StrRG (1998) § 226 Rdn. 9; Wessels/Hettinger, Strafrecht

BT/1 23. Aufl. Rdn. 248, 285; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 226 Rdn. 18).

2. Die Revision hat auch im wesentlichen Erfolg.

a) Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte am späten

Abend des 27. Oktober 1999, die 21jährige "Nebenfrau" seines Bruders M. -

die Nebenklägerin K. C. - , die er für den Streit in seiner Familie als ver-

antwortlich ansah, mit dem Revolver seines Bruders zu töten. In Ausführung

seines Vorhabens schoß er aus einer Entfernung von etwa einem Meter

"wortlos aus der Hüfte auf K. 's Rumpf ... in der Erwartung, daß nun Blut spritzte und sie sterbend zusammenbrach. Sie blieb indes stehen, sah ihn erstaunt an. Als er erkannte, daß ... der Schuß nicht die erwarteten Folgen hatte, trat er zu ihr, ergriff ihre Haare, zog ihren Kopf seitlich nach hinten, setzte seine Waffe zwischen dem rechten Augenrand und der Schläfe auf, sah K. in die Augen und feuerte. K. stürzte schwer verletzt, sofort halbseitig gelähmt, zu Boden" (UA 9/10).

Danach meldete der Angeklagte der Polizei, daß er "auf jemanden ge-

schossen" habe. Er wußte, daß Frau C. noch lebte und wollte durch den An-

ruf Rettungsmaßnahmen veranlassen; ihr Leben konnte gerettet werden, durch

die Schüsse wurde sie jedoch schwer verletzt. Der erste Schuß hatte zu einer

starken inneren Blutung geführt, der zweite "war in der Nähe des rechten Au-

genrandes in den Schädel eingedrungen und knapp rechts neben der Mittelli-

nie neben dem Scheitel wieder ausgetreten". Dadurch war "das Hirngewebe im

Bereich des rechten Stirnhirnes im vorderen Bereich des Scheitels mit wichti-

gen zentralen Schaltfunktionen zerrissen worden, wodurch eine große Blutung

entstand". Diese Verletzung hatte eine sofortige linksseitige Lähmung zur Fol-

ge. Die Lähmung ist inzwischen leicht zurückgegangen. Die Nebenklägerin

kann mittlerweile das linke Bein bei noch gelähmtem Fuß etwas bewegen, ihr

linker Arm ist jedoch vollständig gelähmt. Auf dem linken Auge ist lediglich eine

Sehkraft von 10 % erhalten geblieben. Durch die Notoperation ist eine "quer

über den Leib verlaufende Narbe" verblieben. Die Nebenklägerin kann sich nur

im Rollstuhl fortbewegen und ist auf fremde Hilfe angewiesen; eine "komplette

Restitution der körperlichen Funktionen ist ... eher unwahrscheinlich" (UA 11).

b) Das Landgericht hat das Geschehen - soweit es Nebenklagedelikte

betrifft - dahingehend rechtlich gewürdigt, daß der Angeklagte wegen der von

ihm eingeleiteten Rettungsmaßnahmen von dem mit direktem Vorsatz began-

genen Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei. Er ha-

be sich daher (nur) der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nrn. 2

und 3 StGB schuldig gemacht. § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB liege nicht vor, weil die

geminderte Sehkraft auf einem Auge nicht dem Verlust dieses Organs gleich-

zustellen sei; ein "besonders schwerer Fall" der schweren Körperverletzung

[§ 226 Abs. 2 StGB] sei nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden könne,

daß die schweren Folgen absichtlich herbeigeführt worden seien und der Tö-

tungsvorsatz als Durchgangsstadium nur eine Körperverletzung enthalte, nicht

aber schwere Schädigungen eines noch lebenden Menschen (UA 18).

c) Diese Würdigung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf, soweit

das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe mit "unbedingtem Tö-

tungswillen" (UA 15) gehandelt, er sei aber vom Tötungsversuch strafbefreiend

zurückgetreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH StV 1999, 594 f.). Die Erwä-

gung, mit der § 226 Abs. 2 StGB verneint wird, hält jedoch rechtlicher Über-

prüfung nicht stand:

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Tötungsvorsatz stets mit

dem Körperverletzungsvorsatz verbunden ist (st. Rspr., s. nur BGHSt 16, 122,

123; 44, 196, 199). Aus diesem Grunde war zu § 225 Abs. 1 StGB a.F. in der

Rechtsprechung anerkannt, daß ein versuchtes Tötungsdelikt, begangen mit

bedingtem Vorsatz, in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung

stehen konnte (vgl. BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2; offengelassen in

BGHSt 22, 248, 249 f.). Bei direktem Tötungsvorsatz - wie hier - war zu § 225

StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes,

nach dem mit erhöhter Freiheitsstrafe bedroht wurde, wenn eine der schweren

Folgen "beabsichtigt und eingetreten" war, Tateinheit (nur) dann für möglich

gehalten worden, wenn sich ein direkter - alternativer - Vorsatz sowohl auf den

Tod des Opfers als auch für den Fall, daß dieser “Erfolg” nicht eintreten sollte,

auf eine dann ernsthaft in Betracht gezogene schwere Körperverletzungsfolge

im Sinne des § 224 StGB a.F. gerichtet hat (vgl. BGHR StGB § 225 Konkurren-

zen 3 = NStZ 1997, 233, 234). Zur Begründung wurde angeführt, daß § 224

StGB a.F. Qualifikationen - wie etwa den Verfall in Geisteskrankheit oder

Siechtum - enthalte, die schon begrifflich ein Weiterleben des Opfers voraus-

setzen, und die für § 225 StGB a.F. erforderliche Absicht, die sich auf den Ein-

tritt einer schweren Folge der Körperverletzung beziehen mußte, daher regel-

mäßig mit einem direkten Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren war.

Mit der Änderung des § 225 StGB durch das Verbrechensbekämpfungs-

gesetz, durch die die absichtliche <dolus directus 1. Grades> oder wissentliche

<dolus directus 2. Grades> Verursachung der schweren Folge unter eine er-

höhte Strafdrohung gestellt wurde (vgl. BTDrucks. 12/6853 S. 27), und die

Übernahme dieser Regelung in § 226 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG ist diese

Rechtsprechung überholt. Nunmehr reicht es zur Tatbestandserfüllung aus,

daß der Täter – alternativ zur beabsichtigten Tötung - die schwere Folge als

sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht (vgl. Horn in SK-StGB 7. Aufl.

§ 226 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 226 Rdn. 19; s. auch BGH, Urteil vom

14. Februar 1996 - 3 StR 445/95 S. 4, insoweit in BGHSt 42, 43 nicht abge-

druckt, und zur Vorsatzform “wissentlich” BGHSt 45, 97, 100; BGHR StPO § 60

Nr. 2 Tatbeteiligung 5).

Nach dem festgestellten Geschehensablauf liegt dies hier nahe; Fest-

stellungen zur inneren Tatseite insoweit fehlen jedoch.

3. Die Sache bedarf daher auf die Revision der Nebenklägerin neuer

Verhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist die Sache an eine allge-

meine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil das Verfahren nicht mehr

einen in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Straftatbestand betrifft (vgl. BGH NJW

1994, 3304, 3305 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird wiederum zu prüfen haben,

ob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bezeichneten schweren Fol-

gen bei der Nebenklägerin auch ein Verlust des Sehvermögens auf einem Au-

ge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist. Ob (nur) eine schwere Beein-

trächtigung oder der Verlust des Sehvermögens vorliegt, ist in erster Linie vom

Tatrichter zu entscheiden (vgl. RGSt 71, 119, 120). Liegt ein faktischer Verlust

der Sehkraft (vgl. hierzu RGSt 58, 173; 63, 423, 424; 71, 119, 120; 72, 321 f.;

OLG Hamm GA 1976, 304, 306; Horn aaO Rdn. 6; Hirsch in LK 10. Aufl. § 224

Rdn. 14 ) nicht vor, so scheidet § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.

Der Senat hält die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellun-

gen zur "Vorgeschichte" (UA 5 bis 7) und zum auf UA 8 bis 10 dargestellten

äußeren Tatgeschehen aufrecht. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die

den bisherigen nicht widersprechen, nicht aus.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

______________________

StGB 1998 § 226 Abs. 2

1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifika-

tions-tatbestand.

2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß

der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Han-

delns voraus- sieht. Die Vorschrift ist – etwa nach strafbefreiendem Rück-

tritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar;

die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233,

234) ist überholt.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 4 StR 327/00 – LG Essen